# Gesetz über die Regelung des Fischereiwesens

# in Oberösterreich (O.ö. Fischereigesetz)

I. ABSCHNITT Allgemeines

§1 Fischereirecht

(1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Be-

rechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das

Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind

Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu

fangen (Fischfang) und sich anzueignen.

(2) Das Fischereirecht schließt das Recht der Ent-

nahme der für Wassertiere geeigneten Nahrung aus

dem Gewässer (§ 10), der vorübergehenden Benüt-

zung der Ufergrundstücke (§ 28), der Fischfolge bei

Hochwasser (§ 29) und des Betretens von Wasser-

kraft- und Stauanlagen (§ 30) in sich.

(3) Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht not-

wendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft

verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts

anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an

einem Fischereirecht und dessen Übertragung den

Vorschriften des Privatrechtes. Bei der Übertragung

allfälliger Miteigentumsrechte ist § 5 Abs. 2 sinnge-

mäß anzuwenden,.

(4) Mit dem Recht nach Abs. 1 ist die Pflicht verbunden, einen nach Art und Menge angemessenen

Fischbestand zu erhalten (Hegepflicht) und, soweit

dies zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht beeinträchtigt wird.

§2 Fischereiberechtigter; Bewirtschafter Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Fischereirechtes. Bewirt-schafter eines Gewässers ist der Fischereiberech-tigte, im Falle der Verpachtung des Fischereirechtes (§ 6) der Pächter und im Falle der Verwaltung des Fischerei rechtes (§ 4) der Verwalter.

§3 Fischwässer

(1)Fischwässer sind fließende oder stehende Tag-

gewässer (einschließlich des zu Tage getretenen

Grundwassers) oder Teile solcher Gewässer. Quellen

und deren Abläufe sowie Niederschlagsgerinne, die

für die Fischereiwirtschaft nicht geeignet sind, gelten

nicht als Fischwässer. Ebenso gelten künstliche Ge-

wässer, in denen Wassertiere nicht im Zustande na-

türlicher Freiheit gehalten werden (wie Aquarien,

Zierteiche oder Betriebe zur intensiven Aufzucht von

Wassertieren, z. B. zu Zucht- oder Speisezwecken)

oder die für die nachhaltige Hervorbringung von

Wassertieren nicht geeignet sind, nicht als Fisch-

wässer. Nähere Bestimmungen über die Eignung

von künstlichen Gewässern zur nachhaltigen Hervor-

bringung von Wassertieren kann die Landesregie-

rung durch Verordnung treffen.

(2) Natürliche Gewässer sind solche, die ohne

menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnah-

men, die das Bett eines natürlichen Gewässers um-

gestalten, seinen, Lauf verändern oder das Gewässer

aufstauen„ ändern nichts an der Eigenschaft dieses

Gewässers als natürliches Gewässer.

(3) Künstliche Gewässer sind solche, die durch

menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf ab-

gelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom

ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet wer-

den, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereini-

gung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als

künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche

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Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.

(4) Die Teilung von Fischwässern ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine

Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist.

(5) Bestehen Zweifel,

(1) An natürlichen Gewässern steht das Fischereirecht der Gemeinde zu, wenn und solange ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden kann.

Abweichend davon steht das Fischereirecht an Zubringern dem Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer zu, wenn und solange nicht entgegenstehende Rechte nachgewiesen werden. Die von der Gemeinde als Fischereiberechtigter wahrzunehmenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) An künstlichen Gewässern steht, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, das Fischereirecht den Eigentümern der Anlage zu.

(3) Werden jedoch künstliche Gewässer so ange-

legt, daß sie zumindest teilweise von einem anderen

Gewässer gespeist werden, so fällt das Fischereirecht

an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten

an jenem Gewässer zu, von dem das künstliche Ge-

wässer gespeist wird. Kommen danach mehrere Fi-

schereiberechtigte in Betracht, so fällt das Fischerei-

recht an der gesamten, Anlage dem Fischereiberech-

tigten an jenem Gewässer zu, von dem die Anlage

überwiegend gespeist wird. In Zweifelsfällen kommt

jenem Fischereiberechtigten das Fischereirecht zu,

dessen Gewässer für die Anlage von größerer fische-

reiwirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Fischereibe-

rechtigte kann auf das ihm am künstlichen Gewässer

zustehende Fischereirecht zu Gunsten des Eigen-

tümers der Anlage verzichten;; der Verzicht bedarf

zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung an

die Behörde.

(4) Jene Fischereiberechtigten, aus deren Gewäs-

ser das künstliche Gewässer gespeist wird, ohne

daß ihnen das Fischereirecht gemäß Abs. 3 zukommt,

sowie jene Fischereiberechtigten, deren Gewässer

durch die Wasserentnahme beeinträchtigt wird, sind

vom Fischereiberechtigten am künstlichen Gewässer

angemessen zu entschädigen. Ebenso hat der Eigen-

tümer einer künstlichen Wasseransammlung, in der

Wassertiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten

werden (§ 3 Abs. 1), jene Fischereiberech-tigten zu entschädigen),

deren Gewässer durch eine dieser Wasseransammlungen dienende

Wasserent-nahme beeinträchtigt wird. Ansprüche auf Grund dieses

Absatzes sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(5) In einem durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2

veränderten natürlichen Gewässer steht das Fische-

reirecht dem Fischereiberechtigten an der ursprüng-

lichen Gewässerstrecke zu; desgleichen verbleibt

ihm das Fischereirecht in den hiedurch entstande-

nen Altwässern. Werden durch eine solche Maß-

nahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so

sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter

Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenver-

hältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte

in der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Be-

hörde den Fischereiberechtigten neu zuzuweisen.

Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fische-

reiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen.

(6) Wird durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 unter

Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeinde-

mitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so ver-

ändert, daß sich seine (ihre) Wasserfläche minde-

stens verdoppelt, so steht das Fischereirecht an

dieser Wasserfläche abweichend von Abs. 5 dem

Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewäs-

serstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaf-

fene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu.

Die beiden letzten Sätze des Abs. 5 gelten sinngemäß. Wenn hiernach eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht

möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig.

(7) Wenn und solange an einem Fischwasser der

Fischereiberechtigte nicht feststeht, hat die Behörde

nach Anhörung der Gemeinde und des Fischereire-

vierausschusses bis zur Feststellung des Fischereibe-

rechtigten mindestens einen Verwalter zu bestellen,

wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Be-

wirtschaftung des Gewässers erforderlich ist. Der

Verwalter hat hinsichtlich der dem Fischereiberech-

tigten auf Grund dieses Gesetzes zukommenden

Rechte und Pflichten die Stellung eines gesetzlichen

Vertreters. Der Verwalter muß die Pächterfähigkeit

(§ 6 Abs. 3) besitzen. Für seine Tätigkeit gebührt ihm

ein von der Behörde nach Anhörung des Fischerei-

revierausschusses festzusetzendes angemessenes

Entgelt. Die Anhörung der Gemeinde erfolgt in ihrem eigenen Wirkungsbereich.

(s) Die Verwaltung erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung mit dem Fischereiberechtigten und auf dessen Gefahr; die durch Einnahmen nicht gedeck-ten Kosten aus der Verwaltung trägt vorläufig der Landesfischereiverband. Der Verwalter hat der Be-hörde auf Verlangen, jederzeit, ansonsten jedoch jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres und späte-stens sechs Wochen nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen.

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(9) Wenn der Verwalter seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der seine Bestellung ausschließen würde, hat ihn die Behörde

nach Anhörung des Fischereirevierausschusses abzuberufen, zur sofortigen Rechnungslegung zu verhalten und einen neuen Verwalter zu bestellen.

(10) Die gemäß den Abs. 8 und 9 gelegte Rechnung

ist von der Behörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit und der Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu überprüfen.

Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Kostenersatz durch den Landesfischereiverband bzw. durch

den Fischereiberechtigten zugrunde zu legen.

§5 Koppelfischereirecht

(1)Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen.

