# Gesetz, mit dem das O.ö. Sozialhilfegesetz geändert wird (O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle

# 1983)

"(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe der zuerkannten richtsatzgemäßen Geldleistung zu gewähren. Ist jedoch die richtsatzgemäße Geldleistung infolge Anrechnung von Einkommen, die nur zwölfmal jährlich bezogen werden, niedriger als der im Einzelfall zur Anwendung gelangende Richtsatz, so erhöht sich die Sonderzahlung auf die halbe Höhe dieses Richtsatzes."

(1) Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (§ 12 Abs. 2) sind durch Verordnung der Landesregierung Richtsätze, und zwar

b)ein Richtsatz für Personen, die in Haushalts

oder Wohngemeinschaft leben, und

c)ein Richtsatz für Kinder in fremder Pflege

festzusetzen, die erforderlichenfalls in Untergruppen gegliedert

werden können.

(2) Die Richtsätze sind so festzusetzen, daß

a)mit dem Richtsatzbetrag für Personen, die

alleinstehend sind, der Lebensunterhalt eines

Hilfeempfängers, der nicht in Haushalts- oder

Wohngemeinschaft lebt,

b)mit dem Richtsatzbetrag für Personen, die in

Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

der Lebensunterhalt eines Hilfeempfängers,

der in Haushalts- oder Wohngemeinschaft

lebt,

c)mit dem Richtsatzbetrag für ein Kind in

fremder Pflege der Lebensunterhalt eines

Minderjährigen unter 16 Jahren, der bei an

deren Personen als den Eltern bzw. einem

Elternteil in Pflege (§ 13 Abs. 2 des O. ö.

Jugendwohlfahrtsgesetzes) ist,

und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, gedeckt

werden kann."

5.Dem § 15 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Die Krankenhilfe kann auch durch Übernahme der Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrages an eine gesetzliche Krankenversicherung erbracht werden."

6.Im § 15 Abs. 2 ist die Wortfolge "in einer Ent

wöhnungsanstalt für Süchtige oder Trinker"

durch die Wortfolge "in Anstalten und Heimen

für Drogenabhängige oder Alkoholabhängige"

zu ersetzen. Die Wortfolge "in der Entwöhnungs

anstalt" im letzten Halbsatz des § 15 Abs. 2 hat

zu entfallen.

7.§ 15 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe kann auch von einer Krankenan-

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stalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen oder in einer Krankenanstalt ambulant behandelten Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden."

8.Dem § 15 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen:

"(4) Der Antrag auf Übernahme von Krankentransportkosten kann auch von einer Einrichtung zur Durchführung von Krankentransporten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 3 oder 4 ist innerhalb von vier Monaten nach Aufnahme in die Krankenanstalt bzw. nach Beginn der ambulanten Behandlung bzw. nach Durchführung des Krankentransportes einzubringen. Wurde jedoch von der Krankenanstalt oder von der Einrichtung zur Durchführung von Krankentransporten der Antrag auf Kostenübernahme bei einem Träger der Sozialversicherung eingebracht und von diesem erst nach Ablauf der im ersten Satz bezeichneten Frist abgelehnt, so kann der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Ablehnung bei der Krankenanstalt bzw. bei der Einrichtung zur Durchführung von Krankentransporten gestellt werden."

(1)Über die Gewährung, Neufestsetzung und Einstellung von Hilfe zur Sicherung des Lebens

bedarfes hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit

Bescheid abzusprechen.

(2)Art und Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind neu zu bestimmen, sobald

sich die Voraussetzungen für ihre Gewährung

geändert haben. Jedenfalls ist eine richtsatzge

mäße Geldleistung im Einzelfall soweit zu erhö

hen, als dies im Hinblick auf besondere persön

liche oder familiäre Verhältnisse des Hilfeemp

fängers (insbesondere Alter, Krankheit oder Ge brechlichkeit) zur Sicherung eines ausreichen

den Lebensunterhaltes erforderlich wird. Ferner

kann eine richtsatzgemäße Geldleistung im Ein

zelfall bis auf das zum Lebensunterhalt uner

läßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger trotz wiederholter Ermahnung die

ihm zur Verfügung gestellten Mittel nicht wirt

schaftlich, zweckmäßig und sparsam verwendet.

