# Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1982 geändert wird

(1)Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates,

des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu ge währen.

(2)Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz

nicht möglich, weil

(3)Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf

seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2 an geführten Gründen nicht möglich und kann dem Be

amten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entspre

chender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist

er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst

zu stellen.

(4)Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung (Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht er

zielt, so hat hierüber der Gemeinderat mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

(5)Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundes

präsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder

in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde

bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses

die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 12. Stück, Nr. 34 u. 35

Seite 79

(6)Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der

Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder

Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der

Volksanwaltschaft .oder Mitglied einer Landesregie

rung ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst

zu stellen.

(7)Der Beamte, der Mitglied oder Ersatzmitglied

eines Gemeinderates ist, ist für die Dauer der Teil

nahme an Sitzungen jener Kollegialorgane der Ge

meinde, denen er angehört, von der Wahrnehmung

seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen. In gleicher

Weise sind Beamte, die als Vertreter der beruflichen

Interessen der Beamten nach diesem Gesetz in

dienstrechtlichen Angelegenheiten mitwirken, im für

diese Mitwirkung erforderlichen Ausmaß zeitweise

freizustellen, soweit nicht überwiegend dienstliche

Interessen entgegenstehen."

2.§ 37 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Beamte, auf den § 33 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat."

(1)§ 33 Abs. 1 bis 6 des Gemeindebedienstetenge

setzes 1982 und § 13 Abs. 5 bis 8 des als landesgesetz liche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Bedienstete von Gemein den oder von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte

sind, aber auf Grund besonderer Regelung einen Pen sionsanspruch gegenüber der Gemeinde bzw. einem Ge meindeverband haben, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß sich die Höhe des Monatsbezuges im Falle des § 13 Abs. 6 des als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Ge haltsgesetzes 1956 nach dem Ruhebezug richtet, auf den sie nach den für sie geltenden Pensionsregelungen je weils unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch

hätten.

(2)Auf Gemeindebedienstete und auf Bedienstete von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind und auch

nicht unter Abs. 1 fallen, ist § 33 Abs. 1 bis 6 des Gemein debedienstetengesetzes 1982 und § 13 Abs. 5 bis 8 des als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes 1965, BGBI. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, und des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 60/1973, ergeben würde.

Artikel III

Dieses; Gesetz, tritt mit 1. April 1984 in Kraft.