# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Teilstückes

# der derzeitigen B 120 Scharnsteiner Straße als Bezirksstraße im Gebiet der Stadtgemeinde

# Gmunden

70.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 13. August 1984 betreffend die Erklärung eines Teilstückes der derzeitigen B 120 Scharnsteiner Straße als Bezirksstraße im Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden

Auf Grund des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§1

(1) Die derzeitige Trasse der B 120 Scharnsteiner Straße von km 24,900 (alt) bis km 25,160 (alt) wird als Bezirksstraße, und zwar als Teil der Traunsteinstraße (Bezirksstraße Nr. 1304 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt. Dadurch wird die Traunsteinstraße um 260 m verlängert und beginnt nicht mehr bei km 25,160 (alt) der B 120 Scharnsteiner Straße, sondern bei deren km 24,900 (alt).

(2) Die Erklärung als Bezirksstraße (Abs. 1) wird erst mit der - mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik erfolgenden - Auflassung des im Abs. 1 beschriebenen Abschnittes der B 120 Scharnsteiner Straße als Bundesstraße wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf des neuen Bezirksstraßenteiles (§ 1 Abs. 1) aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Stadtamt Gmunden aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 1000, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.