# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der Bauvorschriften erlassen werden (O.ö. Bauverordnung 1985 - O.ö. BauV. 1985)

5. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 16. Jänner 1985, mit

der Bauvorschriften erlassen werden (O.ö. Bauverordnung 1985 - O.ö. BauV. 1985)

Auf Grund der §§ 24, 25, 52, 55, 59 und 62 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 in der Fassung der O.ö. Bauordnungsnovelle 1980, LGBl. Nr. 59 und der O.ö. Bauordnungsnovelle 1983, LGBl. Nr. 82, wird ver-ordnet:

### I. HAUPTSTUCK Allgemeine Bauvorschriften {#sec_i_hauptstuck_allgemeine_bauvorschriften}

§1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften des I. Hauptstückes gelten nur inso-weit, als die nach der Art der baulichen Anlage in Be-tracht kommenden Vorschriften der folgenden Haupt-stücke nichts anderes bestimmen.

§2

Äußere Gestaltung; Einfügung in das Orts-und Landschaftsbild

(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu gestalten, daß das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Sie müssen sich in die Umgebung einwandfrei einfügen; Baumassen und Bauteile müssen harmonisch

aufeinander abgestimmt werden; Fassaden und Dachformen, Baustoffe, Bauteile und Bauarten, Verputz und Farbgebung dürfen nicht verunstaltend wirken. Auf naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, Naturdenkmale, andere bemerkenswerte Naturgebilde und Gegenstände

von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes

(der bebauten Liegenschaft) dürfen nur einer der Art und der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage entsprechenden Nutzung zugeführt werden. Sie sind so zu gestalten und zu benutzen, daß keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes, keine Verunstaltung und keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten. Insbesondere muß auch eine gefahrlose Benützbarkeit der unbebaut

bleibenden1 Flächen des Bauplatzes (der bebauten Lie-genschaft) gewährleistet sein. Die Verwendung des Vor-gartens als: Lagerplatz, Kompoststätte oder Sammelanla-ge für festbn Dünger ist unzulässig.

§3 Baustoffe, Bauteile und Bauarten

(1) Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten müssen den Anforderungen der Sicherheit; der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und Hygiene, des Umweltschutzes, der Zivilisation und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes entsprechen, die sich aus per jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der \JKr\ und der Umgebung der baulichen Anlage ergeben, ferner dürfen nur solche Baustoffe, Bauteile und Bauarten verwendet werden, die sicherstellen, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Bestehen begründete Zweifel, ob ein Baustcjff, ein Bauteil oder eine Bauart den im Einzelfall zu stellenden Anforderungen entspricht, so ist auf Verlangen der Baubehörde die Tauglichkeit des Baustoffes, des Bauteiles oder der Bauart durch den Bauwerber durch die Vorlage von Gutachten befugter Ziviltechniker oder autorisierter Prüfstellen nachzuweisen.

(2) Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten, insbesondere solche, die nicht im Inland erzeugt werden, müssen den jeweils für sie geltenden besonderen Vorschriften entsprechen und sind entsprechend diesen Vorschriften und entsprechend den im Inland anerkannten Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu verwenden.

(3) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen.

(4) Für die Verwendung von Baustoffen (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen und Bauarten, die von der herkömmlichen Art der Bauausführung erheblich abweichen, gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 der O.ö. Bauordnung bzw. des V. Hauptstückes dieser Verordnung.

§4 « Fundierung und Tragfähigkeit

(1) Bauliche Anlagen sind auftragfähigem Boden frost-sicher so zu gründen, daß ihre Standsicherheit gewährlei-Seite 24

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3 Stück, Nr. 5

stet ist. Pfahl-, Streifen-, Flächen- und andere Fundierun-gen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissen-schaften auszuführen. Die Fundierungsart ist den jeweili-gen Bodenverhältnissen anzupassen; die zulässige Be-anspruchung des Untergrundes darf nicht überschritten werden. Bestehen begründete Zweifel, ob diesen Anforderungen entsprochen wird, so ist auf Verlangen der Baubehörde die zulässige Beanspruchung des Unter-grundes und eine dieser Beanspruchung entsprechende Fundierungsart durch den Bauwerber nachzuweisen.

(2) Tragende Wände, Decken und andere tragende

Bauteile müssen den statischen Anforderungen, die sich aus der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage ergeben,

entsprechen; sie sind entsprechend diesen Anforderungen auszusteifen und miteinander zu verschließen. Tragende Bauteile müssen mindestens brandbeständig ausgeführt werden; für Decken gelten die Vorschriften des §13.

(3) Schlitze, Schächte und Durchbrüche in tragenden Bauteilen dürfen die nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage erforderliche Tragfähigkeit und Brandwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nicht beeinträchtigen.

§5 Isolierung und Widerstandsfähigkeit

(1) Fundierungen, Kellermauerwerk und andere Bauteile, die sich ganz oder teilweise unter der Erde befinden, sind aus Baustoffen herzustellen, die der Feuchtigkeit und aggressiven Wässern ausreichend Widerstand bieten. Das Mauerwerk ist gegen das Aufsteigen und seitliche Eindringen von Feuchtigkeit und Druckwasser zu isolieren. Das aufgehende Mauerwerk über der Kellerdecke sowie nicht unterkellerte bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude mit Aufenthaltsräumen, sind gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit zu isolieren.

(2) Bauliche Anlagen müssen aus solchen Baustoffen

hergestellt oder mit solchen Baustoffen geschützt werden, daß sie den nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung normalerweise zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere den zu erwartenden atmosphärischen und chemischen Einwirkungen standhalten. Tragende Bauteile aus Metall sind gegen Korrosionsschäden und Hitzeeinwirkung, verdeckte tragende Bauteile aus Holz sind vor dem Einbau gegen Fäulnis, Schwammbildung und Insektenbefall ausreichend zu schützen.

§6 Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und im Brandfall wirksam Löscharbeiten und Rettungsmaßnah-men durchgeführt werden können. Dabei ist auf die jewei-lige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlagen, auf die Anzahl der sich im Regelfall darin aufhaltenden Personen, auf die Art der Baustoffe und auf die Einrichtung der baulichen Anla-ge Bedacht zu nehmen. Baustoffe und Bauteile müssen

hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall den an die je-weilige bauliche Anlage zu stellenden Anforderungen ge-nügen. Bestehen mit Rücksicht auf die jeweilige Verwen-dung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlage begründete Zweifel, ob diesen Anforde-rungen Rechnung getragen wird, so hat der Bauwerber auf Verlangen der Baubehörde nachzuweisen, daß ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist. Die Baube-hörde kann darüberhinaus entsprechend der Verwen-dung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage für die erste Löschhilfe und für eine rasche und wirksame Brandbekämpfung bewegliche oder ortsfeste Brandschutzeinrichtungen (wie Handfeuer-löscher, Berieselungsanlagen, Sprinkleranlagen) sowie nach Erfordernis auch selbsttätige Brandmelde- oder Löschanlagen vorschreiben.

(2)Die Baustoffe werden hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:

(3)Die Bauteile werden hinsichtlich ihres Verhaltens im Brandfall in folgende Klassen eingeteilt:

(4)Die für die Beurteilung des Brandschutzes maßgeblichen Eigenschaften der zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Bauteile (Abs. 2 und 3) sind hinsichtlich Wände, Decken, Stiegen, Dachkonstruktionen, Brandschutztüren und sonstiger Brandschutzabschlüsse im Bauplan anzugeben.

(5) Leichtbrennbare Baustoffe dürfen nur verwendet

werden, wenn sie nach der Art ihrer Verwendung eine Brandentstehung oder -ausbreitung nicht begünstigen und in geeigneter Weise gegen Entzündung gesichert

werden und im Brandfall weder abtropfen noch eine starke Qualmbildung oder gesundheitsschädigende Gase

verursachen.

(6) Brandschutzeinrichtungen (wie Handfeuerlöscher,

selbsttätige Brandmeldeanlagen, Brandrauchentlüfter,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

Seite 25

Berieselungsanlagen, Sprinkleranlagen und Steigleitun-gen für die Feuerwehr) sind in betriebsfähigem Zustand zu erhalten; Handfeuerlöscher sind überdies alle zwei Jahre durch einen Befugten auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wobei die vorgenommene Prüfung am Gerät zu vermerken ist.

§7 Wärmeschutz

(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß der nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage zu fordernde Wärmeschutz gewährleistet ist. Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen jedenfalls jenen Wärmeschutz gewährleisten, der unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren zur Vermeidung unnötigen Energieverbrauches erforderlich ist.

(2) Bei der Bemessung des erforderlichen Wärmeschutzes ist auf die Eigenschaften der verwendeten Baustoffe und auf die klimatischen Verhältnisse besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Die nachstehend genannten Gebäudeteile haben

folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:

3. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile (Stiegen-

häuser, Gänge u. dgl.) und Feuermauern:

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,8 W/m2 K.

4. Decken gegen Außenluft, über Durchfahrten gegen

Dachräume sowie Dachschrägen bei ausgebauten

Dachräumen:

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,3 W/m2 K.

5. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,5 W/m2 K.

6. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten

Räumen:

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,7 W/m2 K.

7.Wände zwischen Wohnungen vergleichbarer Raum-

verbände:

Wärmedurchgangszahl k höchstens 1,2 W/m2 K.

8.Decken zwischen Wohnungen oder vergleichbaren

Raumverbänden:

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,9 W/m2 K.

9.Wohnungseingangstüren oder Türen gegen unbe-

heizte Gebäudeteile:

Wärmedurchgangszahl k höchstens 1,7 W/m2 K.

(4)Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung

im Abs. 3 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Grün-den notwendig ist. Das gleiche gilt für Gebäude oder Ge-bäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.

(5) Von der Einhaltung der im Abs. 3 festgelegten Mindestanforderungen kann die Baubehörde überhaupt ab-sehen, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonde-rer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf auf-weist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.

§8 Schallschutz

(1) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß der nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage zu fordernde Schallschutz gewährleistet ist und der Nutzung entsprechende raumakustische Eigenschaften erreicht werden.

(2) Bei der Bemessung des erforderlichen Schallschutzes ist auf die Eigenschaften der verwendeten Baustoffe sowie auf Lärmquellen in der Umgebung, wie insbesondere Flugplätze, Verkehrsflächen sowie Betriebsbauten und Betriebsanlagen besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Schall, der von einer baulichen Anlage ausgeht

bzw. in einer baulichen Anlage erzeugt wird, ist so zu dämmen, daß eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benutzer der baulichen Anlage und für die Nachbarschaft möglichst vermieden wird.

(4) Gebäude bzw. Gebäudeteile, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, haben folgenden bauakustischen Mindestanforderungen zu entsprechen:

Horte, Heime, Kran-Bauteilkenanstalten, Beher-Büro-

bergungsbetriebebauten

dBdB

Außenbauteile

einschließlich Fenster

und Außentüren R' ,"

W. Fco3833

Soferne Fensteranteil

max. 30% der Wandfläche

Fenster und Außentüren R'w3328

Sonstige Außenbauteile R'w4747

Gebäudetrennwände, Feuermauern (je Wand) sowie

Außenwände ohne

Öffnungen R',"5252

42

R'

42

Decken und Wände gegen Dachböden

w

R'ist das resultierende bewertete Bau-Schalldämmaß in dB

R'

ist das bewertete Bau-Schalldämmaß in dB

Seite 26

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, , Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

(5) Für Gebäude oder Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter dienen, kann die Baubehörde Ausnahmen von den im Abs. 4, bei Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung von den im Abs. 4 Z. 2 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, soweit dies aus technischen oder wirt-schaftlichen Gründen notwendig ist.

§9 Außenwände

Außenwände müssen den zu erwartenden Anforderun-gen entsprechend tragfähig sein und den zu erwartenden atmosphärischen und chemischen Einwirkungen ausrei-chend Widerstand leisten. Tragende Außenwände müs-sen mindestens brandbeständig sein. Nichttragende Au-ßenwände müssen mindestens hochbrandhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 10 Innenwände

Innenwände, die Wohnungen voneinander, von Haupt-stiegen, Hauptgängen, Hausfluren oder Betriebsräumen trennen, müssen einschließlich ihrer Tragkonstruktion mindestens brandbeständig sein. Andere Innenwände dürfen einschließlich ihrer Tragkonstruktion nicht aus leichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§11 Stiegenhauswände

Die Wände von Stiegenhäusern müssen den zu erwar-tenden Anforderungen entsprechend tragfähig sein. Bei Stiegen mit eingespannten Stufen muß das Mauerwerk des Stiegenhauses den hiedurch bedingten besonderen statischen Anforderungen entsprechen. Wände von Hauptstiegenhäusern müssen mindestens brandbestän-dig, Wände von anderen Stiegenhäusern müssen minde-stens brandhemmend sein.

§12 Feuer- und Brandmauern

(1) Feuermauern sind mindestens brandbeständig ausgeführte, öffnungslose Außenwände, die das Übergreifen von Bränden auf Nachbarliegenschaften verhindern oder wenigstens erschweren sollen. Brandmauern sind mindestens brandbeständig ausgeführte Wände, die einzelne Brandabschnitte voneinander trennen und das Übergreifen von Bränden auf angrenzende Brandabschnitte verhindern oder wenigstens erschweren sollen.

(2) Wird ein Gebäude ganz oder teilweise unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet oder beträgt der Abstand des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile von der Nachbargrenze weniger als 1 m, so müssen die an die Nachbargrenze anstoßenden bzw. in einem Abstand von weniger als 1 m der Nachbargrenze zugekehrten Außenwände (Außenwandteile) als Feuermauern ausgebildet

werden. Dies gilt in gleicher Weise, wenn durch nachträgliche Eigentumsveränderung ein bestehendes Gebäude

ganz oder teilweise an der Nachbargrenze oder in einem Abstand von weniger als 1 m von der Nachbargrenze zu liegen kommt. Außenwände (Außenwandteile) müssen,

wenn dies nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Gebäudes

erforderlich ist, auch dann als Feuermauern ausgebildet werden, wenn der Abstand des Gebäudes oder ein-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 27

zelner Gebäudeteile zur Nachbargrenze bis zu 3 m be-trägt. Als Nachbargrenze im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht die Grenze zwischen dem Baugrundstück und einer öffentlichen Verkehrsfläche oder einer öffentlichen Grünfläche.

(3) Brandabschnitte dürfen höchstens ein Ausmaß von 1000 m2 und eine Länge von 40 m haben. Räume, in denen Feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, und nicht ausgebaute Dachräume müssen gegen

anderen Zwecken dienende Räume, insbesondere gegen Aufenthaltsräume, durch Brandmauern abgeschlossen

werden; solche Brandabschnitte dürfen höchstens ein Ausmaß von 500 m2 und eine Länge von 30 m haben. Bei Gebäuden, deren Zweckbestimmung größere Brandabschnitte erfordert (wie Betriebshallen, Lagerhallen, Sporthallen, Bergeräume), sind größere Brandabschnitte zuzulassen, wenn sich aus der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage oder auf Grund besonderer Vorkehrungen

vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken dagegen ergeben.

(4) Feuermauern sind in allen Geschossen

(5)In nichtausgebauten Dachräumen, Spitzböden, Wirtschaftsräumen und ähnlichen nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen können Feuermauern auch aus

(6) Brandmauern sind in allen Geschossen nach den Bestimmungen des Abs. 5 lit. a bis c herzustellen.

(7) Jener Teil der Dacheindeckung, der auf Feuer- oder Brandmauern aufliegt, ist nichtbrennbar zu betten. Läßt dies die Dacheindeckung nicht zu oder sind wegen der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage besondere Brandschutzmaßnahmen geboten, so müssen Feuer- und Brandmauern in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Höhe, mindestens aber 15 cm über Dach,

geführt werden.

(8) Dachkonstruktionen und Decken aus Holz und Stahl müssen von Feuer- und Brandmauern einen Abstand von mindestens 5 cm erhalten.

(9)In Feuermauern sind Türen und andere Öffnungen unzulässig. Verbindungsöffnungen in Feuermauern sind ausnahmsweise zulässig, wenn für eine gemeinsame Benützung bestimmte Raumgruppen innerhalb von Gebäuden (wie Gemeinschaftsanlagen, Geschäfts- und Betriebsräunie, Garagen, Arkaden, Durchgänge, Durchfahrten) einen eigenen Brandabschnitt bilden und die Verbindungsöffnungen ins Freie münden oder durch brandbeständige Brandschutztüren verschließbar sind.

(10) In Brandmauern sind Türen und andere Öffnungen mit mindestens brandbeständigen, selbstschließenden Brandschutztüren bzw. Brandschutzklappen zu verschließen. Öffnungen für Transmissionen, Fördereinrichtungen und ähnliche Vorrichtungen in Brandmauern sind zulässig, wenn durch geeignete Vorkehrungen das Übergreifen von Bränden verhindert wird.

(11) Tür- und Fensteröffnungen in Außenwänden, die

an Feuer- oder Brandmauern anschließen, müssen von

diesen, wenn der erforderliche Brandschutz nicht durch gleichwertige bauliche Maßnahmen erreicht werden kann, einen Abstand von mindestens 1 m erhalten; der Abstand solcher Öffnungen voneinander muß bei Gebäuden, deren Außenwände an der Feuer- oder Brandmauer einen einspringenden Winkel bilden, mindestens 3 m betragen. Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen.

§ 13 Decken

(1) Decken müssen, soweit in tlen folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mindestens hochbrandhemmend sein und so tragfähig hergestellt werden, daß sie den zu erwartenden Belastungen genügen.

(2) Für die Standsicherheit von Decken gelten folgende Mindestnutzlasten:

a) bei Räumen in Wohngebäuden und Beherbergungs-

betrieben2 kN/m2;

b) bei Räumen in Bürobauten, Werkstätten, Heimen und

Hallenbädern3 kN/m2;

c) bei Räumen in Bauten für größere Menschenansamm-

lungen, wie Kirchen, Theater, Kinos, Konzertsälen,

Tanzsälen, Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten,

Kuranstalten sowie Geschäftsbauten, Sportstätten

und Gaststätten mit einer Nutzfläche von jeweils bis

zu 50 m24 kN/m2;

mit einer Nutzfläche von jeweils über

50 m25 kN/m2;

d) bei Baikonen und Loggien von Wohn- oder Büroge-

bäuden5 kN/m2;

e) bei begehbaren ausbaufähigen Dachböden von

Wohngebäuden2 kN/m2;

f) bei begehbaren nicht ausbaufähigen Dachböden von

Wohngebäuden1,5 kN/m2;

g) bei nicht begehbaren Dachböden, Spitz- und Zwickel-

böden1 kN/m2.

Die oberste Geschoßdecke muß überdies so ausgeführt werden, daß sie im Brandfall ein Übergreifen von Brän-den verhindert oder wenigstens erschwert und auch die zusätzliche Belastung durch die einstürzende Dachkon-struktion und Dachdeckung aufnehmen kann.

(3)Die oberste Geschoßdecke, Decken über Durchfahrten, Arkaden, Kellergeschossen und Kellerräumen,

Seite 28

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

über brandgefährdeten Räumen sowie über überbauten Geschäfts-, Betriebs- und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, ferner Decken von Hauptstiegenhäusem, Hauptgängen und Hausfluren, müssen mindestens brandbeständig sein.

(4) Die Untersicht von Decken in Wohn- und anderen Aufenthaltsräumen darf nicht leichtbrennbar sein.

(5) Der Einbau von Holzdecken ist unzulässig:

(1) Fußböden einschließlich allfälliger Unterkonstruktionen und Fußbodenbeläge dürfen nicht aus leichtbrennbaren Baustoffen oder aus Baustoffen, die eine Gefahr für die Benutzer oder einen zerstörenden Einfluß auf Teile der baulichen Anlage herbeiführen können, hergestellt werden.

(2) Die Fußböden von Aufenthaltsräumen und anderen

Räumen, in denen dies nach der jeweiligen Verwendung erforderlich ist, sind von der darunter befindlichen Decke - bei nicht unterkellerten Räumen vom Unterboden -

durch einen mindestens schwerbrennbaren, trittschall- und wärmedämmenden Baustoff zu trennen. Hievon

kann abgesehen werden, wenn der erforderliche Brand-, Wärme- und Schallschutz in anderer Weise sichergestellt wird. Holzdecken müssen eine mindestens 5 cm hohe

Beschüttung oder eine gleichwertige Dämmschicht unter den Polsterhölzern und über den Trämen erhalten. Für die Beschüttung bzw. Dämmung dürfen keine Baustoffe verwendet werden, die eine Gefahr für die Benutzer oder einen zerstörenden Einfluß auf Teile der baulichen Anlage herbeiführen können.

(3) In Naßräumen (wie Waschküchen, Badezimmern und Klosettanlagen) und in anderen Räumen, die aus

Gründen der Hygiene leicht zu reinigen sein müssen, muß der Fußboden flüssigkeitsdicht, abwaschbar und

dicht an die Wand abgeschlossen sein. Anfällige Abflüsse müssen an der tiefsten Stelle des im Gefälle verlaufenden Fußbodens liegen und mit einem Geruchsverschluß ausgestattet sein.

(4) Der Fußbodenbelag auf Hauptstiegen, Hauptgängen und Hausfluren muß aus mindestens schwerbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(5) Der Fußbodenbelag ist aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen:

§15 Stiegen, Gänge und Hausflure

(1) Alle Geschosse einschließlich der Keller- und Dach-

geschosse eines Gebäudes sind durch Stiegen und Gän-

ge vom Hauseingang aus zu erschließen. Die allgemein

zugängliche ständige Verbindung von den Wohnungen

und von solchen Aufenthaltsräumen, die nicht zu Woh-

nungen gehören, zum Hauseingang ist durch Hauptstie-

gen, Hauptgänge und Hausflure herzustellen. Gewendel-

te Stiegen dürfen nicht als Hauptstiegen verwendet

werden.

(2) Stiegen, Gänge, Podeste und Hausflure müssen so

tragfähig hergestellt werden, daß sie

a) in Wohngebäuden und Beherbergungs-

betrieben3 kN/m2,

b) in Bürobauten, Werkstätten, Heimen und

Hallenbädern4 kN/m2,

c) in Bauten für größere Menschenansammlungen, wie

Kirchen, Theater, Kinos, Konzertsälen, Tanzsälen,

Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Kuranstal-

ten, Geschäftsbauten, Sportstätten und

Gaststätten5 kN/m2;

(3) Hauptstiegen, ausgenommen solche in Kellergeschossen, müssen ausreichend durch Tageslicht erhellt werden; Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure müssen ausreichend lüftbar sein. Deckenoberlichten für die natürliche Belichtung oder Belüftung der Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure sind nur für Belichtung und Belüftung von höchstens drei übereinanderliegenden Geschossen zulässig.

(4) Hauptstiegen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über dem Erdboden müssen von den jeweiligen Geschossen rauchdicht abgetrennt werden.

(5) Der Fluchtweg zu einer Hauptstiege oder zu einem ins Freie führenden Ausgang darf vom entferntesten

Punkt der Aufenthaltsräume 40 m nicht überschreiten. Als Fluchtweg gilt die kürzeste, jederzeit benutzbare Gehverbindung.

(6) Notstiegen und Notausgänge sind zusätzlich herzustellen, soweit es die Sicherheit von Personen nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage erfordert. Notstiegen und Notausgänge sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

(7) Hauptstiegen über eine Höhe von mehr als 3 m

müssen einen Zwischenpodest von mindestens 1,20 m

Länge in der Gehlinie erhalten.

(8) Stiegenläufe und Podeste von Hauptstiegen müssen in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen über dem Erdboden brandbeständig mit geschlossener Untersicht ausgeführt sein. In Gebäuden bis zu drei Geschossen über dem Erdboden können Stiegenläufe und Podeste

von Hauptstiegen auch brandhemmend ausgeführt wer-Landesgesetzblatl für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 29

den, müssen jedoch eine geschlossene Untersicht auf-weisen. Als brandhemmend gelten auch Weichholzstie-gen mit brandhemmend verkleideter Untersicht sowie Hartholzstiegen mit der Brandwiderstandsfähigkeit von Eichenholzstiegen und tragenden Teilen von mindestens 5 cm Dicke. Stiegenwangen aus Weichholz mit weniger als 7 cm Dicke müssen brandhemmend verkleidet sein. Die Stufen von Weichholzstiegen sind erforderlichenfalls mit Kanten- und Gleitschutz zu versehen.

(9)Die lichte Durchgangsbreite der Hauptstiegen, Hauptgänge und Hausflure muß unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Anzahl der Benutzer des ganzen Gebäudes bemessen werden und hat bei einer Anzahl bis zu 120 Personen mindestens 1,20 m, bei einer Anzahl von 121 bis 180 Personen mindestens 1,40 m, bei einer Anzahl von 181 bis 240 Personen mindestens 1,80 m und bei einer Anzahl von mehr als 240 Personen mindestens 2,20 m zu betragen. Bei anderen Stiegen und Gängen sowie bei Kellerstiegen und Stiegen in den Dachraum genügt eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1 m.

(10) Die lichte Durchgangshöhe muß bei Hauptstiegen, Hauptgängen und Hausfluren mindestens 2,10 m, bei anderen Stiegen und Gängen sowie bei Kellerstiegen und Stiegen in den Dachraum mindestens 1,90 m betragen. Die lichte Durchgangshöhe von Stiegen ist lotrecht von der Stufenvorderkante aus zu messen.

(11) Die Stufenbreite muß bei Hauptstiegen mindestens 27 cm, bei anderen Stiegen mindestens 25 cm betragen. Bei gerundetem Stiegenlauf muß die Stufenbreite an der Innenseite der Stiege mindestens 24 cm, bei gewendeltem Stiegenlauf muß die Stufenbreite an der Innenseite der Stiege (Spitzstufen) mindestens 13 cm betragen. Die Stufen dürfen bei Hauptstiegen höchstens 18 cm, bei anderen Stiegen höchstens 20 cm hoch sein. Die Stufen müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch und in der Gehlinie gleich breit sein. Die Gehlinie ist bei gerundeten Stiegen im Abstand von einem Drittel der Stiegenbreite vom äußeren Stiegenrand und bei gewendelten

Stiegen in einem Abstand von 45 cm vom äußeren Stiegenrand anzunehmen.

(12) Entlang von Stiegenläufen mit mehr als vier Stufen müssen mindestens auf einer Seite des Stiegenlaufes Anhaltestangen angebracht werden. Bei einer Stiegenbreite von mehr als 2 m müssen an beiden Seiten des Stiegenlaufes Anhaltestangen angebracht werden.

(13) Einschubtreppen, Klappstiegen und ähnliche Verbindungen in den Dachraum und in den Kellerraum sind zulässig; die Abschlüsse der Einstiegluken solcher Verbindungen in den Dachraum müssen mindestens brandhemmend sein.

(14) Stiegen innerhalb von Wohnungen sind nur über

zwei Geschosse zulässig. Werden zwei übereinanderliegende Geschosse einer Wohnung durch Stiegen verbunden und liegt die Oberkante der Fensterbrüstung des oberen Geschosses höher als 10 m über dem Erdboden, so muß neben dem Wohnungseingang aus dem anderen

Geschoß eine weitere Fluchtmöglichkeit geschaffen werden.

(15) Die Bestimmungen der Abs. 9 bis 12 gelten nicht für Stiegen innerhalb von Wohnungen, sowie für Wartungsstiegen und -gänge, Notstiegen und Notausgänge. Das Mindestmaß der lichten Durchgangsbreite, der Stufenbreite, der Stufenhöhe und der lichten Durchgangshöhe sowie das Erfordernis von Anhaltestangen ist bei Stie-gen innerhalb von Wohnungen, bei Verbindungen gemäß Abs. 13 sowie bei Wartungsstiegen und -gangen, Notstie-gen und Notausgängen von der Baubehörde nach den Erfordernissen des Einzelfalles nach Maßgabe des § 3 zu bestimmen.

(16) Stiegen und Gänge, die nicht Hauptstiegen und Hauptgänge sind, sind wie Hauptstiegen und Hauptgänge auszuführen, wenn es die Sicherheit von Personen auf Grund der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage erfordert.

(17) Stiegen und Gänge außerhalb von Gebäuden (wie Laubengänge) müssen brandbeständig sein und eine

lichte Durchgangsbreite gemäß Abs. 9 aufweisen, wenn Aufenthaltsräume nur durch sie mit der Hauptstiege, dem Hauptgang oder Hausflur verbunden sind. Diese Stiegen und Gänge dürfen nicht durch Verglasungen geschlossen werden, wenn Fenster in sie münden, die auch der Belüftung von Räumen dienen.

§ 16 Dächer und Dachdeckungen

(1) Dachkonstruktionen müssen den jeweiligen statischen Erfordernissen entsprechen und in den Außenmauern oder Decken verankert sein. Dachkonstruktionen dürfen mit Holzdecken nicht verbunden werden.

(2) Dächer müssen den jeweiligen klimatischen Verhältnissen angepaßt sein. Sie sind mit einem nichtbrennbaren, gegen Feuchtigkeit, Frost und Wärme widerstandsfähigen Baustoff zu decken (harte Deckung). Die Verwendung von Deckungsmaterial, das geeignet ist,

starke Blendwirkungen hervorzurufen, kann in der näheren Umgebung von Anlagen und Objekten, die eines besonderen Schutzes gegen Blendwirkung bedürfen (wie Verkehrsflächen und Flugplätze), untersagt werden.

(3) Glasdächer, Dachoberlichten, Dachflächenfenster und ähnliche Bauteile müssen der jeweils zu erwartenden Belastung entsprechen und aus mindestens normalbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Soweit es die Sicherheit von Personen oder Sachen erfordert, sind Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasstücken anzubringen.

(4) Dächer sind mit Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer (wie Dachrinnen und Abfallrohre) auszustatten. Die Versickerung von Dachwässern darf nur in ausreichender Entfernung von baulichen Anlagen erfolgen. Auf öffentliche Verkehrsflächer) und andere Nachbargrundstücke dürfen Dachwässer rfur mit Zustimmung des jeweils betroffenen Grundeigentümers abgeleitet werden.

(5) Dachrinnen und Abfallrohre sind wasserdicht aus mindestens schwerbrennbaren Baustoffen herzustellen und müssen ausreichend bemessen werden.

(6) Auf geneigten Dächern sind Schneerechen oder

sonst geeignete Vorrichtungen gegen das Abrutschen

des Schnees anzubringen.

(7) Dachständer, Antennen, Blitzschutzanlagen, Wer-

beanlagen, Energiegewinnungsanlagen und ähnliche

Aufbauten auf Dächern müssen den jeweiligen statischen

Erfordernissen entsprechen und sind so anzubringen,

Seite 30

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück,

Nr. 5

daß ihre Überprüfung und Instandsetzung ohne besonde-re Schwierigkeiten möglich sind.

(8) Die Baubehörde kann im Einzelfall von den Bestim-mungen des Abs. 2 bezüglich der harten Deckung sowie von den Bestimmungen des Abs. 4 bis 6 Ausnahmen ge-statten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage gerecht-fertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O.ö.. Bauordnung entspricht.

§17 Verputz und Verkleidung

(1) Sichtbare Außenwände von Bauten einschließlich

sichtbarer Feuermauern und Brandmauern sind zu verputzen oder zu verkleiden. Dies gilt nicht für Bauarten, bei denen die Außenwände auch ohne Verputz und Verkleidung wetterbeständig sind und den sonstigen Anforderungen des § 3 entsprechen.

(2) Der Außenwandverputz und die Außenwandverkleidung sowie deren Unterkonstruktion einschließlich Befestigungsmitteln, Halterungsvorrichtungen und Wandverankerungen müssen den zu erwartenden atmosphärischen und chemischen Einwirkungen, mechanischen Belastungen und einer möglichen Brandeinwirkung ausreichend Widerstand leisten.

(3) Der Außenwandverputz einschließlich einer Dämmschicht muß mindestens schwerbrennbar sein.

(4) Die Außenwandverkleidung sowie deren Unterkonstruktion muß bei Gebäuden mit mehr als drei Geschossen über dem Erdboden aus mindestens schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Besteht die Außenwandverkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, so kann für die Unterkonstruktion ein normalbrennbarer Baustoff verwendet werden. Die Befestigungsmittel, Halterungsvorrichtungen und Wandverankerungen müssen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Geschosse aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Der Abstand zwischen der Außenwandverkleidung und der Mauer oder einer allenfalls angebrachten Dämmschicht darf nicht mehr als 5 cm betragen. Der Dämmstoff muß nichtbrennbar sein. Fenster- und Türleibungen sind gegen den Hohlraum

durch nichtbrennbare Baustoffe abzuschließen; unterhalb der Fenstersohlbänke und Türschwellen ist ein Entlüftungsschlitz mit einer Breite bis zu 2 cm zulässig.

(5) Innenwände und Decken sind zu verputzen oder zu verkleiden. Dies gilt nicht für Bauarten, bei denen die Wände und Decken auch ohne Verputz oder Verkleidung den Anforderungen des § 3 entsprechen.

(6) In Räumen, die aus Gründen der Hygiene leicht zu reinigen sein müssen, müssen die Wandflächen in einer der jeweiligen Verwendung des Raumes entsprechenden Höhe abwaschbar sein. In Räumen, in denen mit einer besonderen Feuchtigkeits- oder Dunstentwicklung gerechnet werden muß, sind die Wände und Decken wasserabweisend herzustellen.

(7)Deckenuntersichten, Zwischendecken einschließlich ihrer Unterkonstruktionen sowie Wandverkleidungen im Bereich von Hauptstiegen, Hauptgängen und Hausfluren müssen aus mindestens normalbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen über dem Erdboden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

§ 18 Geländer und Brüstungen

(1) An allen Stellen einer baulichen Anlage, an denen Absturzgefahr besteht und zu denen der Zutritt möglich ist, ausgenommen Laderampen und ähnliche Einrichtungen, deren Verwendungszweck die Anbringung von Geländern oder Brüstungen ausschließt, sind standsichere Geländer oder Brüstungen anzubringen und so auszu^

führen, daß auch Kinder ausreichend geschützt sind. Die Geländer dürfen keine freien Zwischenräume von mehr als 13 cm erhalten und keine Leiterwirkung aufweisen. Mit Geländern oder Brüstungen sind auch Löschwasserteiche, Hauslacken, Düngersammelanlagen und ähnliche Einrichtungen im Bereich von baulichen Anlagen zu sichern, soweit sie allgemein zugänglich sind.

