# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für

# Dienst- und Naturalwohnungen

47. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. Juni 1984

betreffend die Festsetzung der Vergütung für

Dienst- und Naturalwohnungen

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, zuletzt geändert durch die 22. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 33/1984, wird verordnet:

§1 Benützungsvergütung

(1)Die von einem Bediensteten des Landes Oberöster reich für die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung (einschließlich einer sogenannten Dienstunterkunft) zu entrichtende Benützungsvergütung besteht aus

(2)Das Land ist ferner berechtigt, vom Wohnungsinha ber die von der Benützungsvergütung oder von einzelnen ihrer Bestandteile (Abs. 1 Z. 1 bis 4) zu entrichtende Um satzsteuer zu begehren. Ob und inwieweit das Land ge gebenenfalls verpflichtet ist, die betreffenden Aufwen dungen, die es dem Wohnungsinhaber auf- oder verrech net, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu ent lasten, richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften.

(3)Der Wohnungsinhaber hat die Benützungsvergü

tung, sofern kein anderer Zahlungstermin festgesetzt ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu ent richten.

(4)Bei Zwei- oder Mehrbettzimmern (§ 3 Abs. 3) ist die Benützungsvergütung von den mehreren Wohnungsin

habern anteilsmäßig zu entrichten.

§2 Nutzfläche; Anteil an den Gesamtkosten

(1) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen.

(2) Der Anteil einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Gesamtkosten des Hauses bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Nutzfläche aller überlassenen bzw. vermieteten, vom Land benützten oder trotz ihrer Überlaßbarkeit bzw. Vermietbarkeit nicht überlassenen bzw. nicht vermieteten Dienst- und Naturalwohnungen bzw. Mietgegenstände des Hauses. Die Nutzfläche einer Hausbesorgerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird, hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

§3 Nettobenützungsvergütung

(1)Die Nettobenützungsvergütung für eine Natural

wohnung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:

(2)Die Nettobenützungsvergütung für eine Dienstwoh nung beträgt je nach Wohnungskategorie 60 v. H. der in Abs. 1 angegebenen Beträge.

(3)Als Dienst- oder Naturalwohnung überlassene Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer gelten, sofern sie nicht ihrer Ausstattung gemäß unter Abs. 1 Z. 4 fallen, stets als Woh nungen der Kategorie C, auch wenn die Ausstattungs

merkmale nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 vorliegen bzw. über wiegen.

(4)Eine Dienst- oder Naturalwohnung ist in eine Aus stattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungs merkmales einzuordnen, wenn das fehlende Ausstat

tungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch eine oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.

(5)Von den Nettobenützungsvergütungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind folgende Abschläge zu machen:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 17. Stück, Nr. 47

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(6) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 und ein allfälliger Abschlag nach Abs. 5 lit. a richten sich nach dem Ausstattungs- bzw. Erhaltungszustand der Dienst- oder Naturalwohnung im Zeitpunkt der Überlassung derselben. Wird während der Überlassungsdauer auf Landeskosten die Ausstattungskategorie der Wohnung durch Standardverbesserung angehoben oder der Erhaltungszustand der Wohnung verbessert, so ist ab dem dem Abschluß der Standard- bzw. Erhaltungszustandverbesserungsarbeiten folgenden Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) die der nunmehr höheren Ausstattungskategorie (Abs. 1 Z. 1 bis 3) bzw. die dem nunmehr besseren Erhaltungszustand (Abs. 5 lit. a) entsprechende höhere Nettobenüt-zungsvergütung zu entrichten.

§4 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

(1)Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewen deten Kosten für

(2)Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Überlas sung der Dienst- oder Naturalwohnung bezieht, zu ent-

richtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen nicht auf Mieter überwälzt werden dürfen.

(3)Kann der Anteil der einzelnen Wohnung an den ge samten, auf die betreffende Liegenschaft entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 nicht festgestellt werden (z. B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amtsgebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben), so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bausch

betrag festzusetzen. Dabei sind möglichst objektive An haltspunkte, wie z. B. die Nutzfläche der Wohnung ge mäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfahrungswerten ver gleichbarer Wohnungen, zugrunde zu legen.

(4)Das Land hat zur Deckung der im Laufe eines Ka

lenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffent lichen Abgaben zu jedem Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung zu bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamt betrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Be triebskosten oder öffentlichen Abgaben um höchstens 10 v. H. überschritten werden darf. Das Land hat die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebsko sten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Inha ber von Dienst- oder Naturalwohnungen, so ist der Über schußbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrech nung ein Fehlbetrag zu Lasten der Wohnungsinhaber, so haben die Wohnungsinhaber den Fehlbetrag zum über

nächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zu entrichten.

(5)Macht das Land von der Jahrespauschalverrech

nung nach Abs. 4 nicht Gebrauch, so hat der Woh

nungsinhaber den auf seine Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an das Land am 1. eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorla ge der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann das Land jeweils die Betriebskosten und Abgaben in An schlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten, wenn dem Wohnungsin

haber deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vor

lage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird.

§5 Auslagen für die Verwaltung

Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. hat das Land je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 3 Abs. 1 Z. 2 jeweils geltenden Betrag anzurechnen, der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

§6 Beitrag für Hausbesorgerarbeiten

(1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 17. Stück, Nr. 47

(2)Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Land selbst oder von einer von ihm bestellten oder entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so ha ben die Wohnungsinhaber auch in diesem Fall die Bei träge nach Abs. 1 zu entrichten.

