# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung

# eines

# Gemeindewappens an die Gemeinde Rutzenham

60.

Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rutzenham

Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 9. Juli 1984 der Gemeinde Rutzenham, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Rutzenham:

Durch eine silberne Wellenleiste schräglinks geteilt; oben in Blau ein goldenes Endrautenkreuz, unten in Grün eine Kamillenblüte mit goldenem Butzen und sechs silbernen Blütenblättern.