# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird

77. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1983, mit der das Tanner

Moor in Liebenau als Naturschutz-gebiet festgestellt wird

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und

Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Tanner Moor im Gemeindegebiet Liebenau,

politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im

Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der

Beschreibung des Grenzverlaufes durch ein Koor-

dinatenverzeichnis der Vermessungspunkte (An-

lage 1) und den Plan im Maßstab 1 :10.000 (An-

lage 2) dargestellt. Der Grenzverlauf wird durch Ge-

rade zwischen den Vermessungspunkten, beginnend

mit dem Vermessungspunkt Nr. 1 in fortlaufender

Reihenfolge bis zum Vermessungspunkt Nr. 109 und

von dort wieder zum Ausgangspunkt zurück, be-

stimmt.

§ 2 Im Naturschutzgebiet sind über die gemäß § 17

Abs. 3 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) das Betreten des Waldes und der Wege;

c) die forstwirtschaftliche Nutzung der mit Fichte

(Picea abies) bestockten Flächen in Form der

Einzelstammentnahme;

d) das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der

erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung (lit. c);

e) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der

Wege erforderlich sind;