# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Blindenbeihilfe

91. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1984 über die Höhe der Blindenbeihilfe

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des O.ö. Blindenbeihilfenge-setzes 1977, LGBl. Nr. 12, wird verordnet:

§1

Die Beihilfe beträgt für Hochgradig-Sehbehinderte (Stufe-1)

zweitausendfünfhundertfünfzehn Schilling und für Blinde (Stufe II)

dreitausendachthundertdreißig Schilling.

§2

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver

ordnung der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1983, LGBl. Nr. 109, über die Höhe der Blindenbeihilfe außer Kraft.