# Gesetz über die Errichtung und Benützung von Dauerkleingartenanlagen (O.ö. Dauerkleingartengesetz)

75. Gesetz

vom 1. Juli 1983 über die Errichtung und Benützung von

Dauerkleingartenanlagen (0. ö. Dauerkleingar-tengesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und die

Benützung von Dauerkleingartenanlagen in Ober-

österreich.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

werden die in anderen landesrechtlichen Vorschriften

enthaltenen Bestimmungen über Gartenanlagen und

bauliche Anlagen, insbesondere die einschlägigen

Bestimmungen des O. ö. Raumordnungsgesetzes,

LGBl. Nr. 18/1972, und der O. ö. Bauordnung,

LGBl. Nr. 35/1976, sowie der auf Grund dieser Ge-

setze erlassenen Verordnungen von diesem Gesetz

nicht berührt.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes

der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,

kommt diesen Bestimmungen keine über die Zustän-

digkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wir-

kung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere auf

Angelegenheiten nicht anzuwenden, die durch das

Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959, geregelt sind.

§2 Begriffsbestimmungen

(1) Dauerkleingartenanlagen sind Verbände von

mindestens fünf örtlich zusammenhängenden Dauer-

kleingärten mit den dazugehörenden Wegen und

sonstigen Gemeinschaftsanlagen.

(2) Dauerkleingärten sind Grundflächen kleineren

Ausmaßes, die auf Dauer für eine nichterwerbs-

mäßige gärtnerische Nutzung oder für Zwecke der individuellen Erholung bestimmt sind. Eine Bestim-mung auf Dauer ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Verwendung von Grundflächen zu den bezeichneten Zwecken schon länger als ein Jahr dauert oder für einen längeren Zeitraum als ein Jahr vorgesehen ist.

(3) Gemeinschaftsanlagen sind Grundflächen und Anlagen in Dauerkleingartenanlagen, die gemein-schaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Dauerkleingärten zusammenhängenden Zwecken der Nutzungsberechtigten dienen.

§3

Allgemeine Voraussetzungen für die Errichtung von

Dauerkleingartenanlagen

(1) Dauerkleingartenanlagen dürfen nur mit Zu-

stimmung des Grundeigentümers (der Miteigen-

tümer) jener Grundflächen, auf denen die Anlage

ausgeführt werden soll, errichtet werden.

(2) Die Errichtung von Dauerkleingartenanlagen

darf den Raumordnungsgrundsätzen (§ 2 O.ö. ROG.),

- Raumordnungsprogrammen des Landes (§ 9 O. ö. ROG.) und

Verordnungen der Landesre-gierung gemäß § 9 Abs. 6 O. ö. ROG., dem

Zweck einer Bausperre, dem Flächenwidmungsplan und — sofern die

Dauerkleingartenanlage ausnahmsweise im Bauland errichtet werden

soll — einem erlassenen Bebauungsplan nicht widersprechen.

(3)Die ausnahmsweise Errichtung einer Dauer-

kleingartenanlage auf Grundflächen, die im Flächen-

widmungsplan als Bauland oder Verkehrsfläche ge-

widmet sind, und auf Grundflächen, für die im Flä-

chenwidmungsplan Planungen des Bundes oder des

Landes ersichtlich gemacht wurden, widerspricht dem

Flächenwidmungsplan nicht, wenn

a) die Nutzung dieser Grundflächen für Dauerklein-

gartenzwecke nur vorübergehend vorgesehen ist

und

b) im Falle einer Widmung der Grundflächen als

Bauland oder Verkehrsflächen eine befristete

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 26. Stück,

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oder auf Widerruf erteilte Zustimmung des Ge-meinderates zur vorgesehenen Errichtung der Dauerkleingartenanlage, im Falle ersichtlich ge-machter Planungen des Bundes oder des Landes zusätzlich auch eine solche Zustimmung des zu-ständigen Planungsträgers vorliegt.

§4 Aufschließung von Dauerkleingartenanlagen

(1)Dauerkleingartenanlagen müssen unmittelbar

an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sein

oder eine der zu erwartenden Beanspruchung ge-

nügende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte

Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalten.

Die Aufschließung zum öffentlichen Straßennetz muß

mindestens drei Meter breit und ausreichend befe-

stigt sein.

(2) Die einzelnen Dauerkleingärten innerhalb der

Dauerkleingartenanlage müssen unmittelbar oder

mittelbar über Aufschließungswege vom öffentlichen

Straßennetz erreichbar sein. Aufschließungswege in-

nerhalb der Dauerkleingartenanlage sollen in der

Regel mindestens 1,20 Meter breit sein.

(3) Dauerkleingartenanlagen müssen eine auch für

die Löschwasserversorgung im Brandfall ausreichen-

de Wasserversorgungsanlage, eine dem Bedarf der

Nutzungsberechtigten sowie den im § 35 Abs. 1 der

O. ö. Bauordnung genannten Anforderungen entspre-

chende Abwasserbeseitigung und — soweit dies

technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist -

auch eine ausreichende Energieversorgungsanlage

erhalten. Die Ableitung von Schmutzwässern in

Senkgruben ist zulässig, wenn keine andere Abwas-

serbeseitigung zur Verfügung steht.

§5 Anordnung und Größe der Dauerkleingärten

Die seitlichen Grenzen der zur Dauerkleingarten-anlage gehörenden Dauerkleingärten sollen mög-lichst senkrecht zur Achse der Aufschließungswege verlaufen und eine der geometrischen Form eines Rechtecks angenäherte Gestalt aufweisen. Die Größe der einzelnen Dauerkleingärten soll in der Regel mindestens 250 m2 betragen und das Ausmaß von 400 m2 nicht überschreiten. Sie darf aber ein Mindestausmaß von 120 m2 nicht unterschreiten und ein Höchstausmaß von 650 m2 nicht überschreiten.

§6 Bauliche Anlagen in Dauerkleingartenanlagen

(1) In Dauerkleingartenanlagen dürfen nur bauliche Anlagen errichtet werden, die ausschließlich für die widmungsgemäße Nutzung der Dauerkleingärten oder der Gemeinschaftsanlagen bestimmt sind. Die Errichtung und die Verwendung von Gebäuden zu Wohnzwecken ist in Dauerkleingartenanlagen nicht zulässig. Die Errichtung von Bienenhütten ist zuläs-sig. Hiefür gelten die Bestimmungen des O. ö.

Bie-nenzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 45/1983, mit der Maß-gabe, daß unter

Nachbargrundgrenzen auch die Grenzen zu benachbarten

Dauerkleingärten und Ge-meinschaftsanlagen und unter Eigentümern

benach-barter Grundstücke auch die Verfügungsberechtigten

(Pächter) über benachbarte Dauerkleingärten und

Gemeinschaftsanlagen zu verstehen sind.

(2) Baubewilligungen für Gebäude gemäß Abs. 1

setzen keine Bauplatzbewilligung (§ 2 der O. ö. Bau-

ordnung) voraus. Solche Gebäude unterliegen nicht

den Bestimmungen des § 32 der O. ö. Bauordnung.

(3) Bauformen, Baustoffe und Farbgebung von

baulichen Anlagen in Dauerkleingartenanlagen müs-

sen so beschaffen sein, daß dadurch das für Dauer-

kleingartenanlagen' charakteristische Erscheinungs-

bild nicht beeinträchtigt wird. Gebäude müssen von

der Grenze der Dauerkleingartenanlage und von

Aufschließungswegen mindestens drei Meter, von

benachbarten Dauerkleingärten mindestens einein-

halb Meter entfernt sein, sofern nicht in einem Be-

bauungsplan oder in einer Dauerkleingartenord-

nung (§ 8) etwas anderes festgelegt ist. Die Gesamt-

höhe der Gebäude darf vier Meter nicht überschrei-

ten. Sie ist jeweils vom tiefsten Punkt des Gelände-

anschnittes bis zum höchsten Punkt des Gebäudes

zu messen. Die Errichtung von Heizungsanlagen und

Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe sowie

von Rauch- und Abgasfängen in den Gebäuden ist

nicht zulässig.

(4) Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u. dg!,

sind nur im unbedingt erforderlichen Umfang zuläs-

sig. Wasserbecken dürfen bis zu einer Gesamtfläche

von 15 m2 je Dauerkleingarten errichtet werden.

(5) Das Ausmaß der bebauten Fläche der einzel-

nen Dauerkleingärten darf nicht mehr als 15 v. H.

der Fläche des Dauerkleingartens, keinesfalls jedoch

mehr als 35 m2 betragen. Vordächer, Dachvorsprün-

ge und ähnliche Bauteile sind auf die bebaute

Fläche anzurechnen; Terrassen, soweit sie nicht

überdacht sind, ferner Wasserbecken, Einfriedungen,

Stütz- und Gartenmauern, Stufenanlagen, Rampen

und ähnliche bauliche Anlagen sind auf die bebaute

Fläche nicht anzurechnen.

