# Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (O.ö. Tierzuchtgesetz)

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1)Zweck dieses Gesetzes ist es, bei landwirt-

schaftlichen Nutztieren die tierische Erzeugung im

Züchtungs- und Produktionsbereich so zu fördern,

daß

a) die Leistungsfähigkeit der Tiere und die Wirt-

schaftlichkeit der tierischen Erzeugung unter

Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Tiere er-

halten und verbessert werden;

b) die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den

an sie gestellten Qualitätsanforderungen entspre-

chen;

c) Zuchtfortschritte möglichst rasch in den Produk-

tionsbereich übertragen werden.

(2)Landwirtschaftliche Nutztiere bzw. Zuchttiere im

Sinne dieses Gesetzes sind Pferde, Rinder, Schwei-

ne, Schafe, Ziegen und Geflügel (Hühner, Enten,

Gänse, Puten).

(3)Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den

Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf

dem Gebiet des Veterinärwesens, berühren, kommt

ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hin-

ausgehende Bedeutung zu.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-stimmt ist, obliegt seine Durchführung der Land-wirtschaftskammer für Oberösterreich im übertra-genen Wirkungsbereich.

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(2)Der Wirkungsbereich der Landwirtschaftskam-

mer umfaßt insbesondere:

a) die Verwaltung der ihr für die Tierzuchtförderung

zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel;

b) organisatorische Angelegenheiten des Viehver-

kehrs sowie organisatorische Maßnahmen auf

dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge für land-

wirtschaftliche Nutztiere, soweit dies zur Errei-

chung des im § 1 Abs. 1 genannten Zweckes die-

ses Gesetzes erforderlich ist;

c) das Tierzuchtausstellungs- und Prämiierungswe-

sen;

d) die Durchführung von Leistungsprüfungen.

(3)In Ausübung der ihr nach diesem Gesetz über-

tragenen behördlichen Aufgaben führt die Landwirt-

schaftskammer die Bezeichnung „Köramt". Dem Kör-

amt obliegen insbesondere

a) die Anerkennung von Zuchtorganisationen;

b) die Erlassung von Bestimmungen für die Durch-

führung der Zuchtwertfeststellung und der Lei-

stungsprüfungen sowie deren Überwachung;

c) die Anerkennung von Rassen oder Herkünften

als Voraussetzung für deren Förderung, die Fest-

legung der Zuchtmethoden und Zuchtsysteme

und die Erlassung sonstiger züchterischer Richt-

linien;

d) die Leitung und Überwachung des Körwesens;

e) die Erteilung von Bewilligungen im Bereich der

künstlichen Besamung und der Eiübertragung

(Bewilligung von Besamungsstationen, Besa-

mungserlaubnis für Vatertiere, Genehmigung der

Einfuhr von Tiersamen und -embryonen, Besa-

mungsbewilligung und Zustimmung zur Eiüber-

tragung).

(4)Die Landwirtschaftskammer hat zur Besorgung

von ihr übertragenen Aufgaben als Außenstellen

Tierzuchtämter einzurichten, deren Anzahl, Sitz, ört-

licher und sachlicher Wirkungsbereich nach den Be-

dürfnissen der Tierzucht festzulegen ist.

II. ABSCHNITT Zuchtorganisationen, Zuchtwertfeststellung §4 Inverkehrbringen von Zuchttieren

Für Zuchtzwecke dürfen Züchtervereinigungen, Er-zeugergemeinschaften oder Zuchtunternehmen land-wirtschaftliche Zuchttiere einschließlich solcher aus Zuchtprogrammen zur Ausnützung der Kombinations-eignung der Tiere nur in Verkehr bringen, wenn sie gemäß § 5 bzw. § 7 anerkannt sind.

§5 Anerkennung von Züchtervereinigungen

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Züchtervereini-gung für landwirtschaftliche Zuchttiere ist an das Köramt zu stellen.

(2)Der Antrag auf Anerkennung hat zu enthalten:

(3)Die Anerkennung ist vom Köramt zu erteilen,

wenn

a) die für eine einwandfreie züchterische Arbeit er-

forderlichen Einrichtungen und entsprechend aus-

gebildetes Personal vorhanden sind,

b) das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Er-

zeugung zu verbessern und zu fördern,

c) die Züchtervereinigung Gewähr dafür bietet, daß

sie über ihre züchterische Arbeit entsprechende

Unterlagen (insbesondere Herdebücher) ord-

nungsgemäß führen wird,

d) die Züchtervereinigung sich in ihrer Satzung der

fachlichen Aufsicht des Köramtes unterwirft und

in der Satzung das Erfordernis der Leistungs-

prüfungen vorgesehen ist,

e) die Züchtervereinigung in ihrer Satzung jedem

Tierhalter in ihrem örtlichen Wirkungsbereich, der

hinsichtlich ihres Zuchtprogrammes die Voraus-

setzungen für einwandfreie züchterische Arbeiten

erbringt, ein Recht auf Mitgliedschaft einräumt,

f)die Züchtervereinigung Gewähr dafür bietet, daß

für die Eintragung in das Herdebuch hinsichtlich

der nach Oberösterreich verbrachten Tiere keine

höheren Anforderungen gestellt werden als für

die aus Oberösterreich stammenden Tiere.

?4? Im Anerkennungsbescheid ist der örtliche Wir-

kungsbereich der Züchtervereinigung anzuführen.

Soweit es landeskultureile Interessen erfordern, ist

die Anerkennung auf die Zucht bestimmter Rassen

oder Herkünfte zu beschränken, zu befristen oder mit

Auflagen zu verbinden.

?5? Jede Änderung der für die Erteilung der Aner-

kennung maßgeblichen Umstände ist von der Züch-

tervereinigung dem Köramt unverzüglich mitzuteilen.

