# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Weilhartstraße

# (Landesstraße Nr. 501) im Gebiet der Gemeinden Hochburg-Ach und Tarsdorf

18.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 5. März 1984 betreffend die Verlegung der Weilhartstraße (Landesstraße Nr. 501) im Gebiet der Gemeinden Hochburg-Ach und Tarsdorf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 6. Stück, Nr. 18, 19 und 20

§ 1

(1)Der bei km 24,550 (neu) von der bestehenden

Trasse der Weilhartstraße nach Südosten abzweigende, bei km 24,860 (neu) diese Trasse querende, sodann nach Südosten weiterführende, bei km 25,046 (neu) diese Trasse wiederum querende und nach ca. 300 m bei km 25,340 (neu) wieder in diese Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Weilhartstraße (Landesstraße Nr. 501 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.

(2)Der zwischen km 24,550 (alt) und km 25,340 (alt) gelegene

bisherige Teil der Weilhartstraße wird als Landesstraße aufgelassen.

Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen

Straßenteiles (Abs. 1)

wirksam.

§ 2

(1)Der bei km 26,395 (neu) von der bestehenden

Trasse der Weilhartstraße nach Südosten abzweigende,

sodann einen leichten Bogen nach Süden beschreibende

und bei km 26,685 (neu) wieder in diese Trasse einmündende, neu

herzustellende Teil der Weilhartstraße (Landesstraße Nr. 501 des

Verzeichnisses der Landes- und

Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße

erklärt,

(2)Der zwischen km 26,395 (alt) und km 26,685 (alt) gelegene

bisherige Teil der Weilhartstraße wird als Landesstraße aufgelassen.

Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen

Straßenteiles (Abs. 1)

wirksam.

§ 3

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Weilhartstraße (§§ 1 und 2) aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und bei den Gemeindeämtern Hochburg-Ach und Tarsdorf aufliegenden Plan, Maßstab 1:1000, zu ersehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.