(«) Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen in Dauerkleingartenanlagen nur als Abstellplätze errichtet werden. In der Regel ist für jeden Dauerkleingarten mindestens ein Abstellplatz vorzusehen. Bei der Neuerrichtung von Dauerkleingartenanlagen mit mehr als 20 Dauerkleingärten müssen Abstellplätze in Form von Gemeinschaftsanlagen errichtet werden.

(7) Einfriedungen innerhalb der Dauerkleingarten-anlage dürfen nicht über einen Meter hoch sein und sollen in der Regel nicht aus undurchsichtigem Bau-material bestehen.

(s) Bauliche Anlagen für Gemeinschaftsanlagen dürfen nur im

unbedingt erforderlichen Ausmaß er-richtet werden.

§7 Sonstige Nutzung von Dauerkleingartenanlagen

(1)Die Nutzung der Dauerkleingärten und Gemeinschaftsanlagen in Dauerkleingartenanlagen hat dem Zweck der Anlage (§ 2 Abs. 2 und 3) entsprechend

zu erfolgen.

(2)Dauerkleingärten und Gemeinschaftsanlagen

sind in gutem Zustand zu erhalten. § 2 Abs. 2 der Landesgesetzblatt für Oberöaterreich, Jahrgang 1983, 28. Stück, Nr. 75

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O. ö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 63/1976, gilt mit Aus-nahme des

letzten Satzes sinngemäß.

§8 Dauerkleingartenordnung

Das Recht des über die Dauerkleingartenanlage Verfügungsberechtigten (Grundeigentümer, Pächter, Betreiber der Gesamtanlage usw.), in einer Dauer-kleingartenordnung (Satzung, Vereinbarung usw.) nähere Regelungen über die Errichtung, Nutzung und Erhaltung der Dauerkleingartenanlage zu tref-fen, bleibt unberührt. Solche Regelungen sind je-doch ausschließlich privatrechtlicher Natur und bin-den die Behörde nicht.

§9 Anzeige der Errichtung

(1) Wer beabsichtigt, eine Dauerkleingartenanlage

zu errichten, hat dies mindestens drei Monate vor

dem vorgesehenen Beginn der Errichtung der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

c) die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der

in lit. b angeführten Grundflächen sowie die Ka-

tastralgemeinde, in denen diese Grundflächen

liegen;

d) eine Beschreibung der geplanten Dauerkleingar-

tenanlage mit Angaben über die Verbindung der

Dauerkleingartenanlage zum öffentlichen Stra-

ßennetz, über allenfalls vorgesehene Gemein-

schaftsanlagen sowie über die beabsichtigte Art

der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und

Energieversorgung.

(3)Der Anzeige sind anzuschließen:

a) ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem

Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung der

Anzeige entsprechen muß;

b) die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mit-

eigentümer) der Grundflächen, auf denen die

Dauerkleingartenanlage errichtet werden soll;

c) ein Lageplan, auf dem außer der Lage der Dau-

erkleingartenanlage und der benachbarten

Grundstücke auch die Verbindung zum öffent-

lichen Straßennetz, die Anordnung der einzelnen

Dauerkleingärten und ihre Aufschließung sowie

allenfalls vorgesehene sonstige Gemeinschafts-

anlagen dargestellt sind; für den Lageplan gilt

die O. ö. Bauplanverordnung, LGBl. Nr. 79/1976,

sinngemäß;

d) wenn die Dauerkleingartenanlage ausnahms-

weise auf Grundflächen, die im Flächenwid-

mungsplan als Bauland oder Verkehrsfläche ge-

widmet sind, oder auf Grundflächen, für die im

Flächenwidmungsplan Planungen des Bundes

oder des Landes ersichtlich gemacht wurden, er-richtet werden soll,

die schriftliche Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 lit. b.

§ 10 Untersagung der Errichtung

(1)Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen

nach Einlangen einer Anzeige gemäß § 9 die Errich-

tung der Dauerkleingartenanlage zu untersagen,

a) wenn die Anzeige den Bestimmungen des § 9

nicht entspricht und die bestehenden Mängel

nicht umgehend behoben werden,

b) wenn die Errichtung der Dauerkleingartenanlage

anderen zwingenden Bestimmungen dieses Ge-

setzes widerspricht oder

c) wenn sie den öffentlichen Interessen an einer

zweckentsprechenden Raumordnung oder an

einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung

oder am Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

widerspricht.

