# Gesetz, mit dem das O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird

„(9) Der Anspruch auf den Landesbeitrag be-steht jedoch während des Kalenderjahres, für das der Landesbeitrag zuerkannt wurde, nur solange, als die Gruppe, für deren Führung er zuerkannt wurde, geführt wird. Wird eine Gruppe, für deren Führung ein Landesbeitrag zuerkannt wurde, während des Kalenderjahres stillgelegt oder aufgelassen, so erlischt der Anspruch auf den Lan-desbeitrag mit Ablauf des Monats, in dem die Gruppe stillgelegt oder aufgelassen wurde, und es besteht für die Zeit vor dem Erlöschen des Anspruchs nur ein anteilsmäßiger Anspruch. Der Kindergarten(Hort)erhalter hat jede Stillegung oder Auflassung einer Gruppe, für deren Führung ein Landesbeitrag zuerkannt wurde, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Das Erlöschen des Anspruchs auf den Landesbeitrag während des Kalenderjahres ist von der Landesregierung mit Bescheid festzustellen. In diesem Bescheid ist auch auszusprechen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein bereits erhaltener Landesbeitrag wegen des Erlöschens des Anspruchs zurückzuerstatten ist. Der Kindergarten(Hort)er-halter hat einen erhaltenen Landesbeitrag zur Gänze zurückzuzahlen, wenn dessen Gewährung Andurch unrichtige Angaben maßgebender Spruchsvoraussetzungen erschlichen wurde."