# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die

# O.ö. Schutzraumverordnung geändert wird

„(8) Beim Neubau von Gebäuden, für den die Ver-pflichtung zur Errichtung von Schutzräumen gemäß § 28 Abs. 2 erster Satz O.ö. Bauordnung nur im ein-geschränkten Umfang besteht, sind wenigstens die für den nachträglichen Ausbau von Schutzräumen erforderlichen trümmersicheren Wände und Decken gemäß § 4 zu errichten; die für die Ausführung des Einganges und nach Erfordernis eines Notausgan-ges gemäß § 5 erforderlichen Öffnungen sind vorzu-sehen."

bis „(7)". Außerdem ist im (neuen) § 2 Abs. 3 (bis-her § 2 Abs. 4) das Klammerzitat „(Abs. 3)" auf „(Abs. 2)" zu ändern; im (neuen) § 2 Abs. 6 (bisher § 2 Abs. 7) ist der Ausdruck „Abs. 1 und 2" jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1" zu ersetzen.

9.Im § 4 Abs. 2 sind die Ausdrücke „720 kp/m2" durch

„7,2 kN/m2", „1200 kp/m2" durch „12 kN/m2",

„1440 kp/m2" durch „14,4 kN/m2, im Abs. 4 der Aus-

druck „600 kp/m2" durch „6 kN/m2", im Abs. 5 die

Ausdrücke „1000 kp/m2" durch „10 kN/m2", „1500

kp/m2" durch „15 kN/m2" und im Abs. 7 der Aus-

druck „2000 kp/m2" durch „20 kN/m2" zu ersetzen.

10. Im § 4 Abs. 2 hat in der Rubrik „Baustoff" der Aus-

druck „oder Betonschalungssteine aus B 225, aus-

gefüllt mit Ortbeton B 225," zu entfallen.

11. Im § 4 Abs. 3 erster Satz hat der Ausdruck „und

Wände aus Betonschalungssteinen" zu entfallen.

12. Im § 4 Abs. 5 ist der Klammerausdruck „§ 2 Abs. 7"

durch „§ 2 Abs. 6" zu ersetzen.

13. Im § 4 Abs. 9 hat der zweite Satz zu lauten:

„Beim Neubau von Gebäuden, für den die Ver-pflichtung zur Errichtung

von Schutzräumen gemäß

Seite 2

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 1.

Stück, Nr. 1

§ 28 Abs. 2 erster Satz der O.ö. Bauordnung nur im eingeschränkten Umfang besteht, sind für die Durch-führungsteile, die zum nachträglichen Ausbau der Schutzräume erforderlich sind, zumindest die ent-sprechenden Aussparungen in den Umfassungsbau-teilen vorzusehen."

„(1) Der Eingang und ein allfälliger Notausgang des Schutzraumes sind mit Abschlußtüren zu verse-hen. Bei Notausgängen können anstelle von Ab-schlußtüren auch Abschlußklappen verwendet werden."

Die bisherigen Absätze „(1)" bis „(3)" erhalten die Bezeichnungen „(2)" bis „(4)".

„(4) Bei der Verwendung des Schutzraumes für andere Zwecke ist dafür zu sorgen, daß er im Be-darfsfall rasch bezogen werden kann."

24.Im § 12 hat die Überschrift und Abs. 1 zu lauten:

„Schutzraumbau ohne gesetzliche Verpflichtung

(1) Beim Neubau von Gebäuden, für den die Ver-pflichtung zur Errichtung von Schutzräumen gemäß § 28 Abs. 2 O.ö. Bauordnung nicht besteht, gelten für die Ausführung von Schutzräumen die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 als Empfehlungen. Für den Ein-bau von Schutzräumen in bestehende Gebäude gel-ten die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 als Empfeh-lungen sinngemäß, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist."

25.Im § 14 hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Schutzräume jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der O.ö. Bau-verordnung, LGBl. Nr. 63/1976 in der jeweils gelten-den Fassung, auch für Schutzräume."

Anlage

Landesgesetzblatt für OberöPterreich, Jahrgang 1985, I.Stück, Nr. 1Seite 3

Anlage 2

TECHNISCHE RICHTLINIEN FÜR ABSCHLÜSSE VON SCHUTZRAUMBAUTEN

Herausgegeben vom Bundesministerium für Bauten und Technik, Ausgabe 1984

(Die in Kursivschrift gedruckten Teile dieser Richtlinien erfahren

eine Änderung im Sinne des § 6 Abs. 2

der Verordnung.)

1.1Abweichungen von dennachstehenden Richtlinien

erfordern einen gesonderten Nachweis.

2.Gasdichte Abschlußtüren(GT)

2.1Abmessungen

Zargenlichte ± 2 mm

2.1.182,5 x 180 cm

2.1.2120 x 205 cm

2.1.3140 x 220 cm

2.1.4245 x 205 cm

(als einflügelige Tür oder als zweiflügelige Tür mit herausnehmbarem Pfosten) (Bild 1)

2.2Bauliche Durchbildung

Türkonstruktionen für gasdichte Abschlüsse müssen den nachfolgenden Bedingungen entsprechen.

2.2.1Türblatt

Das Türblatt muß verwindungssteif, mechanisch ausreichend widerstandsfähig, gasdicht und brandbeständig **) sein. Es muß aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen, von beiden Seiten aushebbar und für eine Ersatzlast von 10 kN/m2 bemessen sein. Die Dicke der tragenden Stahlteile muß mindestens 1,5 mm betragen. Die Dicke von Stahlbetontürblättern muß mindestens 10 cm, der Durchmesser der Bewehrungsstäbe mindestens 6 mm betragen. Die für Abschlüsse von Schutzraumbauten verwendeten Werkstoffe müssen den einschlägigen ÖNORMen und dem Verwendungszweck entsprechen.

2.2.2Zarge

Die Zarge muß eben, verwindungssteif und aus mindestens 4 mm dickem Stahl hergestellt sein. Das Tür-blatt muß mindestens 30 mm allseitig auf die Stahlzarge schlagen.

2.2.3Türlagerung

Die Türlagerungen (z. B. Bänder) sind aus Stahl von mindestens 50 x 5 mm herzustellen und bei Gastüren mit einer Masse bis 500 kg so auszubilden, daß ein Hub von 30 mm zum Ausheben der Gastür ausreicht. Gastüren über 500 kg Masse sind nach außen aufdrückbar auszubilden.

*) Technische Richtlinien für Grundschutz in Neubauten, Technische Richtlinien für Luftstoß-Schutzbauten, Technische Richtlinien für Schutz-stollen, Technische Richtlinien für die Anordnung mehrerer Schutzräume in einem Raumverband und für Sammelschutzräume. **) Siehe 14.6

Seite 4Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985,

I.Stück, Nr. 1

2.2.4Verankerung

Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und Abmessungen:

StückBreiteDickeLange

3504120

3504160

250470

250470

3504160

250470

250470

3504160

350470

350470

Abmessungen in mm Fertiglichtmaße der Türe gemäß 2.1 82,5 x 180 cm

Längsseiten je

120 x 205 cm Längsseiten je

Schwelle

Sturz

140 x 220 cm Längsseiten je

Schwelle

Sturz

245 x 205 cm Längsseiten je

Schwelle

Sturz

Die an den Zargen angebrachten Abstützelemente (z. B. Nocken) für die Verschlüsse sind mit den Zar-genankern mittelbar oder unmittelbar zu verbinden.

2.2.5Verschluß

Der Verschluß ist so auszubilden, daß er von innen und außen leicht zu betätigen ist und den Anforderun-gen an Gasdichtheit, Aushebbarkeit der Tür und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer auf einfache Weise dauernd genügt. Die Handhabung der Tür soll möglichst nicht schwieriger sein als bei einer gebräuchli-chen Tür. Falls ein oder mehrere Hebel zur Betätigung der Verschlüsse dienen, müssen sie durch Druck von oben in die Verschlußstellen gehen. Die zum Schließen der Gastür erforderliche Kraft darf 300 N nicht überschreiten.

