# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Blindenbeihilfe

109. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1983 über die Höhe der Blindenbeihilfe

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des O. ö. Blindenbei-hilfengesetzes 1977, LGBl. Nr. 12, wird verordnet:

§1

Die Beihilfe beträgt für Hochgradig-Sehbehinder-te (Stufe I)

zweitausendvierhundertdreißig Schilling und für Blinde (Stufe II)

dreitausendsiebenhundert-fünf Schilling.

§2

?1? Diese V0rordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 in Kraft.

?2? Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1982, LGBl. Nr. 90, außer Kraft.