# Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1976 geändert wird

# (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1983)

„§ 1 b

Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibes-übungen sowie von

alternativen Pflichtgegen-ständen, Freigegenständen,

unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichtes

(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist an

den öffentlichen Pflichtschulen getrennt nach

Geschlechtern zu erteilen. An der öffentlichen

Volksschule und an der öffentlichen Sonder-

schule ist der Unterricht in Leibesübungen erst

ab der fünften Schulstufe getrennt nach Ge-

schlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und

in der unverbindlichen Übung Leibesübungen

sowie in den sportlichen Schwerpunkten in der

Sonderform der Hauptschule (besondere Be-

rücksichtigung der sportlichen Ausbildung) darf

der Unterricht auch ohne Trennung nach Ge-

schlechtern erteilt werden, sofern diese Unter-

richtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt

sind, bei denen vom Standpunkt der unter-

schiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedu-

kativen Führung kein Einwand besteht.

(2) Melden sich an einer öffentlichen Pflichtschule für einen alternativen Pflichtgegenstand,

einen Freigegenstand oder eine unverbindliche

Übung mindestens fünfzehn Schüler, für eine Fremdsprache oder für Hauswirtschaft minde-stens zwölf Schüler, so ist der entsprechende Unterricht abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung darf jedoch nicht mehr weitergeführt werden, wenn die Zahl der teilnehmenden Schüler unter zwölf, bei Fremd-sprachen und Hauswirtschaft unter neun sinkt.

(3) Ein Förderunterricht ist abzuhalten, wenn

sich für ihn in der Grundschule (1. bis 4. Schul-

stufe) und in der Sonderschule mindestens

drei Schüler, ansonsten mindestens acht Schü-

ler melden bzw. zum Besuch des Förderunter-

richtes verpflichtet sind.

(4) Falls die tatsächliche Klassenschülerzahl

unter der vorgesehenen Mindestzahl für die

Führung eines Freigegenstandes oder einer un-

verbindlichen Übung liegt, kann der Freigegen-

stand bzw. die unverbindliche Übung geführt

werden, wenn sich alle Schüler der Klasse an-

melden; der Freigegenstand oder die unverbind-

liche Übung darf jedoch nicht weitergeführt wer-

den, wenn die Zahl der teilnehmenden Schüler

die tatsächliche Schülerzahl der Klasse um mehr

als zwei unterschreitet.

(5) Zur Erreichung der notwendigen Mindest-

zahl zur Führung des Unterrichtes gemäß Abs. 2

und 3 können die Schüler mehrerer Klassen

einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt

werden."

2.§ 3 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften für alle Schüler unentgeltlich."

3.Im § 4 ist Abs. 2 durch folgende Abs. 2 und 3 zu ersetzen:

„(2) Die in diesem Gesetz geregelten Auf-gaben der Gemeinden mit Ausnahme der Be-willigung des sprengelfremden Schulbesuchs gemäß § 43 (soweit der Bürgermeister zustän-dige Behörde ist) und der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß den §§ 47, 49 und 50 sind solche des eigenen Wirkungsbe-Seite 132

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reiches. Dazu gehören im besonderen auch die Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter oder als gesetzlichem Heimerhal-ter zukommen.

(3) Die in diesem Gesetz vorgesehenen An-hörungsrechte sind binnen vier Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, so kann Zustimmung angenommen werden."

4.Im § 5 haben die Abs. 1 und 3 zu lauten:

„(1) Die Volksschule umfaßt die Vorschulstufe sowie die Grundschule (1. bis 4. Schulstufe) und bei Bedarf eine Oberstufe mit vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat — soweit die Schülerzahl dies zuläßt — jeweils eine Klasse zu entspre-chen."

„(3) Bei zu geringer Schülerzahl in der Vor-schulstufe tritt an die Stelle einer Vorschulklasse eine Vorschulgruppe."

5.Im § 6 sind die Abs. 2 und 3 durch folgende

Abs. 2 bis 4 zu ersetzen:

„(2) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhörung des gesetz-lichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kolle-gium).

(3) An den Volksschulen sind im Rahmen der

Vorschulstufe nach Möglichkeit Vorschulklassen

bzw. Vorschulgruppen einzurichten. Vorschul-

klassen werden an allen Schultagen, Vorschul-

gruppen an zwei oder drei Schultagen einer

Woche geführt. Wenn und solange die Mindest-

schülerzahl sieben (§ 8 Abs. 2) gegeben ist und

die räumlichen und personellen Voraussetzun-

gen es zulassen, ist die Vorschulgruppe mit

einem Unterricht an drei Schultagen je Woche zu

führen.

