# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Harter Straße

# (Bezirksstraße Nr. 1105) im Gebiet der Marktgemeinde Reichersberg

44. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 7. Mai 1984 betreffend die Verlegung der Harter Straße (Bezirksstraße Nr. 1105) im Gebiet der Marktgemeinde Reichersberg

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§1

(1)Folgender neu herzustellende Teil der Harter Straße (Bezirksstraße Nr. 1105 des Verzeichnisses der Landes und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirks straße erklärt:

Der neu herzustellende Teil beginnt bei km 0,000 (neu, das ist bei km 26,81 der bestehenden B 142 Obernberger Straße), führt nach Süden, beschreibt sodann einen Bogen nach Südosten, verläuft von km 0,315 (neu) bis km 0,425 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße "Mitterweg", führt hierauf wieder nach Süden und mündet bei km 0,755 (neu) in die neue Trasse der B 142 Obernberger Straße ein. Von dieser neuen Trasse der B 142 Obernberger Straße wird die Harter Straße von km 0,755 (neu) bis km 0,820 (neu) unterbrochen.

(2)Der zwischen km 0,000 (alt, das ist km 25,83 der be stehenden B 142 Obernberger Straße) und km 0,820 (alt) gelegene bisherige Teil der Harter Straße wird als Be zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Ver kehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Harter Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Reichersberg aufliegenden Plan, Maßstab 1:5000, zu ersehen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.