# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Festlegung der Fremdenverkehrsregion "Mühlviertel"

57. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juli 1983 betreffend die Festlegung der Fremden-verkehrsregion „Mühlviertel"

Auf Grund des § 208 Abs. 6 der Gewerbeord-nung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird verordnet:

§ 1

Für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten der Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung im Sinne des § 208 Abs. 3 Z. 1 a der Gewerbeordnung 1973 wird die Fremdenverkehrs-region „Mühlviertel" festgelegt.

§ 2

Die Fremdenverkehrsregion „Mühlviertel" besteht aus den Gemeinden

der politischen Bezirke Frei-stadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung.

§ 3

Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind auf das Gebiet der festgelegten

Region zu beschränken.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.