(2) Hat ein Fischereiberechtigter die Absicht, sein

Koppelfischereirecht zu verkaufen, so hat er es zu-

nächst allen übrigen an diesem Fischwasser Fische-

reiberechtigten zum Kauf anzubieten. Die Frist für

die Geltendmachung des Kaufrechtes beträgt drei

Monate, beginnend mit dem Tag der nachweisbaren

Verständigung sämtlicher Koppelfischereiberechtigter

vom beabsichtigten Verkauf. Wird von einem, meh-

reren oder der Gesamtheit der Koppelfischerei-

berechtigten der vollständige Preis, welcher von

einem Dritten angeboten wurde, entrichtet, so ist

das Fischereirecht auch beim Auftreten dritter Kauf-

werber dem oder den Bewerbern aus dem Kreis der

Koppelfischereiberechtigten zu verkaufen. Ein Ver-

kauf an einen dritten Bewerber ist in diesem Fall

ungültig.

(3) Wird ein Koppelfischereirecht von der Gesamt-

heit der übrigeni Fischereiberechtigten erworben, so

erlischt es.

(4) Neue Koppelfischereirechte können unbescha-

det des § 4 Abs. 6 letzter Satz nicht begründet wer-

den. Entgegenstehende Vereinbarungen sind un-

wirksam.

§6 Pacht von Fischereirechten

(1) Fischereirechte dürfen grundsätzlich nur unge-

teilt verpachtet werden. Die Verpachtung von Teilen

eines Fischereirechtes bedarf der Genehmigung

durch die Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt

werden, wenn hiedurch keine wesentliche Beein-

trächtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung

des Fischwassers zu besorgen ist. Die Unterverpachtung eines Fischerei rechtes ist nicht zulässig.

(2) Die Pachtdauer beträgt neun Jahre. Wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu

besorgen ist, hat die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten auch eine kürzere Pachtdauer zu bewilligen. Die Pachtdauer darf jedoch sechs Jahre

nicht unterschreiten.

(3) Ein Fischereirecht darf an eine natürliche Per-

son nur verpachtet werden, wenn diese im Besitz

einer Fischerkarte (§ 17) ist und von ihr die ord-

nungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers er-

wartet werden kann (Pächterfähigkeit). An eine

juristische Person oder eine Personenmehrheit darf

ein Fischeijeirecht nur verpachtet werden, wenn von

ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fisch-

wassers eriwartet werden kann und wenn von ihr

eine natürliche Person, die die Pächterfähigkeit be-

sitzt, zur verantwortlichen Verwaltung des Fischerei-

rechtes beätellt wird.

(4) Der Pachtvertrag ist vom Pächter innerhalb von

vier Wochen nach dem Abschluß der Behörde zur

Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu

versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen die-

ses Gesetzes widerspricht. Wird den Vertragspar-

teien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des

Pachtvertrages bei der Behörde ein Grund für die

beabsichtigte Versagung der Genehmigung mitge-

teilt, so gilt die Genehmigung mit dem Ablauf der

Frist als erteilt.

(5) Dem Pächter kommt während der Dauer der Pacht das Fischereirecht wie dem Fischereiberechtigten zu; in dieser Zeit treffen ihn die Verpflichtungen aus diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Fischereiberechtigten obliegen.

(«) Die Genehmigung des Pachtvertrages ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn der Pächter die Pächterfähigkeit (Abs. 3) verliert oder von ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers nicht mehr erwartet werden kann.

§ 7 Fischereibuch

(1) Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.

(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fi-

schereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter

einzutragen. Auf Antrag des Fischereiberechtigten

sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in

das Fischereibuch aufzunehmen.

(3) Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch,

der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der

Fischereiberechtigten.

(4) Das Hauptbuch ist aus Einlagen zu bilden, die

je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt bestehen.

(5) Einzutragen sind:

Im A-Blatt: das Fischwasser (Gewässer) unter An-gabe der Grundstücksnummern (gegebe-nenfalls auch mit einer ortsüblichen Benennung); bei Gerinnen die Länge und durchschnittliche Breite; bei Wasseran-sammlungen die Fläche und die Begren-zung.

Im B-Blatt: der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch der Seite 92

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Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 namhaft gemachte Person, bei Verwaltung (§ 4 Abs. 7) der Verwalter so-wie Maßnahmen gemäß § 9.

In die Urkundensammlung sind die Urkunden auf-zunehmen-, die den Bestand der Fischereirechte und Änderungen an diesen betreffen. Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten hat die Namen der Fischereiberechtigten, der Pächter und der Verwalter zu enthalten. (Ö) Das Fischereibuch ist öffentlich. Es steht jeder-mann frei, das Fischereibuch einzusehen und Ab-schriften zu nehmen.

(7) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes er-folgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.

(e) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Er-werb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden. Der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Gesetzes ergan-gene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.

(9)Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder

Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Ein-

tragung muß ein darauf bezüglicher Bescheid der

Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintra-

gung festsetzt.

(10)Die näheren Bestimmungen über die Errich-

tung und Führung des Fischereibuches hat die Lan-

desregierung durch Verordnung zu treffen,

II. ABSCHNITT Fischereiwirtschaftliche Maßnahmen

§8 Bewirtschaftung; Besatz

(1) Der Bewirtschafter (§ 2) ist im Rahmen der

Hege (§ 1 Abs. 4) verpflichtet, das Fischwasser aus-

reichend mit geeignetem und gesundem Besatzma-

terial zu besetzen. Als geeignet und gesund kann

der Bewirtschafter jedenfalls Besatzmaterial aus an-

erkannten Fischzuchtbetrieben (§ 12) ansehen.

(2) Menge und Herkunft des Besatzes sowie Ort

und Zeit des Besatzvorganges sind vom Bewirtschaf-

ter, und zwar tunlichst eine Woche vorher, dem

Fischereirevierausschuß anzuzeigen. Vertretern des

Fischereirevierausschusses ist die Möglichkeit ein-

zuräumen, während des Besatzvorganges anwesend

zu sein.

(3) Die Behörde kann äen Bewirtschafter nach Anhören des Fischereirevierausschusses von der Be-satzpflicht für

bestimmte Zeit entbinden, wenn aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine ordnungs-gemäße Bewirtschaftung des Fischwassers nicht möglich ist.

(4) Der Fischereirevierausschuß kann entweder für das gesamte Fischereirevier oder für Teile des Fi-schereireviers beschließen, daß die Bewirtschafter über die im Kalenderjahr in ihrem Fischwasser ge-fangenen Fische ein Fangverzeichnis zu führen und dieses bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Fischereirevierausschuß zu übermitteln haben. Im Fangverzeichnis sind sämtliche gefangene Fische, nach Arten aufgegliedert, anzuführen,. Zu diesem Zweck haben Lizenznehmer (§ 20) der betroffenen Bewirtschafter Zahl und Art der gefangenen Fische innerhalb eines Monats ab dem Ende der Gültigkeit der Lizenz, jedenfalls jedoch bis zum 31. Jänner des Folgejahres dem Bewirtschafter zu melden.

§9 Überfischung

(1) Bei einem durch übermäßige Entnahme beding-

ten erheblichen Sinken des Bestandes unter den

angemessenen Fischbestand gemäß § 1 Abs. 4

(Überfischung) kann die Behörde auf Antrag des

Fischereirevierausschusses dem Bewirtschafter die

Ausgabe von Lizenzen (§ 20) für einen bestimmten

Zeitraum beschränken oder gänzlich untersagen; er-

forderlichenfalls kann die Behörde jede Befischung

untersagen. Vor der Erlassung eines solchen Be-

scheides ist der Fischereirevierausschuß zu hören,

sofern nicht dem Antrag des Fischereirevierausschus-

ses entsprochen werden soll.