(3)Die Einstellung der Hilfeleistung ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Ge

währung abgesprochen hat, mit Ende des Mo-

nats zu verfügen, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung weggefallen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hilfeempfänger trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes in zumutbarer Weise einzusetzen. Als Wegfall der Voraussetzungen gilt auch ein Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes bzw. ein Aufenthaltswechsel in den Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers.

(4)Wird bei Anwendung des Abs. 2 oder des Abs. 3 ein Hilfeempfänger betroffen, welcher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen in Familien

gemeinschaft lebt, so darf deren Lebensunter

halt dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksver

waltungsbehörde richtet sich nach dem ordent

lichen Wohnsitz oder mangels eines solchen

nach dem Aufenthalt des Hilfesuchenden oder

Hilfeempfängers. Abs. 3 und § 56 Abs. 5 bleiben

unberührt.

(5) Im Falle der Versorgung eines Hilfesuchenden ohne ordentlichen Wohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte; kann auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt."

11.§ 20 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann gewährt werden, wenn sich eine Person auf Grund besonderer persönlicher oder familiärer Verhältnisse in einer außergewöhnlichen Notlage befindet."

(1)Der Prüfungsausschuß besteht aus min

destens drei Mitgliedern. Die Verbandsversamm

lung hat die Anzahl der Mitglieder (Stellvertre ter) des Prüfungsausschusses festzusetzen und

sodann die Mitglieder (Stellvertreter) aus ihrer

Mitte zu wählen. Jeder wahlwerbenden Partei,

die in der Verbandsversammlung vertreten ist

(§ 25 Abs. 4), steht das Recht zu, mindestens

durch ein Mitglied im Prüfungsausschuß vertre

ten zu sein. Die Mitglieder (Stellvertreter) des Prüfungsausschusses dürfen dem Verbandsaus

schuß nicht angehören.

(2)Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner

Mitte den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter),

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sofern nicht die Verbandsversammlung selbst den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) gewählt hat.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 8 für den Prüfungsausschuß mit der Maßgabe sinngemäß, daß dem Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) ein Stimmrecht zukommt."

14. § 27 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Der Verbandsversammlung obliegt

"(2) Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung aller dem

Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die

Verbandsversammlung, der Obmann des Verbandsausschusses oder der

Prüfungsausschuß zuständig sind, und zwar insbesondere

1.die Beschlußfassung über die Einrichtung so

zialer Dienste (§ 35 Abs. 1 Z. 3) und deren

Überwachung;

2.die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf,

Darlehensaufnahmen und Investitionen nach

Maßgabe des Voranschlages;

3.die Beschlußfassung in allen das Personal

des Verbandes betreffenden Angelegenhei

ten, sofern sie nicht zur Aufrechterhaltung

des geordneten Dienstbetriebes im Rahmen

der laufenden Geschäftsführung vom Ver

bandsausschuß dem Obmann gegen nach

trägliche Genehmigung durch den Verbands

ausschuß übertragen werden."

"(4) per Prüfungsausschuß hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung des Sozialhilfe-verbancfes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuß hat sich auch vqn der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung s0wie des Verzeichnisses des Eigentums zu überzeugen. Diese Gebarungsprüfung ist nicht nur an Hand des Rechnungsabschlusses, sondern auch im Laufe des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens halbjährlich, vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuß der Verbandsversammlung nach Anhörung des Obmannes jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Berichtes ist dem Obmann des Verbandsausschusses Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung, die gegebenenfalls dem Bericht anzuschließen' ist, zu geben."

"§ 28

Haushaltsführung und Vermögensgebarung

(1)Für die Haushaltsführung und die Vermö

gensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten

die Bestimmungen des IV. und des V. Haupt

stückes der O. ö. Gemeindeordnung 1979, je

doch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72,

des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des § 80 Abs. 3, des

§ 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1

und 2, des § 91, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93

Abs. 1 sinngemäß.

