# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Lagerung

# und

# Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird

48. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 25. Juni 1984, mit der die Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung

von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. d des Gesetzes vom 2. April 1976, LGBl. Nr. 33, über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren

Flüssigkeiten wird verordnet:

§1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. November 1980, LGBI. Nr. 83, über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/1983, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 8.6.2. der Anlage 1 hat zu lauten:

"8.6.2. Der Schwefelgehalt des Heizöles darf folgende

Gewichtsprozente nicht übersteigen:

Heizöl extra leicht 0,3%

Heizöl leicht 0,5%

Heizöl mittel 1 %

Heizöl schwer 2 %."

§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.