§6 Ende der Anerkennung

?1? Sofern im Anerkennungsbescheid nicht eine

kürzere Dauer bestimmt ist, endet die Anerkennung

einer Züchtervereinigung zehn Jahre nach Ablauf

des Jahres, in dem sie erteilt wurde. Die Anerken-

nung ist auf Antrag erneut zu erteilen, wenn die

Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

?2? Das Köramt hat die Anerkennung zu widerru-

fen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür wegge-

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fallen ist oder die Züchtervereinigung keine Gewähr für eine einwandfreie züchterische Arbeit bietet. Vor dem Widerruf der Anerkennung muß der Züchter-vereinigung vom Köramt eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels eingeräumt werden.

§8 Aufsicht über die anerkannten Zuchtorganisationen

Anerkannte Zuchtunternehmen einschließlich ange-schlossener Betriebe

sowie sonstige anerkannte Zuchtorganisationen und deren

Mitgliedsbetriebe haben den vom Köramt mit der Aufsicht betrauten

Personen während der Betriebszeit

a) das Betreten von Betriebsgrundstücken, Betriebs-

räumen und Stallungen sowie die Besichtigung

von betrieblich genutzten Transportmitteln zu ge-

statten,

b) Besichtigungen und Untersuchungen von land-

wirtschaftlichen Zuchttieren vornehmen zu lassen

und

c) Einsicht in die Zuchtunterlagen und, soweit es

zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht notwendig

ist, Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu

gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu

geben. Die mit der Aufsicht betrauten Personen

haben bei ihrer Tätigkeit die seuchehygienischen

Anforderungen zu beachten.

§9 Zuchtwertfeststellung; Leistungsprüfung

(1) Die Feststellung des Zuchtwertes eines land-

wirtschaftlichen Zuchttieres hat mit Hilfe von Lei-

stungsprüfungen sowie durch Beurteilung der äuße-

ren Erscheinung des Tieres zu erfolgen.

?1? Die Durchführung der Leistungsprüfungen und

der Zuchtwertfeststellung obliegt der Landwirt-

schaftskammer oder anerkannten Zuchtorganisatio-

nen (z. B. Züchtervereinigungen, Landesverband für

Leistungsprüfungen).

§ 10 Herdebuch

(1)Das Herdebuch ist von einer anerkannten Züch-

tervereinigung zu führen.

?2? Die in das Herdebuch eingetragenen Zucht-

tiere sind dauerhaft so zu kennzeichnen oder so zu

beschreiben, daß ihre Identität mit Sicherheit fest-

gestellt werden kann.

?3? Das Herdebuch muß für jedes eingetragene

Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Züchters und

des Eigentümers;

b) das Geburtsdatum, das Geschlecht und die

Kennzeichnung des Tieres;

c) die Eltern des Tieres und ihre Kennzeichnung,

soweit sie bekannt sind;

d) alle der Züchtervereinigung bekannten Ergeb-

nisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwert-

feststellung des Tieres und seiner Vorfahren;

e) das Datum und die Ursache des Abganges des

Tieres (z. B. Schlachtung, Verkauf).

§ 11 Abstammungsnachweis

(1)Ein Abstammungsnachweis darf nur von einer

anerkannten Züchtervereinigung auf der Grundlage

des Herdebuches ausgestellt werden.

(2)Der Abstammungsnachweis muß mindestens

folgende Angaben enthalten:

a) die Bezeichnung der Züchtervereinigung;

b) den Namen und die Anschrift des Züchters und

des Eigentümers;

c) das Geburtsdatum, das Geschlecht und die

Kennzeichnung des Zuchttieres und soweit be-

kannt, die Kennzeichnung seiner Eltern;

d) die für die Beurteilung wesentlichen Ergebnisse

der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfest-

stellung des Zuchttieres und seiner Eltern;

e) den Ort und das Datum der Ausstellung;

f) die mit Stampiglie der Züchtervereinigung verse-

hene Unterschrift der für die Zuchtarbeit verant-

wortlichen Person oder ihres Beauftragten.

?3? Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen jeweils dem

Stand der zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ab-

stammungsnachweises aufliegenden Unterlagen ent-

sprechen.

?4? Abstammungsnachweise sind öffentliche Urkun-

den. Über die Ausstellung von Abstammungsnach-

weisen ist ein Register zu führen.

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III. ABSCHNITT Zuchtverwendung, Körung

§ 12 Zuchtverwendung

(1) Stiere, Hengste, Eber und Schafböcke dürfen

zum Decken nur verwendet werden, wenn sie nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes angekört sind.

Ein männliches Tier, das zu einer Körung vorgestellt

wird, darf jedoch mit Zustimmung der Züchterver-

einigung für einen Probesprung verwendet werden,

soweit dies zur Feststellung der Deckfähigkeit er-

forderlich ist. Hengste des Bundes, die zu Zucht-

zwecken aufgestellt sind und in Oberösterreich zum

Zuchteinsatz kommen, gelten als angekört.

?1? Samen männlicher Tiere gemäß Abs. 1 darf zur

künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn

das männliche Tier, von dem er stammt, angekört

ist und für dieses Tier eine Besamungserlaubnis

(§ 23) erteilt ist. Die Bestimmungen des § 26 bleiben

hievon unberührt.

§13 Arten, Zeit und Ort der Körungen

?1? Die Körungen sind als Körveranstaltung mit

Sammelauftrieb (Sammelkörungen) oder als Sonder-

körungen (Einzelkörungen) abzuhalten.

?2? Sammelkörungen sind aus Anlaß von Zucht-

viehabsatzveranstaltungen einer anerkannten Züch-

tervereinigung oder auch in Form von zentralen Ge-

bietskörungen durchzuführen. Das Köramt hat sicher-

zustellen, daß eine im Hinblick auf eine geordnete

Vatertierhaltung ausreichende Zahl von Körveran-

staltungen stattfindet, wobei die Körorte so festzu-

legen sind, daß die Vatertiere ohne unbillige Er-

schwernisse vorgeführt werden können.

