# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden

# Freistadt, Hirschbach im Mühlkreis, Lasberg, Rainbach im Mühlkreis

# und Neumarkt

# im

# Mühlkreis als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet

# "Freistadt

# und Umgebung" neu geschaffen wird

62.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 13. August 1984, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Freistadt, Hirschbach im Mühlkreis, Lasberg, Rainbach im Mühlkreis und Neumarkt im Mühlkreis als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Freistadt und Umgebung" neu geschaffen wird

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der O.ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und der O.ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:

§1

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Freistadt, Hirschbach im Mühlkreis, Lasberg, Rainbach im Mühlkreis und Neumarkt im Mühlkreis als Fremdenverkehrsgebiet "Freistadt und Umgebung" (Verordnung der o. ö. Landesregierung LGBl. Nr. 71/1982) wird widerrufen.

§2

Das Gebiet der Gemeinden Freistadt, Hirschbach im Mühlkreis, Lasberg, Rainbach im Mühlkreis, Neumarkt im Mühlkreis und Grünbach wird als neues Fremdenverkehrsgebiet "Freistadt und Umgebung" erklärt.

§3

Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2

angeführte Gebietsbezeichnung.

§4

Der Widerruf der Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet (§1) schließt

die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein.

Die Erklärung als neues Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines neuen Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§5

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene

Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes

"Freistadt und Umgebung" wird auf den neuen Fremdenverkehrsverband "Freistadt und Umgebung" übertragen.

§6

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.