Die Schließstellung des Verschlusses darf sich auch nach langer Benutzungsdauer nicht verändern. Die Tür muß von außen in zwei Positionen (geschlossen und 5 cm geöffnet) versperrbar sein. Der Verschluß muß im geschlossenen Zustand an der Innenseite fixierbar sein'.

Das Ausheben der Gastür bis 500 kg Masse muß nach Betätigung bzw. Entfernung des Verschlusses oder von Teilen desselben von innen und von außen händisch möglich sein. Die Vorrichtung zum Ausheben des Türblattes muß an der Innenseite der Gastür bzw. an der Zarge befestigt sein. Ein zum Ausheben der Tür eingreifender Hebel darf in seiner Länge 1000 mm nicht überschreiten.

Gastüren über 500 kg Masse sind mit einer Aufdrückvorrichtung auszustatten. Die Angriffspunkte für die Aufdrückvorrichtung sind jeweils 25 cm vom oberen und vom unteren Türblattrand anzuordnen. Die Gas-türe muß nach Betätigung bzw. Entfernung des Verschlusses oder von Teilen desselben gegen einen Widerstand von 100 kN 30 cm weit aufgedrückt werden können.

Die zur Betätigung der Ausheb- bzw. Aufdrückvorrichtung notwendige Kraft darf 500 N nicht überschreiten.

2.2.6Dichtung

In Verbindung mit dem Türblatt sind Dichtungen aus schwer brennbarem, elastischem und alterungsbe-ständigem Material so anzubringen, daß ihre Normallage durch seitlichen Druck oder senkrechten Zug nicht verändert wird. Die elastische Zusammendrückung bei der Verriegelung muß mindestens 2 mm betra-gen. Ein Zerquetschen der Dichtung, d. h. ein Zusammendrücken derselben über das erforderliche elasti-sche Maß hinaus, muß durch rechtzeitiges Anschlagen des Türblattes an die Zarge vermieden werden. Bei Erhitzung darf die Dichtung keine Stoffe abgeben, deren Wirkung einen weiteren Aufenthalt im Schutzraum beeinträchtigt.

2.2.7Korrosionsschutz

Gasdichte Abschlußtüren sind an allen, nicht mit Beton überdeckten Oberflächen so dauerhaft gegen Kor-rosion zu schützen (z. B. feuerverzinken), daß sie bei geringstmöglichem Instandhaltungsaufwand nach 25 Jahren noch gebrauchsfähig sind. Es dürfen nur solche Anstriche verwendet werden, die bis 200° C auf der Schutzrauminnenseite keine Stof-fe abgeben, deren Wirkung einen weiteren Aufenthalt im Schutzraum beeinträchtigen (z. B. Einbrennlacke).

2.2.8Einbau

Gasdichte Abschlußtüren müssen nach außen aufgehen und sind kraftschlüssig und dicht einzubauen. Zu diesem Zweck ist der Abschluß vor dem Betonieren der anschließenden Wandteile zu versetzen. Im übri-gen sind die Einbauvorschriften der Hersteller zu beachten.

2.2.9Kennzeichnung

Siehe Abschnitt 9.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, I.Stück, Nr. 1Seite 5

3.Lotrechte, gasdichte Abschlußklappen (GKL)

Wird bei Notausgängen, Brandwanddurchbrüchen, Sandfiltereinstiegen u. dgl. kein Schutzraumabschluß gemäß 2 eingebaut, so ist eine lotrechte, gasdichte und verschließbare Klappe (GKL) aus nicht brennbarem Werkstoff gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu verwenden.

Der äußere Abschluß des Notausganges ist — sofern nicht ein waagrechter Abschluß gemäß 4 in Betracht kommt — gleichfalls durch eine Abschlußklappe gemäß den nachstehenden Bestimmungen herzustellen, wobei Gasdichtheit und Brandbeständigkeit nicht erforderlich sind.

3.1Abmessungen

Fertiglichtmaß 60 x 80 cm (Bild 1)

3.2Bauliche Durchbildung

Die Vorschriften gemäß 2.2 gelten sinngemäß. Je Längsseite sind zwei Anker von je 50 x 4 x 70 mm aus-reichend. Die Abschlüsse müssen von beiden Seiten zu öffnen und absperrbar sein (z. B. durch Vorhangschlösser).

3.3Korrosionsschutz

Die Vorschriften gemäß 2.2.7 gelten sinngemäß.

3.4Einbau

Die Vorschriften gemäß 2.2.8 gelten sinngemäß. Der untere waagrechte Zargehschenkel soll etwa 40 cm über dem Fußboden liegen.

3.5Kennzeichnung

Siehe Abschnitt 9.

4.Waagrechte Abschlußklappen für Notausstiege (NAKL)

Für waagrechte Abschlußklappen von Notausgängen (NAKL) gelten die nachstehenden Bestimmungen:

4.1Abmessungen

Fertiglichtmaß der Abschlußklappe 60 x 60 cm.

4.2Bauliche Durchbildung

Waagrechte Abschlüsse müssen verwindungssteif, mechanisch ausreichend widerstandsfähig, wasser-dicht und nach unten aufklappbar sein. Sie sind für eine Einzellast von 50 kN zu berechnen und müssen von innen absperrbar sein. Lüftung muß möglich sein. In Verkehrsflächen liegende waagrechte Abschluß-klappen sind so auszubilden, daß sie die Verkehrslasten sicher tragen können. Hinsichtlich der Tragfähig-keitsklassen ist ÖNORM B 5110, Punkt 6, sinngemäß anzuwenden. Die Dicke der tragenden Stahlteile muß mindestens 1,5 mm betragen.

Die Zarge muß eben, verwindungssteif und aus mindestens 4 mm dickem Stahl hergestellt sein. Die Anker sind aus Stahl von mindestens 70 x 50 x 4 mm herzustellen. Je Längsseite sind 2 Anker ausreichend. Der Verschluß ist so auszubilden, daß der Abschluß auch vom Fluchtweg aus geöffnet werden kann (Seil-zug u. dgl.). (Bild 2)

4.3 Hinsichtlich Dichtung, Korrosionsschutz und Einbau gelten die Vorschriften gemäß 2.2.6, 2.2.7 und 2.2.8

sinngemäß.

4.4 Kennzeichnung

Siehe Abschnitt 9.

SchutzgradS9SaS1

(Überdruck) 9 Bar3 Bar1 Bar

Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß 2100 kN/m2 600

kN/m2 170 kN/m2

Widerstandsfähigkeit gegen

Rückprall 100 kN/m2 60 kN/m220 kN/m2

Beschleunigung30 g*)15 g*)15 g*)

*) g = 10m/sec2

Seite 6

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, I.Stück,

Nr. 1

Der Luftstoß bzw. der Rückprall sind als gleichmäßig verteilte

Ersatzlasten einzusetzen.