(2) Geländer und Brüstungen müssen mindestens 1 m

hoch sein, bei Dachterrassen und allgemein zugänglichen Flachdächern sowie bei Baikonen und Fenstertüren ab dem fünften Geschoß über dem Erdboden müssen

Geländer und Brüstungen mindestens 1,10 m hoch sein. Brüstungen besonderer Art, wie bepflanzte Tröge und dergleichen müssen eine Mindesthöhe von 70 cm und

eine Mindestbreite von 50 cm aufweisen. Die Höhe von Geländern und Brüstungen ist lotrecht bei Stiegen von der Stufenvorderkante bis zur Geländer- bzw. Brüstungsoberkante zu messen. Fensterbrüstungen müssen eine Mindestbreite von 25 cm sowie eine Mindesthöhe von

85 cm, gemessen vom Fußboden bis zur äußeren Rahmenhöhe, erhalten.

(3) Bei Geländern gegen Verkehrsflächen, sonstige allgemein zugängliche Grundstücke und Nachbargrundstücke ist am Geländerfuß ein Schutz gegen das Hinunterfallen von Gegenständen anzubringen.

(4) Wenn es die Sicherheit von Personen oder Sachen auf Grund der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage erfordert, kann eine zusätzliche Sicherung von Geländern, Brüstungen, Fenstern und Fenstertüren vorgeschrieben werden.

(5) Für die Standsicherheit von Geländern und Brüstungen gilt bei horizontaler Krafteinwirkung an Geländerholmen und Brüstungen bei Flachdächern, Terrassen und Stiegen, die allgemein zugänglich sind, sowie bei baulichen Anlagen und Gebäuden für größere Menschenansammlungen eine Mindestbelastung von 1 kN/m, bei allen übrigen baulichen Anlagen und Gebäuden 0,5 kN/m.

§19 Höfe, Licht- und Luftschächte

(1) Höfe einschließlich Lichthöfe müssen zugänglich sein, eine mit Rücksicht auf die Art und Verwendung der anschließenden Räume genügende Größe erhalten und

eine nach Art und Verwendung dieser Räume ausreichende natürliche Belichtung und Belüftung gewährleisten.

(2) Höfe, die an allen Seiten mehrgeschossig umbaut

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 31

und kleiner als 50 m2 sind, dürfen, soweit sie Belichtungs-oder Belüftungszwecken dienen, nur zur Belichtung und Belüftung von Nebenräumen, wie Bädern und Klosettan-lagen, sowie von Lagerräumen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen verwendet werden. Mechanische Entlüftungsanlagen dürfen nicht in solche Höfe münden.

(3) Allseits umbaute Höfe mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2, ausgenommen solche von landwirtschaftlichen Bauten, müssen durch eine möglichst geradlinige Durchfahrt von der Verkehrsfläche aus erschlossen werden. Hofeinfahrten müssen eine lichte Höhe von mindestens 3,50 m und eine lichte Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m erhalten. Dient die Hofeinfahrt auch für den Fußgängerverkehr, so ist zusätzlich zur Fahrbahn mindestens ein Fußweg (Gehweg) mit einer Mindestbreite von 1 m herzustellen. Größere Maße für die lichte Höhe und Breite von Hofeinfahrten kann die Baubehörde im Einzelfall vorschreiben, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage erforderlich ist.

(4) Licht- und Luftschächte sind nur zulässig, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

Abs. 1 und 2 gelten für Licht- und Luftschächte sinngemäß. Licht- und Luftschächte sind nur für die Belichtung und Belüftung von Nebenräumen, wie Bädern, Klosettanlagen und Abstellräumen zulässig. Licht- und Luftschächte müssen eine Grundfläche von mindestens 5 m2 erhalten; eine Seitenlänge muß mindestens 1,50 m betragen. Ihre Grundfläche muß leicht zu reinigen sein und, sofern der Schacht nicht überdeckt ist, einen Abfluß erhalten, der erforderlichenfalls mit einem Geruchsverschluß zu versehen ist. Mechanische Entlüftungsanlagen dürfen nicht in Licht- oder Luftschächte münden.

§20 Lage und Niveau der Räume

(1) Der Fußboden von Wohnräumen muß mindestens

15 cm über dem an den Wohnraum angrenzenden nichtbebauten Gelände (wie Hof oder Gartenfläche) und mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen. Bei Gebäuden, die an einer Verkehrsfläche liegen, muß der Fußboden von Wohnräumen mindestens 1 m über der angrenzenden Verkehrsfläche liegen, wenn von den Wohnräumen Fenster auf die Verkehrsfläche münden.

(2) Der Fußboden von anderen Aufenthaltsräumen (wie Büro-, Geschäfts- oder Betriebsräumen) darf ebenso wie der Fußboden von Räumen, die keine Wohn- oder Aufenthaltsräume sind, auch unter dem angrenzenden nichtbebauten Gelände liegen, wenn eine wirksame Durchlüftung der Räume und - soweit erforderlich - ein vom Zugang unabhängiger Fluchtweg ins Freie vorhanden ist.

(3) Bei hangseitig gelegenen Wohnräumen und nicht

unter Gelände liegenden anderen Aufenthaltsräumen

muß der Böschungsfuß des angrenzenden Geländes

bzw. der Fußpunkt einer allfälligen Stützmauer mindestens 2 m von der hangseitigen Wand des betreffenden Wohn- bzw. Aufenthaltsraumes entfernt sein, wenn diese Räume an der Hangseite Fenster oder Türen aufweisen.

§21 Räume im Dachraum

(1) Räume, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, sind im Dachraum von Gebäuden

nicht zulässig.

(2) Der Zugang zu Wohn- und anderen Aufenthaltsräumen im Dachraum muß bei Gebäuden mit mehr als zwei

Geschossen über dem Erdboden brandbeständig sein;

bei Kleinhausbauten (§ 93) und Holzbauten (§ 95) genügt

eine brandhemmende Ausführung.

(3) Die Wand- und Deckenkonstruktion des ausgebauten Dachraumes darf mit der Dachkonstruktion nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen in Verbindung stehen:

(4)Die Wände und Decken von Wohnungen, die sich

unter Einbeziehung des Dachraumes über zwei Geschosse erstrecken, sind im Bereich des ausgebauten Dachraumes hochbrandhemmend auszuführen.

§22 Raumhöhe

(1)Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, muß die lichte Raumhöhe mindestens betragen:

(2)Wohn- und andere Aufenthaltsräume im Dachraum

eines Gebäudes müssen über der halben Fußbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m und an der niedrigsten Stelle eine lichte Höhe von mindestens 1,50 m haben.

§23 Größe von Wohnungen und einzelnen Wohnräumen

(1) Wohnungen, ausgenommen solche nach Abs. 3,

müssen einschließlich der Nebenräume eine baulich in sich geschlossene nutzbare Mindestfläche von 45 m2 aufweisen, aus mindestens zwei Aufenthaltsräumen bestehen sowie mit einer Kochgelegenheit und den erforderlichen sanitären Anlagen (Bad oder Dusche, Klosett) ausgestattet sein.

(2) Wohnräume müssen eine nutzbare Mindestfläche

von 12 m2, Schlafräume eine solche von 8 m2 aufweisen.

Seite 32

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Diese Mindestgrößen gelten nicht für Personalwohn- und Personalschlafräume sowie für Wohn- und Schlafräume in Heimen, Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Zwecken dienenden Gebäuden.

(3) Kleinstwohnungen und Garconnieren müssen eine nutzbare Mindestfläche von 18 m2 erhalten sowie mit ei-ner Kochgelegenheit und den erforderlichen sanitären Anlagen (Bad oder Dusche, Klosett) ausgestattet sein.

§24 Türen

(1) Türen sind unter Bedachtnahme auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlage so zu bemessen und anzuordnen, daß sie dem Bedarf entsprechen, leicht und gefahrlos benützt werden können und im Brandfall einen ausreichenden Fluchtweg bieten.

(2) Hauseingangstüren und Zugangstüren zu Wohnungen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm und eine lichte Höhe von mindestens 2 m erhalten. Türen zu einzelnen Wohn- und anderen Aufenthaltsräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 80 cm und eine lichte Höhe von mindestens 2 m erhalten. Türen zu Nebenräumen (wie Badezimmer, Klosettanlagen und Abstellräume) müssen eine lichte Breite von mindestens 60 cm und eine lichte Höhe von mindestens 1,90 m erhalten.

(3) Falltüren müssen gegen ein Zufallen und gegen den Absturz von Menschen gesichert werden und eine nach der jeweiligen Verwendung und Art der baulichen Anlage ausreichende Größe erhalten.

(4) Soweit es aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist, sind Brandschutztüren und Rauchschutztüren mit ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubauen. Brand- und Rauchschutztüren müssen selbstschließend sein oder wenigstens so eingerichtet werden, daß sie im Brandfall selbsttätig schließen. Die Widerstandsfähigkeit von Brand- und Rauchschutztüren ist durch eine Einprägung oder durch ein unlösbar montiertes Metallschild, auf dem das Prüfzeichen und der Hersteller vermerkt sind, auf der Türe zu kennzeichnen.

(5) Der nicht ausgebaute Dachraum ist gegen das Stiegenhaus, der ausgebaute Dachraum ist gegen den nicht ausgebauten Dachraum und gegen den Spitzboden mit Brandschutztüren abzuschließen. Türen zu Räumen, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, müssen mit Brandschutztüren ausgestattet werden. Gegen das Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten sind entsprechende Türschwellen anzubringen.

(6) Die Verbindungstüren von den Kellergeschossen zu den Hauptgängen und Hauptstiegen sind in Gebäuden

mit mehr als drei Geschossen über dem Erdboden als Brandschutztüren herzustellen.

(7) Türen im Zuge von Fluchtwegen, ausgenommen

Zugangstüren zu Wohnungen, einzelnen Wohnräumen

oder anderen Aufenthaltsräumen sowie Türen innerhalb des Wohnungsverbandes, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen, ständig freigehalten werden und dürfen nicht in den Luftbereich über Verkehrsflächen aufschlagen.

§25 Fenster; Belichtung und Belüftung

(1) Wohnräume sind natürlich zu belichten. Bei anderen Aufenthaltsräumen einschließlich Arbeitsräumen kann vom Erfordernis der natürlichen Belichtung ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn dies

aus Gründen der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Raumes erforderlich ist und den allgemeinen Erfordernissen für bauliche Anlagen gemäß § 23 der O.ö. Bauordnung entspricht. Gegebenenfalls ist für eine möglichst tageslichtähnliche künstliche Beleuchtung zu sorgen.

(2) Die Gesamtfläche der Belichtungsöffnungen von

Wohnräumen und natürlich belichteten Aufenthaltsräumen muß mindestens 10 v. H., bei einer Raumtiefe von mehr als 5 m mindestens 12 v. H. der Fußbodenfläche betragen.

(3) Der Lichteinfallswinkel, bezogen auf die Oberkante der Fensterbrüstung, darf bei Wohnräumen und natürlich belichteten anderen Aufenthaltsräumen 45° nicht überschreiten, es sei denn, daß die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- bzw. Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für den Bauwerber darstellen würde.

(4) Alle Fenster müssen gefahrlos gereinigt und, wenn sie auch für die Belüftung bestimmt sind, gefahrlos geöffnet werden können. Wenn es der Verwendungszweck

des Raumes erfordert, müssen Lüftungsflügel angebracht und mit Vorrichtungen versehen werden, die das Öffnen der Fenster vom Stand aus ermöglichen.

(5) Wohn- und andere Aufenthaltsräume sind, sofern

sie nicht mit offenbaren Fenstern ausgestattet werden, mit anderen Be- und Entlüftungsanlagen auszustatten, die eine ausreichende Frischluftzufuhr und Abfuhr der verbrauchten Luft gewährleisten.

(6) Aus Gründen des Brandschutzes kann vorgeschrieben werden, daß die Fenster von Räumen, in denen

feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, aus nichtbrennbaren, entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt werden.

§26 Brennstofflagerräume

(1) Für jedes Gebäude mit Wohnungen ist ein Brennstofflagerraum entsprechend der Anzahl der Wohnungen vorzusehen, wenn die Art der Beheizung die Lagerung von festen Brennstoffen erforderlich macht.

(2) Brennstofflagerräume für feste Brennstoffe sollen im Kellergeschoß untergebracht werden und sind in diesem Fall aus brandbeständigen Bauteilen herzustellen und mit entsprechenden Brandschutztüren zu versehen.

(3) Feste Brennstoffe dürfen mit Ausnahme von Kleinvorräten für den Tagesbedarf nur außerhalb der Wohnung gelagert werden.

(4) Für die Lagerung von flüssigen und gasförmigen

Brennstoffen in baulichen Anlagen gelten die hiefür bestehenden Sondervorschriften.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 33

Feste Brennstoffe

Gasförmige Brennstoffe

§27 Heizungsanlagen und Feuerstätten

(1) Wohnräume und andere Aufenthaltsräume müssen

direkt oder indirekt beheizbar sein, soweit der Verwendungszweck eine Beheizung nicht entbehrlich macht

oder ausschließt.

(2) In Neubauten mit mehr als fünf Wohnungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen beheizt werden sollen, ist eine zentrale Heizungsanlage zu errichten, wenn eine gemeinschaftliche Heizungsanlage nicht bereits zur Verfügung steht oder gleichzeitig mit dem Neubau errichtet wird. Neubauten mit einer zentralen Heizungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht erfordert, haben Notrauchfänge zu erhalten, die die Beheizung wenigstens eines Wohnraumes in jeder Wohnung im Notfall ermöglichen (§ 27 Abs. 6 O.ö. BauO).

(3) Feuerstätten sind nur in be- und entlüftbaren Räumen zulässig, wobei ein ausreichender Luftwechsel ständig gewährleistet sein muß. Sie müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß weder eine Brandgefahr entstehen noch schädliche Umwelteinwirkungen eintreten können. Feuerstätten in nicht ausgebauten Dachräumen sind unzulässig.

(4) Wände in einer Entfernung bis zu 50 cm um die Feuerstätte sind in der ganzen Geschoßhöhe brandbeständig auszuführen.

(5) Feuerstätten, ausgenommen Kochherde in einzelnen Räumen, mit einer Gesamtnennheizleistung von

46,52 kW (40.000 kcal/h) und mehr sind nur in brandbeständig umschlossenen, be- und entlüftbaren Heizräumen, die mit entsprechenden Brandschutztüren versehen sind, zulässig. Heizräume müssen so groß sein, daß die Feuerstätten ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können. Jeder Heizraum ist mit einer elektrischen Beleuchtung auszustatten.

(6)Die Verbrennungsgase von festen Brennstoffen

sind in Rauchfänge über Dach abzuleiten.

(7) Vorrichtungen, die den Abzug der Verbrennungsgase völlig abschließen, dürfen nicht angebracht werden. Drosselklappen sind zulässig, müssen aber eine Öffnung aufweisen, die bei händisch betätigten Drosselklappen mindestens ein Viertel des Querschnittes betragen muß. Weiters ist der Einbau von Filtern oder ähnlichen Einrichtungen nach anderen Vorschriften zulässig.

(8) Feuerstätten ohne Rauchfanganschluß sowie Heizungsanlagen, wie Warmlufterzeuger und Wärmestrahler, sind zulässig, wenn eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist und vom Standpunkt des Brandschutzes, der Sicherheit von Personen und Sachen sowie der Gesundheit und Hygiene dagegen keine Bedenken bestehen.

(9)Für die Lagerung von flüssigen und gasförmigen

Brennstoffen in baulichen Anlagen gelten die hiefür bestehenden Sondervorschriften.

§27a

Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden

(1) Zentrale Heizungsanlagen für Gebäude mit Aufent-haltsräumen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten, zu erhalten,

zu warten und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.

(2) Zentrale Heizungsanlagen sind so zu planen, zu er-richten und einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezo-gen auf die jeweilige Feuerungsleistung, folgende Werte nicht überschreiten:

Abgasverluste in %

Nennheizleistung in kW

21 20 19

26-50

mehr als 50 bis 120 über 120

atmosphär. Brenner

14 13 12

Gebläse-brenner

16 14 12

26-50

mehr als 50 bis 120 über 120

(3) Feuerstätten sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen.

(4) Zentrale Heizungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Feuerstätten auszustatten. Ausgenommen sind zentrale Heizungsanlagen mit Feuerstätten, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.

(5) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Feuerstätten für zentrale Heizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 26 kW ist durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen nachzuweisen, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitet.

(6) Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an

Feuerstätten mit einer Nennheizleistung ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn

die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25% der Nennheizleistung beansprucht.

(7) Zentrale Heizungsanlagen mit mehreren Feuerstätten sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.

(8) Feuerstätten in zentralen Heizungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.

(9)Wärmeverteilungsanlagen müssen gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sein.

(10) Zentrale Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit selbstätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 2, 5, 6, 7 und 10 sind auch beim Austausch der Feuerstätte einer zentralen Heizungsanlage zu beachten; die Bestimmung des Abs. 6 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vor-Seite 34

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

handenen Raumes vertretbar ist; die Bestimmung des Abs. 10 nur bei zentralen Heizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW.

