# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Paschinger

# Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1227) im Gebiet der Gemeinde Pasching

19.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 5. März 1984 betreffend die Verlegung der Paschinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1227) im Gebiet der Gemeinde Pasching

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 6,764 (alt) von der bestehenden Trasse abzweigende, nach Südwesten führende und bei

km 7,132 (alt) wieder in die bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende Teil der Paschinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1227 des Verzeichnisses der Landesund Bezirkssitraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt;

(2) Der zwischen km 6,764 (alt) und km 7,132 (alt) gelegene bisherige Teil der Paschinger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen, Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§ 2

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Paschinger Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Pasching aufliegenden Plan, Maßstab 1: 1000, zu ersehen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.