(2) Entfällt der Grund für die Verhängung von Maß-

nahmen nach Abs. 1 vor Ablauf des hiefür bestimm-

ten Zeitraumes, so hat die Behörde die getroffenen

Verfügungen vorzeitig aufzuheben,

§ 10 Nicht heimische Wassertiere; Entnahme von Nahrung

(1) Das Aussetzen von nicht heimischen Wasser-

tieren ist nur mit Bewilligung der Landesregierung

zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn durch das Aussetzen, keine Nachteile für die

Fischerei und keine sonstigen Schäden (z. B. am

Biotop der Gewässer oder an Einrichtungen oder

Anlagen an Gewässern) zu erwarten sind. Die Lan-

desregierung kann durch Verordnung feststellen,

welche Wassertiere als heimisch gelten.

(2) Der Bewirtschafter kann die für Wassertiere

geeignete Nahrung dem Gewässer entnehmen, so-

weit eine Störung der Lebensgrundlage der Was-

sertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des

Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Unter diesen

Voraussetzungen kann die Behörde eine Entnahme

auch anderen Antragstellern bewilligen. Im Bewilli-

gungsverfahren hat der Bewirtschafter Parteistellung.

Eine nach anderen gesetzlichen Vorschriften be-

stehende Bewilligungspflicht wird hiedurch nicht

berührt.

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(3) Bewilligungen im Sinne der Abs. 1 und 2 dürfen nur auf bestimmte Zeit und unter den erforderlichen Auflagen erteilt werden.

Fischereiordnungen

(1) Die Landesregierung hat, soweit es im Inter-

esse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach An-

hören des Landesfischereirates für bestimmte Ge-

wässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu

erlassen. Eine Fischereiordnung ist jedenfalls für die

Donau, für den Attersee, den Mondsee und den

Traunsee zu erlassen.

(2) In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis

die näheren Bestimmungen über den Fischereibe-

trieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die

Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und

Lizenzen, Fischschonstätten und deren- Kennzeich-

nung, Schonzeiten, Mindestfangmaße, Fangzeiten,

Arten des Besatzes, Fangarten und Fangmittel und

den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischerei-

ordnung können Angelegenheiten bezeichnet wer-

den, die einer Regelung durch den Fischereirevier-

ausschuß überlassen bleiben. Kommt eine Regelung

innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Ver-

ordnung nicht zustande, so ist die Angelegenheit

von der Landesregierung durch Verordnung zu

regeln.

III. ABSCHNITT Fischzuchtbetriebe

§ 12 Anerkannte Fischzuchtbetriebe

(1) Anerkannte Fischzuchtbetriebe im Sinne dieses

Gesetzes sind Unternehmen, die die Erzeugung und

Heranzucht von Besatzmaterial betreiben und durch

die Landesregierung anerkannt wurden.

(2) Für diese Betriebe gelten im Rahmen ihrer Tä-

tigkeit zur Erzeugung und Heranzucht von Besatz-

material nur die Bestimmungen des III. Abschnittes.

§ 13 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Ein Fischzuchtbetrieb ist über Antrag von der Behörde

anzuerkennen (§ 12), wenn

a) der Betriebsinhaber Fischereimeister (§ 16 Abs. 5

O. ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbil-

dungsordnung 1967, LGBI. Nr. 53) ist oder im

Betrieb wenigstens ein Fischereimeister beschäf-

tigt ist und

b) die für eine Erzeugung gesunden Besatzmate-

rials erforderlichen Anlagen und Einrichtungen,

und zwar eine in Menge und Qualität entspre-

chende Wasserversorgung, bauliche Einrichtun-

gen (Bruthaus, Geräteraum u. dgl.), Teiche und

Becken oder Aufzuchtbäche sowie die notwen-digen Betriebsmittel

vorhanden sind.

(2) Die rjäheren Vorschriften über die Mindester-fordernisse hinsichtlich der Anlagen und Einrichtun-gen gemäß Abs. 1 lit. b können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

§ 14 Pflichten

(1)Anerkannte Fischzuchtbetriebe sind so zu

führen, daß Gewähr für die Erzeugung und Heran-

zucht von gesundem Besatzmaterial gegeben ist.

Nur solches Besatzmaterial darf abgegeben werden.

(2)Kommt der Betriebsinhaber seinen Verpflich-

tungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat die Behörde

die Abgabe von Besatzmaterial für Besatzzwecke zu

untersagen. Die Untersagung ist zurückzunehmen,

wenn die Untersagungsgründe nicht mehr gegeben

sind.

§ 15 Widerruf der Anerkennung

Fällt eine der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 weg oder entspricht der Betrieb nicht mehr den gemäß § 13 Abs. 2 erlassenen Vorschriften über die Mindesterfordernisse, so hat die Landesregierung, sofern nicht auf andere geeignete Weise die für die Heranzucht gesunden Besatzmaterials erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden können, die Anerkennung zu widerrufen. Wird ungeachtet wieder-holter Mahnungen gegen die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 oder gegen Untersagungen nach § 14 Abs. 2 verstoßen, so kann die Landesregierung die Anerkennung widerrufen.

IV. ABSCHNITT Fischerlegitimationen

§ 16 Allgemeines

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges ist an den Besitz von Fischerlegitimationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden.

(2) Wer den Fischfang ausübt (Fischer), hat eine

auf seinen Namen lautende gültige

(3)Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der

Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den

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Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.

(4) Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen, sofern sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt sein muß, ausüben. Abs. 3 ist anzuwen-den. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 17 Fischerkarte

(1) Die Fischerkarte ist über Antrag von der Behörde für die Dauer von zehn Kalenderjahren auszustellen.

(2) Zur Ausstellung der Fischerkarte ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Antragsteller in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist jene Behörde zuständig, bei der die Ausstellung der Fischerkarte beantragt wird.

(3) Voraussetzung für die Erlangung einer Fischerkarte ist

§ 18 Verweigerung und Entzug der Fischerkarte

(1)Die Ausstellung der Fischerkarte ist zu ver-

weigern:

a) Entmündigten, wenn der Grund der Entmündi-

gung erwarten läßt, daß keine Gewähr für die

ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges ge-

geben ist;

b) Personen, die wiederholt wegen Übertretungen

dieses Gesetzes oder der im § 52 angeführten

Rechtsvorschriften bestraft wurden, für die Dauer

von höchstens drei Jahren, gerechnet ab Rechts-

kraft des letzten Strafbescheides oder Strafurtei-

les;

c) Personen, die auf Grund einer Verurteilung

wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens

keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung

des Fischfanges bieten, für die Dauer von höch-

stens drei Jahren. Der Fristablauf bestimmt sich

nach § 27 Abs. 2 Strafgesetzbuch.

(2)Erlangt die Behörde Kenntnis, daß bei einem

Inhaber einer Fischerkarte ein Verweigerungsgrund

nach Abs. 1 eingetreten ist, so hat die Behörde

die Fischerkarte zu entziehen. In den Fällen nach

Abs. 1 lit. b und c kann die Behörde die Fähigkeit

zur Erlangung einer neuen Fischerkarte für die Dauer

von höchstens drei Jahren aberkennen.

(3) Die Behörde hat von jedem rechtskräftigen Ent-zug einer Fischerkarte den Landesfischereiverband zu benachrichtigen.

§ 19 Fischergastkarte

(1) Fischergastkarten sind von der Behörde auf

Antrag des Bewirtschafters auf seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl auszustellen.

(2) Der Bewirtschafter hat vor Aushändigung der Fischergastkarte an den Fischergast diese vollständig und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Der Fischergast hat sie vor Ausübung des Fischfanges zu unterfertigen. Die Gültigkeitsdauer der Fischergastkarte beträgt drei Wochen. Unvollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausgefüllte sowie nicht unterfertigte oder unleserliche Fischergastkarten sind ungültig.

(3) Fischergäste müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Fischergastkarten lösen.

(4) Der Bewirtschafter hat über die Fischergäste

eine schriftliche Aufstellung zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 20 Schriftliche Bewilligung (Lizenz)

(1)Die Lizenz hat jedenfalls

a) den Namen des Bewirtschafters und des Lizenz-

nehmers,

b) die Bezeichnung des betreffenden Gewässers,

die von der Lizenz erfaßten Gewässerbereiche

und die bewilligten Fangmittel,

c) Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung,

d) das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift

des Bewirtschafters

zu enthalten. Lizenzen, die nicht diese Angaben enthalten,

sind ungültig.