(2)§ 76 Abs. 2 der O. ö. Gemeindeordnung

1979 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die

Auflage des Voranschlagsentwurfes bei der Be

zirkshauptmannschaft zu erfolgen hat, die Auf

legung vom Obmann kundzumachen ist und der

Voranschlagsentwurf nur auszugsweise unter

Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied

der Verbandsversammlung zu übermitteln ist."

18.§ 30 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Der Obmann des Verbandsausschusses (dessen Stellvertreter), die übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses (deren Stellvertreter), der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreter) und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses (deren Stellvertreter) haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Funktionsgebühren."

19.§ 31 hat zu lauten:

"§ 31 Geschäftsstelle; sonstige Mitwirkung

(1) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft.

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(2)Die Geschäftsstelle dient ausschließlich zur

administrativen Vorbereitung und administrativen

Abwicklung der Geschäfte des Sozialhilfever

bandes, ausgenommen jene der unmittelbaren

Verwaltung jener Einrichtungen des Sozialhilfe

verbandes, die nach ihrem Aufbau eine verwal-

tungs- oder betriebstechnische Einheit darstel

len. Die unmittelbare Durchführung der Aufgaben

des Sozialhilfeverbandes gehört nicht zum Auf

gabenbereich der Geschäftsstelle.

(3)Bei der Bezirkshauptmannschaft tätige Be

dienstete können über die Wahrnehmung von

Aufgaben gemäß Abs. 2 hinaus mit Aufgaben

des Sozialhilfeverbandes betraut werden.

(4)Den Sachaufwand für die Geschäftsstelle

trägt das Land.

(5)Den Personalaufwand für die in der Ge

schäftsstelle tätigen sowie der mit Aufgaben ge

mäß Abs. 3 betrauten Bediensteten der Bezirks

hauptmannschaft trägt der Sozialhilfeverband.

Soweit Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft

nur teilweise mit der Vollziehung von Aufgaben

gemäß Abs. 2 und 3 betraut sind, hat die Rege

lung der anteilsmäßigen Tragung des Personal

aufwandes durch eine privatrechtliche Verein

barung zwischen dem Land und dem Sozialhil

feverband zu erfolgen."

20.§ 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a hat zu lauten:

"(2) Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 hat das Land entweder selbst Anstalten (Heime) zu errichten und zu betreiben (§ 37) oder sonst dafür Sorge zu tragen, daß die Unterbringung von Hiifeempfängern in gleichartigen Anstalten und Heimen (§ 38) sichergestellt ist."

23.§ 35 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Zur Besorgung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z. 2 hat jeder Sozialhilfeträger entweder selbst Pflegeheime, Altenheime und Pflegestationen zu errichten und zu betreiben (§ 37) oder sonst dafür Sorge zu tragen, daß die Unterbringung von Hilfeempfängern in gleichartigen Anstalten und Heimen (§ 38) sichergestellt ist."

24.Im § 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ist die Wortfolge

"für Geisteskranke, geistig oder körperlich Be

hinderte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige

oder Trinker" durch die Wortfolge "für Behin

derte, Drogenabhängige und Alkoholabhängige"

zu ersetzen.

25. § 38 hat zu lauten:

"§ 38 Gleichartige Anstalten und Heime

(1)Die Unterbringung von Hilfeempfängern zur

Sicherung ihres Lebensbedarfes in Anstalten

und Heimen, deren Träger kein Sozialhilfeträger

ist, darf nur dann erfolgen, wenn diese Anstal

ten und Heime von der Landesregierung auf

Grund dieses Gesetzes als gleichartig oder auf

Grund des O. ö. Behindertengesetzes als dem

Zweck entsprechend anerkannt worden sind.

(2)Anstalten und Heime im Sinne des Abs. 1

sind von der Landesregierung mit Zustimmung

des Rechtsträgers als gleichartig anzuerkennen,

wenn sie den Voraussetzungen des § 37 Abs. 6

bis 9 entsprechen, ein Bedarf zur Unterbringung

von Hilfeempfängern gegeben und die Wirt

schaftlichkeit des Betriebes dieser Anstalten

und Heime gewährleistet ist.