(4) Wird die zur Führung einer Vorschulklasse

erforderliche Mindestschülerzahl (§ 8 Abs. 2) erst

im Laufe des ersten Semesters nach dem 15. No-

vember erreicht, so ist, soweit die Schülerzahl

dies zuläßt, im zweiten Semester eine Vorschul-

klasse zu führen. Eine einmal eingerichtete Vor-

schulklasse ist grundsätzlich bis zum Ende des

Semesters als Klasse zu führen, auch wenn die

Schülerzahl unter zehn sinkt. Wenn jedoch die

Zahl der Schüler unter vier sinkt, ist weder eine

Vorschulklasse noch auch eine Vorschulgruppe

weiterzuführen."

6.§ 8 hat zu lauten:

,§8 Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschul-klasse - ausgenommen die Vorsehulklasse -darf dreißig, in einer ein- oder zweiklassigen Volksschule achtundzwanzig nicht übersteigen und zehn nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von

Schulstandorten oder der höheren Schulorga-nisation) ein Abweichen erforderlich ist, ent-scheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschul-rates und des Landesschulrates. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassen^ schülerhöchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschul-

klasse darf zehn, in einer Vorschulgruppe mit

einem Unterricht an drei Schultagen je Woche

sieben und in einer Vorschulgruppe mit einem

Unterricht an zwei Schultagen je Woche vier

nicht unterschreiten und in einer Vorschulklasse

zwanzig nicht überschreiten.

(3) Der Unterricht in Werkerziehung ist bei

einer Mindestschülerzahl von zwanzig, in Haus-

wirtschaft bei einer Mindestschülerzahl von sech-

zehn, in Leibesübungen und in Lebender Fremd-

sprache bei einer Mindestschülerzahl von drei-

ßig statt für die gesamte Klasse in Schülergrup-

pen zu erteilen. Dies gilt jedoch nicht für die

Trennung des Unterrichtes nach Geschlechtern

in Leibesübungen."

7. § 9 hat zu lauten:

,§9 Aufbau

(1)Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen

(5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Be-

rücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klas-

sen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat

eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den

Pflichtgegenständen Deutseh, Mathematik und

Lebende Fremdsprache entsprechend der Ein-

stufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit

in Schülergruppen (§ 12 Abs. 2) zusammenzu-

fassen."

8,§ 10 hat zu lauten:

„§ 10 Sonderformen der Hauptschule

(1) Als Sonderformen können Hauptschulen

oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer

Berücksichtigung der musischen oder der sport-

lichen Ausbildung geführt werden.

(2) Über die Führung der Sonderformen ge-

mäß Abs. 1 entscheidet die Landesregierung

nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters,

des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Lan-

desschulrates (Kollegium)."

9.§ 12 hat zu lauten:

„§ 12 Klassenschülerzahl

(1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 33 nicht

übersteigen und soll 20 nicht un-

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terschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstand-orten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schul-erhalters, des Bezirksschulrates und des Lan-desschulrates. Die Klassenschülerzahl soll je-doch 30 nicht übersteigen, wenn die Zahl der Schüler in keiner Klasse der betreffenden Schul-stufe 20 unterschreitet. Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassen-schülerhöchstzahl (33 bzw. 30) überschritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen Bedacht zu nehmen.

(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen in

Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdspra-

che ist der Unterricht in Schülergruppen zu er-

teilen. Die Schülerzahl in diesen Schülergrup-

pen darf 30 nicht überschreiten und je Schule

im Durchschnitt 15 nicht unterschreiten. Auf

jeder Schulstufe und in jedem dieser Pflicht-

gegenstände darf die Anzahl der Schüler-

gruppen die Anzahl der Klassen um eine, ab

sechs Klassen um zwei überschreiten. Zwei

Schülergruppen dürfen - ungeachtet des zwei-

ten Satzes - auch eingerichtet werden, wenn

die Zahl der Schüler auf einer Schulstufe einer

Hauptschule 20 nicht unterschreitet.

(3) Statt für die gesamte Klasse ist der Unter-

richt in Werkerziehung und in Hauswirtschaft in

Schülergruppen zu erteilen, wenn die Schüler-

zahl in Werkerziehung mindestens 20 und in

Hauswirtschaft wenigstens 16 beträgt. Der Un-

terricht ist statt für die gesamte Klasse in Schü-

lergruppen zu erteilen, wenn im Unterrichtsge-

genstand Maschinschreiben die Schülerzahl 20,

im Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erzie-

hung 31, im Unterrichtsgegenstand Leibesübun-

gen 30, in Übungsbereichen mit besonderen

Sicherheitsanforderungen, wie Schilauf und

Schwimmen, jedoch 20 erreicht.

(4)Bei Hauptschulen (einzelnen Klassen)

unter besonderer Berücksichtigung der musi-

schen Ausbildung darf eine Schülergruppe in

Instrumentalmusik nicht weniger als drei und

nicht mehr als fünf Schüler umfassen."

(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung des Polytechnischen Lehrganges neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungs-fähigkeit der Schüler; hiebei sind die Vorschrif-ten über den Aufbau der Volksschule (§ 5), der Hauptschule (§ 9) und des Polytechnischen Lehr-ganges (§ 17) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt. Sofern der Schüler auf der betreffenden Schul-stufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert

werden kann, ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen.

(2) Ferner sind an den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an drei Schultagen einer Woche zu führen. § 6 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden."

11.Im § 14 haben die Abs. 1, 3 und 6 zu lauten:

„(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonder-schulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Son-derschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entspre-chen."

„(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführ-ten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule", „Hauptschule" bzw. „Polytechnischer Lehrgang", in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Be-hinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen."

„(Ö) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen so-wie an Polytechnischen Lehrgängen können the-rapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner kön-nen für Schüler an Volks- und Hauptschulen, be-züglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, einge-leitet wurde, für die Überprüfung der Sonder-schulbedürftigkeit Kurse durchgeführt werden."

„(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschul-klasse darf acht nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. In einer Vorschulgruppe darf die Zahl der Schü-ler vier nicht unterschreiten.

(5) An den im § 14 Abs. 3 genannten Son-derschulen mit dem Lehrplan der Haupt-schule oder des Polytechnischen Lehrganges sind in Pflichtgegenständen mit Leistungs-gruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffen-den Behinderungsart auf einer Schulstufe um eine überschreiten darf. Die durchschnitt-liche Klassenschülerzahl für die Einrichtung von Schülergruppen darf auf einer Schulstufe der jeweiligen Sonderschulart an den im § 14

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Abs. 2 unter lit. b, c und h angeführten Son-derschulen acht, an den im § 14 Abs. 2 unter lit. d und f angeführten Sonderschulen fünf und an den im § 14 Abs. 2 unter lit. e und g angeführten Sonderschulen vier nicht unter-schreiten. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die entsprechende, in Abs. 1 oder 2 genannte Zahl nicht überstei-gen."

13.§ 17 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 20 Abs. 2) zusammenzufassen."

14.§ 20 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen in Deutsch und Mathematik sind eigene Schüler-gruppen einzurichten. Die Zahl der Schüler in diesen Schülergruppen darf 30 nicht überschrei-ten und im Durchschnitt 15 nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen darf die Anzahl der Klassen um eine, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klassen um drei überschreiten. Zwei Schüler-gruppen dürfen auch eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler am betreffenden Polytech-nischen Lehrgang 20 nicht unterschreitet."

15.§ 21 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

16.Im § 22 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:

„(3) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist eine Unterbrechung des Lehrganges zu Weih-nachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern zulässig. Der Lehrgang ist insoweit zu verlängern, als durch diese Unterbrechung, al-lenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schul-stufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium)."

17.Dem § 24 sind folgende Abs. 3 bis 6 anzufügen:

„(3) Im Hinblick auf die Führung von Leistungs-gruppen sind nach Maßgabe der folgenden Ab-sätze Schülergruppen zu bilden.

(4) Bei einer Schülerzahl von wenigstens 20

sind jedenfalls zwei Schülergruppen zu bilden;

darüber hinaus ist bei jeweils mindestens 20 weiteren Schülern eine weitere Schülergruppe zu

bilden.

(5) Die Zahl der Schülergruppen darf an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen die Anzahl aller Klassen (für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen) auf einer Stufe um nicht mehr als eine, ab fünf Klassen um nicht mehr als zwei, ab zehn Klassen um nicht mehr als drei, ab 15 Klassen um nicht mehr als vier und ab 20 Klassen um nicht mehr als fünf übersteigen.

(6) Die Zahl der Schülergruppen darf an lehr-gangsmäßigen Berufsschulen die Anzahl aller Klassen (für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen) eines Lehrganges auf einer Stufe um nicht mehr als eine, ab sechs Klassen um nicht mehr als zwei, ab elf Klassen um nicht mehr als drei und ab 16 Klassen um nicht mehr als vier übersteigen."