(2)Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt

werden, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte

oder einer gültigen Fischergastkarte ist oder gemäß

§ 16 Abs. 4 den Fischfang ausübt.

(3)Die Lizenz ist unter Verwendung des vom

O. ö. Fischereiverband aufgelegten und bei den

Fischereirevierausschüssen zu beziehenden Formu-

lars auszustellen. Diese Formulare dürfen von den

Fischerei revierausschüssen nur für ein Kalenderjahr

ausgefolgt werden und sind nur für dieses Kalen-

derjahr gültig.

§ 21 Durchführungsbestimmungen

Nähere Vorschriften über Form und Inhalt der Fischerkarte, der Fischergastkarte und der Lizenz sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Lizenzvordrucke sind so zu gestalten, daß

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Lizenzen auch für mehrere Fischwässer ausgestellt werden können.

§ 22 Fischereiliche Eignung

(1) Personen, die die erstmalige Ausstellung einer

Fischerkarte beantragen, müssen die für die Aus-

übung des Fischfanges unerläßlichen rechtlichen,

theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen

(fischereiliche Eignung).

(2) Die fischereiliche Eignung ist der Behörde durch

die Teilnahme an einer vom O. ö. Landesfischerei-

verband durchzuführenden Unterweisung und die

Vorlage einer vom O. ö. Landesfischereiverband aus-

gestellten Bescheinigung über die Teilnahme an

dieser Unterweisung nachzuweisen.

(3) Die fischereiliche Eignung gilt ohne Unterwei-

sung nach Abs. 2 als nachgewiesen:

a) durch den ordnungsgemäßen Abschluß einer ein-

schlägigen Berufsausbildung;

b) im Fall der Gegenseitigkeit durch Nachweis der

fischereilichen Eignung in einem anderen Bun-

desland, wenn dieser Nachweis in diesem Bun-

desland die Voraussetzung für die Berechtigung

zur Ausübung des Fischfanges bildet.

(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung zu

bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung

die Voraussetzung nach Abs. 3 lit. a zutrifft.

V. ABSCHNITT Fischereischutz

§ 23 Fischereischutzorgane

(1)Die Bewirtschafter können zum Schutz der

Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen

als Fischereischutzorgane bestellen, und bei der

Behörde deren Betrauung mit den Funktionen eines

Fischereischutzorganes beantragen. Bei Vorliegen

der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 kann der Be-

wirtschafter auch seine Betrauung beantragen. Meh-

rere Bewirtschafter können auch eine Person für

mehrere Fischwässer bestellen und ihre Betrauung

beantragen.

(2)Geeignete Personen im Sinne des Abs. 1 sind

Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben,

die für die Ausübung des Fischereischutzdienstes

erforderliche geistige, charakterliche und körperliche

Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdig-

keit besitzen und die überdies

(1) Die Betrauung erfolgt nach Anhören des zu-ständigen Fischereirevierausschusses durch die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Fischereiscjhutzorgan tätig sein soll. Wenn die Be-trauung für eines oder mehrere Fischwässer, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke er-strecken, erfolgen soll, hat die Betrauung durch die Landesregierung zu erfolgen, die den Landes-fischereirat zu hören hat. Die Landesregierung hat die in Betracht kommenden. Behörden zu verstän-digen.

(2) Die Fi^chereischutzorgane sind von der Behörde, die sie betraut hat, auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe anzugeloben.

(3) Wenn ein Fischereischutzorgan seiner Aufgabe

nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt,

der eine Betrauung ausschließen würde, sowie auf

Antrag jenes Bewirtschafters, der das Fischereischutzorgan bestellt hat, hat die Behörde, die das Organ betraut hat, die Betrauung zu widerrufen.

(4) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle betrauten Fischereischutzorgane zu führen. Fischereischutzorgane, die in zwei oder mehreren politischen Bezirken tätig sind, sind in jedem politischen Bezirk in das Verzeichnis aufzunehmen.

§ 25 Dienstabzeichen; Dienstausweis

(1) Die Behörde hat dem Fischereischutzorgan

nach der Angelobung den Dienstausweis und das

Dienstabzeichen auszufolgen. Die Fischereischutz-

organe haben bei Ausübung ihres Dienstes das

Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei

Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als

Fischereischutzorgan zu berufen und den Dienstaus-

weis auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Wird die Betrauung widerrufen (§ 24 Abs. 3)

oder endet die Funktion auf andere Weise, so sind

der Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und über das Dienstabzeichen sind durch

Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Fischereischutzorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu

enthalten.

§ 26 Fischereischutzprüfung

(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim

Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die

seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die

näheren Vorschriften über die Prüfung zu erlassen,

und zwar insbesondere über

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20.

Stück, Nr. 60

b) den Prüfungsstoff, der Fischkunde und Fischhege,

die Regeln der Weidgerechtigkeit, alle die Aus-

übung der Fischerei regelnden Vorschriften, die

Vorschriften- über den Fischereischutz und die

die Rechte und Pflichten der Fischereischutzor-

gane regelnden Vorschriften zu umfassen hat, und

c) die Ausschreibung der Prüfungstermine, die

Durchführung der Prüfung und das auszustellende

Prüfungszeugnis.

(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten

wiederholt werden.

§ 27

Rechtsstellung und Befugnisse der Fischerei-schutzorgane

(1) Die Fischereischutzorgane genießen bei Aus-

übung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz,

der Beamten gewährleistet wird.

(2) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres

Dienstes befugt, in ihrem Überwachungsbereich

a) nach Maßgabe des § 28 Ufergrundstücke zu be-

treten,

b) Personen, die den Fischfang ausüben oder offen-

sichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben, an-

zuhalten und zur Aushändigung der erforderlichen

Fischerlegitimationen (§ 16) zur Einsicht zu ver-

anlassen,

c) Personen, die eines Eingriffes in ein fremdes

Fischereirecht begründet verdächtig scheinen

oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwider

handeln, zum Zwecke der Feststellung der Per-

sonalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,

d) Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen

erklärt werden können, sowie gefangene Wasser-

tiere vorläufig in Beschlag zu nehmen; das

Fischereischutzorgan hat den Betroffenen

hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen

und die beschlagnahmten Gegenstände an die

zuständige Behörde abzuliefern,

e) die von angehaltenen Personen mitgeführten

Fahrzeuge, Boote und Behältnisse nach Gegen-

ständen, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen er-

klärt werden können, zu durchsuchen und

Fischereigeräte zu untersuchen.

VI. ABSCHNITT Beziehung zu anderen Rechten

§ 28 Benützung fremder Grundstücke

(1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrund-stücken, die nicht unter Abs. 3 fallen, durch die Be-wirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, so-fern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.

(2) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben

das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese

nicht unter Abs. 3 fallen, und das Anbringen von

Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den

Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten

von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutz-

organe in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich

notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine

unverhältnismäßige Behinderung des widmungsge-

mäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen

Grundstücke verbunden ist.

(3) Die Eigentümer und sonst Berechtigten an ein-

gefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benüt-

zung für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke,

bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-,

Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit

diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1

genannten Zwecke und unter den dort genannten

Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Ab-

sicht der Benützung angezeigt wurde und diese in

zumutbarer Weise ermöglicht werden kann.

(4) Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen.

(5) Die Benützung der Grundstücke (Abs. 1 bis 3)

hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der

frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt

eine angemessene Entschädigung, die mangels gütlicher Übereinkunft von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9

des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, mit Bescheid festzusetzen ist. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Innerhalb von drei Monaten nach Zu-stellung des Bescheides kann jeder der beiden Parteien die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Fall gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

(6) Für diese Entschädigung haften der Verursacher

und der Bewirtschafter solidarisch. Der Antrag auf

Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem

Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von

drei Monaten nach Kenntnis des Schadens und des

Schädigers einzubringen.

