# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis

# der Naturwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen

95. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 17. Oktober 1983 über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der Na-turwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen

Auf Grund des § 35 Abs. 6 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBL. Nr. 80, wird verordnet:

§ 1

(1)Als Naturwacheorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die

(2)Die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 lit. c sind von der zuständigen Behörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Die Befragung hat sich insbesondere auf die Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Verordnungen, des Verwaltungsstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches zu erstrecken, soweit die Kenntnis die-ser Rechtsvorschriften zur Ausübung des Dienstes als Naturwacheorgan erforderlich ist.

§ 2V

Den Naturwacheorganen ist von der zuständigen Behör-de ein Dienstausweis nachdem Muster der Anlage 1 auszu-stellen, den diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben. Der Dienstausweis besteht aus Schreibleinen in hellblauem Farbton im Ausmaß von 105 x 75 mm und ist einmal gefaltet.

§ 3

Den Naturwacheorganen ist von der zuständigen Behör-de ein Naturwacheabzeichen nach dem Muster der An-Iage2auszufolgen,dasdiese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der linken Brustseite zu tra-gen haben.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Habringer

Landesrat

Anlagen

Seite 172

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 34. Stück, Nr. 95

Anlage 1

Seite 1

Seite 2

ausgestellt von (Behörde):

AUSWElS

für denDienst als

NATURWACHEORGAN

Nr.:

Frau/Herr

geboren am:

wohnhaft in:

Lichtbild 35 x 45 mm

(Familienname, Vorname)

Seite 3

Seite 4

gemäß

wurde am

§35 Abs. 2O.Ö. NSchG. 1982, LGBl. Nr. 80, für den (die) politischen

Bezirk(e)

als

NATURWACHEORGAN

angelobt.

Die Naturwacheorgane genießen bei Aus-übung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird. Die Naturwacheorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes diesen Dienstausweis auf Ver-langen vorzuweisen.

_, am.

Für die o.ö. Landesregierung*)

Für den Bezirkshauptmann*)

Für den Magistrat*)

*) Nichtzutreffendes streichen!

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 34. Stück, Nr. 95

Seite 173

Beschreibung des Naturwacheabzeichens

Das Naturwacheabzeichen besteht aus einem Schild aus haltbarem Material von 45 mm Höhe und 42 mm Breite. In der Mitte des Schildes ist auf weißem Grund das oberösterreichi-sche Landeswappen in Farben dargestellt. Das oberösterreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 mm breiten Band umschlossen, in das in dunkelbrauner Schrift das Wort „Naturwacheorgan" eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 Millimeter breiten weißen Rand und einem 1 Millimeter breiten dunkelbraunen Abschlußrand eingefaßt.