# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Ausnahmen vom Anwendungsbereich

# des

# 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: