# Gesetz, mit dem das O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz neuerlich geändert wird

„(5) Ein Vertreter des Landes-Fremdenver-kehrsverbandes Oberösterreich sowie der Amts-arzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkom-mission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind zu diesem Zweck zu jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig ein-zuladen."

„(4) Mitglied der Kurkommission im Sinne des Abs. 1 lit. d ist der Vorsitzende (Stellvertreter) der Betriebsversammlung bzw. Betriebshaupt-versammlung (§ 46 des Arbeitsverfassungsgeset-zes, BGBl. Nr. 22/1974) jenes der in Betracht kommenden Betriebe, der die größte Anzahl von Dienstnehmern aufweist."

5.§ 22 Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der des Gemeinderates jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat."

Der Erste Präsident des Landtages:

Der Landeshauptmann:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 37. Stück,

Nr. 101 u. 102

Seite 197

„§ 23 a

Haushaltsführung und Vermögensgebarung des Kurfonds

(1) Für die Haushaltsführung und die Vermö-

gensgebarung des Kurfonds gelten die Bestim-

mungen des IV. und des V. Hauptstückes der

O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, je-

doch mit Ausnahme des § 67, des § 68 Abs. 1,

der §§ 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des

§ 80 Abs. 3, des § 88, des § 90, des § 91 Abs. 1

letzter Satz, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93

Abs. 1 erster Satz sinngemäß, soweit gesetzlich

nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle des

Gemeinderates und des Gemeindevorstandes

tritt die Kurkommission, an die Stelle des Bür-

germeisters der Obmann der Kurkommission.

?1? Die Buchführung ist so einzurichten, daß

sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbe-

stände und für die Erstellung des Rechnungs-

abschlusses geeignet ist. Soweit ein Bedürfnis

nach näheren Bestimmungen, die sich aus den

Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buch-

führung, insbesondere einer ordnungsgemäßen

Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben,

besteht, sind solche Bestimmungen von der Lan-

desregierung mit Verordnung zu treffen."

8.§ 24 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) In der Kurordnung ist ferner jedenfalls zu bestimmen, daß

1.zu einem Beschluß der Kurkommission in den

nachstehend angeführten Angelegenheiten

die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen Stimmen erforder-

lich ist:

2? die Kurkommission aus ihrer Mitte mit rela-

tiver Stimmenmehrheit einen Finanzreferen-

ten zu wählen hat, dem die Durchführung der

Haushalts- und Vermögensverwaltung des

Kurfonds einschließlich der Erstellung des

Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nach-

träge, sowie die Erstellung der Jahresrech-

nung obliegt;

3? Urkunden über Verbindlichkeiten, die unter

Z. 1 fallen, vom Obmann gemeinsam mit

einem weiteren Mitglied der Kurkommission

zu unterzeichnen sind;

4? die Kurkommission die Kursaisonen festzu-

setzen hat."

9.Im Anhang I (Zu § 3 Z. 2) hat in lit. d folgende

Wortgruppe zu entfallen: