# Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der

# Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1984)

53.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 2. Juli 1984 über Leistungen,

Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

(Sozialhilfeverordnung 1984)

Auf Grund des § 9 Abs. 6, des § 11 Abs. 3, des § 13 Abs. 1 und des §

18 Abs. 2 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, in der

Fassung der O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983, LGBl. Nr. 2/1984,

wird verordnet:

§1 Lebensunterhalt

(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, betragen für

(2)Die gemäß § 12 Abs. 3 O.ö. Sozialhilfegesetz in den Monaten Februar, Mai, August und November in der hal ben Höhe der zuerkannten richtsatzgemäßen Geldlei

stung zu gewährenden Sonderzahlungen dienen haupt

sächlich zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung und Heizung.

(3)Der bei Gewährung richtsatzgemäßer Geldleistun

gen zusätzlich zu tragende Aufwand des Hilfeempfän

gers für Unterkunft ist im Regelfall bis S 560,- monatlich vertretbar. Eine darüber hinausgehende Unterstützung zum Aufwand für Unterkunft ist ausnahmsweise dann

vertretbar, wenn er im Hinblick auf den Umstand, daß der Unterkunftsbedarf in anderer zumutbarer Weise nicht ge deckt werden kann, oder in Anbetracht der familiären Verhältnisse des Hilfeempfängers zur Sicherung des aus reichenden Lebensunterhaltes erforderlich ist.

(4)Ist der ausreichende Lebensunterhalt nur deshalb nicht gedeckt, weil der Aufwand für Unterkunft vom Hil feempfänger nicht oder nicht zur Gänze getragen werden kann, so ist der Aufwand für Unterkunft insoweit in sinn gemäßer Anwendung des Abs. 3 zu tragen..

(5)Pflegekinder haben keinen Anspruch gemäß Abs. 3; hingegen kann ihnen zur Anschaffung der erforderlichen Bekleidung eine Beihilfe bis zu S 3.600,- jährlich zuer kannt werden.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 19. Stück, Nr. 53

§2 Weitere Leistungen

(1)Soweit der ausreichende Lebensunterhalt nicht

durch richtsatzgemäße Geldleistungen, Sonderzahlun

gen (§ 1 Abs. 2) oder anderweitig sichergestellt ist, sind weitere Leistungen in einem solchen Ausmaß zu erbrin gen, daß der ausreichende Lebensunterhalt gesichert ist;

solche Leistungen sind insbesondere:

(2)Hilfeempfängern in Anstalten und Heimen gebührt nur die weitere Leistung gemäß Abs. 1 lit. f und h. Für Kin der in fremder Pflege gebührt nur die weitere Leistung gemäß Abs. 1 lit. a.

§2a Höhe der Geldleistungen im Regelfall

Die einem Anspruchsberechtigten - ausgenommen Kinder in fremder Pflege - zu gewährenden Geldleistungen zur Sicherung des erforderlichen Lebensbedarfes dürfen in der Regel nicht höher sein, als die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sözial-versicherungsgesetz gewährten vergleichbaren Mindestleistungen (ausgenommen § 293 Abs. 5 ASVG).

§3 Erforderliche Pflege

(1)Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden er

forderlichen Pflege sind insbesondere:

a)die häusliche Pflege durch eine geeignete Pflege

person;

b)die Beistellung von geeigneten Hilfsmitteln zur Er

leichterung der Pflege im erforderlichen Ausmaß.

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei Un

terbringung in Anstalten oder Heimen.

§4 Krankenhilfe

(1)Die Krankenhilfe umfaßt:

a)Die Tragung der Kosten von Maßnahmen zur Fest

stellung und Heilung von Krankheiten (einschließlich

Zahnbehandlung und Legasthenie) sowie einer auf

Grund einer ärztlichen Anordnung oder eines Fach

gutachtens erforderlichen physikotherapeutischen

oder logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Be

handlung durch Personen, die gemäß § 52 Abs. 4 des

Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102,

idgF. betreffend die Regelung des Krankenpflegefach

dienstes, der medizinisch-technischen Dienste und

der Sanitätshilfsdienste zur freiberuflichen Ausübung

des physikotherapeutischen Dienstes bzw. des

logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienstes

berechtigt sind, soweit die Kosten nicht nach dem

O.ö. Behindertengesetz zu tragen sind;

b)die Versorgung mit Heilbehelfen, Heilmittel und

Zahnersatz;

c)den Krankentransport.

