# Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1984)

„(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn

die Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie bei den Bezirksbauem-kammerämtern erfolgen muß."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.