# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum

# O.ö. Fischereigesetz (O.ö. Fischereiverordnung)

97. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 24. Oktober 1983 betref-fend Durchführungsbestimmungen zum O.ö. Fischerei-gesetz (O.ö. Fischereiverordnung)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 10, 21, 22 Abs. 4, 25 Abs. 3, 26 Abs. 3 und 31 Abs. 1 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

I. ABSCHNITT Fischereibuch

§ 1 Hauptbuch

?1? Dem Hauptbuch ist ein Übersichtsplan über die Gewässer im Maßstab 1 : 20.000 sowie ein Gewässerverzeichnis nach dem Muster der Anlage 1 voranzustellen, welches in alphabetischer Reihenfolge und fortlaufend numeriert die einzelnen Fischwässer (Gewässer) unter Angabe der Ordnungsnummern der jeweils dazugehörenden A- und B-Blätter enthält. Besitzt ein Fischwasser (Gewässer) mehrere Benennungen, so sind die Eintragungen unter dem in den jeweils neuesten staatlichen Landkarten verwendeten Namen vorzunehmen. Bei den sonst gebräuchlichen Namen ist auf die Eintragungen unter diesem Namen zu verweisen. Namenlose Fischwässer (Gewässer) sind im Anschluß an die benannten einzutragen.

?2? Das Hauptbuch selbst ist in Lose-Blatt-Form aus Einlagen zu bilden, die aus je einem A-Blatt und einem B-Blatt nach den Mustern der Anlagen 2 und 3 bestehen.

?3? Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Numerierung (Ordnungsnummer). Im A-Blatt sind die Grundstücksnummern des Fischwassers (Gewässers) und dessen Begrenzung, gegebenenfalls

auch die ortsübliche Benennung anzugeben; bei Gerinnen ferner die Länge und durchschnittliche Breite, bei Wasseransammlungen die Fläche.

?4? Die Eintragung der Fischereiberechtigten einschließlich der dazugehörenden Angaben erfolgt im B-Blatt, das dem jeweiligen A-Blatt unmittelbar anzuschließen und mit derselben Ordnungsnummer zu versehen ist. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, so ist für jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Falle der Verpachtung ist auch der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz namhaft gemachte Person, bei Verwaltung der Verwalter gemäß § 4 Abs. 7 O.ö. Fischereigesetz anzuführen. Weiters sind auch die im Falle einer Überfischung getroffenen Maßnahmen, wie Beschränkung oder Untersagung der Lizenzausgabe sowie Untersagung der Befischung überhaupt, unter Angabe des zugrundeliegenden Bescheides sowie der Dauer der Beschränkung im B-Blatt ersichtlich zu machen.

?5? Die Eintragungen im Hauptbuch haben in Maschinschrift zu erfolgen.

§ 2 Urkundensammlung

?1? Bei den in die Urkundensammlung aufzunehmenden

Urkunden muß es sich um Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften handeln. Aufzunehmen sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechtes berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzw. Vergfügungen u. dgl.).

?2? Die Aufnahme hat in Umschlägen nach dem Muster

der Anlage 4 zu erfolgen. Die Umschläge sind mit der Ordnungsnummer, gegebenenfalls auch der Subzahl der Eintragung im A- bzw. B-Blatt des Hauptbuches zu versehen und in deren Reihenfolge aufzubewahren.

§3 Verzeichnis der Fischereiberechtigten

(1) Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten ist in Form einer alphabetisch geordneten Kartei aus halbsteifen

Seite 176

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35. Stück, Nr. 97

Blättern nach den Mustern der Anlagen 5 bis 7 zu führen. Das Verzeichnis besteht aus losen halbsteifen Karteiblät-tern inderGrößeDINA5und hat fürden Fischereiberechtig-ten die Farbe blau, für den Pächter die Farbe gelb sowie für den Verwalter die Farbe rot.

?2? In dieses Verzeichnis sind in Maschinschrift die Fischereiberechtigten, Pächter und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen.

?3? Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuches ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen.

II. ABSCHNITT

Fischerlegitimationen

IV. ABSCHNITT

Fischereischutz

§ 6

Dienstausweis und Dienstabzeichen

?1? Die von der Behörde betrauten und angelobten Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den von der Behörde nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellten Dienstausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Dienstausweis besteht aus Schreibleinen in hellgrauem Farbton im Ausmaß von

105 mm x 74 mm und ist einmal gefaltet.

?2? Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 12 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen.

§ 4 Fischerkarte, Fischergastkarte, Lizenz

(1)Die Fischerkarten, Fischergastkarten sowie die Lizenzformulare mit den einzelnen Lizenzen sind nach den Mustern der Anlagen 8 bis 10 auszustellen. Die Fischerkarte besteht aus Schreibleinen in hellblauem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und ist einmal gefaltet. Die Fischergastkarte besteht aus Karton in beigem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und ist einmal gefaltet. Das Lizenzformular besteht aus einem Deckblatt aus Karton in hellgrünem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und eingehefteten Seiten. Das Deckblatt ist einmal gefaltet. Die Innenseiten des Deckblattes sind unbedruckt. In das Deckblatt eingeheftet sind insgesamt 16 Seiten mit der fortlaufenden Numerierung von 3 bis 18. Diese Seiten dienen für die Ausstellung der einzelnen Lizenzen.

(2)Ausgestellte Lizenzformulare, in denen bereits eine oder mehrere Lizenzen erteilt wurden, sind im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für die Ausstellung weiterer Lizenzen zu verwenden.

II. ABSCHNITT

Ersatz des Nachwelses der fischereilichen Eignung

§ 5 Einschlägige Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Fische-reigehilfen oder zum Fischereimeister (§ 15 Abs. 6 und § 16 Abs. 5 O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbil-dungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53), dererfoigreiche Besuch des Freigegenstandes „Jagd und Fischerei" an einer höhe-ren landwirtschaftlichen Lehranstalt oder von Lehrveran-staltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischerei-wirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität gelten als einschlägige Berufsausbil-dung im Sinne des § 22 Abs. 3 lit. a des O.ö. Fischerei-gesetzes.

§ 7 Fischereischutzprüfung; Prüfungskommission

?1? Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission

abzulegen.

?2? Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtesder Landesregierung als Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliedrdas fachkundig sein muß.

(a) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestel-len. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzei-tig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(*) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommis-sion ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 8 Prüfungsstoff

Der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in

folgenden Prüfungsgegenständen nachzu-weisen:

(1) Die Fischereischutzprüfung ist nach Bedarf, minde-stens jedoch einmal im Kalenderjahr auszuschreiben. Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der Prüfungskom-mission festzusetzen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35.

Ötück, Nr. 97

Seite 177

(2)Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen, die darüber bescheidmäßig zu entscheiden hat. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind.

(3)Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes nachweislich zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, erneut um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

§ 10 Durchführung der Prüfung

?1? Die Fischereischutzprüfung ist öffentlich.

?2? Die Fischereischutzprüfung ist mündlich abzulegen. Die mündliche Prüfung eines Prüfungswerbers darf insgesamt nicht länger als eine Stunde dauern.

?3? Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat er nach erfolgter Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen. ?4? Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

?5? Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(e) Das Ergebnis der Beratung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt-zugeben.

(7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusam-mensetzung der Prüfungskommission, die Personalien der Prüfungswerber und das Ergebnis der Beratung festzuhal-ten sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prü-fungskommission zu unterfertigen. (s) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden.

