# Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1983)

2.Im § 76 hat der Abs. 6 zu entfallen; die Abs. 7

bis 9 erhalten die Bezeichnungen „(«)" bis „(s)".

Artikel II

(1) Das durch Art. I vorgesehene Urlaubsausmaß

gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre

1986 beginnt.

?1? Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 be-

ginnt, beträgt das Urlaubsausmaß

bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren

26 Werktage,:

bei einer Dienstzeit von 20, jedoch weniger als

25 Jahren 30 Werktage,

nach Vollendung des 25. Jahres 32 Werktage.

(3)Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 be-

ginnt, beträgt das Urlaubsausmaß

bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren

28 Werktage,

bei einer Dienstzeit von 20, aber weniger als

25 Jahren 30 Werktage,

nach Vollendung des 25. Jahres 34 Werktage.

(4)Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß

übersteigender Anspruch, der durch Normen der

kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinba-

rung vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz

vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches an-

rechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung

für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere

Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung

gewährt wurde. Durch die Anrechnung darf jedoch

der dem Dienstnehmer bisher gebührende Urlaubs-

anspruch nicht verkürzt werden.

Artikel III

(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2)Bestehende gesetzliche Regelungen der

O. ö. Landarbeitsordnung 1979, die im Vergleich zu

den Regelungen dieses Gesetzes günstiger sind

oder einen Zusatzurlaub vorsehen, bleiben unbe-

rührt.