?3? Sonderkörungen dürfen nur dann vorgenom-

men werden, wenn die Tiere auf einer Sammelkö-

rung aus zwingenden Gründen nicht vorgeführt

werden können. Ein Antrag auf Durchführung einer

Sonderkörung ist vom Tierbesitzer an das Köramt

zu richten, von dem bei Vorliegen der Vorausset-

zungen die Durchführung einer Sonderkörung zu

veranlassen ist.

§ 14 Körkommissionen

?1? Zur Durchführung der Körungen ist für den

örtlichen Bereich jeder anerkannten Züchtervereini-

gung eine Körkommission mit einem als Körstelle

bezeichneten Geschäftsapparat einzurichten. Sonder-

körungen können auch von einem vom Köramt be-

auftragten Tierzuchtexperten durchgeführt werden.

Wenn solche Sonderkörungen Stiere oder Hengste

betreffen, hat auch der zuständige Amtstierarzt daran

teilzunehmen.

?2? Einer Körkommission haben anzugehören:

a) ein Mitglied der Züchtervereinigung als Obmann;

b) der züchterische Leiter der Züchtervereinigung

oder ein vom Köramt beauftragter Tierzuchtex-

perte als Obmannstellvertreter;

c) eine bis drei weitere Personen, die mit den

züchterischen Erfordernissen vertraut sein müs-

sen;

§ 15 Voraussetzungen für die Ankörung

(1)Die Voraussetzungen für die Ankörung eines

Vatertieres sind erfüllt, wenn

a) die Identität des vorgeführten Tieres festgestellt

werden kann;

b) ein Abstammungsnachweis für das Tier vorge-

legt wird;

c) das für die Körung vorgeschriebene Mindestalter

erreicht ist. Dieses beträgt

für Hengste28 Monate

für Stiere12 Monate

für Eber und Schafböcke6 Monate;

d) es frei von erkennbaren Erbfehlern ist und keine

sonstigen Erscheinungen zeigt, nach denen die

Zuchttauglichkeit beeinträchtigt ist und

e) die vom Köramt festzulegenden Mindestanfor-

derungen hinsichtlich Abstammung, Leistungen

und Zuchtwert erfüllt sind.

(2)Abs. 1 gilt auch für ein Vatertier, das nach

Oberösterreich eingebracht wurde. Das Köramt kann

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für ein solches Vatertier jedoch von der Bestimmung des Abs. 1 lit. b im Einzelfall auf Antrag absehen, wenn hiedurch der im § 1 Abs. 1 genannte Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

(1) Zu einem Beschluß der tKörkommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Bei Sonderkörungen gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz ist für die Körentscheidung „angekört" Einstimmigkeit erforderlich.

?1? Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 15

hat die Körentscheidung auf „angekört" zu lauten,

anderenfalls auf „nicht angekört" oder „abgekört".

Für angekörte Vatertiere hat die Beurteilung ferner

die Einreihung in Zuchtwertklassen nach der Qualität des Tieres zu enthalten. Die Zuchtwertklasse

eines Tieres ergibt sich aus seiner in Noten (Punkten) ausgedrückten Beurteilung hinsichtlich Leistung,

äußerer Erscheinung und Abstammung. Die näheren

Bestimmungen über die Zuchtwertklassen sind durch

Verordnung des Köramtes zu erlassen.

?2? Für die angekörten Vatertiere, die in Oberösterreich zum Zuchteinsatz kommen sollen, ist folgende Zuchtverwendung zuzuerkennen:

(4)Die Körentscheidung „angekört" gilt für die gesamte Dauer der Zuchtverwendung eines Vatertieres

bzw. bis zu einer neuerlichen Körentscheidung. Wenn der Besitzer eines Vatertieres eine Änderung der Körentscheidung anstrebt, kann dieses Tier neuerlich bei einer Körveranstaltung vorgeführt werden. Für Vatertiere, die in der Herdebuchzucht eingesetzt werden, kann das Köramt aus züchterischen Erwägungen Nachkörungen in bestimmten Zeitabständen vorse-hen. Darüber hinaus sind angekörte Vatertiere einer neuerlichen Körung dann zu unterziehen, wenn nachträglich Zweifel hinsichtlich der Identität oder Ab-stammung auftreten oder wenn die begründete Ver-mutung besteht, daß eine der Voraussetzungen ge-mäß § 15 Abs. 1 lit. d oder e nicht mehr vorliegt. Trifft es zu, daß die Voraussetzungen für die An-körung nicht mehr gegeben sind, so hat die Körent-scheidung auf „abgekört" zu lauten und der Kör-schein ist einzuziehen.

(5)Die Körentscheidung ist dem Besitzer des Vatertieres bzw. seinem Vertreter unverzüglich nach

Beendigung der Körung zu verkünden; sie ist auf Verlangen des Besitzers (Vertreters) ausführlich mündlich zu begründen. Gegen die Körentscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§17 Körschein, Körverzeichnis

?1? Die körstelle hat über die Ankörung einen

Körschein auszustellen und diesen dem Besitzer des

angekörten Vatertieres auszufolgen. Das für den

Standort des angekörten Vatertieres zuständige

Tierzuchtamt hat über die angekörten Vatertiere ein

Verzeichnis zu führen.

?2? Das Tierzuchtamt hat die laufenden Zugänge

an angekörten Vatertieren der Gemeinde des Wohn-

sitzes des Tierbesitzers bekanntzugeben. Ferner hat

das Tierzuchtamt jährlich dem Köramt über den

Stand der Vatertierhaltung in den Gemeinden des

Tierzuchtamtsbereiches Bericht zu erstatten.

§18 Belegschein

Für jedes angekörte Vatertier, das zur Zucht im Natursprung (zum Decken) verwendet werden soll, ist von der Körstelle dem Halter eine ausreichende Anzahl von Belegscheinen und dem Hengsthalter überdies ein Deckregister auszufolgen.