§ 11 Prüfungszeugnis

Den Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 13 aus-zustellen. V. ABSCHNITT Schonzeiten und Mindestfangmaße

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für nachgenannte Wassertiere (Fische, Krustentiere und Muscheln) werden — soweit sie sich in Fischwässern befinden — folgende Schonzeiten und Mindest-fangmaße festgesetzt:

WassertierSchonzeitMindestfangmaß

Forellen(Lachs-)

artige Fische

Huchen1. Jan.— 15. Mai80 cm

Seeforelle1. Okt.— 15. Dez.40 cm

Bachforelle15. Sept.— 28. Febr.22 cm

Regenbogenforelle 1. Dez.— 30. April25 cm

Seesaibling15. Okt.— 31. Dez.25 cm

Bachsaibling15. Sept.— 28. Febr.22 cm

Äsche1. März— 30. April30 cm

Hechte

Hecht1. Febr.— 31. Mai50 cm

Barsche

Zander (Schill)1. April— 31. Mai40 cm

Zingel1. April— 31. Mai20 cm

Welse

Wels1. Juni— 30. Juni60 cm

Karpfenfische

Karpfen1. Mai— 31. Mai35 cm

Schleie1. Juni— 30. Juni25 cm

Schied (Rapfen)15. April— 31. Mai40 cm

Nerfling1. Mai— 31. Mai35 cm

Seider1. Mai— 31. Mai35 cm

Barbe1. Mai— 15. Juni35 cm

Brachse1. Mai— 31. Mai25 cm

Näsling1. April— 31. Mai28 cm

Blaunase1. Mai— 31. Mai25 cm

Rotauge1. April— 15. Mai15 cm

Störe

Sterletganzjähriggeschont

Krustentiere

Krebs (alle Arten)

männlich 1. Okt.— 31. Mai14 cm

weiblichganzjähriggeschont

Muscheln Flußperlmuschel ganzjährig geschont

?2? Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

?3? Die in den einzelnen Fischereiordnungen festgesetzten Schonzeiten und Mindestfangmaße werden durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht berührt.

§ 13

Besondere Bestimmungen

(1) Für das Grenzgewässer der Salzach von der Landes-grenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salz-burg bis zur Einmündung in den Inn gelten abweichend von § 12 Abs. 1 folgende Schonzeiten und Mindestfang-maße:

Seite 178Landesgesetzblatt füi¦ Oberösterreich, Jahrgang

1983,35. Stück, Nr. 97

WassertierSchonzeit MindestfangmaßWassertier

SchonzeitMindestfangmaß

Forellen(Lachs-)-Forellen(Lachs-)

artige Fischeartige Fische

Seeforelle1. Okt. — 31. Dez.60 cmSeeforelle

Keine Schonzeit26 cm

Bachforelle1. Okt. — 28. Febr.26 cmRegenbogen-forelle

keine Schonzeit26 cm

Regenbogen-Bachsaibling1. Okt. — 28.Febr. 20 cm

forelle15. Dez. — 15. April26 cmÄsche35 cm

Bachsaibling1. Okt. — 28. Febr.20 cmHechte

Äsche33 cmHecht15. Febr. — 15.April

45 cm

HechteKarpfenfische

Hecht keineSchonzeit kein MindestfangmaßKarpfen

30 cm

Barbe38 cm

BarscheBrachsekeine Schonzeitkein Min-Zander (Schill)15. März — 30. April50 cmNäsling1. April — 15.destfangmaß Mai

KarpfenfischeRotaugekeine Schonzeitkein Mindestfangmaß

Schleiekeine Schonzeit

Brachsekeine Schonzeit

Näslingkeine SchonzeitVI. ABSCHNITT

Rotaugekeine SchonzeitSchlußbestimmung

§ 14

(2) Für alle übriaen Grenzaewässer zur Bundesireoublik

Inkrafttreten

Deutschland gelten abweichend von § 12 Abs. 1 folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung: Hofinger Landesrat

Anlagen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35. Stück,

Nr. 97

Seite 179

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat

Anlage 1

Gewässerverzeichnis

Nr.

Name des Gewässers

Gemeinde(n)

Ordnungsnummern

Seite 180

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35. Stück,

Nr. 97

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat

A

Anlage 2

Ordnungsnummer

Name des Fischwassers (Gewässers)

Ortsübliche Benennungen

Grundstücksnummer(n) KG. Gemeinde(n)

Begrenzung

Bei Gerinnen:

Länge

Durchschnittliche Breite

Bei Wasseransammlungen:

Fläche

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35. Stück,

Nr. 97

Seite 181

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat

B

Anlage 3

Ordnungsnummer/Subzahl

Familienname, Vorname und Anschrift des Fischereiberechtigten

Koppelrechtjaneinteilweise

Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der übrigen Koppel rechte Rechtstitel der Fischereiberechtigung

Familienname, Vorname und Anschrift des Pächters

Beginn und Ende des Pachtverhältnissesvon bisgenehmigt mit

Bescheidvom ZI.

Verlängerung des Pachtvertrages

genehmigt mit Bescheid1. von bis

vom ZI.2. von

bis

vom ZI.3. von bis

vom

ZI.

Familienname, Vorname und Anschrift des Verwalters gemäß § 4 Abs. 7

/ § 6 Abs. 3* O.ö. Fischereigesetzbestellt mit Bescheid vom ZI.

Maßnahmen gemäß § 9 O.ö. FischereigesetzBescheid vom

, ZI. Dauer:

' Nichtzutreffendes streichen

Seite 182Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983,

35. Stück, Nr. 97

Anlage 4

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat

URKUNDEN

zu Ordnungsnummer Subzahl

des Hauptbuches

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35. Stück,

Nr. 97

Seite 183

Anlage 5

Verzeichnis der Fischereiberechtigten

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat:

Familien- und Vorname des Fischereiberechtigten:

F

Anschrift:

Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der Eintragungen im A- und B-Blatt

des Hauptbuches:

Seite 184

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35.

Stück, Nr. 97

Anlage 6

Verzeichnis der Fischereiberechtigten — Pächter

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat:

Familien- und Vorname des Pächters:

P

Anschrift:

Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der Eintragungen im B-Blatt des

Hauptbuches:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35. Stück,

Nr. 97

Seite 185

Anlage 7

Verzeichnis der Fischereiberechtigten — Verwalter

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat:

Familien- und Vorname des Verwalters:

V

Anschrift:

Ordnungsnummern bzw. Subzahlen der Eintragungen im B-Blatt des

Hauptbuches:

Seite 186

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35.

Stück, Nr. 97

Anlage 8

Fischerkarte

Seite 1

Seite 2

Familienname, Vorname:

Geburtsdatum:

Anschrift:

FISCHERKARTE

GÜLTIG IN

OBERÖSTERREICH

Lichtbild (35 x 45 mm)

ohne Lichtbild ungültig

ausgestellt von (Behörde):

, ZI.

Für den Bezirkshauptmann*) Für den Magistrat')

*) Nichtzutreffendes streichen!

Seite 3

Seite 4

Schonzeiten und MindestfangmaBe

WassertierSchonzeit MindestfangmaB

Forellen(Lachs-)artige Fische

Huchen1. 1. —15. 5.80 cm

Seeforelle1. 10.— 15. 12.40 cm

Bachforelle15. 9.-28. 2.22 cm

Regenbogenforelle1.12.— 30. 4.25 cm

Seesaibling15. 10.—31. 12.25 cm

Bachsaibling15. 9.-28. 2.22 cm

Äsche1. 3. — 30. 4.30 cm

Hechte

Hecht1. 2.— 31. 5.50 cm

Barsche

Zander (Schill)1. 4.—31. 5.40 cm

Zingel1. 4.—31. 5.20 cm

Welse

Wels1. 6.—30. 6.60 cm

Karpfenfische

Karpfen1. 5.— 31. 5.35 cm

Schleie1. 6.—30. 6.25 cm

Schied (Rapfen)15. 4.—31. 5.40 cm

Nerfling1. 5.—31. 5.35 cm

Seider1. 5.—31. 5.35 cm

Barbe1. 5.— 15. 6.35 cm

Brachse1. 5.— 31. 5.25 cm

Näsling1. 4.— 31. 5.28 cm

Blaunase1. 5.—31. 5.25 cm

Rotauge1. 4.— 15. 5.15 cm

Störe

Sterletganzjährig geschont

Krustentiere

Krebs (alle Arten)

männlich1.10.— 31. 5.14 cm

weiblichganzjährig geschont

Muscheln

FluBperlmuschelganzjährig geschont

Hinweis: FürdasGrenzgewässerSalzach sowie alle übrigen Grenz-

gewasser zur Bundesrepublik Deutschland gelten teilwei-

se abweichende Schonzeiten und MindestfangmaBe.

Wer den Fischfang ausübt, hat gemäß § 16 Abs. 2 des O.ö. Fischereigesetzes neben der Fischerkarte auch die schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Be-wirtschafters des betreffenden Fischwassers bei sich zu führen und diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischerei-schutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Be-wirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.

'!¦ l

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35.

Stück, Nr. 97

Seite 187

Anlage 9

Fischergast karte

Seite 1

Seite 2

Fischergastkarte

Vom Bewirtschafter vor Aushändigung vollständig und in dauerhafter

Schrift auszufüllen!

lautend auf den Bewirtschafter

Anschrift:

(Familienname, Vorname)

(Familienname, Vorname des Fischergastes) Anschrift:

ausgestellt von (Behörde):

Tag der Aushändigung:

, ZI.

Für den Bezirkshauptmann*) Für den Magistrat*)

(Unterschrift des Bewirtschafters)

I Amtssiegel i

*) Nichtzutreffendes streichen!

(Unterschrift des Fischergastes)

Seite 3

Seite 4

Schonzeiten und MlndestfangmaBe WassertierSchonzeit MindestfangmaB Forellen(Lachs-)artige Fische

Huchen1. 1. —15. 5.80 cm

Seeforelle1.10.— 15. 12.40 cm

Bachforelle15. 9.-28. 2.22 cm

Regenbogenforelle1.12.— 30. 4.25 cm

Seesaibling15. 10.— 31.12.25 cm

Bachsaibling15. 9.-28. 2.22 cm

Äsche1. 3.— 30. 4.30 cm

Hechte

Hecht1. 2.—31. 5.50 cm

Barsche

Zander (Schill)1. 4.— 31. 5.40 cm

Zingel1. 4.— 31. 5.20 cm

Welse

Wels1. 6.—30. 6.60 cm

Karpfenfische

Karpfen1. 5.— 31. 5.35 cm

Schleie1. 6—30. 6.25 cm

Schied (Rapfen)15. 4.— 31. 5.40 cm

Nerfling1. 5.— 31. 5.35 cm

Seider1. 5.— 31. 5.35 cm

Barbe1. 5—15. 6.35 cm

Brachse1. 5.-31. 5.25 cm

Näsling1. 4—31. 5.28 cm

Blaunase1. 5—31. 5.25 cm

Rotauge1. 4.— 15. 5.15 cm

Störe

Sterletganzjährig geschont

Krustentiere

Krebs (alle Arten)

männlich1. 10.— 31. 5.14 cm

weiblichganzjährig geschont

Muscheln

FluBperlmuschelganzjährig geschont

Hinweis: Für das Grenzgewässer Salzach sowie alle übrigen Grenz- *º^^^~ gewässer zur Bundesrepublik Deutschland gelten teilweise abweichende Schonzeiten und MindestfangmaBe.

Wer den Fischfang ausübt, hat gemäß § 16 des O.ö. Fischereigesetzes neben der Fischergast-karte einen amtlichen Lichtbildausweis sowie die schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschaf-ters des betreffenden Fischwassers bei sich zu führen und diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszu-händigen. Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Fisch-fang in Begleitung des Bewirtschafters des betref-fenden Gewässers ausgeübt wird.

Die Gültigkeitsdauer der Fischergastkarte beträgt gemäB § 19 des O.ö. Fischereigesetzes drei Wo-chen, beginnend mit dem Tag der Aushändigung.

Unvollständig oder nicht in dauerhafter Schrift aus-gefüllte sowie nicht unterfertigte oder unleserliche Fischergastkarten sind ungültig.

Fischergäste müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Fischergastkarten lösen.

Seite 188

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35.

Stück, Nr. 97

Anlage 10

Lizenz

vorderes Deckblatt

hinteres Deckblatt

LIZENZEN

gemäß § 20 O.ö. Fischereigesetz

gültig in Oberösterreich für das Jahr

Werden in dieser Rubrik keine Eintragungen vor-genommen, so gelten alle nach den Bestim-mungen des O.ö. Fischereigesetzes nicht verbotenen Vorrichtungen, Fangmittel und Fang-methoden als bewilligt.

Hinweis:

Die Verwendung von Netzen ist jedoch beim Fischfang, der auf Grund

einer Lizenz ausgeübt wird, verboten.

Innenseiten 3—18

Bewirtschafter (Familienname, Vorname):

Name des Fischwassers (Gewässers) / Namen der Fischwässer

(Gewässer):

die Bewilligung zum Fischfang erstreckt sich auf folgende(n) Gewässerbereich(e):

nicht bewilligte Vorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden:"

diese Bewilligung gilt

bis:

ausgestellt am:

(Unterschrift des Bewirtschafters)

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35.

Stück, Nr. 97

Seite 189

Anlage 11

Dienstausweis für Fischereischutzorgane

Seite 1

Seite 2

ausgestellt von (Behörde):

Lichtbild (35 x 45 mm)

AUSWEIS

für den Dienst als FISCHEREISCHUTZORGAN

Frau/Herr

(Familienname, Vorname)

geboren am:

Nr.:

wohnhaft in:

Seite 3

Seite 4

wurde amgemäß § 24 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, für das (die)

Fischwasser(-wässer) (Gewässer) der (des)*)

Bewirtschafter (Familienname, Vorname):

Anschrift:

als

FISCHEREISCHUTZORGAN

angelobt.

Die Fischereischutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Be-amten gewährleistet wird. Die Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes diesen Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.

Amtssiegel

*) Nichtzutreffendes streichen!

_, am

Für die o.ö. Landesregierung*)

Für den Bezirkshauptmann*)

Für den Magistrat*)

Seite 190

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35.

Stück, Nr. 97

Anlage 12

Dienstabzeichen

Beschreibung des Dienstabzeichens

Das Dienstabzeichen besteht aus einem Schild aus haltbarem Material von 45 Millimeter Höhe und 42 Millimeter Breite. In der Mitte des Schildes ist auf weißem Grund das oberöster-reichische Landeswappen in Farben dargestellt. Das oberösterreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 Millimeter breiten Band umschlossen, in das in dunkel-brauner Schrift das Wort „FISCHEREISCHUTZORGAN" eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 Millimeter breiten weißen Rand und einem 1 Millimeter breiten dunkel-braunen Abschlußrand eingefaßt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 35.

Stück, Nr. 97Seite 191

Anlage 13

Prüfungszeugnis

PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR DIE FISCHEREISCHUTZPRÜFUNG BEIM AMT DER O.Ö.

LANDESREGIERUNG

Agrar-.

ZEUGNIS

Frau/Herr _ geboren am wohnhaft in hat die Fischereischutzprüfung

nach den Bestimmungen des § 26 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, und der §§ 7 bis 10 der O.ö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, mit Erfolg abgelegt.

., am19_

Die Prüfungskommission:

Vorsitzender

Prüfungskommissär