(7) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote

nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher

Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt

wurden.

§ 29 Fischfolge

Die Bewirtschafter sind berechtigt, bei der Über-flutung von

Grundstücken durch Hochwässer den Fischfang auch in dem an

ihre Gewässer gren-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20. Stück,

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zenden überfluteten Bereich auszuüben. Niemand darf bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere in die Gewässer behindern. Die Grund-eigentümer sind jedoch berechtigt, sich nach Ablauf des Hochwassers auf den Grundstücken zurückge-bliebene Wassertiere anzueignen.

§ 30 Wasserkraft- und Stauanlagen

(1) Der Verfügungsberechtigte hat die Bewirtschaf-

ter der betroffenen Fischwässer von Maßnahmen an

Wasserkraft- und Stauanlagen, die •— abgesehen

von den dem laufenden Betrieb eigentümlichen

Schwankungen — Änderungen der Wasserführung

von Fischwässern bewirken können, und von der

Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen

wenigstens zwei Wochen, vorher, bei Gefahr im Ver-

zug ohne unnötigen Aufschub, nachweislich unter

Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginnes und

der voraussichtlichen Dauer, der Art und des Um-

fanges der Maßnahme zu verständigen. Die Bewirt-

schafter sind überdies in geeigneter Weise vom tat-

sächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendi-

gung der Maßnahme zu benachrichtigen.

(2) Die Bewirtschafter sind nach Maßgabe rechtskräftiger behördlicher Vorschreibungen über den. Betrieb der Anlage oder behördlich anerkannter Betriebsordnungen berechtigt, die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu beobachten und die erforderlichen Auskünfte über diese zu verlangen. Die Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Anlagen zum Zwecke der Beobachtung zu dulden und

die verlangten Auskünfte zu erteilen. Die vom Bewirtschafter zum Schutz des Fischbestandes durchzuführenden Vorkehrungen dürfen nicht behindert

werden. Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde

Art und Umfang dieser Verpflichtungen festzusetzen.

(3) Verletzen: die Verfügungsberechtigten die ihnen in den Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen, so haften sie dem Bewirtschafter für den dadurch entstandenen Schaden.

VII. ABSCHNITT Ausübung des Fischfanges

§ 31 Schonzeiten und Mindestfangmaße

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des

O. ö. Landesfischereiverbandes zur Sicherung des

Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren durch

Verordnung für sämtliche oder bestimmte Fischwäs-

ser Schonzeiten und Mindestfangmaße festzusetzen.

(2) Wassertiere dürfen während der für sie fest-

gesetzten Schonzeit nicht gefangen werden. Wasser-

tiere, die während der Schonzeit oder ohne das

Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt

des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwas-

ser zurückzusetzen.

(3) Die Landesregierung kann auf Antrag Aus-

nahmen vom Verbot des Abs. 2 für wissenschaftliche

und fischereiwirtschaftliche Zwecke, soweit der Be-stand bestimmter

Arten von Wassertieren hiedurch nicht gefährdet wird, bewilligen.

Der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfanges die Bewilligung bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicher-heitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

§ 32 Weidgerechtigkeit

(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Insbesondere jst verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangrriittel und Methoden zu gebrauchen, die

den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.

(2) Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im

Sinne des Abs. 1 sind

a) Sprengstoffe, Schußwaffen, Harpunen, Betäu-

bungsmittel und Gifte,

b) elektrischer Strom,

c) Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen in

fließenden. Gewässern.

(3)Verbotene Fangmethoden im Sinne des Abs. 1

sind

a) das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das

Keulen,

b) das Verwenden künstlicher Lichtquellen.

(4)Es ist verboten, den Fischfang auszuüben

a) in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie

in Fischwegen', Schleusen usw. sowie an den

Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,

b) im Grenzbereich von Fischwässern, soweit ein

Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch

nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht aus-

geschlossen ist.

(5)Die Landesregierung kann zur Wahrung der

Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch

Verordnung überdies

a) bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel

sowie Fangmethoden als verboten im Sinne des

Abs. 1 feststellen,

b) Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmetho-

den in ihrer Anwendbarkeit zeitlich, örtlich oder

hinsichtlich bestimmter Fischarten einschränken,

c) weitere örtliche Verbote festlegen.

(6)Beim Fischfang, der gemäß § 16 auf Grund

einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von

Netzen verboten.

§ 33 Ausnahmen von Verboten

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag für be-stimmte Gewässer, wenn es im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers gelegen ist, insbesondere zur Hege des Fisch-bestandes, ferner bei Vorliegen fischereigefährden-der Verhältnisse, wie z. B. bei Niederwasser, Ge-wässerabkehr und Gewässerverunreinigungen!, sowie zur Vornahme von Beweissicherungen und für wis-Seite 98

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20. Stück, Nr. 60

senschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot des Fischfanges unter Zuhilfenahme elektrischen Stromes (§ 32 Abs. 2 lit. b) sowie von den Verboten des § 32 Abs. 4 lit. a zu bewilligen.

(2) Die Bewilligung ist an die aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-tung des Fischwassers erforderlichen Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu binden.

VIII. ABSCHNITT Interessenvertretung

§ 34 O. ö. Landesfischereiverband

(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei

wird der O. ö. Landesfischereiverband eingerichtet.

(2) Der O. ö. Landesfischereiverband ist eine Kör-

perschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen

Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens

berechtigt.

(3) Ordentliche Mitglieder des O. ö. Landesfische-

reiverbandes sind die Bewirtschafter von in Ober-

österreich gelegenen Fischwässern. Der O. ö. Lan-

desfischereiverband kann Personen, die seine Be-

strebungen unterstützen oder sich um die Fischerei

hervorragende Verdienste erworben haben und nicht

von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder

sind, als Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht auf-

nehmen.

(4) Der O. ö. Landesfischereiverband gliedert sich

in Fischereireviere, deren Bereich durch Verordnung der Landesregierung bestimmt wird. Die Zuordnung

der Gewässer zu den Revieren ist entsprechend den unterschiedlichen Bewirtschaftungsverhältnissen, die sich aus natürlichen oder künstlichen Gegebenheiten ergeben, vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf

den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen ist.

§ 35 Aufgaben

(1) Dem O. ö. Landesfischereiverband obliegt ne-ben den ihm nach diesem Gesetz sonst zugewie-senen Aufgaben die nachhaltige Förderung der Fischerei in allen ihren Zweigea Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihm insbesondere:

a) Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu

schaffen, die der Förderung der Fischerei und

der Fischhege dienen;

b) die fachliche Information und Ausbildung seiner

Mitglieder, der Fischer (§ 16 Abs. 2) sowie der

Fischereischutzorgane zu fördern;

c) die Unterweisung zum Erwerb der fischereilichen

Eignung durchzuführen und die Bescheinigungen

über die Teilnahme an diesen Unterweisungen

. auszustellen (§ 22 Abs. 2);

d)die Erhaltung und die Reinhaltung der Fischwäs-

ser zu fördern;

e) Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fachliche

Veranstaltungen abzuhalten;

f) der Landesregierung Vorschläge über die Ver-

wendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener

Förderungsmittel zu erstatten;

g) den Behörden Anregungen zu geben und über

behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;

h) statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen.

(2) Der 0. ö. Landesfischereiverband hat für die

Durchführung der Unterweisung nach Abs. 1 lit. c

Richtlinien zu erstellen, die der Genehmigung der

Landesregierung bedürfen. Die Unterweisung muß

geeignet sein, die im § 22 Abs. 1 geforderten Kennt-

nisse auf dem Gebiet der Fischkunde, der Regeln

der Weidgerechtigkeit und der Behandlung gefan-

gener Wassertiere sowie der für die Ausübung des

Fischfanges wesentlichen Vorschriften zu vermitteln.

Die Unterweisung ist zeitlich und örtlich nach Bedarf

durchzuführen und darf eine zumutbare Gesamt-

dauer nicht überschreiten.