§ 19 Körgebühren

?1? Für die Ankörung ist vom Tierbesitzer eine Körgebühr zu entrichten. Die Höhe der Körgebühr

ist vom Köramt getrennt nach Tiergattungen festzusetzen; sie darf den durch sonstige Zuwendungen

nicht gedeckten jeweiligen Köraufwand (Kosten der Körkommission, Drucksorten u. a.) nicht übersteigen. Die Körgebühr ist von der Körstelle anläßlich der Körung einzuheben und an die Landwirtschaftskammer abzuführen.

?2? Den mit der Körung verbundenen Aufwand hat

die Landwirtschaftskammer zu tragen.

§20 Verkehrsbeschränkungen bei männlichen Tieren

?1? Zum Zweck der Zuchtverwendung dürfen männliche Tiere gemäß § 12 Abs. 1, die nicht „angekört" sind oder nicht als angekört gelten, nicht in Verkehr gebracht, vermittelt oder erworben werden.

?2? Zuchtfähige männliche Tiere im Sinne des

Abs. 1 dürfen nicht mit zuchtfähigen weiblichen Tie-

ren der gleichen Gattung so zusammengebracht

werden, daß ein Decken möglich ist (gemeinsames

Weiden u.dgl.).

IV. ABSCHNITT Künstliche Besamung, Eiübertragung

§21 Behördliche Aufsicht

(1) Der Betrieb von Einrichtungen zur künstlichen

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Samengewinnung (Besamungsstationen) sowie die Durchführung der künstlichen Besamung bei land-wirtschaftlichen Nutztieren mit Ausnahme von Ge-flügel ist, unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deck-seuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949, an eine Bewilligung des Köramtes gebunden.

?2? Die Gewinnung von Embryonen von Tieren

gemäß Abs. 1 zu Zuchtzwecken darf ausschließlich

jm Rahmen des Betriebes einer nach diesem Gesetz

bewilligten Besamungsstation erfolgen. Die Vornah-

me von Eiübertragungen (Embryotransfer) ist nur

mit Zustimmung des Köramtes zulässig (§ 29 Abs. 5).

?3? In züchterischer Hinsicht unterstehen die Be-

samungsstationen, die künstliche Besamung sowie

die Eiübertraguhg der Aufsicht des Köramtes.

. (4) Der gewerbsmäßige Betrieb von Besamungs-stationen ist

verboten.

§22 Bewilligung von Besamungsstationen

(1)Die Bewilligung zum Betrieb einer Besamungs-

station (Betriebsbewilligung) ist auf Antrag zu er-

teilen, wenn

a) für die Besamungsstation aus Gründen der aus-

reichenden Versorgung eines bestimmten Ge-

bietes mit Tiersamen ein Bedarf gegeben ist,

?2? Anläßlich der Erteilung der Betriebsbewilligung

ist für die Besamungsstation ein Versorgungsbereich

festzulegen. Wird ein dringender Bedarf nach Än-

derung des Versorgungsbereiches geltend gemacht,

so kann der Versorgungsbereich nach Anhörung der

betroffenen Besamungsstationen neu festgelegt

werden.

?3? Zur Sicherstellung der züchterischen Interessen

kann die Betriebsbewilligung an Auflagen gebunden

werden.

§23 Besamungserlaubnis für Vatertiere

¦ (1) Für die Verwendung eines Vatertieres gemäß

§ 12 Abs, 1 in der künstlichen Besamung ist eine

Besamungserlaubnis durch das Köramt erforderlich.

?2? Der Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur

von einer Besamungsstation gestellt werden.

?3? Dem Antrag auf Besamungserlaubnis für ein

Vatertier sind beizufügen:

a) der Abstammungsnachweis und der Körschein;

b) das Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung;

c) der Nachweis anhand von Einstelluntersuchungen

über das Freisein von Krankheiten, die durch das

Tier oder seinen Samen übertragen werden kön*

nen, oder von sonstigen Erscheinungen, die den

Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürch-

ten lassen;

d) das Ergebnis der Samenprüfung.

(4)Das Köramt hat die Besamungserlaubnis für ein

Vatertier zu erteilen, wenn dessen Zuchtwert über

dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer

Tiere liegt und auf Grund der Nachweise gemäß

Abs. 3 ein Besamungseinsatz aus züchterischen oder

hygienischen Gründen nicht ausgeschlossen ist.

(5)Wenn es zur Erreichung des zücfiterischefi

Zieles notwendig ist, kann die Besamungserlaubnis

befristet werden, auf eine bestimmte Zahl oder auf

bestimmte Rassen der zu besamenden Tiere oder

auf bestimmte Gebiete beschränkt, unter Bedingun-

gen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

§24 Aufzeichnungen

(1)Die Besamungsstation hat getrennt für jedes

Vatertier mindestens folgende Aufzeichnungen zu

machen:

a) Angaben über die Identität des Zuchttieres;

b) Datum der Samengewinnung;

c) Art der Verpackung;

d) Verbleib der Samenportionen;. *

e) Zahl der ausgelieferten Samenportionen und Na-

men der Empfänger;

f) Zahl der zurückgenommenen Samenportionen.

?2? Die Besamungsstation hat die von den einzel-

nen Besamern (§ 29) erzielten Besamungsergebnisse

getrennt nach Vatertieren, Besamern und Rassen

aufzuzeichnen.

?3? Für zugekauften Tiersamen gelten die Abs. »1

und 2 sinngemäß.

?4? Besamungsstationen, in denen Embryonen ge-

wonnen (zugekauft) werden, haben, dem Abs. 1 lit. a

bis d entsprechende Angaben über Identität, Gewin-

nung, Verpackung und Verbleib der Embryonen zu

führen.

§25. ,-

Tiergesundheitliche Überwachung

(1) Die Besamungsstation ist unbeschadet bündes-gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle zur Samengewinnung zugelassenen

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männlichen Zuchttiere periodisch daraufhin unter-sucht und überwacht werden, ob die für die Ertei-lung der Besamungserlaubnis geforderten gesund-heitlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 3 lit. c) wei-terhin gegeben sind.

?2? Für jedes in der künstlichen Besamung ver-

wendete Vatertier ist ein Gesundheitsblatt anzulegen,

auf dem die durchgeführten Einstelluntersuchungen

und die periodischen Untersuchungen sowie even-

tuelle Krankheiten und besondere Behandlungen

einzutragen sind.

?3? Vatertiere sind von der Verwendung in der

künstlichen Besamung auszuschließen, wenn sie

a)Vererbungsfehler aufweisen oder der begründete

Verdacht auf Vererbungsfehler besteht oder

b)Erscheinungen solcher Krankheiten aufweisen,

, die durch den Samen übertragen werden können

oder begründeter Verdacht auf solche Krankhei-ten besteht oder

c)einen überdurchschnittlichen Zuchtwert nicht mehr

aufweisen.

Bereits gewonnener Samen von Vatertieren gemäß lit. ä ist zur Gänze, solcher von Vatertieren gemäß lit. b soweit zu vernichten, daß nach veterinärmedi-zinischen Erkenntnissen die Verwendung von krankneitsübertragendem Samen solcher Vatertiere mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

§26 Einfuhr von Tiersamen und Embryonen

?1? Für die Einfuhr von Samen und Embryonen

ländwirtschaftlicher Nutztiere nach Oberösterreich ist

unbeschadet einer nach anderen Vorschriften vorge-

sehenen Bewilligung eine vorherige Genehmigung

durch das Köramt erforderlich. In der Genehmigung

ist die Tiergattung und die Menge festzulegen. Der

Einfuhrantrag kann nur von einer Besamungsstation

gestellt werden und muß eine Begründung und die

Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 2 lit. d ent-

halten.

?2? Die Genehmigung für die Einfuhr von Tier-

samen ist zu erteilen, wenn

a), die Einfuhr im Interesse der Förderung (Ver-besserung) der

Tierzucht und der Tierproduktion liegt,

b) der Zuchtwert des Tieres, von dem der Samen

stammt (Samenspender), über dem durchschnitt-

lichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,

c) der Samenspender und seine Eltern in einem

dem Herdebuch entsprechenden Register einer

im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten Zucht-

organisation eingetragen sind,

d) die Verpflichtung einer nach diesem Gesetz an-

erkannten Züchtervereinigung vorliegt, den Sa-

menspender mit seiner Abstammung und den

Leistungsergebnissen in das von ihr geführte

, Herdebuch einzutragen, und

e)für den Samenspender das Ergebnis der Blut-

*' gruppenuntersuchung und der Untersuchung auf

Erbfehler vorliegt..

Das Köramt kann auf Antrag in züchterisch -be-

gründeten Ausnahmefällen von einzelnen in tötete

bis e genannten Voraussetzungen absehen, soweit

dadurch der im § 1 Abs. 1 genannte Zweck dieses

Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.:

(3) Für die Genehmigung der Einfuhr von -Em-bryonen gitt Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, daß sich die Voraussetzungen jeweils auf die Eltern des Embryos zu beziehen haben.

.. .:§27'.„-..C

Inverkehrbringen von Tiersamen

?1? Samen landwirtschaftlicher Nutztiere mit Aus-

nahme von Geflügel darf nur von nach diesem Gesetz

bewilligten Besamungsstationen in Verkehr gebracht

werden.;

?2? Besamungsstationen dürfen Tiersamen nur. an

Inhaber einer Besamungsbewilligung (Besamer), an

anerkannte Züchtervereinigungen und an andere Be-

samungsstationen abgeben. Diese Einschränkung gilt

nicht bei direkter Verbringung von Tiersamen, aus

Oberösterreich... .'..,.

?3? Besamungsstationen haben Tiersamen in dem

Ausmaß, das für die Bedarfsdeckung in ihrem VeTr

sorgungsbereich erforderlich ist, bereitzuhalten und

zu gleichen Vertragsbedingungen an Berechtigte

(Abs. 2) abzugeben. Besamer dürfen Tiersartien, hur

innerhalb des Versorgungsbereiches der Besär

mungsstation verwenden, von der dieser Tiersamen

abgegeben wurde.

W Besamer und anerkannte Züchtervereinigungen dürfen Tiersamen an NichtbereGhtigte nicht weiter-geben. Veränderungen an den gelieferten Tiersamen-portionen wie Verdünnung, Unterteilung u. dgl. sind verboten.

¦¦-.-¦-.' '._ ' ¦ .-§28 ¦; -/' - ¦_

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Berichterstattung

Die Besamungsstationen sind verpflichtet, dem Köramt spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Jahr vorzulegen. Im Bericht sind insbesondere anzugeben:

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Versorgung des deckfähigen Tierbestandes mit künstlicher Besamung in dem jeweils hiefür benötig-ten Umfang gewährleistet ist.

?2? Das Köramt hat auf Antrag zur Berufsausübung

berechtigten Tierärzten die Besamungsbewilligung

zu erteilen. Es hat auf Antrag sonstigen Personen,

die für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamers

die erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eig-

nung besitzen, die Besamungsbewilligung zu ertei-

len, wenn ein Bedarf (Abs. 1) gegeben ist. Die

fachliche Eignung ist durch den Besuch und erfolg-

reichen Abschluß eines Ausbildungskurses für Be-

samer an einer von der Landesregierung hiefür als

geeignet erklärten Ausbildungsstätte nachzuweisen.

?3? Eine Ausbildungsstätte ist als geeignet zu er-

klären, wenn ihre personelle und sachliche Ausstat-

tung die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse

für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamers er-

warten läßt. Die Eignungserklärung ist zu widerrufen,

wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben

sind. Nähere Vorschriften über den Inhalt und Um-

fang der theoretischen und praktischen Ausbildung

eines Besamers sind nach Anhörung der Landwirt-

schaftskammer und der Landeskammer der Tier-

ärzte durch Verordnung der Landesregierung zu er-

lassen.

