# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landesüberwachungsgebührenverordnung

# 1971 geändert wird

20. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 19. März 1984, mit der die Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971

geändert wird

Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, verordnet:

ARTIKEL I

Die Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971, LGBl. Nr. 57, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 80/1975 und LGBl. Nr. 72/1978, wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

..§ 2

Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde 150,- S. Ist jedoch die Überwachung von Veranstaltungen und Vorhaben mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden, so beträgt diese Gebühr 200,- S."

ARTIKEL II

Diese Verordnung ist auf Überwachungsdienste anzuwenden, die nach dem 31. März 1984 durchgeführt werden.