(3) Den Fischereirevieren obliegt es, neben den

ihnen nach diesem Gesetz sonst zugewiesenen Auf-

gaben jene Aufgaben des O. ö. Landesfischereiver-

bandes zu besorgen, die sich lediglich auf ihren ört-

lichen Wirkungsbereich beziehen.

§ 36 Organe des O. ö. Landesfischereiverbandes

(1)Die Organe des O. ö. Landesfischereiverbandes

sind

a) der Landesfischereirat,

b) der Vorstand,

c) der Vorsitzende des Landesfischereirates

(Landesfischermeister),

d) die Fischereireviervollversammlungen,

e) die Fischereirevierausschüsse,

f) die Fischereirevierobmänner.

(2) Die Mitglieder des Landesfischereirates, des

Vorstandes und der Landesfischermeister üben ihre

Funktion ehrenamtlich aus. Der Landesfischermeister,

sein Stellvertreter, die Fischereirevierobmänner und

die geschäftsführenden Mitglieder der Fischereire-

vierausschüsse haben jedoch Anspruch auf eine an-

gemessene Aufwandsentschädigung, deren Ausmaß

in Pauschalsätzen festgelegt werden kann, die der

Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen.

Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen trägt

der 0. ö. Landesfischereiverband.

(3) Den Mitgliedern der Kollegialorgane, denen

eine Aufwandsentschädigung nicht zukommt, gebührt

der Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Bar-

auslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgan-

genen Arbeitsverdienstes, die über Beschluß des

Landesfischereirates auch in Form eines angemes-

senen Bauschbetrages für die Teilnahme an einer

Sitzung des jeweiligen Kollegialorganes gewährt

werden können.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20. Stück,

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(4) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte des O. ö. Landesfischereiverbandes kann eine Geschäfts-stelle unter der Leitung eines Geschäftsführers ein-gerichtet werden; zum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die in fachlichen, wirtschaft-lichen und rechtlichen! Belangen über die erforder-lichen Kenntnisse verfügt. Die Geschäftsstelle und deren Geschäftsführer unterstehen dem Landes-fischermeister.

§ 37 Landesfischereirat

(1)Der Landesfischereirat besteht aus:

a) den Fischereirevierobmännern;

b) zwei von der Landwirtschaftskammer für Ober-

österreich zu entsendenden Personen- aus dem

Kreis der Inhaber eines Fischzuchtbetriebes, von

denen mindestens einer aus dem Kreis der In-

haber eines anerkannten Fischzuchtbetriebes

(§ 14) zu sein hat;

c) einer von der Landesregierung zu entsendenden

fachkundigen Person;

d) je einem Vertreter von drei Vereinen, deren Ver-

einsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft

bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei

ist, wobei nach Möglichkeit einer dieser Vereine

nicht Bewirtschafter sein soll.

(2) Zur Namhaftmachung von Vertretern gemäß

Abs. 1 lit. d sind Vereine heranzuziehen, die nach

Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine reprä-

sentative Interessenvertretung darstellen. Die Nam-

haftmachung der Vertreter erfolgt auf Ersuchen der

Landesregierung; ein Anspruch auf Vertretung im

Landesfischereirat besteht jedoch nicht.

(3) Dem Landesfischereirat obliegt neben den ihm

sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des

Landesfischermeisters und des Vorstandes;

b) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

und des Rechnungsabschlusses;

c) die Bestellung von Rechnungsprüfern und die

Entgegennahme des Prüfungsberichtes;

d) die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die

Festlegung grundsätzlicher Richtlinien hinsichtlich

ihres Umfanges sowie ihrer personellen und

sachlichen Ausstattung;

e) die Bestellung des Geschäftsführers der Ge-

schäftsstelle des O. ö. Landesfischereiverbandes;

(4)Der Landesfischereirat hat mindestens einmal

im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen'-

zutreteni.

§ 38 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören der Landesfischermeister, sein Stellvertreter und fünf weitere Mitglieder an. Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Landesfischereirat in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesfischereirat oder dem Landesfischermeister vorbehalten sind.

§ 39 Landesfischermeister

Der Landesfischermeister — für den Fall der Ver-hinderung sein Stellvertreter — vertritt den O. ö. Lan-desfischereiverband nach außen, beruft den Landes-fischereirat und den Vorstand ein, führt den Vorsitz im Landesfischereirat und im Vorstand, besorgt die unmittelbare laufende Verwaltung des Vermögens, leitet die Geschäfte des O. ö. Landesfischereiverban-des und hat für die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfischereirates und des Vorstandes zu sorgen.

§ 40 Geschäftsführung der Fischereireviere

(1) Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereirevierausschuß und der Fischereirevierobmann.

(2) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus

jenen ordentlichen Mitgliedern des O. ö. Landes-

fischereiverbandes, die Bewirtschafter eines im Be-

reich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers

sind.

(3) Der Fischereirevierausschuß besteht aus dem

Fischereirevierobmann, seinem Stellvertreter und

drei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Fischerei-

revierausschusses ist von diesem mit der Führung

der laufenden Geschäfte zu betrauen.

(4) Der Fischereirevierobmann, sein Stellvertreter

und die weiteren Mitglieder des Fischereirevieraus-

schusses sind von der Fischereireviervollversamm-

lung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

§ 41 Aufgaben der Organe der Fischereireviere

(1)Der Fischereireviervollversammlung obliegt

neben den ihr sonst in diesem Gesetz übertragenen

Aufgaben:

a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des

Fischereirevierobmannes und des Fischereirevier-

ausschusses;

b) die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die ihr

wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das

Fischereirevier vom Fischereirevierobmann oder

vom Fischereirevierausschuß zur Entscheidung

vorgelegt werden.

(2)Der Fischereirevierausschuß hat jene dem

O. ö. Landesfischereiverband obliegenden Aufgaben

zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Be-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20.

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reich des Fischereirevieres beziehen und weder von der Fischereireviervollversammlung noch vom Fischereirevierobmann zu besorgen sind.

(3) Der Fischereirevierobmann führt den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung und im Fischerei-revierausschuß und hat die Beschlüsse dieser Or-gane zu vollziehen. Er hat die Fischereireviervollver-sammlung wenigstens einmal im Jahr und den Fischereirevierausschuß je nach Bedarf, wenigstens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.

§ 42 Funktionsperiode der Organe, Abberufung

(1) Die Funktionsperiode der Organe des O. ö. Lan-

desfischereiverbandes mit Ausnahme der Fischerei-

reviervollversammlung beträgt sechs Jahre und

dauert jedenfalls bis zur Neubestellung der Organe.

Neubestellungen einzelner Organe während der Funk-

tionsperiode gelten für den Rest dieser Funktions-

periode.

(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) endet

die Funktion eines Organes bzw. eines Mitgliedes

eines Organes durch:

a) Tod;

b) Verzicht;

c) Abberufung (Abs. 3).

Die erforderlichen Neubestellungen sind ohne un-nötigen Aufschub

vorzunehmen.

(3) Ein Organ bzw. ein Mitglied eines Organes ist

abzuberufen, wenn es trotz wiederholter Ermahnung

durch die Aufsichtsbehörde seine gesetzlichen oder

satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt. Die Ab-

berufung erfolgt durch jenes Organ, das das abzu-

berufende Organ gewählt oder bestellt hat.

(4) Wenn eine gemäß Abs. 2 oder 3 vorzunehmen-

de Neubestellung oder Abberufung vom zuständigen

Organ nicht innerhalb angemessener Frist vorge-

nommen wird, hat die Aufsichtsbehörde mit Bescheid

einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der bis

zur ordnungsgemäßen Neubestellung die Funktionen

des zu bestellenden oder abzuberufenden Organes

bzw. Mitgliedes eines Organes wahrzunehmen hat.

Während der Zeit, in der ein Sachwalter bestellt ist,

ruhen die Funktionen des abzuberufenden Organes

bzw. Mitgliedes eines Organes.

§ 43

Rechte und Pflichten der Mitglieder des O. ö.