?4? Vor der Erteilung einer Bewilligung für die Rin-

derbesamung ist die Landeskammer der Tierärzte

zu den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu

hören.

?5? Die Zustimmung zur Vornahme von Eiübertra-

gungen ist vom Köramt zu erteilen, wenn nachge-

wiesen wird, daß der ausführende Tierarzt über eine

entsprechende Ausbildung verfügt und der Embryo-

transfer der ^Erreichung des züchterischen Zieles

förderlich ist. Mit Rücksicht auf den Zweck dieses

Gesetzes (§ 1 Abs. 1) kann die Zustimmung befristet,

auf eine bestimmte Zahl oder auf bestimmte Rassen

beschränkt, unter Bedingungen erteilt oder mit Auf-

lagen verbunden werden.

§30 Aufzeichnungspflichten der Besamer

?1? Die Besamer haben über Bezug und Verwen-

dung der Samenportionen genaue Aufzeichnungen

zu führen und diese auf Verlangen dem Köramt

zur Einsicht vorzulegen.

?2? Die Besamer haben jede durchgeführte Besa-

mung in einen Besamungsschein unverzüglich ein-

zutragen und diesen dem Besitzer des belegten

weiblichen Tieres auszufolgen. Durchschriften der

Besamungsscheine sind von den Besamern monat-

lich gesammelt an die zuständige Besamungsstation

zu übermitteln.

?3? Inhalt und Form des Besamungsscheines sind

vom Köramt festzulegen.

?4? Der Besamer hat der Besamungsstation über

wichtige züchterische Vorkommnisse wie Auftreten

von Erbfehlern, Mißbildungen, gehäuften Sterilitäten

u. dgl. unverzüglich Bericht zu erstatten.

§31 Besamungstarif

?1? Das Entgelt der Tierärzte und der sonstigen

Besamer für die Durchführung der künstlichen Besamung richtet sich nach einem vom Köramt unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes

getrennt für die einzelnen Tiergattungen festzulegenden Tarif (Besamungstarif). Aus dem Besamungstarif

müssen insbesondere das Entgelt für den Arbeitsaufwand und für besondere Erschwernisse sowie die Wegentschädigung hervorgehen. Der Besamungstarif

ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

?2? Vor der Festlegung des Besamungstarif es für

Rinder hat das Köramt der Landeskammer der Tierärzte und der Landwirtschaftskammer Gelegenheit

zur Stellungnahme binnen drei Monaten zu geben.

Kommen die genannten Interessenvertretungen zu

keinem Einvernehmen hinsichtlich des Entgeltes für

die Rinderbesamung, so ist der Besamungstarif für

Rinder anstelle des Köramtes von der Landesregierung festzulegen.

§32

Widerruf der Betriebs- oder Besamungsbewilligung oder der Zustimmung

zur Eiübertragung

Die Bewilligung zum Betrieb einer Besamungssta-tion

(Betriebsbewilligung, § 22), zur Durchführung von künstlichen

Besamungen (Besamungsbewilli-gung, § 29) oder die Zustimmung zur

Vornahme von Eiübertragungen (§ 29 Abs. 5) kann vom Köramt aus

wichtigen Gründen widerrufen werden. Wichtige Gründe liegen

insbesondere vor, wenn

a) nachträglich hervorkommt, daß eine Vorausset-

zung für die Erteilung der Bewilligung (Zustim-

mung) nicht vorgelegen hat,

b) die Besamungsstation nicht mehr die Gewähr

für eine fachgemäße Gewinnung, Behandlung

oder Abgabe von Tiersamen oder Embryonen

bietet oder eine sonstige Voraussetzung für die

Erteilung der Bewilligung weggefallen ist,

c) ein Besamer trotz wiederholter schriftlicher Mah-

nung seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz

nicht nachkommt oder die Befruchtungsergeb-

nisse aus Gründen unsachgemäßer Durchführung

der künstlichen Besamung erheblich unter dem

Jahresdurchschnittsergebnis der Besamer liegen,

(1) Sofern zur Erreichung des im § 1 Abs. 1 ge-nannten Zweckes dieses Gesetzes die im Gebiet einer Gemeinde vorhandenen weiblichen Zuchttiere (§ 35 Abs. 2) nicht künstlich besamt werden, sinet sie nur von angekörten Vatertieren decken zu lassen.

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Die Obsorge für die Bereitstellung der in ihrem Ge-bietsbereich erforderlichen angekörten Vatertiere obliegt den Gemeinden.

(2)Die Gemeinden haben die Beschaffung und Haltung der erforderlichen Anzahl von angekörten

Vatertieren für die allgemeine Zuchtverwendung sicherzustellen

(3)Die Gemeinden können einen angemessenen

Beitrag zu den Kosten der künstlichen Besamung

zur Verfügung stellen, wenn und soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist. Aus dem demgemäß in einem Kalenderjahr für eine Tiergattung zur Verfügung gestellten Beitrag ist auf der Grundlage

des zuletzt erstellten Viehbestandsverzeichnisses (§ 35) ein Pauschbetrag für jedes künstlich besamte Tier zu ermitteln, der an jene Tierbesitzer, die Erstbesamungen nachweisen, auszuzahlen ist.

§ 34 Beratung der Gemeinde

Wenn es erforderlich ist, hat die Gemeinde zur Beratung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz den Ortsbauemausschuß zu hören.

§ 35 Anzahl der Vatertiere; Viehbestandsverzeichnis

?1? Sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvor-

schriften entsprechende Angaben ermittelt werden

können, ist für die Ermittlung des Bedarfes an an-

gekörten Vatertieren für die allgemeine Zuchtver-

wendung von den Gemeinden der Besitzstand an

deckfähigen weiblichen Tieren (Abs. 2) und der An-

teil der künstlich besamten weiblichen Tiere jeweils

unter Angabe der rassenmäßigen Zugehörigkeit min-

destens alle zwei Jahre im Dezember zu erheben.