(3)Den nach Abs. 1 Z. 4 auf ihn entfallenden Anteil an den zur Abfertigung des Hausbesorgers aufgewendeten Beträgen hat der Wohnungsbenützer in voller Höhe nur dann zu entrichten, wenn er bis zum Zeitpunkt des Anfal les der Hausbesorger-Abfertigung mindestens einhundertachzig Monate eine Dienst- oder Naturalwohnung

des Landes Oberösterreich innehatte. Bei einer unter die ser Zeitdauer liegenden Innehabung einer Dienst- oder Naturalwohnung vermindert sich der Anteil nach Abs. 1 Z. 4 um jeweils ein Hundertachzigstel pro Monat, höch stens jedoch auf ein Sechzigstel seiner vollen Höhe.

§7 Anteil an besonderen Aufwendungen

(1)Gehört zur Überlassung bzw. Benützung einer Dienst- oder Naturalwohnung auch die Berechtigung,

eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienen

de Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine

zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale

Waschküche zu benützen bzw. gewisse. Versorgungslei stungen, wie Strom, Gas, Warmwasser u. dgl. zu bezie hen, so bestimmt sich der Anteil des einzelnen Woh nungsinhabers an den diesbezüglichen Gesamtkosten

nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2, es sei denn, daß der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch je des einzelnen Benutzers dieser Anlagen bzw. Beziehers dieser Versorgungsleistungen durch besondere Vorrich tungen (Zählgeräte) feststellbar ist. Zu den Gesamtkosten zählen neben den Kosten des Verbrauches auch die Ko sten für die Wartung und Betreuung der betreffenden Anlage.

(2)Ist der Anteil der einzelnen Wohnung an den Ge

samtkosten gemäß Abs. 1 weder durch besondere Vor

richtungen (Zählgeräte) noch nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 (z. B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amts gebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben) fest stellbar, so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bauschbetrag festzusetzen. Dabei sind mög lichst objektive Anhaltspunkte, wie z. B. die Nutzfläche der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfah rungswerten vergleichbarer Wohnungen, zugrunde zu

legen.

(3)Ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtver

brauch jedes einzelnen Benutzers einer zentralen Wär meversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen

(Zählgeräte) feststellbar, so sind von den Wohnungsinha bern, die die Anlage benützen, 60 v. H. der durch den

Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Zählgeräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach den Grundsätzen des § 2 zu tragen.

(4)Zu den besonderen Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Ge meinschaftsanlagen, die allen Bewohnern zur Verfügung stehen.

(5)Im übrigen gilt § 4 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

§8

Entgelt für mitüberlassene Einrichtungsgegenstände oder sonstige

Leistungen

Stellt das Land dem Inhaber einer Dienst- oder Naturalwohnung Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet es sich auch zu anderen Leistungen, so ist hiefür vom Wohnungsinhaber eine angemessene Vergütung zu entrichten. Bei der Festsetzung dieser Vergütung sind die dem Land erwachsenden Selbstkosten einschließlich der Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen.

§9

Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme

der von der Baudienstzentralabteilung - Aufgabengrup pe Innerer Baudienst (§ 1 Z. 5 der Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 31/1983) verwalteten Wohnungen.

(2)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.

(3)Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1

auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.

(4)Soweit die monatliche Nettobenützungsvergütung

für Wohnungen im Sinne des Abs. 3 im Zeitpunkt des In krafttretens dieser Verordnung (Abs. 2) unter den nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 (je in Verbindung mit Abs. 5) jeweils geltenden Beträgen liegt, ist sie nach Maßgabe des Abs. 5 in Etappen schrittweise auf diese Beträge an zuheben.

(5)Beträgt die monatliche Nettobenützungsvergütung

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

(Abs. 2)

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 17. Stück, Nr. 47, 48 u. 49

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(6)Für Dienst- und Naturalwohnungen (§ 3 Abs. 1 bis 3), die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Abs. 2) zur Benützung überlassen werden, gelten folgende Über gangsregelungen:

3. a) Bei Wohnungen, die 1984 (Z. 2 lit. a) überlassen

werden, ist die Nettobenützungsvergütung mit dem ersten

Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) des Jahres 1985 unter Zugrundelegung

von 80 v. H. (Z. 2 lit. b), mit dem ersten Vergütungstermin des

Jahres

1986unter Zugrundelegung von 90 v. H. (Z. 2 lit. c)

und mit dem ersten Vergütungstermin des Jahres

1987unter Zugrundelegung von 100 v. H.(Z. 1)der

im § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Beträge (neu)

festzusetzen.

b)Bei Wohnungen, die 1985 (Z. 2 lit. b) überlassen

werden, ist die Nettobenützungsvergütung mit

dem ersten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) des Jah

res 1986 unter Zugrundelegung von 90 v. H. (Z. 2

lit. c) und mit dem ersten Vergütungstermin des

Jahres 1987 unter Zugrundelegung von 100 v. H.

(Z. 1) der im § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Be

träge (neu) festzusetzen.

c)Bei Wohnungen, die 1986 (Z. 2 lit. c) überlassen

werden, ist die Nettobenützungsvergütung mit

dem ersten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) des Jah

res 1987 unter Zugrundelegung von 100 v. H. (Z. 1)

der im § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Beträge

(neu) festzusetzen.

(7)Soweit sich bei der nach den Bestimmungen dieser

Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbe

trägen Groschenbeträge ergeben, sind diese, wenn sie

weniger als fünf Groschen betragen, auf den nächstnie-

drigeren vollen Zehngroschenbetrag abzurunden, wenn sie jedoch fünf oder mehr Groschen betragen, auf den nächsthöheren vollen Zehngroschenbetrag aufzurunden.