(2)Krankenhilfe ist zu gewähren, um die Gesundheit,

die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswich tigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wieder herzu stellen, zu festigen oder zu bessern. Sie muß daher aus reichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des unbedingt Notwendigen nicht übersteigen.

(3)Krankenhilfe ist solange zu gewähren, als der regel widrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Ver schlimmerung des Zustandes verhindert werden kann.

(4)Bei Untersuchung, Behandlung und Pflege in Kran kenanstalten sind die Kosten der allgemeinen Gebühren klasse als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen.

(5)Sofern der körperliche oder geistige Zustand eines Hilfeempfängers oder die Entfernung seines Wohnsitzes den Transport in eine oder aus einer Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen Kosten eines solchen Transportes bis zur Höhe jener Kosten als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen, die bei Durchführung eines solchen Transportes durch eine Einrichtung zur Durch führung von Krankentransporten entstehen.

(6)Die Krankenhilfe kann auch durch Übernahme der Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversiche rung bis zur Höhe des gesetzlichen Beitrages an eine ge setzliche Krankenversicherung sowie durch Übernahme der Rezeptgebühren erbracht werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 19. Stück, Nr. 53

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§5 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

(1)Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Falle

der Entbindung samt den sich daraus ergebenden Fol

gen, soweit diese nicht als Krankheit angesehen werden müssen, sind die Kosten der Hebammenhilfe, des ärzt lichen Beistandes und der ärztlichen Behandlung, der notwendigen Arznei- und Hilfsmittel, der Unterbringung in einer Krankenanstalt oder einem Entbindungsheim

und des Transportes als Leistung der Sozialhilfe zu über

nehmen; die Bestimmungen des § 4 gelten im übrigen

sinngemäß.

(2)Soweit der ausreichende Lebensbedarf werdender

Mütter und Wöchnerinnen nicht anderweitig gesichert ist, sind im erforderlichen Ausmaß weitere Leistungen zur Si cherung des Lebensbedarfes zu erbringen. Insbesondere kommen Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung für Wöchnerinnen, Beihilfen zur Beschaffung von Kinderwagen, Säuglingswäsche sowie Kinderbetten im erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt im Einzelfall höchstens bis zum Betrag von S 3.500,- in Betracht.

§6 Erziehung und Erwerbsbefähigung

Soweit der ausreichende Lebensbedarf nicht anderweitig gesichert ist, sind die für die Erziehung und Erwerbsbefähigung notwendigen Leistungen zu erbringen; solche Leistungen sind insbesondere:

(1)Das gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes gebührende

Taschengeld beträgt bei Unterbringung

(2)Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(3)Im Falle der Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Anstalt oder einem Heim gemäß Abs. 1 lit. a kann unter entsprechender Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Hilfeempfängers das Taschengeld soweit vorläufig' einbehalten werden, als dies erforderlich ist, um den Er folg der im Zusammenhang mit der Unterbringung ge

setzten Maßnahme zu gewährleisten.

§8 Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Sozialhilfe bestimmten Einkünften folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

a)bei Hilfeempfängern, die trotz vorgerückten Alters

(Männer ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, Frauen

ab derh vollendeten 60. Lebensjahr) oder trotz starker

Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit (mehr als

50 Prozent) oder trotz erheblicher Belastung infolge

erforderlicher Betreuung von Familienangehörigen

unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb

nachgehen, monatlich S 500,- für Personen gemäß

§ 1 Abs. 1 lit. a und lit' b Z. 1 sublit. aa sowie Z. 2 und

S 200,- für jeden mit dem Hilfeempfänger in Fami

liengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten

Angehörigen;

b)25 v. H. der Einnahmen aus einem Untermietver

hältnis!;

c)50 v. H. einer Lehrlingsentschädigung, höchstens

jedoch S 900,-;

d)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestim

mungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes;

e)bei Kleinrentnern laufende Bezüge nach den Bestim

mungen des Kleinrentnergesetzes, und zwar monat

lich bis zum Betrag von S 400,- für den Alleinstehen

den und von S 550,- für ein in Familiengemeinschaft

lebendes Ehepaar; außerordentliche Hilfeleistungen

nach § 4 Abs. 2 des Kleinrentnergesetzes zur Gänze;

bei Anstalts- oder Heimaufenthalt eines Kleinrentners findet lit. i Anwendung;

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 19. Stück, Nr. 53

(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. August 1984 in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver

ordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1978, LGBl. Nr. 77, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1980, LGBl. Nr. 97/1981, LGBl. Nr. 34/1982, LGBl. Nr. 92/1982 und LGBl. Nr. 110/1983 außer Kraft.