Landesfischereiverbandes

(1) Die ordentlichen Mitglieder des O. ö. Landesfischereiverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O. ö. Landesfischereiverbandes Gebrauch zu machen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Interessen des O. ö. Landesfischereiverbandes zu fördern sowie die Verbandsorgane bei

der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Zur Deckung des Aufwandes des O. ö. Landesfischereiverbandes haben die ordentlichen Mitglieder jeweils für ein Jahr einen Mitgliedsbeitrag und für

jede ausgegebene Lizenz eine Lizenzabgabe zu ent-richten; die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Lizenzabgaben dürfen nur zur Erfüllung der gesetz-lichen Aufgaben des O. ö.

Landesfischereiverbandes verwendet werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres begründet keinen An-spruch auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbei-trages.

§ 44 Gebarung des O. ö. Landesfischereiverbandes

(1)Die zur Erfüllung der Aufgaben und zur Deckung

des Aufwandes des O. ö. Landesfischereiverbandes

erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder;

b) die Lizenzabgabe;

c) die Gebühren für die Teilnahme an der Unter-

weisung gemäß § 24 Abs. 2 und die Ausstellung

der Bescheinigung für die Teilnahme;

d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2)Die Lizenzabgabe wird vom Fischereirevieraus-

schuß bei Ausfolgung der Formulare gemäß § 20

Abs. 3 eingehoben.

§ 45

Satzungen des O. ö. Landesfischereiverbandes; Geschäftsordnungen

(1) Die näheren Bestimmungen über die Organi-

sation und die Geschäftsführung des O. ö. Landes-

fischereiverbandes, insbesondere über die Einrich-

tung der Geschäftsstelle, die Unterfertigung rechts-

verbindlicher Urkunden, die Wahlen der einzelnen

Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen die

Wahlen durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten

der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und Rech-

nungsabschluß, die Festsetzung, Einhebung und Ver-

wendung der zur Deckung des zur Erfüllung seiner

Aufgaben erforderlichen Aufwandes erforderlichen

Mitgliedsbeiträge, Gebühren gemäß § 44 Abs. 1 lit. c

und Lizenzabgaben einschließlich der Höhe des von

den Fischereirevieren an den Landesfischerei rat ab-

zuliefernden Anteils an den Lizenzabgaben sowie

die Bestellung von Rechnungsprüfern werden durch

die Satzungen geregelt, die der Landesfischereirat

zu beschließen hat. Die Satzungen bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzun-

gen gesetzeswidrige Bestimmungen enthalten oder

offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Ver-

bandstätigkeit nicht gewährleisten.

(2) Der O. ö. Landesfischereiverband hat die Sat-

zungen nach der Genehmigung durch die Landes-

regierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu-

machen.

(3)Der Landesfischereirat, der Vorstand, die

Fischereireviervollversammlungen und die Fischerei-

revierausschüsse haben sich im Rahmen der Satzun-

gen des O. ö. Landesfischereiverbandes Geschäfts-

ordnungen zu geben, die insbesondere nähere Be-

stimmungen über die Geschäftsführung und die Ein-

berufung und Durchführung ihrer Sitzungen ein-

schließlich der Beschlußerfordernisse enthalten

müssen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20. Stück,

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§ 46

Aufsicht über den O. ö. Landesfiachereiverband; Datenverarbeitung

(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den

O. ö. Landesfischereiverband aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Ge-

barung des O. ö. Landesfischereiverbandes überprü-

fen sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätig-

keit anfordern. Alle Wahlergebnisse betreffend die

Organe des O. ö. Landesfischereiverbandes sowie

die Rechnungsabschlüsse sind unverzüglich der Auf-

sichtsbehörde vorzulegen.

(3)Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen und Be-

schlüsse, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses

Gesetzes ergangene Verordnungen, oder die Satzun-

gen des O. ö. Landesfischereiverbandes verletzt wer-

den, aufzuheben.

(4) Der O. ö. Landesfischereiverband hat der Lan-

desregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über

die Belange des Fischereiwesens im Lande zu er-

statten. Zu diesem Zweck hat der O. ö. Landesfische-

reiverband statistische Aufzeichnungen über die Fi-

scherei betreffende Daten, und zwar die Anzahl der

Fischereiberechtigten und der Bewirtschafter, der

Fischwässer, der Fischerkarten und der Fischergast-

karten, sowie über Besatz und Ausfang der Fisch-

wässer zu führen (Fischereistatistik). Soweit diese

Daten den Behörden zugänglich sind, haben sie

diese auf sein Verlangen dem Landesfischereiver-

band zur Verfügung zu stellen.

(5) Der O. ö. Landesfischereiverband ist insoweit

zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbe-

zogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBI. Nr. 565/1978, ermächtigt, soweit dies zur

Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Auf-

gaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

IX. ABSCHNITT Behörden; sonstige Organe

§ 47 Behörden

(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die

Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregie-

rung. Sofern in diesem Gesetz nichts anderes be-

stimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwal-

tungsbehörde zuständig.

(2) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes be-

stimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach

der Lage des Gewässers bzw. Gewässerabschnittes,

auf das bzw. auf den sich die behördliche Maßnah-

me bezieht.

(3) Ist in einer Sache in erster Instanz die Landes-

regierung zuständig, so kann sie mit der Durchfüh-

rung des Verfahrens ganz oder teilweise die Be-

zirksverwaltungsbehörde betrauen und diese er-

mächtigen, bei im wesentlichen anstandslosem Er-

gebnis in ihrem Namen zu entscheiden, sofern dies

der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfach-heit und

Kostenersparnis des Verfahrens dient.

§ 48 Mitwirkung sonstiger Organe

(1)Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei

der Vollziehung des § 49 Abs. 1 Z. 10, 11, 21,

22 sowie 23 im Umfang des Gesetzes über die Mit-

wirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung

von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirken.

(2)Die Bundespolizeibehörden haben die von

ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertre-

tungen jener Bestimmungen des § 49 dieses Ge-

setzes, hinsichtlich derer gemäß Abs. 1 eine Mitwir-

kung der Organe der Bundesgendarmerie vorge-

sehen ist, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

X. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§ 49 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Hand-lung bildet, wer

3. als Fisdhereiberechtigter entgegen der Verpflich-

tung nach § 7 Abs. 8 sein Fischereirecht nicht

binnen vier Wochen nach dessen Erwerb unter

Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der

Behörde zur Eintragung anmeldet oder ent-

gegen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 8 Ände-

rungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des

Fischereibuches betreffen, nicht binnen vier

Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüg-

lichen Beweismittel zur Änderung der Eintragun-

gen anzeigt oder gemäß § 50 Z. 3 die erforder-

lichen Angaben, oder entgegenstehende Hinder-

nisse nicht innerhalb von acht Wochen nach be-

hördlicher Aufforderung bekanntgibt;

4. als Bewirtschafter seiner Besatzpflicht nicht oder

nicht mit geeignetem und gesundem Besatzma-

terial (§ 8 Abs. 1) nachkommt;

5. entgegen der Vorschrift nach § 8 Abs. 2 seiner

Anzeigepflicht nicht nachkommt;

6. entgegen der Vorschrift nach § 8 Abs. 4 das

Fangverzeichnis nicht oder nicht richtig führt

oder es nicht oder nicht rechtzeitig dem Fische-

reirevierausschuß vorlegt oder als Lizenznehmer

die vorgeschriebene Meldung dem Bewirtschaf-

ter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-

stattet;

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20.