Für jede Tiergattung ist ein Viehbestandsverzeichnis

zu erstellen. Zu diesem Zweck sind die Gemeinden

berechtigt, in die schriftlichen Besamungsunterlagen

(Besamungsscheine) der Betriebe kzw. der im Ge-

meindebereich tätigen Besamer Einsicht zu nehmen

oder solche Unterlagen im Bedarfsfall anzufordern.

?2? In das Viehbestandsverzeichnis sind aufzu-

nehmen:

weibliche deckfähige Rinder im Alter ab 12 Monaten, weibliche deckfähige Schweine im Alter ab 6 Monaten, weibliche deckfähige Schafe im Alter ab 10 Monaten und Stuten im Alter ab 28 Monaten.

(3)Unter Zugrundelegung des Viehbestandsverzeichnisses ist von der Gemeinde die jeweils erforderliche Anzahl an angekörten Vatertieren so fest-zulegen, daß nach Berücksichtigung des Ausmaßes der künstlichen Besamung ein den züchterischen Erfordernissen entsprechendes Verhältnis zwischen deckfähigen weiblichen Tieren und Vatertieren für die allgemeine Zuchtverwendung gewährleistet ist.

(4) Die Gemeinde hat das Viehbestandsverzeich-nis und eine Übersicht über die Regelung und den Stand der Vatertierhaltung sowie der künstlichen Besamung im Gemeindegebiet dem zuständigen Tier-zuchtamt bis längstens Ende Februar des der Erhe-bung folgenden Jahres bekanntzugeben.

§ 36 Deckgebühren

?1? Die Gemeinden sind berechtigt, zur Verminderung der ihnen aus der Erfüllung ihrer Verpflichtung

gemäß § 33 Abs. 2 entstehenden Kosten Beleggebühren (Decktaxen) festzulegen oder Abgaben (Deckumlagen) vorzuschreiben, soweit diese Kosten nicht

aus Mitteln von Fonds oder Stiftungen oder sonstigen Beiträgen bestritten werden können.

?2? Werden Beleggebühren festgelegt, so ist nach

Maßgabe des Abs. 1 ihre Höhe getrennt für jede

Tiergattung vom Gemeinderat nach Anhörung des

Ortsbauernausschusses festzulegen; sie darf den

jeweils festgelegten Besamungstarif (§31) nicht über-

steigen. Der Besitzer eines deckfähigen weiblichen

Tieres, für welches ein für die allgemeine Zuchtver-

wendung bereitgestelltes Vatertier in Anspruch ge-

nommen wird, hat die Beleggebühr an den Vater-

tierhalter zu entrichten.

?3? Werden keine Beleggebühren festgelegt, so

kann nach Maßgabe des Abs. 1 getrennt für jede

Tiergattung vom Gemeinderat nach Anhörung des

Ortsbauernausschusses eine jährliche Deckumlage

für jedes deckfähige weibliche Tier im Sinne des §35

Abs. 2 festgelegt werden. Die Besitzer dieser Tiere

haben die Abgabe nach Aufforderung durch die Ge-

meinde zu entrichten, es sei denn, daß für alle oder

für bestimmte Tiere schriftlich verbindlich erklärt

wird, daß diese in dem Jahr, für welches die Umlage

eingehoben wird, ausschließlich der künstlichen Be-

samung zugeführt oder von eigenen angekörten Va-

tertieren belegt werden sollen.

(4)Für jede belegte Stute ist vom Hengsthalter

ein Decktaxzuschlag einzuheben, der für die Förderung der Pferdezucht bestimmt ist und dessen Höhe

unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Förderung der Pferdezucht und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Stutenbesitzer vom Köramt festzusetzen ist. Die Decktaxzuschläge sind vom Hengsthalter am Schluß der Deckzeit an den Landesverband der Pferdezüchter abzuführen. Werden sie für

die Belegung eingetragener Stuten eingehoben, sind

sie an jene Züchtervereinigung abzuführen, bei der

die betreffenden Stuten im Herdebuch eingetragen

sind.

§ 37 Pflichten der Vatertierhalter

(1) Halter angekörter Vatertiere haben jeden Zucht-sprung in den Belegschein unverzüglich einzutragen

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 38. Stück, Nr. 103

und den Belegschein dem Besitzer des belegten weiblichen Tieres auszufolgen. Hengsthalter haben zusätzlich zwei gleichlautende Deckregister (Beleg-protokolle) zu führen. Eines dieser Deckregister ist nach Ablauf der Deckzeit, spätestens aber bis 10. August eines jeden Jahres, an die zuständige Körstelle zu übersenden.

(2) Halter angekörter Vatertiere sind verpflichtet, krankheitsverdächtige weibliche Tiere von der Be-legung auszuschließen.

§ 38 Pflichten der Besitzer weiblicher Tiere

Besitzer weiblicher Tiere der im § 35 Abs. 2 an-geführten

Tiergattungen sind verpflichtet:

a) der Gemeinde auf Anforderung die Zahl der von

ihnen in der Gemeinde gehaltenen deckfähigen

weiblichen Tiere mitzuteilen, aufgegliedert nach

natürlicher Bedeckung und künstlicher Besa-

mung;

b) die sonstigen zur Durchführung dieses Gesetzes

notwendigen Auskünfte zu erteilen;

c) den mit der Durchführung dieses Gesetzes be-

trauten Organen den Zutritt in die Stallungen zu

gestatten;

d) Belegscheine im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. Be-

samungsscheine im Sinne des § 30 Abs. 2 min-

destens zwei Jahre aufzubewahren und der zu-

ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

VI. ABSCHNITT

§ 39

Gesundheitsvorsorge für landwirtschaftliche Nutztiere

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Gesund-

heitsvorsorge für landwirtschaftliche Nutztiere die

Förderung der Tiergesundheit zu verstehen; sie hat

im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Tierzucht, des

Viehverkehrs und der Erzeugung gesundheitlich ein-

wandfreier, von Tieren stammenden Nahrungsmit-

teln zu erfolgen.