(12)Die Eigentümer von zentralen Heizungsanlagen

mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind verpflichtet, die Heizungsahlage mindestens einmal in zwei Jahren, die Eigentümer von zentralen Heizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 50 kW sind verpflichtet, die Heizungsanlage einmal jährlich von einem geeigneten Sachverständigen auf einwandfreie Funktion und Einhaltung der höchstzulässigen Abgasverluste überprüfen zu lassen. Als geeignete Sachverständige kommen in Betracht:

(13) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benutzer der Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren. Solche Geräte müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen.

(14) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muß - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.

(15)Für die Beheizung von Gebäuden mit flüssigen

Brennstoffen gelten die einschlägigen Bestimmungen

der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. November 1980, LGBl. Nr. 83, über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten.

§ 28 Verbindungsstücke

(1) Die Verbindungsstücke zwischen Feuerstätten und Rauchfängen, wie Rauchrohre, Poterien und Rauchkanä-le, müssen betriebsdicht sein und einschließlich ihrer Auf-hängungen und Unterstützungen sowie der Verschlüsse

von Reinigungsöffnungen aus nichtbrennbaren Baustof-fen hergestellt werden. Rauchrohre und Poterien, die überwiegend horizontal verlaufen, dürfen eine Länge von insgesamt 3 m nicht über- und eine Steigung von 1 cm je Laufmeter nicht unterschreiten. Poterien und Rauchka-näle müssen an geeigneten Stellen mit Reinigungsöff-nungen versehen werden.

(2) Verbindungsstücke einschließlich der Verschlüsse von Reinigungsöffnungen müssen von brennbaren Bau-stoffen mindestens 50 cm, bei brandhemmender nicht-brennbarer Verkleidung mindestens 25 cm entfernt sein.

§29 Rauchfänge

(1) Rauchfänge sind aus nichtbrennbaren, gegen Ein-

wirkungen durch Wärme und Verbrennungsgase sowie

gegen Belastungen durch Kehrgeräte und das Ausbren-

nen mit Temperaturen bis zu 1000° C ausreichend wider-

standsfähigen Baustoffen strömungsgünstig und be-

triebsdicht herzustellen. Höhe und Querschnitt der

Rauchfänge sind so zu wählen, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.

(2) Die Rauchfänge sind tunlichst in Gruppen zusammenzufassen und, nach Möglichkeit lotrecht und in Innenwänden zu führen. Sie dürfen nur auf tragfähigem Grund und nur auf Bauteilen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, aufgesetzt werden. Der lichte Querschnitt ist auf die ganze Länge des Rauchfanges gleichbleibend beizubehalten. Die Rauchfänge müssen bei Ausmündung am Dachfirst mindestens 50 cm, in allen anderen Fällen mindestens 1 m, senkrecht zur Dachfläche gemessen, über Dach hoch sein. Die Baubehörde hat eine größere Höhe vorzuschreiben, wenn sich das Erfordernis hiefür aus der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage bzw. der Heizungsanlage im Interesse des Brandschutzes, des Umweltschutzes oder der Sicherheit ergibt. Bei der Erteilung von Ausnahmen von der harten Deckung

(§ 16 Abs. 8) hat die Baubehörde sowohl eine größere Höhe des Rauchfanges wie auch die Anbringung geeigneter Funkenfänger oder sonstiger Schutzeinrichtungen vorzuschreiben. -

(3) In ein und denselben Rauchfang dürfen nur die Verbrennungsgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und nur aus einer Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit eingeleitet werden. Die Einmündungen ih einen Rauchfang innerhalb eines Geschosses sind der Höhe nach

mindestens 30 cm versetzt anzuordnen.

(4) Rauchfangwände müssen aus gebrannten Mauer-

ziegeln in handwerksmäßigem Verband mindestens

12 cm dick hergestellt werden. Andere gleichwertige Bau-

stoffe können verwendet werden, wenn sie den Voraus-

setzungen des § 3 in gleicher Weise entsprechen. Die In-

nenflächen der Rauchfänge müssen möglichst glattwan-

dig und bei gemauerter Ausführung voll verfugt oder ver-

putzt sein. Im Dachraum müssen die Außenseiten der

Rauchfänge verputzt werden. Die Außenseiten von

Rauchfängen aus Fertigteilen müssen gemäß Abs. 5 wär-

megedämmt sein. Die Außenseiten von Rauchfängen

müssen überdies mindestens 5 cm von Bauteilen aus

brennbaren Baustoffen entfernt sein. Benachbarte

Rauchfänge müssen im Bereich der Ziehung durch min-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück,

Nr. 5

Seite 35

destens 25 cm dicke Zungen getrennt und vor Beschädi-gung durch Kehrgeräte geschützt werden. Der Beginn und das Ende einer Ziehung dürfen nicht innerhalb einer normal- oder leichtbrennbaren Deckenkonstruktion lie-gen. Über Dach sind die Rauchfänge wetterbeständig und die Ausmündungen strömungsgünstig auszubilden.

(5) Die Wangen und die Zungen der Rauchfänge müssen mindestens die Festigkeit und Wärmedämmung einer 12 cm dicken Ziegelmauer aus gebrannten Mauerziegeln aufweisen. Die Wärmedämmung von Wangen in Außenwänden und von Wangen in Rauchfängen von

Feuerstätten mit 46,52 kW (40.000 kcal/h) und mehr muß

einer mindestens 25 cm dicken Ziegelmauer aus gebrannten Mauerziegeln entsprechen. Nachteilige Wärmeeinwirkungen auf anschließende Räume sind durch

eine zusätzliche Wärmedämmung auf ein zumutbares

Maß einzuschränken.

(6) Lotrechte Leitungsschlitze in Wangen sind nicht zulässig. Notwendige waagrechte Leitungsschlitze sind zulässig, wenn sie in nur geringfügig verbreiterten Fugen geführt werden und die Dichte und Festigkeit der Wangen nicht beeinträchtigen.

(7)Der Querschnitt der Rauchfänge ist kreisförmig, quadratisch oder rechteckig auszuführen. Bei rechteckigen Querschnitten darf das Verhältnis der Seiten zueinander 1 : 1,5 nicht unterschreiten. Der lichte Querschnitt ist nach der Art und Gesamtnennheizleistung der Feuerstätte, nach der Temperatur der Verbrennungsgase und nach der wirksamen Höhe des Rauchfanges so zu bemessen, daß eine schadlose Abführung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.

Für den Regelfall gelten folgende Mindestquerschnitte:

quadratischer oder recht-eckiger Quer-schnitt

kreisförmiger Querschnitt

Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe

bis 17,45 kW (15.000/kcal/h) 14/14 cm 0 15 cm bis 29,08 kW (25.000/kcal/h) 14/20 cm 0 17 cm bis 46,53 kW (40.000/kcal/h) 20/20 cm 0 20 cm

Zwischen Rauchfanganschluß und Rauchfangausmün-dung muß eine wirksame Rauchfanghöhe von minde-stens 4 m vorhanden sein.

(8) Jeder Rauchfang muß je eine leicht zugängliche Kehröffnung und Reinigungsöffnung erhalten. Beide Öff-nungen müssen von brennbaren Baustoffen mindestens 50 cm entfernt sein. Sie sind mit der Stockwerks- oder Orientierungsnummer der jeweiligen Wohn-, Geschäfts-oder Betriebseinheit zu bezeichnen. Kehröffnungen müs-sen in der Regel im Dachraum, Reinigungsöffnungen in der Regel im Keller des Gebäudes angeordnet werden. Bei Rauchfängen, die nicht bis in den Keller führen, ist die Reinigungsöffnung im untersten Geschoß anzuord-nen. In Garagen, in Räumen, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, und in Wohnräu-men dürfen Kehr- und Reinigungsöffnungen nicht ange-ordnet werden. Ist die Reinigung des Rauchfanges nur über Dach möglich oder handelt es sich um freistehende Rauchfänge, so sind geeignete Vorkehrungen zu schaffen, die eine unfallsichere Kehrmöglichkeit gewährlei-sten. Im übrigen werden hinsichtlich der Kehr- und Reinigungsöffnungen sowie deren Verschlüsse die Bestim-mungen der Rauchfangreinigungstüren-Verordnung, LGBl. Nr. 1/1960, nicht berührt.

(9) Rauchfänge mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 2000 cm2 müssen am unteren Ende eine Einstiegsöffnung haben, die mit einer eisernen, versperr-baren Doppeltür dicht abzuschließen ist. In Rauchfän-gen mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 3000 cm^ müssen überdies in Abständen von höchstens 40 cm Steigeisen angebracht werden.

§30 Notrauchfänge

(1) Die Bestimmungen des § 29 gelten auch für Notrauchfänge sinngemäß, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ausführung von Notrauchfängen als Sammelrauchfänge ist zulässig, wenn

(3)Sammelrauchfänge im Sinne des Abs. 2 dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn der Eintritt des Notfalles von der Baubehörde generell oder im Einzelfall festgestellt wurde und die für die Inbetriebnahme erforderlichen bau- und feuerpolizeilichen Maßnahmen getroffen worden sind.

§31 Lüftungs- und Klimaanlagen

(1)Lüftungs- und Klimaanlagen müssen so beschaffen und eingebaut bzw. aufgestellt werden, daß alle Teile dieser Anlagen leicht bedient und gewartet werden können und daß weder in den zu lüftenden bzw. zu klimatisierenden Räumen noch in anderen Gebäudeteilen oder in der Umgebung des Gebäudes schädliche Umwelteinwirkungen auftreten können. Lüftungs- und Klimaanlagen müssen zur Sicherung des Brandschutzes überdies an geeigneter Stelle mit einem Notschalter ausgestattet sein. Alle beweglichen Teile von Lüftungs- und Klimaanlagen, insbesondere Keilriemenantriebe und Saugöffnungen von

Ventilatoren, müssen mit geeigneten Schutzvorrichtungen gegen Berührung ausgestattet sein. Lüftungskanäle sind an geeigneten Stellen mit verschließbaren Reinigungsöffnungen in ausreichender Zahl und Größe auszustatten.

(2)Lüftungsanlagen einschließlich Sammelbe- und -entlüftungen sowie Klimaanlagen müssen einen ausrei-^ chenden Luftwechsel mit genügender Frischluftzufuhr für die angeschlossenen Räume entsprechend der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung dieser Räume gewährleisten.

(3)Schächte und Kanäle von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen glattwandig aus mindestens schwerbrenn-Seite 36

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

baren Baustoffen hergestellt werden. Schächte und Ka-näle, durch welche brennbare oder gesundheitsschädli-che Stoffe abgeführt oder zugeführt werden, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen gasdicht hergestellt werden. Schächte und Kanäle, die Brandabschnitte durchbrechen oder durch Heizräume oder Räume führen, in denen teuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verar-beitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, müssen gasdicht und brandbeständig sein.

(4) Nicht brandbeständige Schächte und Kanäle von

Lüftungs- und Klimaanlagen sind bei der Durchführung durch Wände und Decken, die Brandabschnitte trennen, mit Brandschutzklappen auszustatten. Diese Brandschutzklappen müssen im Brandfall selbsttätig schließen. Die Stellung von Brandschutzklappen muß von außen erkennbar sein.

(5) Schächte und Kanäle von nicht mechanisch betriebenen Lüftungsanlagen müssen als glattwandige, entsprechend isolierte Rohre mit einem lichten Mindestdurchmesser von 10 cm oder als verputzte Mauerschächte mit einem Mindestquerschnitt von 14/14 cm ausgeführt werden. Entlüftungen sind möglichst lotrecht über Dach zu führen. Waagrechte Entlüftungen müssen einen Querschnitt von mindestens 225 cm2 aufweisen und dürfen eine Länge von 3 m nicht überschreiten. Die Abluftöffnung ist nahe der Decke, die Zuluftöffnung nahe dem Fußboden anzubringen, soweit nicht im Einzelfall die Verwendung des Raumes eine andere Anordnung zwingend

erfordert. Die Frischluft muß tunlichst aus dem Freien zugeführt werden.

§ 32 Abwurfschächte und Müllsammelanlagen

(1) Bei allen Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden

Aufenthalt von Menschen dienen, müssen geeignete Einrichtungen für das Sammeln der Abfälle vorgesehen

werden.

(2) Müllabwurfschächte müssen aus nichtbrennbaren

Baustoffen hergestellt und brandbeständig umschlossen werden. Die Innenwände der Abwurfschächte müssen

glattwandig ausgeführt und abwaschbar sein. Müllabwurfschächte müssen über Dach entlüftet werden. Die Einwürfe in Müllabwurfschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden, rauch- und geruchsdicht abschließen und selbstschließend sein. Sie dürfen nicht innerhalb von Wohnungen liegen. Der Querschnitt der Müllabwurfschächte muß größer sein als der Querschnitt der Schachteinwürfe. Müllabwurfschächte dürfen nur dann an Wohnungen angrenzen, wenn ein

ausreichender Schallschutz sichergestellt ist.

(3) Müllabwurfschächte müssen in eigene Müllsammelräume münden. Müllsammelräume müssen leicht zugänglich, brandbeständig umschlossen und ins Freie entlüftbar sein. Wände und Fußböden der Müllsammelräume sind abwaschbar herzustellen. Für die erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen ist vorzusorgen.

(4) Werden Müllbehälter innerhalb der Gebäude untergebracht, so sind sie in eigenen Räumen aufzustellen, für die die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß gelten.

(5) Im übrigen gelten für die Sammlung, Abfuhr und Beseitigung von Abfällen die Bestimmungen des O.ö. Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975 (§ 27 Abs. 3 O.ö. BauO.).

§ 33 Bäder- und Klosettanlagen

(1) In jeder Wohnung (einschließlich Kleinstwohnungen und Garconnieren) muß mindestens ein Klosett und mindestens ein Bad oder eine Duschanlage vorhanden sein. In Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen müssen Klosett und Bad (Duschanlage) räumlich voneinander getrennt werden. Klosetträume dürfen nur von Nebenräumen aus zugänglich sein. Wird in einer Wohnung regelmäßig Personen Unterkunft gewährt, die nicht zum gewöhnlichen Hausstand gehören, so ist für je zehn Fremde mindestens ein zusätzliches Klosett einzurichten.

(2) Für Büro-, Geschäfts-, Betriebs- und andere Aufenthaltsräume, die nicht nur einem kurzfristigen Aufenthalt von Personen dienen, ist eine nach der jeweiligen Verwendung und der Größe der baulichen Anlage ausreichende Anzahl von leicht erreichbaren, hygienisch einwandfreien Klosettanlagen und bei Bedarf auch von ebensolchen Pißanlagen vorzusehen. Klosett- und Pißanlagen dürfen keinen Einblick von außen erlauben und müssen von Aufenthaltsräumen und in der Regel auch

von Gängen und Stiegenhäusern durch lüftbare Vorräume getrennt sein. Klosettanlagen, die für eine größere Anzahl von Personen verschiedenen Geschlechts bestimmt sind, müssen nach Geschlechtern getrennt werden. Diese getrennten Anlagen müssen über eigene Vorräume zugänglich sein, die mit hygienisch einwandfreien Waschgelegenheiten mit Fließwasser sowie mit hygienisch einwandfreien Einrichtungen zum Trocknen der Hände ausgestattet sein müssen. Klosettanlagen, die nur für Männer bestimmt sind, müssen auch mit einer ausreichenden Zahl von Pißanlagen ausgestattet werden.

(3) Klosetträume müssen mindestens 90 cm breit und

1,25 m lang, bei nach innen aufschlagender Tür mindestens 1,50 m lang sein.

(4) Klosett- und Pißanlagen müssen eine Wasserspülung und beim Ablauf einen Geruchsverschluß erhalten. Die Abfallrohre sind flüssigkeitsdicht, gegen Abwasser widerstandsfähig herzustellen und über Dach zu entlüften. Von diesen Erfordernissen kann abgesehen werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen auf Grund der jeweiligen Verwendung oder der Lage des Gebäudes , gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen ge-mäß § 23 der O.ö. Bauordnung entspricht.

(5)Badezimmer, Duschanlagen sowie Klosett- und Pißanlagen müssen ausreichend entlüftet werden. Für die Entlüftung sind ausreichend groß bemessene Fenster oder Lüftungsanlagen gemäß § 31 vorzusehen.

§ 34 Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume

(1) Jeder Neubau mit mehr als drei Wohnungen muß

ausreichend große, zweckentsprechende Abstellräume

für Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Fahrräder und dergleichen erhalten (§ 27 Abs. 2 O.ö. BauO.).

(2) Für jede Wohnung ist ein Raum für Abstellzwecke oder ein Kellerabteil vorzusehen.

(3) Jeder Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken dient, muß ausreichende Einrichtungen zum Waschen und Trocknen der Wäsche erhalten (§27 Abs. 5 O.ö. BauO.).

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 37

(4) Waschküchen, Trockenräume, Trockenplätze und

mechanische Trocknungsanlagen sind mit einer dem jeweiligen Bedarf entsprechenden funktionsgerechten Einrichtung auszustatten.

(5) Die Abs. 1 und 3 gelten nur insoweit, als nicht entsprechende Gemeinschaftsanlagen bereits zur Verfügung stehen oder gleichzeitig mit dem Neubau errichtet

werden (§ 27 Abs. 8 O.ö. BauO.).

§35 Wasserversorgung

(1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden

Aufenthalt von Menschen dient, muß eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden (§ 34 Abs. 1 O.ö. BauO.).