„(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflicht-schule bedarf der Bewilligung der Landesregie-rung (Auflassungsbewilligung). Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule (§§ 26 bis 30) nicht mehr gegeben sind und die Nachteile des Weiterbestandes der Schule seine Vorteile überwiegen. Im Zweifel ist den öffentlichen Interessen, die für den Weiterbestand der Schule sprechen, der Vorrang gegenüber dem Interesse des gesetz-lichen Schulerhalters an der Auflassung der Schule einzuräumen."

23.Die Überschrift zu § 37 hat zu lauten:

„Volksschulsprengel — Grundschule"

24.Nach § 37 ist folgender § 37a einzufügen:

„§ 37 a Volksschulsprengel — Vorschulstufe

(1) Der für eine Volksschule (Grundschule)

festgesetzte Schulsprengel bildet — unbescha-

det der die Schulpflicht regelnden Vorschriften

- auch den Pflichtsprengel der Vorschulstufe

der betreffenden Volksschule.

(2) Die Berechtigungssprengel für Vorschul-

stufen sind so festzusetzen, daß Vorschulstufen

mit möglichst hoher Organisationsform (mög-

lichst Vorschulklassen) Zustandekommen. Die

Berechtigungssprengel müssen lückenlos an-

einandergrenzen; sie können sich auch über-

decken.

(3) Im Berechtigungssprengel sind jene Kin-

der auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Er-

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ziehungsberechtigten in die Vorschulstufe auf-zunehmen, die nach den die Schulpflicht regeln-den Vorschriften für den Besuch der Vorschul-stufe in Betracht kommen.

(4) Zuständig zur Festsetzung der Berechti-gungssprengel (Abs. 2) ist die Bezirksverwal-tungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung sind der Bezirksschulrat, der gesetzliche Schul-erhalter und die beteiligten Gebietskörperschaf-ten zu hören. Die Verordnung ist in der Amt-lichen Linzer Zeitung kundzumachen. § 37 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden."

25. Der bisherige Wortlaut des § 39 ist als Abs. 1 zu bezeichnen.

Als neuer Abs. 2 ist anzufügen:

„(2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, ist ein eigener Schulsprengel festzu-setzen. § 38 ist sinngemäß anzuwenden."

„§ 43

Sprengelfremder Schulbesuch und Schulbesuch nichtschulpflichtiger

Personen

(1) Der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule

durch einen dem Schulsprengel nicht ange-

hörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schul-

besuch) ist — sofern es sich nicht um eine

öffentliche Berufsschule handelt — nur auf

Grund einer spätestens zwei Monate vor dem

beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch

bei der zuständigen Behörde zu beantragenden

Bewilligung zulässig. Dem von den Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten einzubringen-

den Antrag sind die Stellungnahmen der Lei-

tungen der sprengelmäßig zuständigen und der

um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden

Schule anzuschließen.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu ver-

sagen, wenn

a) der gesetzliche Schulerhalter der um die

Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule

die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,

b) in der sprengelmäßig zuständigen Schule

eine Klassenzusammenlegung eintreten wür-

de oder eine gesetzlich festgelegte Klassen-

schülermindestzahl unterschritten würde oder

c) der beabsichtigte Sehulwechsel nicht mit dem

Beginn des Schuljahres zusammenfällt; aus-

genommen sind Fälle, in denen berücksich-

tigungswürdige Umstände vorliegen oder

einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des

§ 42 Abs. 3) der Besuch der nächstgelege-

nen Vorschulstufe ermöglicht wird.

(3)Die Bewilligung nach Abs. 1 kann versagt

werden, wenn

a) in der um die Aufnahme ersuchten sprengel-

fremden Schule eine Klassenteilung eintre-

ten würde oder

b) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch

für den Schulpflichtigen verbundenen Vor*

teile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden

Interessen nicht über-wiegen.

(4)Zuständige Behörde gemäß Abs. 1 ist

a) der Bürgermeister im übertragenen Wir-

kungsbereich, wenn sowohl die sprengel-

mäßig zuständige als auch die um Aufnahme

ersuchte sprengelfremde Schule im Gebiet

dieser Gemeinde liegt und ihre Sprengel die

Gemeindegrenzen nicht überschreiten;

b) im übrigen jene Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bereich die sprengelmäßig zustän-

dige Schule liegt.

