# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der für den Attersee nähere Bestimmungen über

# die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von

# Bojen sowie

# ein

# Bojenplan erlassen werden (Attersee-Bojenverordnung)

76. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 1. Oktober 1984, mit der für den Attersee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlassen werden (Attersee-Bojenverordnung)

Auf Grund des § 5 Abs. 4 sowie des § 14 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

§1 Geltungsbereich

(1)Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für

den Attersee.

(2)Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.

§2 Farbgebung

Bojen dürfen nicht mehrfarbig und nicht in grellen Farbtönen

gehalten sein.

§3 Größe

Der Bojenkörper darf keinen größeren Durchmesser aufweisen als 75

Zentimeter.

§4 Anbringung

Die Art der Verankerung oder die Länge der Bojenkette (des Bojenseils) darf ein Schwanken der Boje nicht in einem größeren Ausmaß zulassen, als zum Ausgleich des Wellenganges und der wechselnden Höhe des Wasserspiegels unumgänglich ist.

§5 Kennzeichnung

(1) Die Behörde hat im jeweiligen begünstigenden Feststellungsbescheid nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes für jede Boje ein Kennzeichen zuzuweisen.

(2)Für Bojen, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des In krafttretens dieser Verordnung bereits rechtskräftig be scheidmäßig festgestellt worden ist, daß solche öffentli che Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ist von der Behörde von Amts wegen ein Kenn zeichen zuzuweisen.

(3)Das Kennzeichen besteht aus dem großen lateini

schen Buchstaben A und aus einer daneben gestellten Ordnungszahl in arabischen Ziffern.

(4)Die Ordnungszahlen sind von der Behörde nach fol gendem System auszugeben, wobei jeweils die Katastralgemeinde des Ufergrundstückes maßgebend ist, das sich am nächsten zur Boje befindet:

Seewalchen:

Ordnungszahlen 1, 10-19, 100-199, 1000-1999

Litzlberg und Berg:

Ordnungszahlen 2, 20-29, 200-299, 2000-2999

Attersee und Abtsdorf:

Ordnungszahlen 3, 30-39, 300-399, 3000-3999

Nußdorf:

Ordnungszahlen 4, 40-49, 400-499, 4000-4999

Unterach:

Ordnungszahlen 5, 50-59, 500-599, 5000-5999

Unterburgau:

Ordnungszahlen 6, 60-69, 600-699, 6000-6999

Steinbach:

Ordnungszahlen 7, 70-79, 700-799, 7000-7999

Weyregg:

Ordnungszahlen 8, 80-89, 800-899, 8000-8999

Kammer:

Ordnungszahlen 9, 90-99, 900-999, 9000-9999

(5)Das Kennzeichen ist in weißer Farbe auf schwarzem Grund auszuführen. Der Buchstabe und die Ziffern haben eine Höhe von acht Zentimetern und eine Stärke von acht Millimetern aufzuweisen.

(6)Das Kennzeichen ist auf dem aus dem Wasser ra

genden Teil des Bojenkörpers auf einer Fläche von zehn Zentimetern Höhe und höchstens 30 Zentimetern Länge mit wasser- und witterungsbeständiger Farbe unmittelbar am Bojenkörper anzubringen.

(7)Die Anbringung des Kennzeichens und die Erhal

tung in einem Zustand, der ein einwandfreies Ablesen

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 25. Stück, Nr. 76

bei Tag und klarem Wetter aus einer Entfernung von mindestens 20 Metern gewährleistet, obliegt dem über die Boje Verfügungsberechtigten.

§6 Bojenplan

(1)Die Anzahl und die Lage der auf dem Attersee zu lässigen Bojen ist den folgenden Bestimmungen in Ver bindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1:5000 zu ent

nehmen, der aus den Anlagen A bis U besteht und einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Der Bojenplan glie dert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder.

(2)Zonen für Einzelbojen sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jewei ligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und mit Schratten gekennzeich net. Jede Zone ist im Bojenplan mit einer Reihungszahl versehen.

(3)Bojenfelder sind im Bojenplan durch in Verlänge rung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Li

nien seitlich begrenzt und durch liegende Kreuze ge kennzeichnet. Jedes Bojenfeld ist im Bojenplan mit latei nischen Großbuchstaben versehen.

§7 Zonen für Einzelbojen

(1)Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist das Setzen von Bojen bis zum Höchstabstand von 150 Metern zum Ufer in einer etwa dem Uferverlauf folgenden Reihe zulässig.

(2)Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:

Zonehochstzulässige

Anzahl der Bojen

Marktgemeinde

Seewalchen am Attersee12

260

320

43

528

614

Gemeinde Attersee75

86

97

1010

117

122

138

143

1512

Gemeinde

Nußdorf am Attersee165

179

188

192

208

216

225

2325

245

253

2644

Zonehochstzulässige

Anzahl der Bojen

Gemeinde

Unterach am Attersee277

2838

295

3010

3121

3215

3312

343

357

369

3720

384

395

Gemeinde

Steinbach am Attersee405

4119

424

4325

4440

453

4633

Gemeinde

Weyregg am Attersee4720

4814

4919

504

5117

526

5314

5413

559

568

572

5816

5918

6014

614

Marktgemeinde

Schörfling am Attersee625

6324

6412

655

668

672

685

694

§8

Bojenfelder

(1) Bojenfelder erstrecken sich über einen Bereich von 20 Metern bis zu 150 Metern vom Ufer. In den Bojenfeldern dürfen Bojen in mehreren Reihen gesetzt werden, wobei jedoch ein Mindestabstand von 20 Metern von Boje zu Boje einzuhalten ist.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 25. Stück, Nr. 76 u. 77

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(2) Innerhalb der Bojenfelder ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:

Reihungszahlhochstzulässige

des BojenfeldesAnzahl der Bojen

Marktgemeinde

Seewalchen am AtterseeA5

B40

C120

Gemeinde

AtterseeD25

E100

F10

Gemeinde

Nußdorf am AtterseeG10

H40

I80

J40

K40

L25

Gemeinde

Unterach am AtterseeM20

N15

030

P10

Gemeinde

Steinbach am AtterseeQu50

Gemeinde

Weyregg am AtterseeR10

S50

T12

U35

Marktgemeinde

Schörfling am AtterseeV50

w12

§9 Inkrafttreten, Auflage des Bojenplanes

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.

(2)Der Bojenplan (§6) wird gemäß § 12 des O.ö. Ver lautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; er

ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bei den Marktgemeindeämtern Seewalchen und Schörfling am Attersee, bei den Gemeindeämtern Borg im Attergau, Attersee, Nußdorf am Attersee, Unterach am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie beim Amt der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.