5. 1Abmessungen

SchutzgradZargenlichte

S9 82,5x 180

120x 205

S3 82,5x 180

120x 205

140x 220

Si 82,5 x 180

120 x 205 140 x 220

5. 2 5. 2. 1

Bauliche Durchbildung245 x 205

Türblatt**)

Das Türblatt muß gegen wiederholten Luftstoß und Rückprall

widerstandsfähig sein und danach noch einen gasdichten Abschluß

bilden. Das Türblatt muß aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen

und von beiden Seiten nach außen aushebbar bzw. aufdrückbar sein.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, I.Stück, Nr. 1

Seite 7

Fertiglichtmaße der Tür gemäß 5. 1

120 x 205 cm

Längsseiten je

Schwelle

Sturz

140 x 220 cm

Längsseiten je

Schwelle

Sturz

Fertiglichtmaße der Tür gemäß 5. 1

82,5 x 180 cm Längsseiten je Schwelle Sturz

120 x 205 cm

Längsseiten je

Schwelle

Sturz

140 x 220 cm

Längsseiten je

Schwelle

Sturz

245 x 205 cm

Längsseiten je

Schwelle

Sturz

Schutzgrad

Schutzgrad

Stück

5 1 1

5 1 1

Stück

3

1 1

3 1 1

3 1 1

3 3 3

Abmessungen in mm

reiteDickeLänge

404250

404250

404250

404250

404250

404250

Abmessungen in mm

DickeLänge

Breite

175 175 175

175 175 175

175 175 175

250 175 175

4 4 4

4 4 4

4 4 4

4 4 4

40 40 40

50 50 50

50 50 50

50 50 50

Jeder Schenkel der Winkelzarge ist zu verankern. Abstützelemente für die Verschlüsse (z. B. Nocken) und Türlagerungen (z. B. Kloben) müssen die Rückprallkräfte unmittelbar in die Anker einleiten. Die Anker sind mit der Schutzraumbewehrung kraftschlüssig zu verbinden. 5. 2. 5 Verschluß

Der Verschluß muß die aus dem Rückprall auf das Türblatt wirkenden Kräfte ohne bleibende Formänderun-gen in die Zarge einleiten. Er muß seine Funktion auch bei einer kurzzeitigen Stoßbeschleunigung des Schutzraumes von etwa 30 g bei Schutzgrad Ss sowie 15 g bei Schutzgrad S3und Si behalten und aus mindestens zwei schweren Verschlußvorrichtungen bestehen. Bei Schutzräumen des Schutzgrades Si kann an Stelle von zwei schweren Verschlußvorrichtungen auch eine geeignete Konstruktion mit einem Verschluß und zwei Verriegelungen ausgeführt werden.

Der Verschluß muß im geschlossenen Zustand an der Innenseite fixierbar sein.

Der Verschluß ist so auszubilden, daß er von innen und außen zu betätigen ist und den Anforderungen an Gasdichtheit, Widerstandsfähigkeit gegen Feuer und Aushebbarkeit der Türe auf einfache Weise dauernd genügt. Als Werkstoff für den Verschluß ist Stahl zu verwenden. Die Drucktür muß von außen in zwei Posi-tionen (geschlossen und 5 cm geöffnet) versperrbar sein.

Falls die Verschlüsse als Hebelverschlüsse ausgebildet werden, müssen sie durch Druck von oben in die Verschlußstellung gehen. Ihre Schließstellung darf sich auch nach langer Benützungsdauer nicht verän-dern. Die zum Schließen der Drucktür erforderliche Kraft darf 300 N nicht überschreiten. Das Ausheben der Drucktür bis 500 kg Masse muß nach Betätigung bzw. Entfernung des Verschlusses oder von Teilen desselben von innen und von außen möglich sein. Die Vorrichtung zum Ausheben des Türblattes muß an der Innenseite der Drucktür bzw. an der Zarge befestigt sein. Die zur Betätigung notwendige Kraft darf 500 N nicht überschreiten. Ein zum Ausheben der Tür eingreifender Hebel darf in seiner Länge 1000 mm nicht überschreiten.

Drucktüren über 500 kg Masse sind mit einer Aufdrückvorrichtung auszustatten. Die Angriffspunkte für die Aufdrückvorrichtung sind jeweils 25 cm vom oberen und vom unteren Türblattrand anzuordnen. Nach Betä-tigung bzw. Entfernung des Verschlusses oder von Teilen desselben muß die Drucktür gegen einen Wider-stand von 100 kN mindestens 30 cm weit aufgedrückt werden können. Die zur Betätigung der Aufdrückvor-richtung notwendige Kraft darf 500 N nicht überschreiten.

5. 2. 6 Dichtung

Für die Ausbildung der Dichtung gilt 2. 2. 6.

Seite 8Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985,

I.Stück, Nr. 1

5.2.7 Korrosionsschutz

Für den Korrosionsschutz gilt 2.2.7.

5.3Einbau

Drucktüren müssen nach außen aufgehen und sind kraftschlüssig und dicht einzubauen. Zu diesem Zweck ist der Abschluß vor dem Betonieren der anschließenden Wandteile zu versetzen. Im übrigen sind die Ein-bauvorschriften der Hersteller zu beachten.

5.4Kennzeichnung

Siehe Abschnitt 9.

6.Druckklappen (DKL)

Wird als drucksicherer Abschluß bei Notausgängen keine Drucktür gemäß 5 vorgesehen, so ist eine aus-hebbare Druckklappe aus nicht brennbarem Werkstoff anzuordnen, für deren Gasdichtheit, Widerstandsfä-higkeit gegen Luftstoß und Rückprall die unter 5 angeführten Anforderungen sinngemäß gelten. Druckklap-pen müssen nur von innen absperrbar sein.

6.1Abmessungen

Fertiglichtmaß 60 x 80 cm

6.2Bauliche Durchbildung

6.2.1 Klappenblatt

Anforderungen wie unter 5.2.1.

6.2.2 Zarge

Die Zarge muß verwindungssteif und aus entsprechend dickerp Stahl hergestellt sein. Das Klappenblatt muß mindestens 40 mm allseitig auf die Stahlzarge schlagen; sofern die Rückprallkräfte über die Zarge in die Anker geleitet werden, ist diese entsprechend zu bemessen.

SchutzgradDicke der Zarge

S96 mm

Sa . 6 mm

S1 5 mm

6.2.3Türlagerung

Anforderungen wie unter 5.2.3 sinngemäß.

6.2.4Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und

Abmessungen:

Schutzgrad Ss und Sa

Abmessungen in mm

StückBreiteDickeLänge

Längsseiten je2504175

Schwelle1504175

Sturz1504175

Schutzgrad S1

Abmessungen in mm

StückBreiteDickeLänge

Längsseiten je2404175

Schwelle1404175

Sturz1404175

Die Anker sind mit der Schutzraumbewehrung kraftschlüssig zu

verschweißen.

6.2.5Verschluß

Anforderungen wie unter 5.2.5 sinngemäß.

6.2.6Dichtung

Anforderungen gemäß 2.2.6.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, I.Stück,

Nr. 1Seite 9

6.2.7 Korrosionsschutz

Die Vorschriften gemäß 2.2.7 gelten sinngemäß.

6.3Einbau

Für den Einbau gilt 5.2.8 sinngemäß.

6.4Kennzeichnung

Siehe Abschnitt 9.

7.Schiebewände (SW)

Schiebewände müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen, gasdicht und brandbeständig sein, entsprechende Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß und Rückprall besitzen und einer kurzzeitigen Beschleunigung standhalten, ohne daß sie selbst oder ihre Einzelteile außer Funktion gesetzt werden, und den gestellten Strahlenschutzanforderungen entsprechen. Sie können sowohl einteilig im Außen- oder In-nenanschlag, rechts oder links schließend als auch 2teilig ausgeführt werden, wobei Ausführungen im Au-ßenanschlag zu bevorzugen sind. In Schiebewänden dürfen keine Türen angeordnet werden.

Die Dicke von Stahlbetonschiebewänden muß mindestens 30 cm betragen, sofern nicht auf Grund der Strahlenschutzanforderungen eine größere Dicke erforderlich ist. Die Dicke der tragenden Teile von Stahlschiebewänden muß mindestens 5 mm betragen (Bilder 3, 3a, 3b).

7.1Nach ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß werden Schiebewände für die Schutzgrade Si und Sa unterschieden. Hiebei werden folgende Anforderungen gestellt:

SchutzgradSiSs

Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß240 kN/m2900 kN/m2

Widerstandsfähigkeit gegen Rückprall 30 kN/m290 kN/m2

Beschleunigung 15 g15 g

In den Umfassungsbauteilen von Schutzräumen der Type S9 dürfen keine

Schiebewände angeordnet

werden.

