# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für

# das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

21.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1984, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe

im Bundesland Oberösterreich

festgelegt werden

Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden verordnet:

§ 1

(1)Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um

schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

dürfen höchstens die in der Anlage festgesetzten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 4 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchsttarife enthalten

auch die Umsatzsteuer (20%).

(2)Ergibt sich aus der Anlage einschließlich allfälliger Zuschläge ein Höehsttarif

(3)Werden Rauchfänge vorübergehend nicht benützt

und kann aus diesem Grund die Reinigung unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprüfung der Nichtbenützung ein Betrag bis S 12,90 pro Rauchfang und Kehrter

min in Rechnung gestellt werden.

§ 2

(1)Die Tarifansätze der Ortsklasse I der Anlage gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.

(2)Die Tarifansätze der Ortsklasse II der Anlage gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.

§ 3

(1)Die Grundgebühr gilt für das Geschoß, in dem der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durchläuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse und ausgebaute Dach geschosse (Mansarden) als Stockwerke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als zwei Meter Höhe, durch

die die Rauchfänge ziehen, als Stockwerke. Ziehen

Rauchfänge durch hohe Dachbodenräume oder sind

Rauchfänge hoch über Dach geführt, so gelten je drei Meter und jede übrigbleibende Höhe über zwei Meter als Stockwerke.

(2)Als Rauchfänge im Sinne des Abs. 1 gelten auch

Bauelemente, die als Rauchfänge dienen (z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).

§ 4

(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung gestellt werden:

Seite 22Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 7.

Stück, Nr. 21

(2)Die Zuschläge gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen nicht (1)

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in Kraft.

nebeneinander in Rechnung gestellt werden.,""-...... • ¦(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes-

(3)Wenn Kehrarbeiten zumturnusmäßigen KehrterminHauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1982,

oder bei bestellten Leistungen zum vereinbarten Termin|_GBI. Nr. 40, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehaus Gründen, die der Hauseigentümer bzw. der Auftrag-rergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt

geber zu vertreten hat, nicht vorgenommen werdenwerden, außer Kraft.

können, kann die Kehrgebühr samt Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die bei Durchführung der Arbeit angefallen wäre.

Für den Landeshauptmann: § 5

Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiord-Dr Leibenfrost

nung kehrpflichtigen Leistungen sind vom Hausbesitzer,Landesrat