# Gesetz, mit dem das Statutargemeinden-Beamtengesetz geändert wird

(1)Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates,

des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu ge währen.

(2)Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der

Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des

Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz

nicht möglich, weil

1.auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tä

tigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der

Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Be

einträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

2.ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wieder

holte und schwerwiegende Interessenskonflikte

zwischen den Dienstpflichten des Beamten und

der freien Ausübung seines Mandates erwarten

läßt oder

3.seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Ge

setzgebung und der Umfang seiner politischen

Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeits

platz unvereinbar ist,

so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens

gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner

der in den Z. 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. § 19 ist in

diesem Fall nicht anzuwenden.

(3)Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf

seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2 an geführten Gründen nicht möglich und kann dem Be

amten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entspre

chender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist

er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst

zu stellen.

Seite 80

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang-1984, 12.

Stück, Nr. 35

(4)Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen

Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung

(Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht er

zielt, so hat hierüber der Stadtsenat mit Bescheid zu

entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

1.um einen Abgeordenten zum Nationalrat handelt,

der Präsident des Nationalrates,

2.um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vor

sitzende des Bundesrates,

3.um ein Mitglied des o.ö. Landtages handelt, der

Erste Präsident des o.ö. Landtages,

4.um ein Mitglied des Landtages eines anderen

Bundeslandes handelt, der Präsident dieses Land

tages

zu hören.

(5)Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundes

präsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder

in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des

Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde

bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses

die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(6)Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der

Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder

Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der

Volksanwaltschaft oder Mitglied einer Landesregie

rung ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst

zu stellen.

(7)Dem Beamten, der Mitglied des Gemeinderates

der Stadt ist, kommt die zur Ausübung seines Manda

tes als Gemeinderat notwendige Freistellung vom

Dienst gegen bloße Anzeige zu.

(8)Den Beamten, die als Vertreter der beruflichen

Interessen der Beamten nach diesem Gesetz in

dienstrechtlichen Angelegenheiten mitwirken, ist die

für diese Mitwirkung erforderliche zeitweise Freistel

lung vom Dienst zu gewähren, soweit nicht überwie

gend dienstliche Interessen entgegenstehen."

(1)Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen

Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

(2)Der Beamte, auf den § 39 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu ver

setzen, wenn er dies beantragt hat.

(3)Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge

seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein min destens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen wer

den kann, dessen Aufgaben er nach seiner körper

lichen oder geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zu gemutet werden kann.

(4)Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom

Dienst (Abs. 1 Z. 2) wird durch einen Urlaub sowie

durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst

nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienst

leistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen,

wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar

vohergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst

erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende die ser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwi schenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer

sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwe

senheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesen

heit zusammenzurechnen.

(5)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit der Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festge

setzten späteren Tag wirksam.

(6)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Be rufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt."

4. § 44 hat zu lauten:

„§44

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

(1)Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung,

aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine

Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf

des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr

vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor

Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

(2)Die Versetzung in den Ruhestand wird nach

Maßgabe des Abs. 1 mit Ablauf des Monates wirksam,

den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ab

lauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand

ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Ab gabe der Erklärung folgt."

5. Nach § 44 ist folgender § 44a einzufügen:

"§ 44a Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 12. Stück, Nr. 35

(2)Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch minde

stens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben verse

hen kann.

(3)Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wo

chen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, an

zutreten."

Artikel II

(1) § 39 Abs. 1 bis 6 des Statutargemeinden-Beamten-gesetzes und § 13 Abs. 5 bis 8 des als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Bedienstete der Städte mit eigenem Statut, die nicht Beamte sind, aber auf Grund besonderer Regelung einen Pensionsanspruch gegenüber der Stadt mit eigenem Statut haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Höhe des Monatsbezuges im Falle des § 13 Abs. 6 des als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetzes 1956 nach dem Ruhebezug richtet, auf den sie nach den für sie geltenden Pensionsregelungen jeweils unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch hätten.

(2) Auf Bedienstete der Städte mit eigenem Statut, die nicht Beamte sind und auch nicht unter Abs. 1 fallen, ist § 39 Abs. 1 bis 6 des Statutargemeinden-Beamten-gesetzes und § 13 Abs. 5 bis 8 des als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes 196ü, BGBl. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, und des O.ö. Nebengebührenzulagengeset-zes, LGBl. Nr. 60/1973, ergeben würde.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1984 in Kraft.