# Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (22. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

(1)Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates,

des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu ge währen.

(2)Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder ei nes Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil

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(3)Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf

seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2 an geführten Gründen nicht möglich und kann dem Be

amten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entspre

chender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist

er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst

zu stellen.

(4)Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung (Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht er

zielt, so ist hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Zu vor ist, wenn es sich

"(2) Der Beamte, auf den § 71 oder § 73 anzuwenden ist, ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat."

3. § 77 hat zu lauten:

"§77

(1) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Beamte kann aus dienstlichen Gründen wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

(2)Der infolge Dienstunfähigkeit quieszierte Beam

te ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung ei ner amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit zu unterwerfen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch auf die Tä tigkeit des quieszierten Beamten im zeitlichen Ruhe stand Rücksicht zu nehmen.

(3)Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch minde

stens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben verse

hen kann.

(4)Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wo

chen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, an

zutreten."

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 21. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 5/1983), wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 13 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen:

"(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß § 71 Abs. 1 der als landesgesetzlichen Vorschrift geltenden Dienstpragmatik die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v. H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten auf Grund einer der im § 71 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik angeführten Funktionen ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, dem O.ö. Bezügegesetz, LGBl. Nr. 16/1973, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift eines anderen Bundeslandes gebührt. Auf Ansprüche nach der als landesgesetzlichen Vorschrift geltenden Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.

(6) Dem Beamten, der gemäß § 71 Abs. 3 der als landesgesetzlichen Vorschrift geltenden Dienstpragmatik außer Dienst gestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den monatlichen Dienstbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 5 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden.

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(7)Dienstbezüge im Sinne der Abs. 5 und 6 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

(8)Auf den im Abs. 6 genannten Beamten sind die §§ 2 und 3 des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973, so anzuwenden, als würde er für

jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbe

gründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die

jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte ent

spricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Au

ßerdienststellung festgehalten worden sind."

2. Der bisherige Abs. 5 des § 13 erhält die Bezeichnung "(9)".

Artikel III

Auf Bedienstete des Landes, die nicht Beamte sind, ausgenommen Landesvertragslehrer (§ 1 des Landesver-tragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172) und Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer (§ 1 des Land-und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969), sind die §§ 71 bis 73 der Dienstpragmatik, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, in der Fassung gemäß Art. I und § 13 Abs. 5 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, in der Fassung gemäß Art. II, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, und des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973, ergeben würde.

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1984 in Kraft.