(2) Bei jedem Neubau mit mehr als einer Wohnung, der an eine Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen

ist, müssen mindestens eine Wasserentnahmestelle in jeder Wohnung sowie mindestens eine für alle Hausbewohner zugängliche Wasserentnahmestelle vorgesehen werden (§ 34 Abs. 2 O.ö. BauO.).

(3)Brunnen und Quellfassungen für Trinkwasserzwecke müssen baulich so ausgestattet werden, daß eine Verunreinigung ausgeschlossen ist. Sie müssen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist oder bewilligt wurde, von Sammelanlagen für festen Dünger, Jauche- und Güllegruben, Senkgruben, Kläranlagen und offenen Gerinnen mindestens 10 m und von den Nachbargrenzen einschließlich der Straßengrundgrenze mindestens 5 m entfernt sein. Größere Abstände oder weitergehende Vorkehrungen sind von der Baubehörde

im Einzelfall festzulegen, wenn es die örtlichen Verhältnisse im Interesse der Reinhaltung des Trinkwassers erfordern.

(4) Schachtbrunnen zur Trinkwasserversorgung müssen eine lichte Weite von mindestens 1 m haben und sind bis zur wasserführenden Schicht unter Gelände wasserdicht herzustellen. Der Brunnenschacht muß mit einer flüssigkeitsdichten und tragfähigen Abdeckung, die den Brunnenkranz übergreift, gesichert werden. Einstiegöffnungen müssen wasserdicht und tragfähig abgedeckt

sein; die Abdeckung muß verschließbar sein. Der Brunnenschacht ist mindestens 30 cm über Terrain zu führen, zu entlüften und gegen Verunreinigungen zu sichern. Pumpenteile, Rohrleitungen und Entlüftungen müssen flüssigkeitsdicht durch Wand und Deckel des Brunnens geführt werden.

(5) Rohrbrunnen zur Trinkwasserversorgung müssen

auf einem standfesten massiven Sockel aufgestellt werden. Zwischen dem Sockel und den Bodenschichten darf kein Zwischenraum entstehen. Das obere Ende des Brunnenfilters muß mindestens 3 m unter dem Gelände liegen. Das Brunnenrohr ist flüssigkeitsdicht in den Sockel einzufügen. Das obere Ende des Rohrbrunnens

ist gegen das Saug- oder Druckrohr abzudichten; bei Verwendung mehrerer Rohre sind die Zwischenräume an

den Anschlußstellen abzudichten.

§36 Abwasserbeseitigung

(1) Die Ableitung der bei Bauten und dazugehörenden

Grundstücken anfallenden Abwässer (Niederschlags-und Schmutzwässer) hat in einer den Anforderungen der Gesundheit, des Umweltschutzes und der Zivilisation, im besonderen der Hygiene, entsprechenden Weise zu er-folgen (§35 Abs. 1 O.ö. BauO.).

(2) Die Ableitung von Schmutzwässern in Senkgruben

ist bei Neu-, Zu- und Umbauten, die nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, unzulässig (§ 35 Abs. 2 O.ö. BauO.).

(3) Die Baubehörde hat jedoch über Antrag des Bauwerbers Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 für einzelne Bauvorhaben zu bewilligen, wenn

(4) Hauskanäle zur Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwässern müssen flüssigkeitsdicht und aus dauerhaftem Material hergestellt sein und in frostsicherer Tiefe verlegt werden.

(5) Hauskanäle müssen innerhalb des Gebäudes einen Durchmesser von mindestens 15 cm erhalten und mit

den notwendigen, jederzeit zugänglichen Putzschächten und Reinigungsöffnungen versehen werden.

(6) Senkgruben und Sammelstätten für übelriechende

Stoffe müssen außerhalb von Wohngebäuden angelegt

werden, flüssigkeitsdicht sein und ausreichend entlüftet werden. Sie müssen den zu erwartenden Verkehrslasten entsprechend tragfähig und geruchsdicht abgedeckt werden und sind mit den erforderlichen Einstiegöffnungen zu versehen. Die Einstiegöffnungen sind mit einer tragfähigen Abdeckung geruchsdicht abzuschließen. Die Wände solcher Anlagen haben vom Fundament und von sonstigen Mauern der Gebäude einen Mindestabstand von

20 cm oder eine entsprechend isolierte Setzungsfuge zu erhalten. Die Abstandsvorschriften gemäß § 35 Abs. 3 gelten bei der Herstellung von Senkgruben sinngemäß mit der Ausnahme, daß bei Herstellung einer Senkgrube im Vorgarten zur Straßengrundgrenze ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten ist. Kompoststätten müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.

(7) Sammelanlagen für festen Dünger sowie offene und geschlossene Jauche- und Güllegruben sind außerhalb von Wohngebäuden und Stallungen anzulegen, flüssigkeitsdicht herzustellen und müssen von der Nachbargrenze einschließlich der Straßengrundgrenze, von Brunnen sowie von Aufenthaltsräumen mindestens 10 m entfernt sein. In Gebieten, in denen sich ausschließlich

Seite 38

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

Landwirtschaftsbetriebe befinden, ist ein geringerer Ab-stand von der Nachbargrenze und von Aufenthaltsräu-men zulässig, wenn die zu erwartende Geruchsbelästi-gung das ortsübliche Ausmaß voraussichtlich nicht über-schreitet. Geschlossene Jauche- und Güllegruben müs-sen außerhalb von Wohngebäuden und Stallungen angelegt werden, den Anforderungen des Abs. 6 entsprechen und mit Vorrichtungen versehen sein, die das Zurückwei-chen von Faulgasen in Gebäude bzw. Stallungen ver-hindern.

(8) Abwässer, in denen organische Fette, Öle, Benzin, Schlamm und dergleichen enthalten sind, dürfen nur über geeignete Abscheider (wie Fett- und Mineralölab-scheider) und vorgeschaltete Schlammfänge abgeleitet werden.

§37 Versorgungs- und Entsorgungsleitungen

(1) Leitungen für Wasser, Abwässer, Gas, Strom und

sonstige Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind so anzulegen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Leitungen selbst, anderer Leitungen sowie baulicher Anlagen möglichst ausgeschlossen ist und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.

(2) Meßgeräte an Leitungen sind an geeigneten leicht zugänglichen Stellen möglichst außerhalb der Wohnung anzubringen.

§38 Elektrotechnische Einrichtungen

(1) Bauliche Anlagen mit Stromanschluß sind mit den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden, den Bodenverhältnissen angepaßten Erdungssystemen (wie Fundamenterdern, Tiefenerdern, Oberflächenerdern) auszustatten.

(2) Transformatoren dürfen in Wohngebäuden nur eingerichtet werden, wenn durch ihre Situierung und Ausführung eine Brandgefahr nicht herbeigeführt wird und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.

(3) In Gebieten, in welchen ein normaler Rundfunk- (Fernseh-)empfang Empfangsanlagen außerhalb des Gebäudes (wie Fenster- und Dachantennen) erfordert, sind bei Neubauten mit mehr als drei Wohnungen anstelle von Einzelanlagen gemeinschaftliche Empfangsanlagen vorzusehen, soweit dies zur Wahrung eines ungestörten

Orts- und Landschaftsbildes notwendig ist und nicht entsprechende Gemeinschaftsanlagen bereits zur Verfügung stehen oder gleichzeitig mit dem Neubau errichtet werden (§ 27 Abs. 4 und 8 O.ö. BauO.).

§39 Blitzschutzanlagen

(1) Mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen sind Bauten auszustatten, die

(2) Hochhäuser, Bauten für größere Menschenan-sammlungen und öffentlichen Zwecken dienende Bauten größeren Umfanges sowie Bauten, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden, sind jedenfalls mit Blitzschutzanlagen auszustatten.

§40 Aufzüge

(1) Jedes neue Wohngebäude mit mehr als vier Geschossen über dem Erdboden muß mindestens einen Personenaufzug erhalten (§ 27 Abs. 7 O.ö. BauO.).

(2) Im übrigen sind Aufzüge in einer dem Verwendungszweck des Gebäudes und dem Verkehrsbedürfnis

entsprechenden Anzahl, Größe, Ausführung, Betriebsart und Förderleistung vorzusehen. In der Regel müssen

Aufzüge eine Fahrkorbbodenfläche von mindestens 0,90/1,40 m erhalten.

(3) Aufzugsschächte dürfen nicht unmittelbar an Wohnräume grenzen, es sei denn, daß ein ausreichender

Schallschutz sichergestellt ist.

(4)Aufzüge und Rolltreppen können Hauptstiegen nicht ersetzen.

(5)Für den Bau und den Betrieb von Aufzügen gelten im übrigen die hiefür bestehenden Sondervorschriften.

§41 Kinderspielplätze

(1) Bei jedem Neubau mit mehr als fünf Wohnungen,

dessen Zweckbestimmung auch das Wohnen von Kindern erwarten läßt, muß auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe eine ausreichend große, nicht überbaute Fläche als Spielplatz für Kinder geschaffen werden. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit, als nicht entsprechende Gemeinschaftsanlagen bereits zur Verfügung stehen oder gleichzeitig mit dem Neubau errichtet werden (§ 27 Abs. 1 und 8 O.ö. BauO.).

(2) Kinderspielplätze sind in möglichst ruhiger abgesicherter Lage so anzulegen und einzurichten, daß eine möglichst gefahrlose Benützung durch Kinder möglich ist. Spielplätze für Kleinkinder sollen nach Möglichkeit von den zugeordneten Wohnungen eingesehen werden

können.

(3) Kinderspielplätze außerhalb des Bauplatzes müssen in möglichst kurzer und günstiger Wegverbindung mit den zugeordneten Wohnungen stehen. Die Zugangswege dürfen keine Kreuzungen mit stark befahrenen Verkehrsflächen aufweisen. Gemeinschaftsanlagen für einen größeren Wohnbereich sind in getrennten Spielbereichen für Kleinkinder und - nach Altersstufen aufgeteilt - für schulpflichtige Kinder anzulegen und erforderlichenfalls mit sanitären Anlagen, wie Klosetten, Waschgelegenheiten und Trinkwasserentnahmestellen, auszustatten.

(4) Kinderspielplätze für Neubauten mit höchstens 20 Wohnungen müssen eine Größe von mindestens 5 v. H.

der Summe der Geschoßflächen aller Wohnungen, jedenfalls aber eine Größe von 5 m2 je Wohnung erhalten. Kinderspielplätze für Neubauten mit mehr als 20 Wohnungen müssen eine Größe von mindestens 3 v. H. der Geschoßflächen aller Wohnungen, jedenfalls aber eine Größe von 100 m2 erhalten.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 39

§42 Grünflächen, Erholungsflächen

Im Interesse gesunder Lebens- und Arbeitsbedingun-gen ist auf die Erhaltung bestehender Grünflächen in dicht bebauten Gebieten besonders Bedacht zu nehmen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten, die überwiegend Wohn-zwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind in einem der örtli-chen Lage und der Zweckwidmung des Bauvorhabens entsprechenden Ausmaß Erholungsflächen (wie Gärten und andere Grünanlagen, Ruheplätze und dergleichen) auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe herzustellen bzw. zu erhalten (§ 31 O.ö. BauO.).

§43 Einfriedungen

(1)Einfriedungen unterliegen als bauliche Anlagen den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O.ö. Bauordnung. Sie sind insbesondere so auszuführen und zu erhalten, daß eine Gefährdung von Personen und Sachen möglichst vermieden und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Nach anderen Vorschriften vorgesehene Schallschutzwände gelten nicht als Einfriedungen.

(2)Einfriedungen gegen die Nachbargrenzen einschließlich der Straßengrundgrenze dürfen, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, eine Höhe von 2 m über dem Erdboden, und zwar über dem

jeweils höher gelegenen natürlichen Gelände (gewachsenen Boden), nur überschreiten, wenn der Verwendungszweck der Einfriedung (zum Beispiel bei Tennisplätzen oder anderen Sportanlagen) eine größere Höhe erfordert.

(3)Vorgärten dürfen, soweit in anderen Vorschriften

insbesondere im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist, weder gegen die Verkehrsfläche noch gegen die anderen Nachbargrenzen mit geschlossenen Mauern, Planken oder ähnlichen undurchsichtigen Einfriedungen abgeschlossen werden. Der massive Sockel solcher Einfriedungen darf höchstens 60 cm hoch sein.

§44 Nebengebäude

(1) Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bauplatzes mit dem Hauptgebäude nicht hindern. Das Ausmaß

der mit Nebengebäuden bebauten Fläche des Bauplatzes darf, soweit im Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist, ein Zehntel der Gesamtfläche des Bauplatzes nicht übersteigen und höchstens 100 m2 betragen (§ 29 Abs. 2 O.ö. BauO.).

(2) Nebengebäude müssen entweder an ein Hauptgebäude angebaut oder von diesem und von anderen Nebengebäuden einen Mindestabstand von 3 m erhalten.

Im Falle des Anbaues an ein anderes Gebäude muß ein

ausreichender Brandschutz gewährleistet sein.

(3) Garten- und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer verbauten Grundfläche bis 8 m2 (§ 29 Abs. 3 O.ö. BauO.) können auch auf den nach der festgelegten Bauweise bzw. gemäß § 32 Abs. 2 O.ö. Bauordnung von einer Bebauung freizuhaltenden Grundflächen, nicht jedoch im Vorgarten, errichtet werden. Sie dürfen außer dem Keller nur ein Geschoß über dem Erdboden

umfassen und, wenn sie aus Holz oder aus anderen

brennbaren Baustoffen errichtet werden, keine Feuerstät-te

enthalten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nur inso-weit, als sich aus anderen baurechtlichen Vorschriften oder aus dem Bebauungsplan nichts anderes ergibt.

§45 Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art, wie Anschlagsäulen, Anschlagtafeln, Firmentafeln, Schaukästen und Lichtwerbeanlagen, müssen in ihrem

Ausmaß, ihrer Form, ihrer Farbe und in ihrem Werkstoff sowie in der Art ihrer Anbringung der Umgebung angepaßt werden und auch sonst den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O.ö. Bauordnung entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für die Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen an Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen.

(2) Die Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit unterbrechender oder beweglicher Beleuchtung im Nahbereich von Wohnräumen ist nur zulässig, wenn eine Belästigung der Benutzer dieser Wohnräume ausgeschlossen werden kann.

(3) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen müssen so

beschaffen sein, daß sie von Verkehrszeichen und anderen amtlichen Einrichtungen unterschieden werden können. Andere Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.

(4) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen müssen so

errichtet bzw. angebracht sein, daß eine Gefährdung von Personen und Sachen auszuschließen ist. Sie müssen

vom Eigentümer der Anlage zumindest alle zwei Jahre auf ihre Standsicherheit geprüft und erforderlichenfalls instandgesetzt werden. Die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung ist in Aufzeichnungen festzuhalten, die der Baubehörde über Verlangen vorzulegen sind.

§46

Behindertengerechte Gestaltung von baulichen Anlagen

(1) Für die behindertengerechte Gestaltung von bauli-chen Anlagen werden folgende Mindestanforderungen festgelegt:

Seite 40

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

Nach höchstens 15 Stufen ist ein Ruhepodest mit einer Mindestlänge von 1,20 m anzuordnen.

e) Gerade Gänge müssen eine lichte Breite von min-

destens 1,20 m bzw. vor Aufzugstüren und Rich-

tungsänderungen von mindestens 1,40 m auf-

weisen.

f) Stiegen und Rampen sind mit rutschfester Ober-

fläche auszustatten, Fußbodenbeläge sollen

rutschfest sein.

(2) Bauliche Anlagen haben, soweit sie ganz oder überwiegend für eine Benützung durch Körperbehinderte bestimmt sind, den nach der Art der auszugleichenden Körperbehinderung in Betracht kommenden Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 zu entsprechen. Die Baubehörde kann für solche bauliche Anlagen aber auch über die Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 hinausgehende Vorschreibungen nach den Erfahrungen der technischen

Wissenschaften machen, soweit sich solche im Einzelfall zur Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlage im Interesse der behindertengerechten Gestaltung der baulichen Anlage als erforderlich erweisen.

(3) Beim Neubau von baulichen Anlagen, die auch von Körperbehinderten aufgesucht werden müssen oder erfahrungsgemäß aufgesucht werden, wie Ämter und Dienststellen mit Parteienverkehr, Theater, Kinos, Großkaufhäuser und Sportstätten, ist auf eine möglichst behindertengerechte Gestaltung jener Bauteile, die auch für Körperbehinderte zugänglich sein sollen, Bedacht zu nehmen. Insbesondere sollen im Interesse einer möglichst gefahrlosen Überwindung von Niveauunterschieden durch Gehbehinderte Stiegen, Rampen und Aufzüge in diesen Bauteilen so ausgestattet werden, daß sie auch von Rollstuhlbenützern erreicht und benützt werden können.

§47 Abbruch von baulichen Anlagen

(1) Im Falle des Abbruches baulicher Anlagen sind die-se grundsätzlich bis zur Erdgleiche abzutragen. Auf Grundflächen, die vor der Straßenfluchtlinie liegen, sind die Mauern mindestens bis 50 cm unter das von der Bau-behörde anzugebende Niveau der künftigen Verkehrsflä-che abzutragen. Kellerdecken sind einzuschlagen; die Sohle von Kellerräumen und sonstigen Hohlräumen ist zu durchlöchern; die Hohlräume sind mit geeignetem Schüttmaterial auszufüllen. Anschüttungen, insbesonde-re Anschüttungen im Bereich künftiger Verkehrsflächen, sind so zu verdichten, daß nachträgliche Senkungen möglichst vermieden werden. Versorgungs- und Entsor-gungsleitungen sind an den Endstellen fachgerecht ab-zuschließen und in der Natur zu kennzeichnen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 41

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die Baube-hörde im Einzelfall Ausnahmen gewähren, wenn dies we-gen der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der verbleibenden baulichen Anlagen oder des Baugrundstückes begründet ist und den allge-meinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

§48 Veränderung der Höhenlage

(1)Die Veränderung der Höhenlage einer nach dem

Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflä-

che durch Abtragungen, Anschüttungen, Terrassener-

richtung oder andere Maßnahmen ist nur zulässig, wenn

sie

a) nicht zu einer Verschlechterung der Geländever-

hältnisse oder der Ausnutzbarkeit der Grundfläche in

bezug auf die vorhandene oder künftige Bebauung

führt;

b) den Anforderungen der Sicherheit und des Um-

weltschutzes entspricht, das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden sowie

(2)Ist kein Flächenwidmungsplan vorhanden, so gelten hinsichtliche der Veränderung der Höhenlage von Grundflächen die Bestimmungen des § 69 Abs. 7 der O. ö. Bauordnung.

§49 Bauausführung

(1) Für die Bauausführung gelten die Bestimmungen

des § 23 der O. ö. Bauordnung sinngemäß (§ 52 O. ö BauO.). Bei der Bauausführung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen der Sicherheit, des Brandschutzes, der Gesundheit, der Hygiene und des Umweltschutzes entsprochen wird und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.

Die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen im Interesse des Brandschutzes und zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Staub, Lärm und Erschütterungen sind rechtzeitig zu treffen.

(2) Bei bewilligungspflichtigen Bauführungen ist an der Baustelle der Name, die Gewerbebezeichnung bzw. ein Hinweis auf die Befugnis und der Standort des verantwortlichen Bauführers gut sichtbar anzubringen und dieser Anschlag bis zur Beendigung der Bauausführung zu belassen. Weiters ist auf der Baustelle eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides und des genehmigten

Bauplanes für die behördliche Bauaufsicht bereitzuhalten.

(3) Für die Bauausführung dürfen nur taugliche Baustoffe, Bauteile und Bauarten im Sinne des § 3 verwendet werden.

(4) Der Bauführer hat die von ihm zu erstattenden Bauanzeigen und sonstigen Nachweise zeitgerecht entsprechend dem Baufortschritt der Baubehörde vorzulegen.

(5) Ist eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke (einschließlich Verkehrsflächen) für die Bauausführung erforderlich, so ist rechtzeitig das Einvernehmen mit dem Eigentümer dieser Grundstücke herzustellen

bzw. im Sinne des § 16 der O. ö. Bauordnung vor-zugehen.

(6) Bajjstellen, Baugruben, Gerüste, Gräben und dergleichen Anlagen sind entsprechend zu sichern, bei Bedarf abzuschranken und erforderlichenfalls während der Dunkelheit und bei Nebel zu beleuchten. Je nach Bedarf sind Schutzdächer anzubringen und sonst erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(7) Bäustelleneinrichtungen einschließlich Bauhütten sind nur auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe und nur in einem der beabsichtigten Bauführung entsprechenden Umfang zulässig. Baustellen dürfen erst unmittelbar vor Baubeginn eingerichtet werden und sind unmittelbar nach Beendigung der Bauausführung wieder zu entfernen.

(8) Unmittelbar nach Beendigung der Bauausführung

ist die Baustelle in einen ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu versetzen. Abschrankungen und andere Vorkehrungen für die Bauausführung, übriggebliebene Baustoffe und Abfälle sind zu beseitigen; allenfalls verursachte Schäden sind zu beheben.

§50 Baulärm

(1) Die Lärmemission folgender Baumaschinen darf, bezogen auf einen Abstand von 1 m vom jeweiligen Um-riß der Maschine, folgende Werte nicht überschreiten (Emissionsgrenzwerte):

Maschine

Höchstlärmpegel in dB(A) bei Antrieb mit

Ver-Elektrobrennungs-motor

motor

Seite 42

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

(2)Im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugte Geräusche dürfen zusammen mit den normalerweise auf der Baustelle wahrnehmbaren Geräuschen nach Maßgabe der

verschiedenen Widmungskategorien im Bauland, bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes von Nachbarliegenschaften, folgende Werte nicht überschreiten (Immissionsgrenzwerte):

(3)Die Messung der Geräuschabgabe bei den einzelnen Baumaschinen gemäß Abs. 1 ist bei Vollbelastung der Maschine bei Betriebsvorgängen vorzunehmen, die für den Betrieb der betreffenden Maschinen typisch sind. Im übrigen hat die Lärmmessung nach dem jeweiligen

Stand der technischen Wissenschaften zu erfolgen.

II. HAUPTSTÜCK Besondere Bauvorschriften

§51 Anwendungsbereich

Fällt eine bauliche Anlage unter mehrere Abschnitte des II. Hauptstückes, so sind jene Bestimmungen der ein-zelnen Abschnitte dieses Hauptstückes auf die bauliche Anlage anzuwenden, die im Rahmen der allgemeinen Er-fordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung die jeweils strengeren Anforderungen an die bauliche Anlage festlegen.

1. Abschnitt Hochhäuser

§52 Allgemeine Bestimmungen für Hochhäuser

(1) Hochhäuser müssen so situiert und ausgestattet werden, daß in einem Brand- oder Katastrophenfall eine rasche und wirksame Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der sich im Hochhaus oder in dessen Nähe aufhaltenden Personen möglichst weitgehend gewährleistet ist. Für die Feuerwehr und für sonstige Einsatzfahr-zeuge muß mindestens an zwei Seiten des Gebäudes eine ausreichend befestigte Zufahrt hergestellt und frei-gehalten werden.

(2) Wird ein Hochhaus an ein niedrigeres Gebäude

oder ein niedrigeres Gebäude an ein Hochhaus angebaut, so müssen besondere bauliche Vorkehrungen getroffen werden, die eine Brandgefahr für die im Hochhaus gelegenen Räume durch einen Brand des niedrigeren

Gebäudes sowie eine Rauchbelästigung von Personen in diesen Räumen durch Feuerungsanlagen im niedrigeren Gebäude möglichst ausschließen und eine zweckentsprechende Brandbekämpfung sowie die erforderlichen Rettungsmaßnahmen ermöglichen. Für Hochhäuser mit unterschiedlicher horizontaler Ausdehnung der Geschosse gilt diese Bestimmung sinngemäß.

(3) In Hochhäusern, ausgenommen Betriebsbauten in

isolierter Lage, dürfen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht erzeugt, verarbeitet oder in gefahrdrohender Menge gelagert werden.

(4) In Neu- und Zubauten dürfen Räume, deren Fußböden mehr als 60 m über dem Straßenniveau liegen, nicht für Wohn- oder andere Aufenthaltszwecke vorgesehen

oder verwendet werden. Auch die nachträgliche Änderung des Verwendungszweckes solcher Räume, mit der

die Räume Wohn- oder anderen Aufenthaltszwecken zugeführt werden sollen, ist unzulässig.

(5) Im Dachraum von Hochhäusern sind Wohn- und andere Aufenthaltsräume nicht zulässig.

§53 Baukonstruktion der Hochhäuser

(1) Alle tragenden Bauteile, Stiegenhauswände und Wohnungstrennwände sowie das Kellermauerwerk müssen mindestens brandbeständig sein.

(2) Wenn tragenden Bauteilen mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung des Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteiles besondere Bedeutung für die Standsicherheit zukommt, so müssen sie hochbrandbeständig sein.

(3) Nichttragende Außenwandbauteile einschließlich ihrer Befestigungsmittel müssen mindestens hochbrandhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen so hergestellt werden, daß eine Brandübertragung an der Außenfront möglichst ausgeschlossen wird.

(4) Der Außenwandverputz und die Außenwandverkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden und im übrigen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 entsprechen. Bei Hochhäusern mit mehr als 10 Geschossen über dem Erdboden muß auch die Unterkonstruktion der Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Nichttragende Innenwände, soweit sie nicht Wohnungen voneinander, von Hauptstiegen, Hauptgängen,

Hausfluren oder Betriebsräumen trennen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(6) Decken müssen mindestens brandbeständig sein.

Unvermeidbare Deckendurchbrüche sind brandbeständig zu verschließen.

(7) Die Wände und Decken von Hauptgängen, Hauptstiegen, Hausfluren und Fluchtwegen dürfen keine Einbauten oder Verkleidungen aus brennbaren Stoffen erhalten.

(8) Schächte und Kanäle, die über mehrere Geschosse führen oder Brandabschnitte durchbrechen, sowie.deren Abschlüsse müssen mindestens brandbeständig ausge-führt werden. In Schächten und Kanälen von Lüftungs-und Klimaanlagen dürfen keine Energieleitungen verlegt werden; in Aufzugsschächten dürfen nur solche Energie-leitungen verlegt werden, die für den Aufzugsbetrieb er-forderlich sind.

(9)Hochhäuser müssen in Brandabschnitte unterteilt werden, die sich nicht über mehrere Geschosse erstrecken und höchstens ein Ausmaß von 500 m2 umfassen dürfen. Dies gilt auch für die Kellergeschosse. Bei Hochhäusern, deren Zweckbestimmung größere Brandabschnitte erfordert (wie Geschäftsbauten), und bei geringfügigen Überschreitungen der höchstzulässigen Grundfläche von 500 m2 können größere Brandabschnitte zugelassen werden, wenn sich aus der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Hochhauses vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken dagegen ergeben.

(10)Überdies sind als Brandabschnitte auszubilden:

(11) Fensterbrüstungen müssen zur Vermeidung einer Brandausbreitung von Geschoß zu Geschoß mindestens brandbeständig ausgeführt werden und mindestens 1 m hoch sein.

(12) Fenstertüren dürfen nur bei mindestens 60 cm tiefen Loggien und Baikonen vorgesehen werden.

bindungsgänge erreichbar sind. Sie müssen im Erdge-schoß direkt ins Freie münden und dürfen keine direkte Verbindung zu den Kellergeschossen haben.

(3)Müssen die einzelnen Geschosse wegen ihrer

räumlichen Ausdehnung in mehrere Brandabschnitte unterteilt vyerden, so müssen die Stiegenhäuser dieser Brandabschnitte, soweit sie über dem Erdboden liegen, untereinander über Dach eine sicher begehbare Verbindung erhalten.

(4) In jedem Hauptstiegenhaus ist an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 10 v. H. der Grundrißfläche des Stiegenhauses, jedoch von mindestens 1 m2 vorzusehen. Der Verschluß der Rauchabzugsöffnung muß vom Erdgeschoß

und vom obersten Geschoß aus jederzeit leicht geöffnet werden können.

(5) Jedes Stiegenhaus muß gegen anschließende Gänge durch Verbindungstüren mindestens brandhemmend

abgeschlossen werden. Die Verbindungstüren müssen

den Anforderungen gemäß § 24 Abs. 4 und 6 entsprechen.

(6) Jedes Stiegenhaus (ausgenommen Sicherheitsstie-

genhäuser) muß gegen die Kellergeschosse durch eine

ausreichend entlüftete Rauchschleuse getrennt sein. Die

Rauchschleuse ist mit mindestens brandhemmenden

Brandschutztüren abzuschließen.

(7) Lichthöfe sowie Licht- und Luftschächte sind nicht

zulässig. Außenliegende Lichtschächte von Kellerge-

schossen sind in brandbeständiger Ausführung für jedes

Kellergeschoß getrennt anzulegen.

(8) Im Zuge von Hauptstiegen und Fluchtwegen sind

freitragende Stufen sowie Spitzstufen nicht zulässig.

(9)Fußboden- oder Stufenbeläge sowie Wand- und

Deckenverkleidungen von Hauptstiegen, Hauptgängen

und Hausfluren sowie deren Unterkonstruktion müssen

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§54 Stiegen und Gänge in Hochhäusern

(1)Bei Hochhäusern mit Aufenthaltsräumen bis zu 10

Geschossen über dem Erdboden ist mindestens ein Sicherheitsstiegenhaus auszuführen.

Bei Hochhäusern mit mehr als zehn Geschossen über dem Erdboden ist mindestens ein Sicherheitsstiegen-haus und eine davon unabhängige zweite Fluchtmöglich-keit (außenliegende brandbeständige Fluchtstiege) zu schaffen. Müssen die einzelnen Geschosse wegen ihrer räumlichen Ausdehnung in mehrere Brandabschnitte un-terteilt werden, so gelten diese Mindesterfordernisse für jeden einzelnen durch die übereinanderliegenden Brand-abschnitte gebildeten Gebäudeteile. Ergibt die Berech-nung gemäß § 15 Abs. 9 für ein Stiegenhaus eine größere lichte Durchgangsbreite als 1,80 m, so ist ein weiteres Stiegenhaus anzuordnen. In keinem Fall darf der Fluchtweg vom entferntesten Punkt eines Aufenthaltsraumes zur nächsten Hauptstiege oder zu einem ins Freie führen-den Ausgang mehr als 30 m betragen.

(2)Sicherheitsstiegenhäuser sind eigene Gebäudeteile, die durch mindestens brandbeständige Wände und Decken gegen andere Bauteile abgeschlossen und in

den einzelnen Geschossen nur über ins Freie offene Ver-

§55

Strom- und Wasserversorgung sowie Beheizung von Hochhäusern

(1) Für Hauptstiegen, Hauptgänge, Hausflure, Fluchtwege und Kellerräume ist für Zwecke der Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige zweite Stromquelle einzurichten, die sich bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig einschaltet, mindestens zwei Stunden wirksam ist und überdies eine Handschaltung besitzt.

(2) Die elektrischen Stromkreise müssen in einem mindestens brandhemmend abgeschlossenen und an einer

leicht zugänglichen Stelle beim Hauseingang angebrachten Schaltkasten abgeschaltet werden können. Transformatorenstationen sind in Hochhäusern nicht zulässig.

(3) Eine Wasserversorgung mit ausreichendem Betriebsdruck ist sicherzustellen. Der Betriebsdruck der Wasserversorgungsanlage hat im obersten Geschoß mindestens 1,5 bar (1,5 atm) zu betragen und ist im Bedarfsfall durch eine Drucksteigerungsanlage zu gewährleisten.

(4) Heizräume und sonstige Räume mit erhöhter Wärmeentwicklung müssen gegen die übrigen Gebäudeteile mindestens brandbeständig abgeschlossen und mit eige-Seite 44

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

nen Zu- und Abluftöffnungen so ausgestattet werden, daß ein Brandübergriff auf andere Räume möglichst ausge-schlossen ist. Heizräume dürfen nur über entlüftete Brandschleusen zugänglich sein und müssen minde-stens einen unmittelbar ins Freie führenden Notausstieg aufweisen. Die Brandschleusen sind mit mindestens brandhemmenden Brandschutztüren abzuschließen.

(5)Brennstofflagerräume für die Zentralheizungsanlage sind außerhalb des Hochhauses anzulegen. Notwendige Verbindungsöffnungen sind mindestens brandbeständig herzustellen.

(6)Die Verwendung von explosionsgefährlichen Brennstoffen für Heiz- und Kochzwecke ist unzulässig.

§56 Aufzüge in Hochhäusern

(1) In jedem Hochhaus sind Aufzüge in einer nach der Verwendung, der Größe und der Art des Gebäudes ausreichenden Anzahl mit ausreichender Förderleistung in mindestens brandbeständigen Schächten vorzusehen.

Von jedem Brandabschnitt mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen muß mindestens ein Aufzug erreichbar sein, der auch für den Kranken- und Lastentransport geeignet ist. Die Aufzüge müssen jedenfalls vom Erdgeschoß bis zum obersten Geschoß, in dem sich Aufenthaltsräume befinden, führen.

(2) Die Aufzüge sind mit einer Sammelsteuerung richtungsempfindlich für die Abwärtsfahrt auszustatten. Die Sammelsteuerung darf thermisch nicht beeinflußbar sein. Die Aufzüge müssen eine solche Förderleistung aufweisen, daß die sich im Regelfall im Hochhaus aufhaltenden Personen möglichst gefahrlos das Hochhaus verlassen können. Aufzüge für den Kranken- und Lastentransport müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,00/2,10 m und eine Tragkraft von mindestens 630 kg (630 kp) haben.

(3) Umlaufaufzüge und Rolltreppen sind in Wohnhochhäusern nicht zulässig.

(4) Hochhäuser mit einer Traufenhöhe von mehr als

30 m über dem Straßenniveau sind mit einem Sicherheitsaufzug für den Einsatz der Feuerwehr auszustatten. Dieser ist in einem eigenen mindestens brandbeständigen Fahrschacht anzuordnen und darf nur über ins Freie entlüftete Vorräume aus den einzelnen Geschossen erreichbar sein. Für Sicherheitsaufzüge ist eine eigene Steuerung und eine Notstromversorgung vorzusehen.

