# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Bruckangerlau (Haiböckau) in St. Oswald

# bei Freistadt als Naturschutzgebiet festgestellt wird

29. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 26. März 1984, mit der die Bruckangerlau (Haiböckau) in St. Oswald bei Freistadt als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

§1

(1)Die Bruckangerlau (Haiböckau) im Gemeindegebiet St. Oswald bei Freistadt, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2)Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Be schreibung des Grenzverlaufes durch ein Koordinaten verzeichnis der Vermessungspunkte (Anlage 1) und den

Seite 36Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984,

10. Stück, Nr. 29

Plan im Maßstab 1:2880 (Anlage 2) dargestellt. Der c) das in

Dienstausübung erforderliche Betreten durch Grenzverlauf wird durch

Gerade zwischen den Vermes- Organe von Behörden,

sungspunkten, beginnend mit dem Vermessungspunkt

Nr. 1501 in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermes-§ 3

sungspunkt Nr. 1506 und von dort wieder zum Ausgangs

punkt zurück, bestimmt.Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages

ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-

§ 2Österreich in Kraft.

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

. ,. .. .... .......Für die o.ö. Landesregierung:

a)die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b)das Betreten durch den Eigentümer und durch vonHabringer

ihm beauftragte Personen;Landesrat