# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde

# St. Stefan am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird

42. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 7. Mai 1984, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan

am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird

Auf Grund des § 8 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes

1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

§1

(1)Das Feuchtgebiet Unterriedl im Gemeindegebiet

St. Stefan am Walde, politischer Bezirk Rohrbach, ist ge schützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.

(2)Die Grenze des geschützten Landschaftsteiles ist in der Beschreibung des Grenzverlaufes durch ein Koordi natenverzeichnis der Vermessungspunkte (Anlage 1) und den Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage 2) dargestellt. Der Grenzverlauf wird durch Gerade zwischen den Vermes sungspunkten, beginnend mit dem Vermessungspunkt

Nr. 100 in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermes sungspunkt Nr. 111, weiter zum Vermessungspunkt Nr. 113 und von diesem in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermessungspunkt Nr. 123, weiter zu den Vermes

sungspunkten Nr. 126, 127, 124 sowie 125 und von dort

wieder zum Ausgangspunkt zurück, bestimmt.

§2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: