# Gesetz, mit dem das O.ö. Jagdgesetz geändert wird (O.ö. Jagdgesetznovelle 1984)

„(2) Für die Verpachtung ist ein angemessener Pachtschilling zu entrichten. Angemessen ist jener Pachtschilling, der dem Pachtschilling entspricht, wie er im Durchschnitt für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der Eigentümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluß bzw. der Jagdeinschluß zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei einen den angemessenen Pachtschilling übersteigenden höheren Pachtschilling erzielt, so ist der höhere Pachtschilling zu entrichten. Mangels eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtschillings durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen."

2.§ 34 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Ein Eigenjagdrecht, das im Eigentum

„(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Antragsteller in einem anderen Bundesland die für die Ausstellung einer Jahresjagdkarte erforderliche Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im letzten Satz des Abs. 3 genannten Kenntnisse vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen."

4.§ 39 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist zu verweigern:

a)Personen, die wegen geistiger oder körperlicher

Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu

führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen

läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden

werden;

b)entmündigten Personen;

c)Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres

(Jugendlichen);

d)Personen, die wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Hand

lungen gegen die Sicherheit der Person oder des

Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheits

strafe verurteilt wurden, für die Dauer von höch

stens sieben Jahren;

e)Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich

strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die

Dauer von höchstens drei Jahren;

f)Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen

Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 93

bestraft wurden, für die Dauer von höchstens zwei

Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten

Straferkenntnisses bzw. im Falle des § 93 Abs. 4

für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit,

eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde."

5.§ 85 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses sind vom Bezirksjägertag aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den Fall der Verhinderung sind in gleicher Weise für alle Mitglieder des Bezirksjagdausschusses mit Ausnahme des Bezirksjägermeisters Ersatzmitglieder zu wählen:" Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im O.ö. Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.