# Gesetz, mit dem das O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz geändert wird (O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz-Novelle 1984)

„(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1.auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammen

hängenden Weg zur oder von der Dienststätte;

hat der Beamte wegen der Entfernung seines

ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte

in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so

gelten auch Unfälle auf dem Weg von oder nach

dem ständigen Aufenthaltsort als Dienstunfälle;

2.auf einem Weg von der Dienststätte zu einer vor

dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen ärztlichen

Untersuchungsstelle (freiberuflich

tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum

Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe,

einer Zahnbehandlung, einer Maßnahme der Rehabilitation oder der

Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf

dem

Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung,

ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von

der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der

Beamte der Untersuchung

auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder

einer Anordnung der Dienstbehörde unterziehen

muß, und anschließend auf dem Weg zurück zur

Dienststätte oder zur Wohnung;

3.bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammen

hängenden Anfertigung, Instandhaltung, Erneue

rung, Verwahrung oder Beförderung des Arbeits

gerätes, auch wenn dieses vom Beamten beige

stellt wird;

7.auf einem mit der unbaren Überweisung des

Entgelts zusammenhängenden Weg von der

Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der

Behebung des Entgelts und

anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

8.auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der

im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienst

stättenangehörigen oder Beamten zurückgelegt

worden ist, die sich auf einem in Z. 1 genannten

Weg befinden."

2. Im § 3 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

"(1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich

ereignen:

1.bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen

Vertretung des Personals, ferner als in derselben

Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an

der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen

Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines

Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnah

me an einer von einer gesetzlichen Vertretung

des Personals einberufenen Versammlung;

2.bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen

Vertretung des Personals;

3.beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung

zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder

von dienstlichen Lehrveranstaltungen;

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(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und des § 2 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden."

3. § 6 hat zu lauten:

"§6 Angehörige

(1)Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes

gelten:

(2)Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z. 2 lit. b längstens für die Dauer von 12 Monaten ab den in Z. 2 genannten Zeitpunkten.

(3)Als Angehörige gilt jeweils auch eine Person

aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Beamten (Funktionärs) oder eine mit

dem Beamten (Funktionär) nicht

verwandte andersgeschlechtliche Person, die seit

mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemein

schaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt

lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden

ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine

einzige Person sein.

(4)Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der schuldlos geschiedene Ehegatte) gilt als Angehörige (Angehöriger), sofern nicht nach diesem Landesgesetz oder seitens einer anderen Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlicTien Dienstgebers

Unfallfürsorge vorgesehen ist bzw. nach gesetzlichen Vorschriften Leistungen der Unfallversicherung vorgesehen sind.

(5)Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Beamten (Funktionärs), wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und

von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden,

und die frühere Ehefrau des Beamten (Funktionärs).

(6)Die im Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 bis 5 genannten

Personen gelten nur als Angehörige, soweit es sich

nicht um Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich

selbständig Erwerbstätiger, BGBI. Nr. 624/1978, angeführt sind."

4.Dem § 8 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

„(3) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im § 7 Z. 1 oder 2 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruches führt, an."

"(1) Soweit sich die Höhe einer Leistung an Beamte oder deren Hinterbliebene nach der Bemessungsgrundlage richtet, ist darunter der Gehalt des Beamten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 7) einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen,

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der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973, zu verstehen. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht."

7.§ 12 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Bemessungsgrundlage für Leistungen an Funktionäre oder deren Hinterbliebene beträgt zweitausendsechshundert Schilling. Dieser Betrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem als Landesgesetz in Geltung stehenden Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert."

8.§ 14 Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Alle Zahlungen sind auf volle Schillingbeträge in der Weise zu runden, daß Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet werden."

9.§ 16 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, solange der Anspruchsberechtigte bzw. sein Angehöriger (§ 6), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt."

"(4) Leistungen nach Abs. 3 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist."

12.§ 19 hat zu lauten:

"§ 19 Verwirkung des Anspruches

(1)Personen, die den Dienstunfall oder die Berufskrankheit durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als

einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind, steht kein Anspruch auf Leistung nach

den §§ 27 bis 31, 33 und 35 zu.

(2)In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland

(§16 Abs. 5) wohnenden bedürftigen Angehörigen

des Beamten (Funktionärs) bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrente dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an der im Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam festgestellt ist. Hiebei ist anzunehmen, daß der Tod des Beamten (Funktionärs) als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist; diese Hinterbliebenenrenten dürfen jedoch bei Lebzeiterj des Beamten (Funktionärs) zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Beamten (Funktionärs) werden hiedurch nicht berührt."

(1)Den nach § 1 Abs. 2 lit. a und b Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

(2)Den nach § 1 Abs. 2 lit. c Anspruchsberechtig

ten stehen folgende Leistungen zu:

"(4) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

(5) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor

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dessen Entscheidung ist der Versehrte von der Gemeinde über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken."