Der Luftstoß bzw. der Rückprall ist als gleichmäßig verteilte

Ersatzlast einzusetzen.

7.2Verschluß

Die Schiebewand muß zumindest von innen von Hand geschlossen und geöffnet werden können sowie den Anforderungen an Gasdichtheit und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer genügen. Die Schließdauer bzw. Öffnungsdauer von Hand darf nicht mehr als eine Stunde betragen. Der Verschluß ist gegen unbefugte Be-tätigung zu sichern und darf nur von innen zu betätigen sein. Die maschinelle Schließdauer bzw. Öffnungs-dauer darf bei Schiebewänden nicht mehr als 10 sec je m Öffnungsbreite betragen. Die Handhabung soll möglichst nicht schwieriger sein als bei einem Tor. Zu montierende Teile müssen so geformt sein, daß eine falsche Montage verhindert wird. Die Verriegelung muß aiich kurzzeitigen Stoßbeschleunigungen des Schutzraumes von etwa 15 g standhalten. Bei mehreren Schiebewänden in einem Schutzraum ist für jede Schiebewand eine Schließvorrichtung anzuordnen, um ein gleichzeitiges Schließen aller Schiebewände zu gewährleisten.

7.3Einbau,

Der Einbau der Schiebewand hat nach der Anleitung des Herstellers zu erfolgen. Im geschlossenen Zu-stand müssen Schiebewände an die Umfassungswände angepreßt sein. Ferner muß die Maueröffnung mit der 0,75fachen Schiebewandstärke D seitlich und oben überlappt werden.

7.4Dichtungen

Für die Ausbildung der Dichtungen gilt 2.2.6 sinngemäß.

I

7.5Korrosionsschutz

Für den Korrosionsschutz gilt 2.2.7 sinngemäß.

7.6Kennzeichnung

Siehe Abschnitt 9.

8.Sonderabschlüsse

Sonderabschlüsse wie z. B. Dreh- und Segmenttore müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen, gasdicht und brandbeständig sein, entsprechende Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß und Rückprall besitzen und einer kurzzeitigen Beschleunigung standhalten, ohne daß sie selbst oder ihre Einzelteile außer Funktion gesetzt werden. Sie können sowohl einteilig als auch zweiteilig ausgeführt werden. In Seite 10Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985,

I.Stück, Nr. 1

Sonderabschlüssen dürfen keine Türen angeordnet werden. Die Dicke von Sonderabschlüssen aus Stahl-beton muß mindestens 30 cm betragen, sofern nicht auf Grund der Strahlenschutzanforderungen eine grö-ßere Dicke erforderlich ist.

Sonderabschlüsse kommen zur Anwendung z. B. als Stollenabschlüsse, als Abschlüsse bei U-Bahn-Stationen u. dgl.

8.1Nach ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß werden Sonderabschlüsse für die Schutzgrade Ss, Sa

und Si unterschieden. Hiebei werden folgende Anforderungen gestellt:

SchutzgradS9SaSi

Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß 3300 kN/m2900 kN/m2

240 kN/m2

Widerstandsfähigkeit gegen Rückprall 100 kN/m260 kN/m220

kN/m2

Beschleunigung 30 g15 g15 g

8.2Verschluß

Sonderabschlüsse müssen von innen sowohl von Hand als auch maschinell betätigt werden können sowie den Anforderungen an Gasdichtheit und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer genügen. Die maschinelle Schließdauer bzw. Öffnungsdauer darf nicht mehr als 10 sec je m Öffnungsbreite betra-gen. Die Verriegelung soll möglichst durch den Schließvorgang automatisch erfolgen und muß auch einer kurzzeitigen Stoßbeschleunigung des Schützraumes von etwa 30 g bei Schutzgrad Se sowie 15 g bei Schutzgrad Sa und Si standhalten.

8.3Dichtungen

Für die Ausbildung der Dichtungen gilt 2.2.6 sinngemäß.

8.4Korrosionsschutz

Für den Korrosionsschutz gilt 2.2.7 sinngemäß.

8.5Einbau

Der Einbau des Sonderabschlusses hat nach der Anleitung des Herstellers zu erfolgen.

8.6Kennzeichnung

Siehe Abschnitt 9.

10.1Alle durch die Schutzraumumfassungsbauteile führenden Leitungen

müssen zur Befestigung von Armaturen geeignete, dem Schutzgrad entsprechende Anschlüsse aufweisen.

10.1.1Anstriche

Für im Schutzraum befindliche Teile von Durchdringungen dürfen nur Anstriche verwendet werden, die bis 200° C keine gesundheitsschädlichen Stoffe abspalten (z. B. Einbrennlacke).

10.1.2Korrosionsschutz

Alle nicht mit Beton überdeckten Stahloberflächen sind so dauerhaft gegen Korrosion zu schützen (z. B. feuerverzinken), daß sie bei geringstmöglichem Instandhaltungsaufwand nach 25 Jahren noch gebrauchs-fähig sind.

10.2Rohrleitungen

Luft- und abwasserführende Rohrleitungen durch Umfassungswände und Decken mit mehr als 20 cm2 lich-ter Querschnittsfläche müssen zweimal um 90° abgewinkelt werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 19^5, I.Stück, Nr. 1Seite 11

10.2.1 Der Achsabstand der beiden Abwinkelungen muß so lang sein, daß keine geradlinige Verbindung durch die Abwinkelungen möglich ist; mindestens jedoch drei Innendurchmesser oder zumindest 40 cm. Bei Rohrleitungskombinationen mit verschiedenen Innendurchmessern ist der größte Durchmesser der Ermitt-lung des Achsabstandes zugrunde zu legen.

10.3Luftführende Leitungen

10.3.1 Für luftführende Leitungen in Umfassungsbauteilen dürfen nur Stahlrohre verwendet werden. Die Wandstärke dieser Leitungen muß bei Grundschutzbauten mindestens 3 mm

und bei Sammelschutzräumen und Luftstoßschutzbauten mindestens 3,75 mm betragen.

10.3.2 Zur Befestigung von Armaturen sind Flansche mit den Anschlußmaßen nach DIN 2501, Blatt 1, Nenndruck

10 zu verwenden.

Die Norm DIN 2501, Blatt 1, in der Fassung 1972, ist eine GrUndnorm. Sie enthält die Anschlußmaße, Anga-ben über die Bezeichnung von Flanschanschlüssen in Zeichnungen und Fertigungsunterlagen, Festlegun-gen über die Anordnung der Schraubenlöcher sowie über die Formen der Dichtflächen.

Die Mindestdicke b der Flansche muß 8 mm betragen.

11.Armaturen

11.1Allgemeines

11.1.1 Alle durch die Schutzraumumfassungsbauteile führenden Leitungen müssen dem Schutzgrad des Schutzraumes entsprechend mit Armaturen (Absperrventile, Explosionsschutzventile, Überdruckventile u. dgl.)

mechanisch widerstandsfähig, gasdicht und brandbeständijg abgeschlossen werden können.

11.1.2 Armaturen müssen so konstruiert und eingebaut werden, daß ihre Funktion vom Schutzraum aus ohne Demontage von Teilen der Armatur kontrolliert werden kann.

11.1.3 Armaturen sind so zu bemessen und zu befestigen, daß ihre Funktion von den nachstehend genannten

Druckstoß- und Erschütterungsbelastungen (Schock) nicht

beeinträchtigt wird.

SchutzklasseGrundschutzSiSaS9

bar Überdruck2,42,4933

bar Sog1111

Schock6 g15 g15 g30 g

11.1.4Korrosionsschutz

Konstruktion und verwendete Werkstoffe müssen den Feuchtraumbedingungen genügen und bei weitge-hender Wartungsfreiheit die Funktionsfähigkeit mindestens 25 Jahre gewährleisten. Anstriche dürfen nur verwendet werden, wenn sie bis 200° C keine gesundheitsschädlichen Stoffe abge-ben (z. B. Einbrennlacke). ,

11.1.5 Dichtungen an der Innenseite der Umfassungsbauteile müssen alterungsbeständig und mindestens bis

200° C temperaturbeständig sein. Ist eine Dichtung so angebracht, daß die zulässige Temperatur von

200° C überschritten wird, so muß das Dichtungsmaterial bei den zu

erwartenden Temperaturen funktionsfähig bleiben.