§57 Brandschutzmaßnahmen in Hochhäusern

(1) Entsprechend der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Hochhauses sind

für den Brandfall Alarmanlagen sowie für die erste Löschhilfe und für eine rasche und wirksame Brandbekämpfung bewegliche oder ortsfeste Brandschutzeinrichtungen (wie Handfeuerlöscher, selbsttätige Brandmeldeanlagen, Berieselungsanlagen, Sprinkleranlagen und Steigleitungen für die Feuerwehr) in ausreichendem Umfang vorzusehen.

(2) Für jedes Hochhaus sind die notwendigen Maßnahmen und Einrichtungen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Personen in einer Brandschutzordnung und in einem Brandschutzplan festzulegen, die vom Eigentümer des Hochhauses im Einverneh-men mit der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr festzulegen und den Benutzern des Gebäudes durch An-schlag zur Kenntnis zu bringen sind. Die Brandschutzord-nung und der Brandschutzplan sind der Baubehörde vor Erteilung der Benützungsbewilligung vorzulegen.

(3) Für Brandmelde- und Brandschutzeinrichtungen ist eine eigene Steuerung und eine Notstromversorgung vor-zusehen.

§58 Sonderbestimmungen für Hochhäuser

Sind auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rück-sicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung des Hochhauses zur Erfüllung der all-gemeinen Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung zusätzliche Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen im In-teresse der Benutzer des Hochhauses erforderlich, so hat die Baubehörde im Einzelfall über die Bestimmungen der §§ 52 bis 57 hinausgehende Maßnahmen zur Sicherstel-lung dieser allgemeinen Erfordernisse vorzuschreiben. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zum Zwecke einer erhöhten Festigkeit oder Brandwiderstandsfähigkeit ein-zelner Bauteile sowie zum Zwecke der Sicherstellung ausreichender Fluchtwege, Stiegenbreiten und des Be-triebes von Alarmeinrichtungen sowie selbsttätiger Brandmelde- oder Löschanlagen, wenn

(1) Als Bauten für größere Menschenansammlungen

gelten, soweit es sich nicht um Betriebsbauten handelt, Bauten mit mindestens einem Raum, in dem sich widmungsgemäß mehr als 120 Personen aufhalten können,

und Bauten mit mehreren unmittelbar zusammenhängenden Räumen, in denen sich widmungsgemäß mehr als

240 Personen aufhalten können, wie insbesondere Kirchen, Theater, Kinos, Konzertsäle, Tanzsäle, Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Kuranstalten, Geschäftsbauten und Sportstätten.

(2) Bauten für größere Menschenansammlungen müssen so situiert und ausgestattet werden, daß in einem Brand- oder Katastrophenfall eine rasche und wirksame Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der sich in Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

Seite 45

den Bauten oder in deren Nähe aufhaltenden Personen möglichst weitgehend gewährleistet ist. Für die Feuer-wehr und für sonstige Einsatzfahrzeuge muß eine ausrei-chend befestigte Zufahrt hergestellt und freigehalten werden.

(3) Die Erzeugung oder Verarbeitung von teuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen in Bauten für größere Menschenansammlungen ist nicht zulässig. Die Lagerung solcher Stoffe in Bauten für größere Menschenansammlungen ist nur insoweit zulässig, als der Verwendungszweck des Baues eine solche Lagerung erfordert und dies auf Grund besonderer baulicher Vorkehrungen mit den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der 0. ö. Bauordnung im Einklang steht.

(4) Die lichte Höhe der Räume für größere Menschenansammlungen muß mindestens 3 m betragen. Die lichte Höhe unter Galerien und ähnlichen Einbauten sowie die lichte Höhe von Nebenräumen unterliegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 lit. b und c.

(5) Die Baubehörde kann die Höchstzahl der Besucher (Benutzer) von Bauten (Räumen) für größere Menschenansammlungen nach den jeweils gegebenen örtlichen

Verhältnissen unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Erfordernisse des § 23 der 0. ö. Bauordnung im Einzelfall festlegen.

§ 60

Baukonstruktion der Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Alle tragenden Bauteile von Bauten (Räumen) für größere Menschenansammlungen müssen mindestens

brandbeständig sein. Die Abs. 2, 3, 5, 7, 8,11 und 12 des § 53 gelten sinngemäß.

(2) Der Außenwandverputz und die Außenwandverkleidungen sowie deren Unterkonstruktion müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden und im übrigen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 entsprechen. Innenwand- und Deckenverkleidungen dürfen nicht aus leichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(3) Nebenräume in Bauten für größere Menschenansammlungen, wie Kellerräume, Heizräume, Abstell- und Lagerräume, sind als eigene Brandabschnitte auszubilden, soweit von ihnen auf Grund ihrer Verwendung, ihrer Größe, ihrer Lage, ihrer Art und ihrer Umgebung eine besondere Brandgefahr ausgeht.

§61

Stiegen und Gänge in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Die Anzahl und Lage der erforderlichen Stiegenhäuser ist nach der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Gebäudes nach den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung festzulegen.

(2) Die Konstruktion der Wände und Decken von Hauptstiegenhäusern und Hauptgängen sowie die Tragkonstruktion der Stufen müssen mindestens brandbeständig sein. Hauptstiegen müssen eine geschlossene brandbeständige Untersicht erhalten.

(3) In jedem Hauptstiegenhaus ist an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 10 v. H. der Grundrißfläche des Stiegenhau-ses, jedoch von mindestens 1 m2 vorzusehen. Der Ver-schluß der Rauchabzugsöffnung muß vom Erdgeschoß und vom obersten Geschoß aus jederzeit leicht geöffnet werden können.

(4)Fußboden- und Stufenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktionen von Hauptstiegen und Hauptgängen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Hauptstiegen, Hauptgänge und Fluchtwege müssen

eine möglichst kurze und gefahrlose Verbindung ins

Freie herstellen. Sie müssen mindestens so breit sein,

daß sie den zu erwartenden Besucher(Benützer)strom

aufnehmen können.

(6) Hauptstiegen müssen gerade sein. Die Stufenbreite darf nicht weniger als 30 cm betragen. Gerundete Hauptstiegen sind nur zulässig, wenn die Stufenbreite innen mindestens 26 cm und außen höchstens 40 cm beträgt. Die Stufenhöhe darf 16 cm nicht überschreiten. Die Hauptstiegen einschließlich der Podeste sind auf beiden Seiten mit Anhaltestangen zu versehen.

(7) Die lichte Durchgangsbreite der Hauptstiegen und Hauptgänge hat sich nach der Anzahl der Personen, welche die betreffende Stiege bzw. den betreffenden Gang benützen müssen, zu richten. Sie muß bis zu 120 Personen mindestens 1,20 m betragen und ist für je zehn weitere Personen um 10 cm breiter anzutragen. Nach der jeweiligen Verwendung und Art der baulichen Anlage, zum Beispiel bei Schulen, Kindergärten und Internaten, kann jedoch dieser Wert auf 7 cm je weitere zehn Personen vermindert werden, wenn dies den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

(8) Ergibt die Berechnung nach Abs. 7 eine größere Durchgangsbreite als 2,50 m, so ist eine weitere baulich getrennte Hauptstiege (ein weiterer Hauptgang) anzuordnen. Hauptstiegen mit einer größeren Breite als 2,50 m sind nur bei Prunkstiegen und Freitreppen zulässig, wenn bei Bedachtnahme auf die Verkehrsbedeutung die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist.

(9) Die Stiegen müssen leicht begehbar sein und bei mehr als 15 Stufen sowie vor und nach Türen Podeste erhalten. Die Podestbreite und deren Tiefe muß mindestens der Durchgangsbreite entsprechen. Podeste müssen vor Türen mindestens 1 m und nach in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen um 60 cm mehr als die Türflügelbreite tief sein.

(10) Hauptstiegen und Hauptgänge für die Erschließung von Räumen für größere Menschenansammlungen

müssen von Stiegen und Gängen für andere Zwecke baulich getrennt werden. Von einer baulichen Trennung kann jedoch abgesehen werden, wenn die zu erwartende Besucher(Benützer)zahl im Einzelfall nur geringfügig überschritten wird und vom Standpunkt der Sicherheit keine Bedenken bestehen.

(11) Höhenunterschiede innerhalb von Hauptgängen

von weniger als 40 cm sind durch Rampen auszugleichen, deren Neigung 10 v. H. nicht übersteigen darf.

(12) Außenstiegen müssen nicht brandbeständig sein,

wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, an

einer mindestens brandbeständigen Wand liegen und

von nicht brandbeständig verschlossenen Öffnungen

mindestens 5 m entfernt sind.

Seite 46

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück,

Nr. 5

(13) Fluchtwege aus Kellergeschossen und dem Erdgeschoß müssen unmittelbar ins Freie führen.

(14) Wendeltreppen sind im Zuge von Fluchtwegen unzulässig.

§62

Ausgänge in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Bauten (Räume) für größere Menschenansammlungen müssen mindestens zwei Ausgänge erhalten. Die Breite der Ausgänge muß der Breite der anschließenden Hauptgänge entsprechen.

(2) Die Ausgänge müssen bei einem Fassungsraum

der Bauten (Räume)

(3)Zwischen den Ausgängen und der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen muß ein jederzeit gefahrlos benutzbarer Stauraum vorhanden sein. Die Tiefe des Stauraumes muß bei Ausgängen für nicht mehr als 500 Personen mindestens 2 m betragen und ist für je angefangene weitere 100 Personen um mindestens 40 cm zu vergrößern. Die Breite des Stauraumes muß mindestens das Doppelte sämtlicher Breiten der Ausgänge, jedenfalls aber 10 m betragen.

(4) Die Ausgänge müssen mindestens 2,10 m hoch

sein. Die Türflügel dürfen in geöffnetem Zustand die Breite der Gänge, Stiegen und Podeste um nicht mehr als 15 cm vermindern.

(5) Türen im Zuge von Fluchtwegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen; sie dürfen nicht mit Kantenschubriegeln ausgestattet werden. Auf Fluchtwegen sind Vorhänge und Drehkranztüren unzulässig; automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Gefahr leicht geöffnet werden können.

(6) Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen ein Eindrücken gesichert werden. Türflügel, die ganz aus Glas bestehen, sind bruchsicher herzustellen und deutlich zu kennzeichnen.

(7) Ausgänge sind unmittelbar oberhalb oder seitlich der Türen und im Verlauf der Fluchtwege mit einer Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung auszustatten. In den für die Besucher (Benutzer) bestimmten Hauptgängen, Hauptstiegen und Fluchtwegen muß die Fluchtrichtung zu den Ausgängen durch entsprechende Hinweise angegeben

werden; Türen müssen in der Fluchtrichtung als Ausgänge gekennzeichnet sein. Stufen, Bodenschwellen und andere gefährliche Stellen im Zuge von Hauptgängen,

Hauptstiegen und Fluchtwegen sind ebenfalls zu kennzeichnen.

(8)Abschlüsse, die sich in lotrechter Richtung öffnen lassen, wie Rollbalken, Gitter und Kipptore, müssen in geöffnetem

Zustand gegen unbefugtes Schließen gesi-chert werden.

§63 Höfe in Bauten für größere Menschenansammlungen Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Summe der Breiten der Fluchtwegausgänge hinaus eine zusätzliche Breite von mindestens 6 m haben. Eine zu-sätzliche Breite von 3 m genügt, wenn entlang des Fluchtweges öffnungslose brandbeständige Wände mit einer Höhe von mindestens 2,50 m liegen. Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche über Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein, die den Bestimmungen über Gänge bzw. Ausgänge der §§ 61 und 62 entsprechen.

§64

Beleuchtung, Belüftung und Beheizung in Bauten für größere

Menschenansammlungen

(1)Bauten (Räume) für größere Menschenansammlungen dürfen neben der natürlichen Belichtung nur mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet werden. Eine vom Netz der elektrischen Hauptbeleuchtung unabhängige Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden und geeignet sein, die Ausgänge, Türen, Stiegen, Einzelstufen, Galerien, Tribünen und Fluchtwege zu kennzeichnen und genügend zu erhellen.

(2) Beleuchtungskörper müssen so beschaffen sein

und sind so anzubringen und zu sichern, daß eine Brandgefährdung und sonstige Gefährdung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist.

(3) Das Schaltschema der elektrischen Anlagen ist

beim Hauptverteiler deutlich sichtbar anzubringen.

(4) Die der Sicherheit und der Brandbekämpfung dienenden Stromkreise sind besonders zu kennzeichnen.

Sie sind im Erdgeschoß schaltbar und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert anzuordnen.

(5) Wenn die natürliche Be- und Entlüftung ein gesundes Raumklima nicht gewährleistet, ist je nach der Größe der Menschenansammlung, der Lage, der Art und der Verwendung des Raumes eine ausreichend bemessene

mechanische Lüftungsanlage oder eine Klimaanlage vorzusehen. Lüftungs- und Klimaanlagen müssen mit baulichen Vorkehrungen ausgestattet sein, die eine Rauch- oder Brandübertragung möglichst ausschließen.

(6) Bauten (Räume) für größere Menschenansammlungen müssen in der Regel mit einer Zentralheizungsanlage ausgestattet werden. Ausnahmsweise kann im Einzelfall für nur fallweise benützte Räume eine von außerhalb des Raumes befeuerte andere Heizungsanlage zugelassen werden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung des Raumes gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

§65

Klosettanlagen in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Die erforderliche Anzahl der Klosette hat sich nach dem jeweiligen Verwendungszweck der Bauten (Räume)

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

Seite 47

für größere Menschenansammlungen und dem sich nach der Größe dieser Bauten (Räume) ergebenden Bedarf zu richten. Für das Personal sind sanitäre Anlagen in ausrei-chender Anzahl gesondert vorzusehen.

(2) Die Klosettanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß mindestens 1 Klosett und für je 50 Männer überdies 1 Pißstand vorhanden sein.

(3) Klosettanlagen (einschließlich Pißanlagen) müssen einen lüftbaren Vorraum und eine hygienisch einwandfrei ausgestattete Waschgelegenheit mit Fließwasser sowie eine hygienisch einwandfreie Einrichtung zum Trocknen der Hände besitzen. Klosettanlagen für Frauen sind mit einem hygienisch einwandfreien, selbstschließenden Abfallbehälter auszustatten.

§66

Kleiderablagen in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1)In Bauten für größere Menschenansammlungen

sind Kleiderablagen mit ausreichenden Stauräumen so vorzusehen, daß durch ihre Benützung die Benutzer der vorbeiführenden Verkehrswege nicht behindert werden.

(2)Die erforderliche Anzahl der Kleiderablagen hat sich

nach dem jeweiligen Verwendungszweck des Baues

(Raumes) für größere Menschenansammlungen und dem

sich aus der Größe dieses Baues (Raumes) ergebenden Bedarf zu richten. Für jeden Besucher ist mindestens ein Kleiderhaken vorzusehen. Erfolgt die Kleiderablage in Räumen mit Pulten, so ist für je 50 Personen eine Pultlänge von mindestens 1 m erforderlich.

§67

Sitz- und Stehplätze in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1) Sitzplätze müssen so angeordnet werden, daß ein

geordnetes und gefahrloses Verlassen des Raumes gesi-

chert ist. Umfaßt eine Sitzreihe mehr als zehn Sitzplätze,

so müssen die Sitzplätze unverrückbar miteinander ver-

bunden werden. Sind mehrere Sitzreihen eingerichtet

und dienen sie zusammen mehr als 120 Personen, so

müssen sie gegeneinander unverrückbar sein und am

Boden befestigt werden. Der freie Abstand zwischen den

Sitzreihen muß mindestens 40 cm betragen. Die Anzahl

der Sitzplätze in einer Sitzreihe ist nach den Erfordernis-

sen der Sicherheit zu begrenzen; kein Sitzplatz darf von

dem nächstgelegenen seitlichen Verkehrsweg durch

mehr als zehn Sitzplätze getrennt sein.

(2) Werden Sitzplätze an Tischen angeordnet, so darf

kein Tisch vom nächsten allgemeinen Verkehrsweg

durch mehr als einen Tisch getrennt sein. Der freie Abstand zwischen den besetzten Stühlen verschiedener Tische muß mindestens 60 cm betragen.

(3) Für je drei Stehplätze ist eine Fläche von mindestens 1 m2 vorzusehen. Bei stufenförmigen Stehplatzanlagen muß die Stufenbreite mindestens 40 cm betragen. Stufenförmige und geneigte Stehplatzanlagen sind entsprechend der Anzahl der Stehplätze sowie der Lage und der Höhe der Stehplatzstufen und Stufengänge mit standfesten Schutz- und Drängegeländern auszustatten.

(4) Entsprechend der Anzahl der Sitz- und Stehplätze sind ausreichend bemessene Verkehrswege zu den Ausgängen anzulegen. Die Mindestbreite der Verkehrswege ist nach § 61 Abs. 7 und 8 zu bestimmen.

(5) Brüstungen für Balkone, Galerien und ähnliche An-lagen müssen so ausgeführt werden, daß ein Hinunterfal-len von Gegenständen tunlichst verhindert wird.

§68

Brandschutzmaßnahmen in Bauten für größere Menschenansammlungen

(1)Entsprechend der Verwendung, der Größe, der

Lage, der Art und der Umgebung des Baues (Raumes) für

größere Menschenansammlungen sind für den Brandfall

Alarmanlagen sowie für die erste Löschhilfe und für eine

rasche und wirksame Brandbekämpfung bewegliche

oder ortsfeste Brahdschutzeinrichtungen (wie Handfeuer-

löscher, Selbsttätige Brandmeldeanlagen, Brandrauch-

entlüfter, Berieselungsanlagen, Sprinkleranlagen und

Steigleitungen für die Feuerwehr) in ausreichendem Umfang vorzusehen.

