# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung der derzeitigen

# Mairinger

# Gemeindestraße und eines Teiles der derzeitigen Neurattinger

# Gemeindestraße als

# Bezirksstraße im Gebiet der Gemeinde Wippenham

41. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 7. Mai 1984 betreffend die Erklärung der derzeitigen Mairinger Gemeindestraße und eines Teiles der derzeitigen Neurattinger Gemeindestraße als Bezirksstraße im Gebiet der Gemeinde Wippenham

Auf Grund des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§1

(1)Die derzeitige Trasse der Mairinger Gemeinde

straße, die bei km 3,431 der Wippenhamer Straße (Be zirksstraße Nr.. 1087) beginnt, nach Süden verläuft, bei km 0,518 die ÖBB-Bahnlinie Neumarkt-Kallham-Braunau am Inn unterführt, dann nach 100 m einen Bogen nach Westen beschreibt und bei km 1,132 endet, sowie das Teilstück der derzeitigen Trasse der Neurat tinger Gemeindestraße, das bei km 1,132 der derzeitigen Mairinger Gemeindestraße beginnt, hierauf einen Bogen nach Süden beschreibt und nach 232 m bei der Ortstafel "Wippenham" endet, werden als Bezirksstraße erklärt. Der gesamte Straßenzug weist eine Länge von 1,364 km auf.

(2)Die gemäß Abs. 1 als Bezirksstraße erklärte Straße

erhält die Bezeichnung "Abzweigung-Wippenhamer

Straße" und die Straßennummer „1086" des Verzeich

nisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs.

§2

Im einzelnen ist der genaue Verlauf der Abzweigung-Wippenhamer Straße (§ 1) aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Wippenham aufliegenden Plan, Maßstab 1:2000, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.