# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Stellplatzverordnung

# geändert wird

Seite 140

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 23. Stück, Nr. 66, 67,

dürfen im Einzelfall auch normalbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse B 2) verwendet werden."

"(5) Brandbekämpfungsmittel (wie Handfeuerlöscher, Berieselungsanlagen, Sprinkleranlagen), Brandmeldeanlagen und Brandrauchentlüftungsanlagen sind in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Handfeuerlöscher sind überdies alle zwei Jahre durch hiezu Befugte auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wobei die vorgenommene Prüfung am Gerät zu vermerken ist."