# Gesetz, mit dem das O.ö. Schulzeitgesetz 1976 geändert wird (O.ö. Schulzeitgesetznovelle 1983)

Seite 126

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 23.,

Stück, Nr. 68 u. 69

„(7) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch Ferien die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen gemäß Abs. 4 und 5 schulfreien, oder schulfrei erklärten Tage, soweit die entfallene Schulzeit nicht bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden gemäß § 6 Abs. 1 berücksichtigt werden kann. Der Be-ginn der Hauptferien ist erforderlichenfalls durch Verordnung der Landesregierung entsprechend zu verlegen.

(8) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung gemäß Abs. 5 bis 7 ist der Lan-desschulrat zu hören."

„§ 6

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem

Schultag ist unter Bedachtnahme auf die durch-

schnittliche Belastbarkeit der Schüler, die ört-

lichen Gegebenheiten und die organisatorischen

Verhältnisse der Schule vom Schulleiter mit Zu-

stimmung des Landesschulrates so festzusetzen,

daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Un-

terrichtsstunden für eine Schulstufe durch die

Tage, die nach § 5 Abs. 4 und 5 — ausgenommen

die Ferien bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen

— schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel

unterschritten wird. Der Schulleiter hat eine al-

lenfalls gemäß § 5 Abs. 6 letzter Satz angeord-

nete Einbringung von Unterrichtsstunden mit Zu-

stimmung des Landesschulrates auf einzelne

Schultage so aufzuteilen, daß die zusätzliche

Belastung für die Schüler möglichst gering ge-

halten wird.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden in den

Pflichtgegenständen an einem Tag darf in keinem

Fall neun übersteigen."