(2) Wird die Errichtung der Dauerkleingartenan-

lage nicht innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist

untersagt, so gilt die Anzeige als zur Kenntnis ge-

nommen, und es darf mit der Errichtung der Anlage

begonnen werden.

(3) Einer Berufung gegen die Untersagung gemäß

Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Dem Ergebnis der allenfalls erforderlichen Bau-

bewilligungsverfahren für bauliche Anlagen sowie

dem Ergebnis allenfalls sonst erforderlicher Bewilli-

gungsverfahren wird durch eine nicht rechtzeitige

Untersagung gemäß Abs. 1 nicht vorgegriffen.

§ 11 Aufsicht

(1)Die Errichtung, Nutzung und Erhaltung von

Dauerkleingartenanlagen unterliegen der Aufsicht

und Überprüfung durch die Behörde.

(2) Zur Ermöglichung der Überprüfung ist den Or-

ganen der Behörde der Zutritt zu allen Teilen der

Dauerkleingartenanlage zu gestatten. Außer bei Ge-

fahr im Verzug ist die Vornahme einer solchen Über-

prüfung dem Verfügungsberechtigten mindestens

zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Ver-

fügungsberechtigten sind verpflichtet, der Behörde

alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Stellt die Behörde fest, daß eine Dauerkleingartenanlage ohne Anzeige gemäß § 9 oder entgegen einer Untersagung gemäß § 10 errichtet wird

oder bereits errichtet wurde, so hat sie dem Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.

Das gleiche gilt für die Beseitigung von ausnahms-

weise errichteten Dauerkleingartenanlagen auf

Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bau-

land oder Verkehrsflächen gewidmet sind, oder auf

Grundflächen, für die im Flächenwidmungsplan Pla-

nungen des Bundes oder des Landes ersichtlich ge-

macht wurden, wenn die Zustimmung gemäß § 3

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Abs. 3 lit. b abgelaufen ist bzw. widerrufen wurde, die Verwirklichung des Flächenwidmungsplanes oder der Planungen des Bundes oder des Landes die Beseitigung der Anlage erfordert und der Verfü-gungsberechtigte nicht von sich aus die Anlage in-nerhalb angemessener Frist beseitigt hat.

(4) Stellt die Behörde fest, daß ein sonst den zwin-genden Bestimmungen dieses Gesetzes widerspre-chender Zustand herbeigeführt wurde bzw. einge-treten ist, so hat sie, soweit dies nicht nach anderen Vorschriften erfolgt, dem Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzu-tragen.

§ 12 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind —

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften geahndet wird - von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafen bis zu S 50.000,— zu bestrafen.

§ 13 Behörde

(1) Die behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz sind — abgesehen von der Durchführung eines Strafverfahrens gemäß § 12 — von der Gemeinde

wahrzunehmen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Angelegenheiten, die sich auf das Gebiet

zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken und in

Angelegenheiten, die sich auf Grundflächen an der

Staatsgrenze beziehen, hinsichtlich welcher in

Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die

gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen

bestehen, sind die behördlichen Aufgaben von der

Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zu be-

sorgen.

§ 14 Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz zu-kommenden Aufgaben im

eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 15 Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Dauerkleingartenanlagen im Sinne des § 2, die

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes be-

reits bestehen, gelten als Dauerkleingartenanlagen

im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht

untersagt wurde. Soweit diese Dauerkleingartenan-

lagen einschließlich der in ihnen errichteten bau-

lichen Anlagen den zwingenden Bestimmungen des

§ 4 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, des § 6

Abs. 3 erster Satz hinsichtlich der Farbgebung sowie

letzter Satz und des § 7 widersprechen und der be-

stehende Zustand nicht durch rechtswirksame be-

hördliche Bewilligungen gedeckt ist, sind sie inner-

halb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes den genannten Bestimmungen anzupassen

oder zu beseitigen. Die Behörde kann über Antrag

der Verfügungsberechtigten diese Frist angemessen,

höchstens aber auf weitere drei Jahre verlängern,

sofern die Verfügungsberechtigten nachweisen, daß

eine Anpassung der Anlagen innerhalb von drei Jah-

ren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unbillige Härten

verursachen würde.

(3) Für die Beseitigung von Dauerkleingartenan-

lagen im Sinne des Abs. 2, die auf Grundflächen

errichtet wurden, die im Flächenwidmungsplan als

Bauland oder Verkehrsfläche gewidmet sind oder

für die im Flächenwidmungsplan Planungen des

Bundes oder des Landes ersichtlich gemacht wur-

den, gilt § 11 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.