11.1.6 Die Anschlußmaße der Armaturen von Umfassungsbauteilen müssen DIN 2501, Blatt 1, Nenndruck 10 entsprechen. Die Mindestflanschdicke b muß 8 mm betragen (Bild 4).

11.1.7 Kennzeichnung

Jede den Technischen Richtlinien für Abschlüsse entsprechende und von einem gemäß Punkt 13 güte-überwachten Hersteller gefertigte Armatur muß an der Schutzraumseite durch ein Schild aus Stahlblech gekennzeichnet sein, das zur Vorderseite erhaben geprägt folgenden Text aufweist:

Hersteller Jahr Type _J Seriennummer

Prüfzeugnis überwacht durch

Das Schild muß mindestens an zwei Punkten mit der Armatur durch

Nietung oder Punktschweißung ver-bunden sein.

11.2Überdruckarmaturen

11.2.1 Überdruckarmaturen müssen bei Schutz- und Normalluftbetrieb im Schutzraum einen Überdruck von 0,5 bis 2,5 mbar aufrechterhalten. Sie müssen so bemessen sein, daß die Funktionsfähigkeit nach dem Abklin-gen der nachstehend genannten Druckbelastungen erhalten bleibt.

Schutzklasse: Grundschutz und; SiS3Sg

bar ÜberdruckI 2,4933

Seite 12Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985,

I.Stück, Nr. 1

Überdruckarmaturen müssen auch in Durchfließrichtung einer Sogbelastung von 1 bar standhalten, ohne daß nach Abklingen dieser Sogbelastung eine Funktionsstörung eintritt. Überdruckarmaturen, die durch Umfassungsbauteile von Luftstoß-Schutzbauten, Sammelschutzräume und Schutzstollen führen, sind durch selbsttätige Luftstoßsicherungen gegen Sog zu sichern.

Das Überdruckventil ist ein Schnellschlußorgan in Abluftöffnungen, das sich ab einem Überdruck von 0,5 mbar öffnet, um die Abluft abzugeben, und bei Überdruck von außen (oder bei einem Absinken des Innen-druckes unter 0,5 mbar) sofort automatisch schließt.

Überdruckventile sind für folgende Nennluftmengen zu bemessen:

a) 35—225 m3/hb) 80—450

bei einer Druckdifferenz von 0,8 bis 2,5 mbar.

Das Auswechseln der Teile soll nach Instruktion ohne Spezialwerkzeuge durchgeführt werden können (Bild 11).

11.3Selbsttätige Luftstoßsicherungen

Selbsttätige Luftstoßsicherungen (Explosionsschutzventile) müssen bei Luftstoß und Sog selbsttätig schlie-ßen und nach erfolgter Beanspruchung wieder selbsttätig öffnen.

Das Explosionsschutzventil ist ein selbstschließendes Abschlußorgan, das für den Einbau in Rohrleitungen konstruiert wird, welches im Normalbetrieb offen ist, aber beim Auftreffen der Luftstoßwelle automatisch in wenigen Millisekunden schließt und so die Belüftungseinrichtung und die sich im Schutzraum befindli-chen Personen vor zu großen Überdrücken schützt.

Die Einbaulage kann horizontal oder vertikal sein. Zu jeder

Konstruktion ist ein genauer Installationsplan

mit Einbauanleitung zu erstellen.. ¦.

Das Auswechseln soll ohne Spezialwerkzeug durchgeführt werden

können.

Die Verankerung des Explosionsschutzventils an der Rohrleitung muß so stark sein, daß das Ventil bei den zu erwartenden Druckstößen und Erschütterungen nicht weggerissen wird.

Der Druckverlust infolge eines Explosionsschutzventils soll so gewählt werden, daß die Belastung für die Gesamtlüftungsanlage minimal ist (Bilder 5, 6, 7, 8 und 9).

11.4Kombinierte Armaturen

Armaturen, die mehrere Funktionen erfüllen, müssen allen an die jeweiligen Einzelarmaturen zu stellenden Anforderungen entsprechen.

11.5Absperrarmaturen

Absperrarmaturen müssen von Hand geschlossen und geöffnet werden können. Zusätzlich zur Handbetäti-gung kann auch eine pneumatische oder elektrische Betätigung erfolgen.

Die Bedienung der Absperrarmatur muß einfach und die Stellung des Absperrkörpers eindeutig erkennbar sein (Bild 4).

11.6Schutzvorrichtungen

Ansaug- und Abluftöffnungen müssen zum Schutz vor Trümmerwurf, Splittern u. dgl. mit Schutzvorrichtun-gen versehen werden, die so auszubilden sind, daß mindestens der gleiche freie Querschnitt wie in der anschließenden Leitung vorhanden ist. Zusätzlich ist zum Schutz vor dem Eindringen von Kleintieren ein einfaches Gitter anzuordnen.

Die Entfernung der Schutzvorrichtung und des Gitters darf nur mit Werkzeugen möglich sein (Bild 10). Eine Erneuerung des Korrosionsschutzes muß möglich sein.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, I.Stück, Nr. 1Seite 13

13.1Prüfungsarten

13.1.1Grundprüfung (Typenprüfung)

Grundprüfung ist die erstmals durchgeführte Überprüfung von Schutzraumabschlüssen nach Abschnitt 14 bis 20.

13.1.1.1 Antrag

Vom Hersteller ist ein Antrag auf Prüfung des Schutzraumabschlusses an die Prüfstelle zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

eine Erklärung, daß der Schutzraumabschluß aus eigener Fertigung

stammt,

eine Beschreibung des Schutzraumabschlusses,

lichtpausfähige Ansichtszeichnungen und Schnitte,

Angaben über alle verwendeten Bau- und Dichtüngsmaterialien,

ein funktionsfähiges Prüfmuster.

Die Zeichnungen (Mindestformat DIN A4) müssen normgerecht und deutlich sein, mit dem eingereichten

Muster übereinstimmen und alle für den Schutzumfang wesentlichen

Maße enthalten.

Eine Einbauanleitung des Schutzraumabschlusses.

Jedes Prüfmuster ist mit einem Zeichen zu versehen, das seinen

Hersteller ausweist.

13.1.2Laufende Überprüfung (Eigenkontrolle)

Laufende Überprüfung ist die ständige oder in kurzen Zeitabständen erfolgende Kontrolle der Schutz-raumabschlüsse und/oder ihres Herstellungsvorganges durch den Erzeuger.

Die laufende Eigenkontrolle hat die Einhaltung der Güteanforderungen an die Schutzraumabschlüsse hin-sichtlich der Beschaffenheit und Verarbeitung der Materialien sowie der Einhaltung der Abmessungen zu umfassen; die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Prüfaufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und anläßlich der Fremdüberwachung vorzulegen.

Der Umfang der laufenden Überprüfung muß sicherstellen, daß alle ausgelieferten Schutzraumabschlüsse den Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten entsprechen.

13.1.3Fremdüberwachung (Güteüberwachung)

Fremdüberwachung ist die fallweise, wiederholte Überprüfung der Eigenkontrolle. Sie hat für Schutz-raumabschlüsse mindestens einmal jährlich durch eine staatlich autorisierte Prüfanstalt zu erfolgen. Auch diese Überprüfung ist im Rahmen eines Überwachungsvertfages durchzuführen.

