# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Gebiet der Marktgemeinde Weitersfelden aus dem Fremdenverkehrsgebiet "Unterweißenbach und Umgebung" ausgeschieden und als selbständiges Fremdenverkehrsgebiet "Weitersfelden" erklärt wird

106.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 21. November 1983, mit der das Gebiet der Marktgemeinde Weitersfeiden aus dem Fremdenverkehrsgebiet „Unterweißenbach und Umgebung" ausgeschieden und als selbständi-ges Fremdenverkehrsgebiet „Weitersfeiden" erklärt wird

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenver-kehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fas-sung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und der 0. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:

§1

Das Gebiet der Marktgemeinde Weitersfeiden wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet „Unterweißenbach und Umgebung" (Verordnung der o. ö. Landesregie-rung LGBl. Nr. 5/1953) ausgeschieden und zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet „Weitersfeiden" erklärt.

§2

Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1

angeführte Gebietsbezeichnung.

§3

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremden-verkehrsinteressenten des neuen Fremdenverkehrs-gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§4

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-nung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrs-verbandes „Unterweißenbach und Umgebung" ver-bleibt mit 84,5% diesem Fremdenverkehrsverband und wird mit 15,5% dem neuen Fremdenverkehrs-verband „Weitersfeiden" übertragen.

§5 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.