# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Vorderstoderstraße (Landesstraße Nr. 551) im Gebiet der Gemeinden Roßleithen und Spital am Pyhrn und der Gleinkerseestraße (Bezirksstraße Nr. 1316) im Gebiet der Gemeinde Spital am Pyhrn

§ 1

(1) Der bei km 0,75 (alt) von der bestehenden

Trasse nach Südwesten abzweigende, die Trasse

der A 9 Pyhrn Autobahn bei deren Bau-km 84,175

unterführende und bei km 1,05 (alt) wieder in die

bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende

Teil der Vorderstoderstraße (Landesstraße Nr. 551

des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen

Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.

?1? Der zwischen km 0,75 (alt) und km 1,05 (alt)

gelegene bisherige Teil der Vorderstoderstraße

wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung

wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen-

teiles (Abs. 1) wirksam.

§2

?1? Der bei km 2,21 (alt) von der bestehenden

Trasse nach Südwesten abzweigende, die Trasse der

A 9 Pyhrn Autobahn bei deren Bau-km 85,430 unter-

führende, sodann in einem leichten Bogen nach

Süden verlaufende und bei km 2,52 (alt) wieder in

die bestehende Trasse einmündende, neu herzustel-

lende Teil der Gleinkerseestraße (Bezirksstraße