13.1.4Kontrollprüfung (Überwachungsprüfung)

Kontrollprüfung ist die in größeren Zeitabständen neuerlich — längstens alle fünf Jahre — durchzuführende

Prüfung von Schutzraumabschlüssen nach Abschnitt 14 big 20. Die Kontrollprüfungen sind im Rahmen eines Überwachungpvertrages durchzuführen.

Die Entnahme der Proben für die Durchführung der Kontrollprüfung hat

aus der güteüberwachten Fertigung zu erfolgen.j

Bei negativer Kontrollprüfung kann diese innerhalb eines Monats

wiederholt werden.

13.2Überwachungsvertrag*)

Seite 14Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985,

I.Stück, Nr. 1

14.1Prüfung der Maßgenauigkeit und baulichen Durchbildung

Vor Durchführung der Detailprüfungen sind die vorgeschriebenen Abmessungen und die Einhaltung der Minimalanforderungen hinsichtlich baulicher Durchbildung zu überprüfen.

14.2Prüfung der mechanischen Widerstandsfähigkeit

14.2.1Mechanische Beanspruchung

Die Widerstandsfähigkeit der gasdichten Schutzraumabschlüsse gegen mechanische Beanspruchung ist ausreichend, wenn sie eine gleichmäßig verteilte Belastung von 10 kN/m2 Türblattfläche aufnehmen können. Bei der Prüfung muß der Abschluß mit seiner Zarge waagrecht aufliegen. Unter der aufgebrachten Last darf die Durchbiegung des Türblattes nicht größer als L/50, die bleibende Durchbiegung nicht größer als L/100 sein. Für L ist hiebei das Maß der lichten Durchgangsbreite anzunehmen.

Die Prüfung ist beiderseitig durchzuführen; die Versuchsanordnung ist so zu wählen, daß bei Belastung des Türblattes die Bänder und Verschlüsse auch auf Zug beansprucht werden.

14.2.2Kugelschlagprobe

Eine Stahlkugel von 15 kg Masse wird an einem Seil von 170 cm Länge in einem Abstand von 20 cm (ge-messen zwischen Tür und Seil) aufgehängt. Zur Durchführung der Schlagprobe wird die Kugel so weit an-gehoben, daß sie aus 1 m Entfernung (gemessen zwischen Türblatt und Kugelmittelpunkt) pendelnd gegen die Tür schlägt. Abweichungen von dieser Versuchsanordnung sind erlaubt, doch muß die aufgewendete Schlagarbeit den vorstehenden Angaben entsprechen, also 30 Nm betragen. Die Schlagbeanspruchung ist je Seite fünfmal auf verschiedenen Stellen des Blattes vorzunehmen. Diese Prüfung gilt für alle Türen, bei mehrflügeligen Türen für jeden Flügel. Am Türblatt dürfen keine Verformungen hervorgerufen werden, welche die Funktionsfähigkeit der Schutzraumtüre beeinträchtigen. Für Abschlüsse von Notausgängen und Brandwanddurchbrüchen nach 3 erübrigt sich diese Prüfung (Bild 12).

14.2.3Prüfung der Verschlüsse

Der Abschluß wird geschlossen und ein Verschluß mit einer Kraft von 1,5 kN belastet. Die Kraft ist hiebei 5 cm vor dem Ende des Verschlusses (Handgriff) aufzubringen. Sie ist zuerst an der Innenseite nach unten und anschließend an der Außenseite nach oben wirkend anzusetzen. Unter der aufgebrachten Last darf die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden und keine bleibende Verformung auftreten. Die Prüfung ist an allen Handgriffen der Verschlüsse durchzuführen.

14.2.4Dauerprüfung

Der Abschluß wird in einem Prüfstand eingebaut und mit Hilfe einer Vorrichtung 5000mal etwa 60° geöffnet und durch einen ungedämpften Türschließer zugeworfen und verschlossen. Die beim Schließvorgang auf den Verschluß einwirkende Kraft muß 300 N betragen. An der Tür bzw. an der Türdichtung dürfen keine Abnützungserscheinungen auftreten, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen.

14.3Prüfung der Gasdichtheit

Der Abschluß wird in die Öffnung einer Prüfkammer eingebaut und der Verschluß mit der Kraft von 300 N geschlossen. Im Innenraum der Prüfkammer wird durch Einführen von Preßluft ein Überdruck zwischen 0,5 und 2,5 mbar gehalten, wobei der zulässige Leckluftvolumenstrom von 1 m3/h, bezogen auf 1 m Dich-tungslänge, bei einer Druckdifferenz von 2,5 mbar nicht überschritten werden darf.

14.4Prüfung der Aushebbarkeit

Zur Prüfung der Aushebbarkeit ist die geschlossene Gastür bei offenen Verschlüssen mit der mitgelieferten Aushebevorrichtung 30 mm zu heben und aus der Zarge zu drücken. Die zum Heben der Gastür erforderli-che Kraft ist anzugeben und darf 500 N nicht überschreiten.

14.5Prüfung der Aufdrückbarkeit

Zur Prüfung der Aufdrückbarkeit ist die geschlossene Gastür bei offenen Verschlüssen gegen einen Wider-stand von 100 kN ±5% 30 cm weit aufzudrücken. Der zu überwindende Widerstand ist an der Außenseite der Gastür gegenüber dem Angriffspunkt der Aufdrückvorrichtung anzusetzen. Die zur Betätigung der Aufdrückvorrichtung erforderliche Kraft darf 500 N nicht überschreiten.

14.6Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Feuer

Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer ist auf Grund der geltenden Bestimmungen der Bauordnung und ÖNORMen zu prüfen.

Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, ist die Prüfung nach der Brandwiderstandsklasse „brand-beständig" vorzunehmen. Die Prüfzeit hat 90 Minuten zu betragen. Die Temperatur im Brandraum soll in-nerhalb dieser Zeit gemäß der nachstehenden Tabelle bis auf 986 K ansteigen (siehe auch die Einheitstem-peraturkurve laut Bild 13).

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985

ZeitdauerÜbertemperatur in K

n Minuten(It. ÖNORM B 3800, Teil 2)

00

5556

10659

15718

30821

60925

90986

1201029

1801090

15.1Prüfung der Maßgenauigkeit und baulichen Durchbildung

Vor Durchführung der Detailprüfungen sind die vorgeschriebenen Abmessungen und die Einhaltung der Minimalanforderungen hinsichtlich baulicher Durchbildung zu überprüfen.

15.2Prüfung der mechanischen Widerstandsfähigkeit

15.2.1Mechanische Beanspruchung

Die mechanische Beanspruchung waagrechter Abschlußklappen (NAKL) ist ausreichend, wenn eine Ein-zellast von 50 kN, angreifend in der Mitte der Abschlußklappe, auf einer Fläche von 20 x 20 cm, keine Ver-formung hervorruft, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die Tragfähigkeit der in Verkehrsflächen lie-genden waagrechten Abschlußklappen ist gemäß den in ÖNORM B 5110 enthaltenen Belastungsangaben zu prüfen.

15.2.2Prüfung des Verschlusses

Der Abschluß wird geschlossen. Die zum Öffnen des Abschlusses erforderliche Kraft darf 300 N nicht über-schreiten. Der Abschluß wird geschlossen und fixiert. Die zum Öffnen des Abschlusses vom Fluchtweg aus angeord-nete Vorrichtung (Seilzug o. dgl.) wird mit 1,5 kN belastet. Unter der aufgebrachten Last dürfen keine die Funktionssicherheit beeinträchtigenden Formänderungen auftreten.

15.3Prüfung der Wasserdichtheit

Der Abschluß wird waagrecht aufgelegt und der Verschluß mit einer Kraft von max. 500 N geschlossen. An der Oberseite der Klappe wird Wasser mit einer Standhöhe von 30 mm, bezogen auf die Abschlußoberseite, aufgebracht. Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Minuten darf die Undichtheit nicht mehr als 10 Trop-fen betragen.