(5)Im Verfahren über den Antrag (Abs. 1) hat

die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung

den Bezirksschulrat zu hören; wenn der für die

sprengelmäßig zuständige Schule festgesetzte

Schulsprengel sich auf den Bereich von zwei

oder mehr politischen Bezirken erstreckt, hat

die zur Entscheidung zuständige Bezirksverwal-

tungsbehörde auch die berührte(n) andere(n)

Bezirksverwaltungsbehörde(n) zu hören. Die Ent-

scheidungsfrist beträgt abweichend von § 73

AVG 1950 zwei Monate.

(6)Die Aufnahme eines sprengelfremden

Pflichtschülers oder eines nicht Schulpflichtigen

in eine öffentliche Berufsschule bedarf der Zu-

stimmung des gesetzlichen Schulerhalters nach

Anhörung des Landesschulrates. Das diesbe-

zügliche Gesuch ist vom Aufnahmewerber un-

mittelbar bei der um die Aufnahme ersuchten

Berufsschule einzubringen und von dieser wei-

terzuleiten.

(7)Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Auf-

nahme sprengelfremder Pflichtschüler aus an-

deren Bundesländern. In diesen Fällen ist die

Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der

um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden

Schule notwendig."

27.§ 47 Abs. 6 hat zu lauten:

„(5) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Lan-deswappen sowie in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landes-hauptmannes anzubringen."

29.Im § 55 ist Abs. 4 durch folgende Abs. 4 und 5

zu ersetzen; der bisherige Abs. 5 ist als Abs. 6

zu bezeichnen:

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„(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu er-teilen, wenn der Bauplan dem Raumerfordernis und den in Durchführung dieses Gesetzes er-lassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften ent-spricht sowie sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu er-teilen, wenn gegen die Verwendung der Schul-liegenschaften nach diesem Gesetz und den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Bau-und Einrichtungsvorschriften keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung hat die Schulart, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen."

30.§ 57 hat zu lauten:

¦¦§ 57 Geltung dieses Hauptstückes

(1) Abweichend von den einschlägigen Be-

stimmungen dieses Gesetzes gelten zum Zweck

der Durchführung von Schulversuchen gemäß

Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsge-

setz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, sowie gemäß

Art. II § 2 und Art. III der 5. Schulorganisations-

gesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, die Bestim-

mungen dieses Hauptstückes.

(2) Auf Schulversuche gemäß § 7 des Schul-

organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zu-

letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

Nr. 365/1982, sind die Bestimmungen dieses

Hauptstückes nicht anzuwenden."

31.§ 63 b Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Schulversuche im Sinne der §§ 58 und 59 Abs. 1 können bis zum Schuljahr 1982/83, Schul-versuche gemäß § 63 a bis zum Schuljahr 1983/ 84 und Schulversuche gemäß den §§ 60 bis 62 bis zum Schuljahr 1984/85 begonnen werden. Sie sind je nach der Zahl der in Betracht kommen-den Schulstufen auslaufend abzuschließen."

Artikel II

Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1976, LGBl. Nr. 47, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 75/1980 und LGBl. Nr. 55/1981, wird wie folgt ge-ändert:

1. § 17 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremd-sprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 20 Abs. 2) zusammenzu-fassen."

Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sind eigene

Schülergruppen einzurichten."

„(3) Der Unterricht in den Unterrichtsgegen-ständen Berufskunde und Praktische Berufs-orientierung, Maschinschreiben, Werkerziehung, Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie Leibes-übungen ist statt für die ganze Klasse in Schü-lergruppen zu erteilen, wenn die Schülerzahl im Unterricht in Berufskunde und Praktischer Berufsorientierung sowie Leibesübungen dreißig, in Ma-schinschreiben fünfundzwanzig, in Werkerziehung zwanzig sowie in Hauswirtschaft und Kinder-pflege sechzehn nicht unterschreitet; dies gilt nicht für die Trennung nach Geschlechtern in Leibesübungen."

Artikel III

In jenen Fällen, in denen die Führung der Vor-schulstufe zusätzlichen Raum erfordert, der durch vorhandenen Schulraum nicht abgedeckt werden kann, haben die Schulerhalter die diesbezügliche Vorsorge bis 31. August 1985 zu treffen.

Artikel IV Übergangsbestimmung

Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem

0. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1976, die am

1. September 1983 anhängig sind, sind nach der bis-

her geltenden Rechtslage weiterzuführen.

Artikel V

(1)Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe der folgen-

den Bestimmungen in Kraft:

(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit

dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.