(3)Zur Prüfung der Voraussetzungen sind er

forderlichenfalls Sachverständige heranzuziehen.

Die Anerkennung kann auch unter Bedingungen

und Auflagen sowie zeitlich beschränkt erteilt

werden, soweit dies zur Erfüllung der Vorausset

zungen gemäß Abs. 2 erforderlich ist.

(4)Das Erfordernis der für die gleichartigen

Anstalten und Heime nach sonstigen Rechtsvor

schriften vorgeschriebenen behördlichen Geneh

migungen wird hiedurch nicht berührt.

(5)Die anerkannten Anstalten und Heime sind

von der Landesregierung dahin zu überwachen,

daß die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 bis 9

auch während der Unterbringung von Hiife

empfängern gegeben bleiben. Die Rechtsträger

dieser Anstalten und Heime sind verpflichtet,

den Organen der Landesregierung zu diesem

Zweck nach vorheriger Anmeldung Zutritt zu

den Gebäuden und Räumlichkeiten der Anstal

ten und Heime und Einsicht in die buchmäßigen

Aufzeichnungen bzw. sonstigen in Betracht

kommenden Unterlagen zu gewähren.

{) Wird im Zuge der Überwachung festgestellt, daß eine Anstalt oder ein Heim in wesentlichen Belangen den Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 bis 9 nicht mehr entspricht und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so hat die Landesregierung die Anerkennung zurückzuziehen."

"(1) Die durch Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind von den Sozialhilfeträgern zu tragen (Kosten der Sozialhilfe). Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die Sozialhilfe bzw. öffentliche Fürsorge zu tragen sind. Jeder Sozialhilfeträger hat die nicht ge-

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deckten Kosten für die von ihm geleistete Hilfe zu tragen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist."

28.§ 40 hat zu lauten:

"§40 Kostentragungspfiicht

(1)Zur vorläufigen Tragung der Kosten gemäß

§ 39 Abs. 4 ist jener Sozialhilfeträger (Sozial

hilfeverband oder Stadt mit eigenem Statut) ver

pflichtet, dessen Bereich sich mit dem örtlichen

Wirkungsbereich der in erster Instanz entschei

denden Bezirksverwaltungsbehörde deckt.

(2)Zur endgültigen Tragung der Kosten ge

mäß § 39 Abs. 4 ist jener Sozialhilfeträger (So

zialhilfeverband oder Stadt mit eigenem Statut)

verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfe

empfänger während der letzten sechs Monate

vor Gewährung der Hilfe an insgesamt minde

stens 150 Tagen aufgehalten hat.

(3)Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 2

bleiben außer Betracht:

a)der Aufenthalt in einer Anstalt oder einem

Heim gemäß Abs. 4;

b)der Aufenthalt in einer Einrichtung auf Grund

einer Förderungsmaßnahme nach dem O. ö.

Behindertengesetz;

c)der Aufenthalt in einem anderen Bundesland

oder im Ausland, sofern dieser Aufenthalt

nicht länger als zwei Jahre gedauert hat;

d)die Zeit der Unterbringung eines Minder

jährigen unter 16 Jahren in Pflege (§ 13

Abs. 2 lit. c).

(4)Anstalten und Heime nach Abs. 3 lit. a sind:

a)Anstalten und Heime im Sinne der §§ 37

und 38;

b)Kinder- und Erziehungsheime;

c)Kranken-, Entbindungs- und Kuranstalten;

d)Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstal

ten;

e)Flüchtlingslager samt deren Exposituren.

(5)Ist die Ermittlung eines endgültig verpflich

teten Sozialhilfeträgers nach Abs. 2 und § 42

nicht möglich, so hat der nach Abs. 1 zur vor

läufigen Tragung der Kosten verpflichtete So

zialhilfeträger die Kosten endgültig zu tragen."