16.1Prüfung der Maßgenauigkeit und der baulichen Durchbildung

Vor Durchführung der Detailprüfungen sind die vorgeschriebenen Abmessungen und die Einhaltung der Minimalanforderungen hinsichtlich baulicher Durchbildung zu überprüfen.

Seite 16Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985,

I.Stück, Nr. 1

16.2Prüfung der Aushebbarkeit

Zur Prüfung der Aushebbarkeit ist der Druckabschluß mit seinen Bändern auf die Türkloben der Zarge zu hängen, die senkrecht aufgestellt ist. Durch mehrmaliges Öffnen und Schließen der Türe sowie Ausheben der geschlossenen Türe bei offenen Verschlüssen von beiden Seiten ist festzustellen, ob die untersuchte Türe den Anforderungen gemäß 5.2.1, 5.2.3 und 5.2.5 bzw. 6.2.1, 6.2.3 sowie

6.2.5 genügt.

16.3Prüfung der Aufdrückbarkeit

Zur Prüfung der Aufdrückbarkeit ist der geschlossene Druckabschluß bei offenen Verschlüssen mit der Auf-drückvorrichtung gegen einen Widerstand von 100 kN ±5% 30 cm weit aufzudrücken. Der zu überwinden-de Widerstand ist an der Außenseite des Druckabschlusses gegenüber dem Angriffspunkt der Aufdrückvor-richtung anzusetzen. Die zur Betätigung der Aufdrückvorrichtung erforderliche Kraft darf 500 N nicht über-schreiten.

16.4Prüfung der Gasdichtheit

Für die Prüfung der Gasdichtheit gilt 14.3. W,ird die mechanische Widerstandsfähigkeit eines Türblattes mit Hilfe einer Druckkammer nach 16.5 nachgewiesen, so erübrigt sich ein gesonderter Nachweis der Gas-dichtheit.

16.5Prüfung der mechanischen Widerstandsfähigkeit

16.5.1Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß

Die Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß soll in geeigneten Luftstoßkammern erfolgen. Bis auf weiteres sind Druckabschlüsse auf Widerstandsfähigkeit gegen statischen Druck zu prüfen. Bei diesen Prüfungen ist das Versuchsstück mit dem 1,5fachen des Nenndruckes zu belasten, nachdem vorher min-destens zweimal der Nenndruck aufgebracht worden ist.

16.5.1.1Versuchsanordnung

Die Widerstandsfähigkeit der Druckabschlüsse gegen statische Belastung ist mit Hilfe einer Druckkammer nachzuweisen. Die Druckkammer muß so konstruiert sein, daß ein regelbarer Druck auf die Seite des Tür-blattes aufgebracht werden kann, die dem bei der praktischen Verwendung auftretenden Luftstoß zuge-wandt ist. Das Versuchsstück muß so eingesetzt werden können, daß es ebenso wie beim Einbau in eine Zarge im Schutzbauwerk an seinen Bändern hängt und mit seiner Dichtung gegen einen Rahmen der Druckkammer schlägt. Die Lichtmaße des durch das Versuchsstück abgeschlossenen offenen Rahmens der Druckkam-mer müssen dem zu prüfenden Abschluß entsprechen.

16.5.1.2Versuchsdurchführung

Das belastete Versuchsstück ist wiederholt stufenweise zu belasten, wobei die Laststufen etwa ein Fünftel des nach 16.5.1 geforderten Höchstdruckes (1,5facher Nenndruck) betragen sollen. Zur Beobachtung der bleibenden Formänderungen des Türblattes ist mindestens beim ersten Lastspiel nach Erreichung von etwa zwei Drittel des Nenndruckes und beim zweiten Lastspiel nach Überschreiten des Nenndruckes auf 5 N/cm2 zu entlasten. Die Prüfung ist mindestens zweimal durchzuführen. Bei jeder Laststufe sind die Formänderungen des Türblattes an mindestens drei Stellen mit Hilfe von Meßuhren (Ablesegenauigkeit '/,«, mm) zu messen. Ferner ist die Zusammendrückung der Dichtung wäh-rend der Druckprüfung zu ermitteln. Die elastischen und die bleibenden Formänderungen müssen erken-nen lassen, daß unterhalb des Nenndruckes die Fließgrenze des Materials an keiner Stelle überschritten ist. Die Verbindungen der einzelnen Elemente durch Schweißung, Schraubung oder Nietung müssen allen Beanspruchungen rißfrei standhalten.

16.5.2Widerstandsfähigkeit gegen Rückprall

Zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit von Türblatt, Bändern und Verschlüssen bei einem am Türblatt an-greifenden Rückprall werden die für den Prall errechneten statischen Ersatzlasten gleichmäßig verteilt mit Hilfe von Druckpressen, Druckluft oder hydraulischen Pressen usw. aufgebracht. Bei den Prüfungen ist hiebei mit dem 1,5fachen des Nenndruckes zu belasten, nachdem vorher mindestens zweimal der Nenn-druck aufgebracht worden ist.

Die bleibenden Formänderungen dürfen die Handhabung der Türe nicht beeinträchtigen und ihre weitere Einsatzfähigkeit nicht einschränken.

Bei der Versuchsdurchführung ist eine stufenweise Belastung nicht erforderlich. Gasdichtheit ist bei dieser Beanspruchung nicht gefordert.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, I.Stück, Nr. 1Seite 17

Die Prüfung der mechanischen Widerstandsfähigkeit, der Gasdichtheit und des Strahlenschutzes ist von einer staatlich autorisierten Prüfanstalt durchzuführen.

17.1Prüfung der mechanischen Widerstandsfähigkeit

Die Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß soll b$\ Vorhandensein in geeigneten Luftstoßkam-mern oder Druckkammern erfolgen. Bis auf weiteres sind Schiebewände auf Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß und Rückprall (Sog) auf Grund der geprüften Berechnungen zu beurteilen.

17.1.1 Prüfung des Verschlusses

Die Schiebewand muß von höchstens vier Personen unter Verwendung von einfachen, händisch betriebe-nen Hilfsmitteln (Seilzug, Winde etc.) innerhalb einer Stunde von innen geschlossen oder geöffnet werden können und den Anforderungen an Gasdichtheit und Brandbeständigkeit auf einfache Weise dauernd ge-nügen. Unter Berücksichtigung der maximalen Durchbiegung der Schiebewand darf die Funktionsfähigkeit des Verschlusses nicht beeinträchtigt werden.

17.2Prüfung der Gasdichtheit

Die nach den Angaben des Herstellers in den Schutzraum eingebaute Schiebewand wird geschlossen. Die von der Schiebewand verschlossene Öffnung wird an einer Seite mit einer Folie oder dgl. möglichst gasdicht abgedichtet. Im Raum zwischen der Schiebewand und der Folie wird eine Vernebelungsmasse einge-bracht und durch Einführen von Preßluft ein Überdruck zwischen 0,5 und 1 mbar gehalten. Die Versuchs-dauer beträgt 10 Minuten. Es darf an keiner Stelle Nebel in den Schutzraum eindringen. Zur Wahrnehmung etwa austretenden Nebels ist die Schiebewand insbesondere an den Anschlagflächen der Zarge sorgfältig mit einer Lampe abzusuchen. Die Erkennbarkeit austretenden Nebels wird erleichtert, wenn die Helligkeit im Schutzraum so weit wie möglich herabgesetzt wird.

17.3Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Feuer

Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer ist von einer staatlich autorisierten Prüfanstalt auf Grund der gelten-den Bestimmungen der Bauordnungen und ÖNORMen zu beurteilen.

Sofern keine strengeren Vorschriften bestehen, ist zu beurteilen, ob die Schiebewand den in ÖNORM B 3800, Teil 2, enthaltenen Anforderungen bezüglich Brandwiderstand für 90 min voraussichtlich entspre-chen würde. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist in einem Brandschutzgutachten festzuhalten. Erforderli-chenfalls sind Klein- bzw. Vergleichsversuche durchzuführen.