Stück, Nr. 60

7. als Bewirtschafter entgegen einem Verbot oder

einer Beschränkung nach § 9 Abs. 1 Lizenzen

ausgibt oder selbst den Fischfang ausübt;

8. ohne Bewilligung der Landesregierung Wasser-

tiere aussetzt, die nicht als in Oberösterreich

heimisch gelten, oder bescheidmäßige Auflagen

gemäß § 10 Abs. 3 nicht beachtet;

9. als Inhaber eines Fischzuchtbetriebes entgegen

den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 Besatz-

material abgibt;

10. den Fischfang ausübt, ohne durch den Besitz

von Fischerlegitimationen (§16) hiezu berechtigt

zu sein;

11. entgegen der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 den

Fischfang ausübt, ohne die erforderlichen Fi-

scherlegitimationen bei sich zu führen, oder

diese den Organen des öffentlichen Sicherheits-

dienstes sowie den Fischereischutzorganen auf

deren Verlangen! nicht aushändigt;

12. als Aufsichtsperson seiner Aufsichtspflicht nach

§ 16 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt;

13. als Bewirtschafter Fischergastkarten entgegen

der Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 erster Satz

nicht vollständig oder nicht in dauerhafter Schrift

ausfüllt;

14. entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 3 in

einem Kalenderjahr mehr als zwei Fischergast-

karten löst;

15. als Bewirtschafter entgegen der Verpflichtung

nach § 19 Abs. 4 eine schriftliche Aufstellung

über die Fischergäste nicht führt oder der Be-

hörde auf Verlangen nicht vorlegt;

16. als Bewirtschafter Lizenzen entgegen der Vor-

schrift nach § 20 ausstellt;

17. als Eigentümer oder sonst Berechtigter der nach

§ 28 Abs. 4 festgestellten Verpflichtung zuwider-

handelt;

18. im Sinne des § 29 die Ausübung des Fisch-

fanges nicht duldet oder bei Ablauf des Hoch-

wassers die Rückkehr der Wassertiere behindert;

19. der Verständigungspflicht nach § 30 Abs. 1 nicht

nachkommt;

20. den nach § 30 Abs. 2 letzter Satz festgelegten

Verpflichtungen nicht nachkommt;

21. der Vorschrift des § 31 Abs. 2 über die Schon-

zeiten und Mindestfangmaße oder der Verpflich-

tung nach § 31 Abs. 3 letzter Satz zuwiderhan-

delt;

22. sachlichen und örtlichen Verboten nach § 32

Abs. 2 bis 4 und 6 oder einem in einer nach

§ 32 Abs. 5 erlassenen Verordnung verfügten

Verbot zuwiderhandelt;

23. den in einer Bewilligung nach § 33 Abs. 2 fest-

gelegten Vorschreibungen zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis

zu S 30.000,- zu ahnden.

(3) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 be-zieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Geräten und Behältern, die gewöhnlich zum Fangen, Halten und Befördern von Wassertieren Verwendung finden, kann ausge-sprochen werden, wenn diese Gegenstände, Geräte und Behälter mit einer im Abs. 1 Z. 10, 21, 22 und 23 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zu-sammenhang stehen.

§ 50

Übergangsbestimmungen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20. Stück, Nr. 60

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(1) Die Fischereireviere bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen, bis ihr Bereich durch eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 4 bestimmt wird.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der O. ö. Landesfischereiverband in die Rechte und Pflichten des bestehenden Landes-Fischereirates ein.

(3) Die Organe des O. ö. Landesfischereiverbandes

sind innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung

dieser Organe üben die Generalversammlung der

Vertreter der gesamten im Land bestehenden Fische-

rei-Revierausschüsse die Funktionen des Landes-

fischereirates, der Landes-Fischereirat die Funk-

tionen des Vorstandes, der Obmann die Funktionen

des Landesfischermeisters, die Gesamtheit der Re-

viergenossen (Vollversammlung) die Funktionen der

Fischereireviervollversammlung, die Fischerei-Revier-

ausschüsse die Funktionen der Fischereirevieraus-

schüsse und die Obmänner der Fischerei-Revieraus-

schüsse die Funktionen der Fischereirevierobmänner

aus.

11.(Zu §50)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz fort-zuführen, sofern jedoch eine gesetzliche Grundlage nicht mehr gegeben ist, einzustellen. Es darf keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes andere Zuständigkeitsvorschriften gegolten haben, gelten die bisherigen Zuständig-keitsvorschriften weiter.

§ 51 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie

treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft.

§ 52 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden — jedoch unter

Berücksichtigung der Bestimmungen

des § 50 - nachstehende Rechtsvorschriften soweit aufgehoben, als sie bisher als landesgesetzliche Vor-schriften gegolten haben:

a) die Verordnung der k. k. Statthalterei für

Oberösterreich vom 19. Dezember 1896,

Z. 21637/1, LGuVBI. Nr. 33, betreffend die fi-

schereipolizeilichen Durchführungsbestimmun-

gen zum Fischereigesetze mit der durch die

Verordnung der Landesregierung für Ober-

österreich vom 20. Dezember 1926, Z. 18054/1,

LGuVBI. Nr. 82, erfolgten Abänderung des Ar-

tikels XIII und den durch nachträgliche Ver-

ordnungen erfolgten abändernden oder ergän-

zenden Bestimmungen,

b) die Verordnung der k. k. Statthalterei für

Oberösterreich vom 19. Dezember 1896,

Z. 21637/1, LGuVBI. Nr. 34, in Betreff der Re-

vierbildung nach dem Fischereigesetze,

c) die Verordnung der k. k. Statthalterei im Erz-

herzogtume Österreich ob der Enns vom

2. Juli 1913, LGuVBI. Nr. 16, betreffend fische-

reipolizeiliche Bestimmungen für den Traun-

see (Fischereibetriebsordnung),

d) die Verordnung der oberösterreichischen

Landesregierung vom 21. März 1924,

LGuVBI. Nr. 29, betreffend fischereipolizeiliche

Bestimmungen, für den Attersee (Fischereibe-

triebsordnung),

e) die Verordnung der oberösterreichischen Lan-

desregierung vom 17. Jänner 1928, III. Zahl

1529/4, LGuVBI. Nr. 12, in der Fassung der

Kundmachung der oberösterreichischen Lan-

desregierung vom 6. März 1928, III. Zahl

1529/4, LGuVBI. Nr. 22, betreffend fischerei-

polizeiliche Bestimmungen für den Mondsee

(Fischereiordnung),

f) die Verordnung der oberösterreichischen Lan-

desregierung vom 5. März 1929, Z. 111/308/1,

LGBl. Nr. 22, betreffend die Bewilligung zum

Fange von Huchen während der Laichzeit,

g) die Verordnung der oberösterreichischen Lan-

desregierung vom 13. Juni 1933, betreffend

fischereipolizeiliche Bestimmungen für den

Innstrom im Gebiete des Fischereireviers Inn-

Braunau (Innfischereiordnung), LGBl. Nr. 44,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20. Stück, Nr. 60

Der Erste Präsident des Landtages:

Johanna Preinstorfer

treffend die Gebühr für die Ausstellung des Fischerbücheis,

2. das Gesetz vom 14. März 1908, LGuVBI. Nr. 18,

wirksam für das Erzherzogtum Österreich ob

der Enns betreffend die Errichtung eines Landes-

Fischereirates;

3. das Gesetz vom 19. April 1939, DRGBI. I S. 795,

bzw. GBI. f. d. L. ö. Nr.-556/1939, über den Fi-

schereischein;

4. die Verordnung des Landeshauptmannes von

Oberdonau vom 7. Dezember 1939, Verordnungs-

blatt für den. Amtsbereich des Landeshauptman-

nes für den Gau Oberdonau Nr. 55, betreffend

die Eingliederung der Fischereirevierausschüsse

in die Landesbauernschaft;

5. soweit sie Fischereischutzorgane betreffen,

a) das Gesetz betreffend die amtliche Stellung

des zum Schütze einzelner Zweige der Lan-

deskultur aufgestellten Wachpersonales,

RGBl. Nr. 84/1872;

b) das Gesetz betreffend die äußere Kennzeich-

nung der zum Schütze der Landeskultur be-

stellten und beeideten Wachorgane,

GuVBI. Nr. 18/1887;

c) das Gesetz betreffend die Erfordernisse zur

Bestätigung und Beeidigung für das zum

Schütze der Landeskultur bestellte Wachper-

sonal, LGuVBI. Nr. 11/1891.