29. § 41 hat zu lauten:

"§ 41

Besondere Kostentragungspfiicht für Maßnahmen der Erziehungshilfe

(1)Zur vorläufigen Tragung der ungedeckten

Kosten der Unterbringung eines Minderjährigen

bei anderen Personen als den Eltern bzw. ei

nem Elternteil oder in einem Heim ist jener So

zialhilfeträger (Sozialhilfeverband oder Stadt mit

eigenem Statut) verpflichtet, dessen Bereich sich

mit dem jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt,

die die Unterbringung auf Grund des O. ö. Ju

gendwohlfahrtsgesetzes durchzuführen hat.

(2)Für die endgültige Pflicht zur Tragung der

Kosten gelten § 40 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 1

sinngemäß.

(3)Ist die Ermittlung eines endgültig verpflich

teten Sozialhilfeträgers nach Abs. 2 nicht mög

lich, so hat der nach Abs. 1 zur vorläufigen

Tragung der Kosten verpflichtete Sozialhilfeträ

ger die Kosten endgültig zu tragen."

30.§ 42 hat zu lauten:

.,§ 42

Besondere Kostentragungspfiicht in sonstigen Sonderfällen

(1)Wird einem Kind bei der Geburt oder in

nerhalb von sechs Monaten nach der Geburt

Hilfe geleistet, so ist jener Sozialhilfeträger zur

endgültigen Kostentragung verpflichtet, der für

die Tragung der Kosten einer Hilfe für die Mut

ter im Zeitpunkt der Entbindung endgültig zu

ständig gewesen ist oder zuständig gewesen

wäre.

(2)Wurde ein Minderjähriger außerhalb der

Erziehungshilfe bei anderen Personen als den

Eltern oder einem Elternteil oder in einem Heim

untergebracht und ist die Ermittlung eines end

gültig verpflichteten Sozialhilfeträgers nach

Abs. 1 oder § 40 Abs. 2 und 3 nicht möglich, so

ist jener Sozialhilfeträger zur endgültigen Tra

gung der Kosten verpflichtet, aus dessen Bereich

der Minderjährige untergebracht wurde.

(3)Wurde ein Hilfesuchender in eine Kranken

anstalt aufgenommen und läßt sich ein zur Tra

gung der Kosten endgültig verpflichteter Sozial

hilfeträger nach Abs. 1 bzw. § 40 Abs. 2 bis 4

nicht ermitteln, so ist jener Sozialhilfeträger zur

endgültigen Tragung der Kosten verpflichtet, aus

dessen Bereich der Hilfesuchende eingeliefert

wurde."

31.§ 43 hat zu entfallen.

32.§ 44 hat zu lauten:

(1) Besteht die Aufwendung für einen Hilfeempfänger

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den Richtsatz für Personen, die alleinstehend sind, nicht überschreitet, oder

(2) Werden sowohl Leistungen nach Abs. 1 lit. a als auch nach Abs. 1 lit. b erbracht, so sind sie dann nicht zu ersetzen, wenn insgesamt der Richtsatz für Personen, die alleinstehend sind, im Kalendermonat nicht überschritten wird."

33.§ 45 hat zu lauten:

"§ 45 Verständigungspflicht

(1)Der zur vorläufigen Kostentragung ver

pflichtete Sozialhilfeträger hat dem vermutlich

endgültig verpflichteten Sozialhilfeträger die

Hilfeleistung ohne unnötigen Aufschub, läng

stens aber innerhalb von sechs Monaten ab

Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleich

zeitig alle für die Beurteilung der endgültigen

Kostentragungspflicht maßgeblichen Umstände

mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung die

ser Umstände längstens innerhalb von sechs

Monaten mitzuteilen.

(2)Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung nach

Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, so ge

bührt dem vorläufig verpflichteten Sozialhilfe

träger nur der Ersatz jener Kosten, die ihm in

nerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige

und nach Anzeigeerstattung erwachsen sind.

(3)Erfolgt die Unterbringung eines Hilfeemp

fängers in einem Pflegeheim, einem Altenheim

oder einer Pflegestation durch die Landesregie

rung (§ 34 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Abs. 3), so hat

die Landesregierung hievon unverzüglich den

zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichte

ten Sozialhilfeträger in Kenntnis zu setzen."