17.4Prüfung des Strahlenschutzes

Die Abschirmwirkung der Schiebewand einschließlich allfälliger, zusätzlich erforderlicher Abschirmungs-materialien (Betonfertigteile, Sandsäcke u. a.) ist durch Messung mit einer Strahlenquelle Kobalt 60 mit ei-ner Mindestaktivität von 1 Curie oder durch eine Berechnung nachzuweisen. Die geschlossene Schiebewand ist als Umfassungsbauteil anzusetzen, wobei zumindest die für die Umfassungsbauteile des Schutz-raumes geltenden Abschirmwerte nachgewiesen werden müssen.

Ist aus der Berechnung bzw. aus der Messung bei Stahlbetonschiebewänden eine größere Abschirmdicke als 40 cm Stahlbeton erforderlich, so darf die Schiebewand mit 40 cm ausgeführt werden, wenn der zusätz-lich erforderliche Strahlenschutz durch Betonfertigteile, Sandsäcke u. dgl. sichergestellt werden kann.

Zusätzlich erforderliche Abschirmungsmaterialien sind der Schutzklasse entsprechend schocksicher anzu-ordnen bzw. zu verankern.

Seite 18

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, I.Stück, Nr. 1

19.1Prüfung der Maßgenauigkeit und der baulichen Durchbildung

Vor Durchführung der Detailprüfungen sind auf Grund der Zeichnungen und Detailunterlagen der Herstel-lerfirma Maße, Toleranzen und Werkstoffe zu prüfen. Montage-, Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind zu kontrollieren.

19.2Prüfung der mechanischen Widerstandsfähigkeit

Armaturen gemäß 11.2,11.3,11.4 und 11.5 müssen gegenüber äußerer Luftstoßbelastung und Schockbe-anspruchung entsprechend dem Schutzumfang des Schutzbauwerkes gasdicht und funktionsfähig bleiben.

19.2.1Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß

Diese Prüfung ist mit einem Stoßwellenrohr durchzuführen. Die Armatur wird entsprechend dem tatsächli-chen Einbau im Schutzraum in die Versuchseinrichtung eingebaut und mit Vi, % und 1/3 der Druckstoß-nennbelastung gemäß der Tabelle auf Seite 18 geprüft. Nach jedem Versuch ist der Prüfling auf Beschädigung und allfällige Deformationen zu untersuchen.

19.2.2Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Sog

Diese Prüfung ist mit einem Stoßwellenrohr durchzuführen, wobei der Prüfling mit der Innenseite (Schutz-raumseite) in Richtung zur Druckkammer eingebaut und mit einer Luftstoßbelastung von 1 bar geprüft wird (siehe 19.2.1 Stoßbelastung).

19.2.3Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Schock

Die Armatur ist im wirklichkeitsgetreuen Einbau in allen drei Haltrichtungen auf einer Schockanlage dreimal einem Schock gemäß

11.1.3 auszusetzen. Nach Durchführung aller Schockversuche ist die Armatur auf Beschädigungen zu untersuchen. Am Prüfling dürfen keine Verformungen festgestellt werden, welche die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen.

Maßaufwand für Stoßwellenrohr-Versuche

BelastungStoßcharakteristikEinheitenGrundschutz S1s3s9

Anzahl der PrüfungenBemerkungen

Nenndruck-stoßbelastungPr\ ,bar sec2,4 39 233 1

3Die Druck- und Zeit-angaben sind minimal notwendige Prüfwerte

t '

2/3 Nenndruck-stoßbelastung2/a Pr'\ ,bar sec1,8 3

6 222 11

V3 Nenndruck-stoßbelastungVa Pr'bar sec0,9 33 2

11 11

t

Mindestdruck-stoßbelastungmin Prbar sec0,3 100,3

100,3 102bei unsymmetrischem Prüfling beide Richtungen

prüfen

t *

SogbelastungPsogbar sec1 31 31 31Prüfling mit der Innenseite in Rich-tung Druckkammer prüfen

t *

19.3Korrosionsschutz

Die gemäß 11.1.4 gewählten Korrosionsschutzmaßnahmen sind vom Hersteller nachzuweisen.

19.4Prüfung der Gasdichtheit und des Durchflußwiderstandes 19.4.1 Selbsttätige Luftstoßsicherungen müssen ab einer Druckdifferenz von 100 mbar selbsttätig und dicht schließen und bei Nachlassen der Druckdifferenz wieder selbsttätig öffnen. Der während des Schließvor-ganges durch die selbsttätige Luftstoßsicherung durchgehende Impuls, ausgedrückt in der Impuls-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, I.Stück, Nr. 1

Seite 19

Kenngröße K1 *) und der Spitzenkraftkenngröße Kp*) darf im ganzen Druckbereich (Ansprechdruck 0,1 bar bis Nenndruck) bei verschiedenen Schließzeiten die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte nicht überschreiten.

Bei einer Druckdifferenz von 0,12 bar darf ein maximal zulässiger Leckluftvolumenstrom von 15m3/h, bezo-gen auf 1 m Dichtungslänge, nicht überschritten werden, wobei beide Durchflußrichtungen (Druck und Sog) zu prüfen sind. Die Angabe der 15m3/h bezieht sich auf den entspannten Zustand der Luft.

BezeichnungEinheitenGrundschutz u. SiS3S9

K 1sec25812

Kpsec300050008000

19.4.2 Absperrarmaturen sind mit einer Kraft von 300 N zu verschließen. Der zulässige Leckluftvolumenstrom von 1 m3/h, bezogen auf 1 m Dichtungslänge, darf bei einer Druckdifferenz von 2,5 mbar nicht überschritten

werden.

19.4.3 Überdruckarmaturen

Überdruckarmaturen müssen bis zu einem inneren Überdruck von 0,5 mbar geschlossen sein. Der zulässi-ge Leckluftvolumenstrom von 0,4 m3/h, bezogen auf 1 m Dichtungslänge, darf bei einer Druckdifferenz von 0,5 mbar nicht überschritten werden.

19.4.3.1 Überdruckarmaturen für Schutzräume bis 25 Personen (ÜV 25) müssen sich bei Druckanstieg über 0,5

mbar selbsttätig öffnen und bei einer Druckdifferenz von 0,8 mbar einen Luftvolumenstrom von 35 m3/h

ermöglichen. Bei einem Luftvolumenstrom von 225 m3/h darf die Druckdifferenz 2,5 mbar nicht überschreiten.

19.4.3.2 Überdruckarmaturen für Schutzräume bis 50 Personen (ÜV 50) müssen sich bei Druckanstieg über 0,5

mbar selbsttätig öffnen und bei einer Druckdifferenz von 0,8 mbar einen Luftvolumenstrom von 80 m3/h

ermöglichen. Bei einem Luftvolumenstrom von 450 m3/h darf die Druckdifferenz 2,5 mbar nicht überschreiten.

19.5Brandwiderstandsfähigkeit

Die Widerstandsfähigkeit der Armaturen gemäß 11.2, 11.3, 11.4 und

11.5 gegen Feuer ist auf Grund der geltenden Bestimmungen der Bauordnungen und ÖNORMen zu prüfen.

Im übrigen gelten die Vorschriften gemäß 14.6 sinngemäß.

19.6Gängigkeit

Die Gängigkeit von Armaturen muß in der Form gewährleistet sein, daß diese jederzeit funktionsfähig sind und den gestellten Anforderungen gemäß Abschnitt 11 entsprechen.

20.Prüfvorschriften für Sonderabschlüsse

Für die Prüfung bzw. Beurteilung der Sonderabschlüsse gelten die Prüfvorschriften für Schiebewände sinngemäß.

Anhang I

Überwachungsvortrag

Anhang II

Begriffsbestimmungen und technische Erläuterungen für

Explosionsschutzeinrichtungen

") Siehe Anhang II