(1)Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Beamten (Funktionärs)

verursacht, gebührt ein Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(2)Vom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende

Betrag ist an den zu zahlen, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Übersteigt der Bestattungskostenbeitrag die Bestattungskosten, so haben auf den Überschuß der Reihe nach Anspruch:

a)der Ehegatte;

b)die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die

Stiefkinder zur ungeteilten Hand;

c)der Vater und die Mutter zur ungeteilten Hand;

d)die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen

zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben, zur ungeteilten Hand.

(3)Neben dem Bestattungskostenbeitrag ist der

Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen

Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen

zu gewähren."

24.§ 37 hat zu lauten:

"§37 Witwen(Witwer)rente

(1)Wurde der Tod des Beamten (Funktionärs)

durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis

zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederver-

ehelichung eine Witwen(Witwer)rente von 20 v. H.

der Bemessungsgrundlage.

(2)Solange die im Abs. 1 bezeichnete anspruchs

berechtigte Person durch Krankheit oder Gebrechen

wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit durch

einen länger als drei Monate dauernden Zeitraum

verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer

das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Wit-

wen(Witwer)rente 40 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3)Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch

auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen

des Anspruches (§7) geschlossen wurde und der

Tod des Beamten (Funktionärs) innerhalb des ersten

Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus

der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht

oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.

(4)Der Witwe (Dem Witwer) des (der) Verstor

benen, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der nach Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.

(5)Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt

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der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente wieder auf, wenn

(6)Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit

der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Wit-wen(Witwer)rente ein.

(7)Auf die Witwen(Witwer)rente, die wiederaufge

lebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die

im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBI.

Nr. 440, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der

Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder

für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen

wiederaufgelebten pensionsrechtlichen Versorgungsbezug

übersteigen. Hinsichtlich der Ermittlung

des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirt-

schaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr.

189/1955, sinngemäß anzuwenden. Erhält die Witwe

(der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen

eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Wit-

wen(Witwer)rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus

der Annahme eines jährlichen

Erträgnisses von 4 v. H. des Abfindungskapitals er

geben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vor

sätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) un

ter, so entfällt die Anrechnung.

(8)Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 7 bereits im Zeitpunkt

des Wiederauflebens des Versorgungsbezuges be

zogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt

wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."

25. 6 38 hat zu lauten:

"§ 38

Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes)

(1)Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 und 5 - gelten, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühe

re Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbe

nen Beamten (Funktionärs), wenn dieser zur Zeit

seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,

eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunter

halt seiner früheren Ehefrau (ihres früheren Eheman nes) aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2)Der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann)

gebührt die Rente nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der

Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Beamten (Funktionärs) gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn jedoch der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tage an.

(3)Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann)

gegeri den verstorbenen Beamten (Funktionär) nur

einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen

gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente läng

stens bis zum Ablauf dieser Frist.

(4)Als Rente ist - wenn nicht die Voraussetzun

gen des Abs. 7 gegeben sind - der Betrag zu gewähren, der dem gegen

den Beamten (Funktionär)

zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch

auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um ei

nen der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem Be

amten (Funktionär) gebührenden pensionsrechtlichen

Versorgungsbezug (ausgenommen die

Hilflosenzulage), entspricht; sie darf die Höhe der

der Witwe (dem Witwer) des Beamten (Funktionärs)

unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 40

gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht überstei

gen. Der der Bemessung der Rente zugrunde geleg

te Unterhaltungsbeitrag ändert sich jeweils um den

auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um

den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten des

Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

nach dem als Landesgesetz in Geltung stehenden

Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage ändert.

(5)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch

gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist

unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß

des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbe

tag des Beamten (Funktionärs) nicht mindestens ein

Jahr vergangen ist.

(6)Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstor

benen Beamten (Funktionärs) auf Grund gesetz

licher Verpflichtungen der früheren Ehefrau (dem

früheren Ehemann).erbringen, sind auf die Rente der

früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes) anzu

rechnen.

(7)Abs. 4 erster Halbsatz ist nicht anzuwenden,

wenn

a)das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b)die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,

c)die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das

40. Lebensjahr vollendet hat und

d)der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den

(die) der Tod des Beamten (Funktionärs) verur

sacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des

Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

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Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 6 Abs. 1 Z. 6) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."

(1)Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 1 und des § 6 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Art. IZ. 3 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Leistungsansprüche, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.

(2)Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 bis 3, 38 und 41 in der Fassung des Art. I Z. 24 bis 26 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Leistungsanspruch nach dem 31. Mai 1981 entstanden ist.

(3)Der unter Anwendung der im Abs. 2 bezeichneten

Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß den §§ 37 Abs. 1 und 2 oder 38 in der Fassung des Art. I Z. 24 und 25 gebührt unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z. 7 ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.

(4)Die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 bis 8 in der Fas sung des Art. I Z. 24 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Artikel IM Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Art. II mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.