34.§ 46 hat zu lauten:

"§ 46

Anerkennung der endgültigen Kostentragungspflicht

(1)Wurde einem vermutlich endgültig verpflich

teten Sozialhilfeträger (Sozialhilfeverband oder

Stadt mit eigenem Statut) eine Hilfeleistung ge

mäß § 45 Abs. 1 oder 2 angezeigt, so hat dieser

Sozialhilfeträger ohne unnötigen Aufschub, läng

stens aber innerhalb von vier Monaten nach Ein

langen der Anzeige, entweder die endgültige

Kostentragungspflicht schriftlich anzuerkennen

oder abzulehnen. Die jeweils betroffenen Sozial

hilfeträger können erforderlichenfalls einver

nehmlich die Frist von vier Monaten in einem

angemessenen Ausmaß, höchstens aber bis zu

sechs Monaten verlängern.

(2)Wird innerhalb der Frist bzw. der verlän

gerten Frist nach Abs. 1 die endgültige Kosten-

tragungspflicht weder schriftlich anerkannt noch abgelehnt, so gilt die endgültige Kostentragungspflicht des Sozialhilfeträgers als anerkannt, dem die Hilfeleistung gemäß § 45 Abs. 1 oder 2 angezeigt wurde.

(3) Wird innerhalb der Frist bzw. der verlängerten Frist nach Abs. 1 die endgültige Kostentragungspflicht abgelehnt, so kann der zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtete Sozialhilfeträger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist bzw. der verlängerten Frist nach Abs. 1 bei der Landesregierung die Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht beantragen."

"(1) Für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Ersatz zu leisten vom Hilfeempfänger, seinen Erben, von Dritten, gegenüber denen der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes besitzt, und von Personen, denen der Hilfeempfänger vor bzw. nach Gewährung der Sozialhilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistung übertragen hat."

"§ 51 a

Einschränkungen des Ersatzes durch gesetzlich zum Unterhalt

verpflichtete Angehörige

(1)Gesetzlich unterhaltspflichtige Angehörige

dürfen zum Kostenersatz nur soweit herange

zogen werden, als dadurch ihre wirtschaftliche

Existenz nicht gefährdet wird.

(2)Die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten

Eltern dürfen bei Unterbringung ihres Kindes in

einer Anstalt oder einem Heim (§§ 37 und 38)

ab dem Beginn des auf die Vollendung des

19. Lebensjahres des Kindes folgenden Monat

zum Kostenersatz nur in dem Ausmaß heran-

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gezogen werden, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen könnten.

§ 51 b

Ausnahmen vom Ersatz durch gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete

Angehörige

(1)Großeltern, Enkel und weiter entfernt Ver

wandte dürfen, sofern sie eine gesetzliche Un

terhaltspflicht trifft, auf Grund des § 51 nicht

zum Kostenersatz herangezogen werden. Das

gleiche gilt auch für Minderjährige gegenüber

ihren Eltern.

(2)Die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten

Kinder dürfen

a)bei Unterbringung ihrer Eltern bzw. eines

Elternteiles in einer Anstalt oder einem Heim

(§§ 37 und 38), ferner

b)ab dem Beginn des auf die Vollendung des

60. Lebensjahres durch ihre Eltern bzw. eines

Elternteiles folgenden Monats

nicht bzw. nicht mehr zur Ersatzleistung herangezogen werden."

40.§ 52 hat zu lauten:

"§ 52 Übergang von Rechtsansprüchen

(1)Hat der Hilfeempfänger Rechtsansprüche

zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen

Dritten, so gehen diese Ansprüche auf die Dau

er der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewen

deten Kosten auf den Sozialhilfeträger über,

sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich An

zeige erstattet hat. Dies gilt nicht für Rechtsan

sprüche auf laufende Ausgedingeleistungen ge

genüber Kindern und deren Ehegatten auf Grund

eines Übergabsvertrages, sofern die Vorausset

zungen des § 51 b Abs. 2 lit. a oder b vorliegen.

(2)Die Bestimmung des § 51 a Abs. 1 gilt ge

genüber Dritten sinngemäß."

