# Gesetz, mit dem das O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1983)

3.§ 17 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(i) Für den Betrieb

1. eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockey-

spielapparates, Billards oder sonstigen me-

chanischen Spiel- oder Sportapparates ohne

elektronische oder elektromechanische Bau-

teile sowie von Kinderreit- oder Kinderschau-

kelapparaten oder anderen für Kinder be-

stimmten Apparaten,

2. eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Ge-

schicklichkeits- oder ähnlichen Apparates,

3. einer Vorrichtung zur mechanischen Wieder-

gabe musikalischer Stücke oder Deklama-

tionen (Klavierspielapparat, Sprechapparat,

Phonograph, Orchestrion, u. a.)

an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirt-schaften sowie in

sonstigen jedermann zugäng-lichen Räumen ist die Pauschalabgabe

durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabe-sätzen nach

Maßgabe des Abs. 2 festzusetzen.

(2) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat a) für die im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Apparate

mindestens S 30,— und höchstens S 60,— je Apparat,