# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Schartener Straße

# (Landesstraße Nr. 531) im Gebiet der Gemeinde Fraham

84. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 12. September 1983

betreffend die Verlegung der Schartener Straße

(Landesstraße Nr. 531) im Gebiet der Gemeinde

Fraham

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des

O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird

verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 14,375 (alt) von der bestehenden

Trasse abzweigende, nach Norden führende und bei km 14,543 (alt) wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Schartener

Straße (Landesstraße Nr. 531 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird

als Landesstraße erklärt.

?1? Der zwischen km 14,375 (alt) und km 14,543

(alt) gelegene bisherige Teil der Schartener Straße

wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung

wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Schartener Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Fra-ham aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 1000, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.