41.Nach § 52 ist folgender § 52 a einzufügen:

.,§ 52 a

Übergang von Schadenersatzansprüchen; sonstige Ersatzansprüche

(1)Können Hilfeempfänger den Ersatz des

Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder

ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund

anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so

geht dieser Anspruch bis zur Höhe der im Rah

men der Sozialhilfe aufgewendeten Kosten auf

den Sozialhilfeträger über. Dies gilt nicht für

den Anspruch auf Schmerzengeld.

(2)Der Sozialhilfeträger hat Ersatzleistungen,

die der Ersatzpflichtige dem Hilfeempfänger,

seinen Angehörigen oder Hinterbliebenen in

Unkenntjnis des Übergangs des Anspruches gemäß Abk. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen! Soweit hiernach Ersatzleistungen angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den So?ialhilfeträger übergegangene Ersatzanspruch gingen den Ersatzpflichtigen.

(3) Sonstige Ersatzansprüche nach den Bestimmunigen des Zivilrechtes bleiben unberührt."

"(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche nach den §§ 50, 51 und 52 b mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen."

"(2) Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur, wenn die erfolgte Hilfeleistung nach Abs. 1 innerhalb von vier Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt wurde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfeleistung erfolgt ist."

46.§ 58 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

"(i) Der Hilfeempfänger (dessen Erziehungsberechtigter oder dessen gesetzlicher Vertreter) hat jede Änderung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sowie sonstige für die Hilfeleistung maßgebliche Umstände (z. B. Wohnsitzwechsel, Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt) binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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(2) Der Arbeitgeber eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder eines Ersatzpflichtigen hat der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder dem Sozialhilfeträger auf Ersuchen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die mindestens eine Woche betragen muß, über alle Tatsachen, die das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder Ersatzpflichtigen betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im einzelnen zu bezeichnen."

47.§ 60 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

"(1) Die Gerichte, die Landesinvalidenämter, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Sozialhilfeträgers Auskünfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Einsicht in solche Akten zu gewähren.

(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Sozialhilfeträgers die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen."

48.§ 60 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Sozialhilfeträgers über alle Tatsachen Auskünfte zu geben, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder eines Ersatzpflichtigen betreffen."

49.Dem § 60 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

"(5) Die Rechtshilfe- und Auskunftspflichten gemäß Abs. 1 bis 4 sowie die Auskunftspflicht des Arbeitgebers (§ 58 Abs. 2) umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die automationsunter-stützt verarbeitet wurden und deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden. In den Ersuchen gemäß Abs. 1 bis 4 sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im einzelnen zu bezeichnen."

Artikel II

(1)Soweit die endgültige Kostentragungspflicht auf

Grund der Regelungen des IX. Abschnittes des

O. ö. Sozialhilfegesetzes in der Fassung vor dem In

krafttreten des Art. I bereits feststeht, bleibt sie

jedenfalls bis zur Einstellung der Hilfeleistung auf

recht. Dies gilt nicht für Maßnahmen der Erziehungs

hilfe auf Grund des O. ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes,

wenn sich auf Grund des Art. I eine Änderung der

endgültigen Kostentragungspflicht ergeben würde

und dies innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft

treten dieses Gesetzes vom bisher Kostentragungs-

pflichtigen dem neuen Kostentragungspflichtigen an

gezeigt wird.

(2)Gleichartige Anstalten und Heime im Sinne des

§ 38 des O. ö. Sozialhilfegesetzes in der Fassung

vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, die im Zeit

punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits be

stehen und betrieben werden, gelten im Sinne des

§ 38 Abs. 1 in der Fassung des Art. I als anerkannt.

Die demgemäß als anerkannt geltenden Einrichtun

gen sind von der Landesregierung mit Bescheid fest

zustellen.

(3)Art. I Z. 27 tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft. Im

übrigen tritt dieses Gesetz mit dem auf die Kund

machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

folgenden dritten Monatsersten in Kraft.

(4)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes kön

nen bereits von dem seiner Kundmachung folgen

den Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frü

hestens mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.