?2? Zur Erreichung des im Abs. 1 genannten Zieles

können sowohl die Landesregierung als auch die

Landwirtschaftskammer jeweils nach Maßgabe der

dafür vorgesehenen Mittel fördernde Maßnahmen

insbesondere zur Ermittlung, Verhütung und Be-

kämpfung leistungsmindernder Einflüsse auf die

Tierproduktion treffen (z. B. Beihilfen für Laborunter-

suchungen, für die Verbesserung der Haltung, Pflege

und Fütterung der Tiere sowie für deren Veterinäre

Betreuung).

?3? Die Landesregierung wird ermächtigt, die Wahrnehmung ihrer Förderungsaufgaben gemäß Abs. 2

der Landwirtschaftskammer zu übertragen.

?4? Von der Landwirtschaftskammer können geeignete organisatorische Maßnahmen für die Gesundheitsvorsorge landwirtschaftlicher Nutztiere getroffen

werden.

VII. ABSCHNITT

§ 40 Verfahrensbestimmungen

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes getroffe-nen Entscheidungen des Köramtes ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Das Köramt hat bei der Durchführung von behördlichen Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

§ 41 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) entgegen dem § 4 landwirtschaftliche Zuchttiere

in Verkehr bringt;

b) entgegen dem § 12 Abs. 1 ein nicht angekörtes

Vatertier zum Decken verwendet oder ein weib-

liches Zuchttier entgegen der Bestimmung des

§ 33 Abs. 1 erster Satz decken läßt oder entge-

gen dem § 12 Abs. 2 Samen eines Vatertieres,

für das eine Besamungserlaubnis nicht erteilt

ist, zur künstlichen Besamung verwendet;

c) den Bestimmungen des § 20 über Verkehrsbe-

schränkungen bei männlichen Tieren zuwider-

handelt;

d) entgegen dem § 21 Abs. 1 ohne Bewilligung eine

Besamungsstation betreibt oder eine künstliche

Besamung durchführt oder entgegen dem § 21

Abs. 2 Embryonen gewinnt oder ohne Zustim-

mung eine Eiübertragung vornimmt;

e) entgegen dem § 21 Abs. 4 gewerbsmäßig eine

Besamungsstation betreibt;

f) entgegen dem § 23 Abs. 1 in der künstlichen Be-

samung ein Vatertier ohne Besamungserlaubnis

verwendet;

g) entgegen dem § 26 Abs. 1 Samen oder Embryo-

nen landwirtschaftlicher Nutztiere ohne Geneh-

migung nach Oberösterreich einführt;

(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind

von der Bezirksverwaltungsbehörde

1? in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis h mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-,

2? im Fall des Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,- und Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 38. Stück, Nr. 103

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3. im Fall des Abs. 1 lit. j mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-

zu bestrafen.

(3) Samen und Embryonen landwirtschaftlicher Nutztiere, auf die sich eine Zuwiderhandlung nach Abs. 1 lit. b, d, f, g oder h bezieht, können für ver-fallen erklärt werden. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Verfallstrafen neben-einander verhängt werden.

§ 42 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Auf-gaben der Gemeinde sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

§ 43 Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes

Soweit die Einhaltung von Vorschriften dieses Ge-setzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlas-senen Verordnungen aus Gründen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder sonstiger Versuchszwecke, die dem im § 1 Abs. 1 genannten Zweck dieses Ge-setzes dienen, nicht möglich ist, kann die Landes-regierung — unbeschadet erforderlicher Bewilligun-gen nach anderen gesetzlichen Vorschriften - auf Antrag nach Anhörung der Landwirtschaftskammer im erforderlichen Ausmaß Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen .zulassen.

§ 44 Übergangsbestimmungen

?1? Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

anerkannte Züchtervereinigungen, Erzeugergemeinschaften, Zuchtunternehmen und sonstige Zuchtorganisationen gelten als nach diesem Gesetz anerkannt. § 6 Abs. 1 (§ 7) gilt mit der Maßgabe, daß die Frist von zehn Jahren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt.

?2? Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

anerkannte Rassen und Herkünfte gelten als nach diesem Gesetz anerkannt.

?3? Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

rechtswirksame Bewilligungen zur Durchführung der

künstlichen Besamung gelten als Bewilligungen nach

diesem Gesetz. Die Bundesanstalt für Fortpflanzung

und Besamung von Haustieren in Thalheim bei Wels

und die Besamungsanstalt des Fleckviehzuchtver-

bandes Inn- und Hausruckviertel in Ried im Innkreis

gelten als im Sinne des § 22 Abs. 1 bewilligte Be-

samungsstationen.

?4? Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

angekörte Vatertiere gelten nach Maßgabe der Be-

stimmungen des § 16 Abs. 4 als nach diesem Gesetz

angekört.

?5? Für Vatertiere, die bis zum Inkrafttreten dieses

Gesetzes in der künstlichen Besamung eingesetzt

waren, gilt eine Besamungserlaubnis im Sinne des

§ 23 als erteilt.

§ 45 Inkrafttreten des Gesetzes

?1? Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kund-

machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

folgenden dritten Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig

tritt das Gesetz vom 15. Oktober 1946 über die

Förderung der Tierzucht in Oberösterreich,

LGBl. Nr. 6/1947, in der Fassung der Kundmachungen

LGBl. Nr. 25/1947 und LGBl. Nr. 5/1951, außer Kraft.

?2? Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes so-

wie für die Vollziehung dieses Gesetzes dienende

organisatorische Maßnahmen können auf seiner

Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden.

Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.