(2) Sowjsit dies auf Grund der Verwendung, der Größe, der Lage,; der Art und der Umgebung des Baues (Raumes) erforderlich ist, sind die notwendigen Maßnahmen und Einrichtungen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Personen in einer Brandschutzordnung und in einem Brandschutzplan festzulegen, die vom Eigentümer des Baues (Raumes) für größere Menschenansammlungen im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr festzulegen und den Benutzern des Gebäudes durch Anschlag zur Kenntnis zu bringen sind. Die Brandschutzordnung und der Brandschutzplan sind der Baubehörde vor Erteilung der Benützungsbewilligung vorzulegen.

(3) Für Brandmelde- und Brandschutzeinrichtungen ist eine eigene Steuerung und eine Notstromversorgung vorzusehen.

§69

Sonderbestimmungen für Bauten für größere Menschenansammlungen

(1)Die Baubehörde kann im Einzelfall von den zwingenden Bestimmungen der §§ 59 bis 67 insbesondere für Bauten für größere Menschenansammlungen im Freien

(wie Sportstätten), für Schulen, Kindergärten, Heime und Krankenaijistalten, für Bauten (Räume), die überwiegend anderen Zwecken dienen und nur fallweise für größere Menschenansammlungen verwendet werden, für Kirchen

und andere Bauten (Räume), die jeweils nur kurzfristig für größere Menschenansammlungen verwendet werden,

sowie für Bauten (Räume), die nicht öffentlichen Veranstaltungen dienen, Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung des Baues (Raumes) gerechtfertigt ist und durch besondere bauliche Vorkehrungen sichergestellt wird, daß der Bau (Raum) den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O. ö. Bauordnung entspricht.

(2)Sind jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung des Baues (Raumes) zur Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 23 der O.ö. Bauordnung zusätzliche Sicherheits- oder Schutzvorkehrungen im Interesse der Besucher (Benutzer) des Seite 48

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Baues (Raumes) erforderlich, so hat die Baubehörde im Einzelfall über die Bestimmungen der §§ 59 bis 67 hin-ausgehende Maßnahmen zur Sicherstellung dieser all-gemeinen Erfordernisse vorzuschreiben. Dies gilt insbe-sondere bei Bauten (Räumen) für größere Menschenansammlungen, die mit mehr als 1000 Sitz- oder Stehplät-zen ausgestattet sind, sowie bei Bauten (Räumen), die ausschließlich für größere Menschenansammlungen be-stimmt sind.

(3) Andere landesrechtliche Vorschriften für Bauten (Räume) für größere Menschenansammlungen bestimm-ter Art, wie Schulen, Theater, Kinos und sonstige Veran-staltungsbetriebsstätten, werden durch diese Verord-nung nicht berührt.

§69a

Sonderbestimmungen für Bauten (Räume)

für Menschenansammlungen unter 120 bzw. 240 Personen

Die Baubehörde hat im Einzelfall für Bauten (Räume), die nach ihrem Verwendungszweck für größere Men-schenansammlungen bestimmt sind, in denen sich je-doch widmungsgemäß weniger als 120 bzw. 240 Perso-nen aufhalten können, Maßnahmen gemäß den Bestim-mungen der §§ 59, 60, 61, 62, 64, 67 und 68 sinngemäß vorzuschreiben, wenn dies auf Grund der örtlichen Ver-hältnisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung des Baues (Raumes) zur Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 23 O. ö. Bauordnung insbesondere aus Gründen der allgemeinen Sicherheit und des Brandschutzes erfor-derlich ist.

3. Abschnitt Geschäftsbauten

§70 Allgemeine Bestimmungen für Geschäftsbauten

(1)Geschäftsbauten sind Bauten für größere Menschenansammlungen, in denen sich Großgeschäfte, Warenhäuser oder Einkaufszentren befinden. Für Geschäftsbauten gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Großgeschäfte sind einheitlich geführte Handelsbetriebe, bei denen in einem Objekt oder eine Objektgruppe überwiegend Waren der gleichen Sparte auf einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 2000 m2 angeboten

werden.

(3) Warenhäuser sind einheitlich geführte Handelsbetriebe, bei denen in einem Objekt oder einer Objektgruppe ohne besondere räumliche Trennung Waren verschiedener Sparten auf einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 2000 m2 angeboten werden.

(4)Einkaufszentren sind nicht einheitlich geführte Handels- oder Dienstleistungsbetriebe, bei denen in einem Objekt oder einer Objektgruppe ohne besondere

räumliche Trennung Waren verschiedener Sparten auf einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 2000 m2 angeboten werden.

(5)Als Verkaufsräume in Geschäftsbauten gelten alle Räume, die für die Kunden bestimmt und zugänglich

sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für sanitäre Anlagen. Die Grundfläche der Verkaufsräume bildet die (Gesamt)Verkaufsfläche. Ver-kaufsräume sind nur bis zum fünften Geschoß über dem Erdboden und nur im obersten Kellergeschoß zulässig.

(6) Für die Anlage und Bemessung der Hauptgänge und Hauptstiegen, der sanitären Anlagen, der Beheizungs- und Belüftungsanlagen und anderer bauli-cher Einzelheiten ist von einer Personenzahl (Kunden und Beschäftigte) von 30 Personen für je 100 m2 Ver-kaufsfläche auszugehen.

§71 Baukonstruktion der Geschäftsbauten

(1) Alle tragenden Bauteile von Geschäftsbauten müssen mindestens brandbeständig sein. Die Abs. 2, 3, 5, 7, 8, 11 und 12 des § 53 gelten sinngemäß.

(2) Bei mehrgeschossigen Geschäftsbauten muß zur Vermeidung einer Brandausbreitung von Geschoß zu Geschoß der Abstand von Öffnungen in Außenwänden mindestens 1,50 m betragen oder muß eine brandbeständige Auskragung der über der Öffnung liegenden Außenwand von mindestens 60 cm vorhanden sein.

(3) Bei erdgeschossigen Geschäftsbauten sind die tragenden Bauteile einschließlich Dachkonstruktion in nicht brandbeständiger Ausführung zulässig, wenn die Sicherheit durch einen ausreichenden Brandschutz gemäß § 6 Abs. 1 gewährleistet wird.

§72 Brandabschnitte in Geschäftsbauten

(1) Verkaufsräume, Lagerräume und Betriebsräume

(wie Büros, Werkstätten, Personalräume, Müllsammelräume, Heizungsräume und ähnliche Räume) müssen als eigene Brandabschnitte ausgebildet werden.

(2) Geschäftsbauten müssen bei einer Nutzfläche von mehr als

(3)Die Durchbrechung der Decken von mehrgeschossigen Geschäftsbauten durch Verbindungsstiegen, Rolltreppen oder anderen Fördereinrichtungen für Personen ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß hinsichtlich der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage durch zusätzliche Brandschutzeinrichtungen die Sicherheit gewährleistet ist.

§73 Ausgänge, Stiegen und Gänge in Geschäftsbauten

Die Ausgänge von Verkaufsräumen im Erdgeschoß dürfen nicht in Stiegenhäuser münden. In den übrigen Geschossen darf die Länge des Gehweges vom Ausgang der Verkaufsräume zur Stiege nicht mehr als 5 m betra-gen. Hauptstiegen müssen in allen Geschossen an einer Außenwand liegen und natürlich belichtet und belüftbar ausgeführt werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 49

§74

Verkehrswege in Verkaufsräumen von Geschäftsbauten

(1)Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem Ausgang oder einer Hauptstiege mehr als 25 m und vom

nächsten Hauptverkehrsweg mehr als 10 m entfernt sein.

(2) Hauptverkehrswege in Verkaufsräumen müssen

eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 2 m, im

Erdgeschoß von mindestens 2,50 m haben. An Kreuzun-

gen von Hauptverkehrswegen sind Hinweistafeln auf

Ausgänge bzw. Hauptstiegen anzubringen.

(3) Nebenverkehrswege zwischen Verkaufsständen

müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens

1,20 m haben und auf möglichst kurzem und geradem

Weg zu den Hauptverkehrswegen führen.

(4)Niveauunterschiede in Verkehrswegen von weniger

als 40 cm sind möglichst zu vermeiden und durch Rampen mit einer Steigung von höchstens 10 v. H. zu überbrücken. Unvermeidliche Einzelstufen sind deutlich zu kennzeichnen und zu beleuchten.

§79 Brandschutzmaßnahmen in Geschäftsbauten

Für Brandschutzmaßnahmen in Geschäftsbauten gilt § 68 sinngemäß. Geschäftsbauten mit einer Gesamtver-kaufsfläche von mehr als 2000 m2 sind überdies mit aku-stischen Warneinrichtungen zur möglichst raschen Räu-mung im Gefahrenfall auszustatten.

§80 Sonderbestimmungen für Geschäftsbauten

§ 69 Abs. 2 gilt für Geschäftsbauten mit der Maßgabe, daß die

Baubehörde im Einzelfall auch über die Bestim-mungen der §§ 71 bis 79 hinausgehende Maßnahmen zur Sicherstellung der allgemeinen Erfordernisse gemäß § 23 der O.ö. Bauordnung vorschreiben kann. § 69 Abs. 1 ist auf Geschäftsbauten nicht anzuwenden.

4.'Abschnitt

Betriebsbauten

§75

Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in Geschäftsbauten Lüftungs- und Klimaanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie sich bei Auftreten von Rauchgasen selbsttä-tig ausschalten und zusätzlich von einer gesicherten Stel-le aus- und eingeschaltet werden können.

§76 Türen und Fenster in Geschäftsbauten

(1) Hauptstiegenhäuser sind mit mindesteens brandhemmenden Brandschutztüren abzuschließen.

(2) Schaufenster, die sich über mehrere Geschosse erstrecken, müssen von den Verkaufsräumen brandbeständig getrennt sein.

(3) Fensterblenden, Jalousien und ähnliche Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie Brandschutz- und Rettungsmaßnahmen möglichst wenig behindern.

§77 Verkaufsstände in Geschäftsbauten

(1) Verkaufsstände müssen von Ausgängen und Türen

einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben.

(2) Verkaufsstände an Hauptverkehrswegen müssen

unverrückbar sein.

§ 78 Dekorationsmaterial in Geschäftsbauten

(1)Dekorationsmaterial einschließlich der Aufhängung

muß aus mindestens schwerbrennbaren Stoffen bestehen.

(2)Dekorationsmaterial darf die Hinweistafeln auf Fluchtwege und sonstige Sicherheitseinrichtungen nicht verdecken. In Hauptstiegenhäusern und Hauptgängen

dürfen Dekorationen nicht angebracht werden.

§81 Allgemeine Bestimmungen für Betriebsbauten

(1)Außenwände von Betriebsbauten und Innenwände,

die Betriebsräume von Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen trennen, sind mit der nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Betriebsraumes erforderlichen Wärme- und Schalldämmung auszustatten und müssen den gegebenenfalls erhöhten Anforderungen des Brandschutzes entsprechen.

(2) Werden Betriebsräume nur künstlich beleuchtet

oder nur mechanisch belüftet, so ist für die Beleuchtung bzw. Belüftung eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige zweite Stromquelle einzurichten, die sich bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig einschaltet, während der Betriebszeit wirksam ist und eine Handschaltung besitzt.

(3) In Betriebsbauten sind nur Stiegen mit geradem

Stiegenlauf zulässig; Hauptstiegen und deren Podeste sowie Hauptgänge sind brandbeständig auszuführen;

von diesem Erfordernis kann die Baubehörde im Einzelfall absehen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Nebenstiegen und Notstiegen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Innenliegende Stiegen ohne natürliche Belichtung oder ohne natürliche Belüftung sind ohne Beschränkung der Geschoßanzahl zulässig, wenn für die künstliche Beleuchtung bzw. mechanische Belüftung eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige zweite Stromquelle vorhanden ist, welche den Anforderungen des Abs. 2 entspricht. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 4, 5, 8 und 9 gelten sinngemäß.

(4) Die Sammlung und Abfuhr bzw. Ableitung von unreinen, übelriechenden oder schädlichen Stoffen muß so geschehen, daß den Bestimmungen des § 23 der O.ö. Bauordnung entsprochen wird und insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.

(5) Wohnungen und Wohnräume in Betriebsbauten

müssen, wenn sie an Betriebsräume anschließen, von

diesen durch Brandmauern und brandbeständige

Decken getrennt sein.

Seite 50

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück,

Nr. 5

(6) Für die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen in

Betriebsbauten gelten die Bestimmungen des § 68

sinngemäß.

(7) Bei Betriebsbauten müssen die tragenden Bauteile, ausgenommen Feuer- und Brandmauern, nicht brandbeständig sein, wenn nichtbrennbare Baustoffe verwendet

werden und vom Standpunkt der Sicherheit und des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

§82

Sonderbestimmungen für Betriebsbauten in isolierter Lage

(1) Ausnahmen oder Erleichterungen von den zwingenden Bestimmungen des I. Hauptstückes hat die Baubehörde im Einzelfall hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe, hinsichtlich der Anforderungen an Wände, Decken, Dachkonstruktionen und Dachdeckungen sowie

hinsichtlich der Ausführung von Stiegen bei Betriebsbäuten in isolierter Lage (§ 26 Abs. 3 O.ö. BauO.) zu gestatten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung des Betriebsbaues gerechtfertigt ist und durch besondere bauliche Vorkehrungen sichergestellt wird, daß der Betriebsbau den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O.ö. Bauordnung entspricht.

(2) Der Isolierraum muß unbebaut bleiben. Außenliegende Stiegenhäuser, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Schutzräume dürfen jedoch auch im Isolierraum errichtet werden.

5. Abschnitt Landwirtschaftliche Bauten

§83

Allgemeine Bestimmungen für landwirtschaftliche Bauten

(1) Bei landwirtschaftlichen Bauten müssen Wohngebäude und Wohnzwecken dienende Gebäudeteile von

Stallungen und sonstigen Wirtschaftsgebäuden sowie solchen Zwecken dienenden Gebäudeteilen durch Brandmauern getrennt werden oder einen nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage im Interesse des Brandschutzes ausreichenden Abstand erhalten.

(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, müssen Stallungen sowie Wirtschaftsgebäude, die aus Holz oder in Leichtbauweise (§ 85) hergestellt sind, von den Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßengrundgrenze, und von anderen Gebäuden mindestens 5 m entfernt oder durch Feuer- bzw. Brandmauern getrennt sein.

§84 Stallungen

(1)Öffnungen in Brandmauern von Stallungen sind nur in dem für die Bewirtschaftung unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig und müssen mit mindestens brandhemmenden Verschlüssen versehen sein. Einstiegöffnungen in allfällige Dachräume sind mit brandbeständigen, selbstschließenden Brandschutztüren auszustatten.

(2)Stallungen dürfen - abgesehen vom Fall des Abs. 3 - keine unmittelbare Verbindung zu Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsräumen aufweisen. Sie sind von diesen Räumen mindestens durch lüftbare Gänge oder Nebenräume zu trennen.

(3)In Stallungen dürfen Aufenthaltsräume nur insoweit,

als es die Tierwartung zwingend erfordert und nur für Per-

sonen eingerichtet werden, denen die Tierwartung

obliegt. Solche Aufenthaltsräume müssen einen unmittel-

bar ins Freie führenden Ausgang erhalten.

(4) Anbindevorrichtungen und Verschlüsse von ge-

schlossenen Viehständen, wie Buchten oder Boxen,

müssen ein einfaches und rasches Loslassen der Tiere ermöglichen.

(5) Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten müssen mindestens zwei Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Als Großvieheinheit gelten 500 kg Lebendgewicht von Großtieren, wie Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen.

(6) Die Öffnungsbreite der Stalltüren muß dem jeweils möglichen Tierbestand angepaßt und im Hinblick auf ein gefahrloses und rasches Ausbringen der Tiere im Brandfall ausreichend bemessen sein; sie muß bei Großviehhaltung mindestens 90 cm und bei Kleinviehhaltung mindestens 70 cm betragen. Stalltüren müssen nach außen aufschlagen oder außenseitig verschiebbar und mindestens 2 m hoch sein.

(7) Stallgänge, die als Fluchtwege in Betracht kommen, müssen leicht begehbar und stufenlos ausgeführt werden. Solche Stallgänge müssen ein gefahrloses und rasches Ausbringen der Tiere im Brandfall ermöglichen und eine lichte Weite von mindestens 90 cm bei Großviehhaltung und von mindestens 70 cm bei Kleinviehhaltung aufweisen.

(8) Stallungen müssen nach ihrer jeweiligen Verwendung, Größe, Lage und Art ausreichend belüftbar und mit Ausnahme von Dunkelstallungen natürlich belichtet sein. Einrichtungen für die künstliche Beleuchtung und für die Wärmeerzeugung sind so anzubringen, daß eine Brandgefahr möglichst vermieden wird. Offene Glühdrähte dürfen nicht verwendet werden. Bei Einrichtungen für die Wärmeerzeugung darf am Schutzschirm eine Oberflächentemperatur von 100° C nicht überschritten und ein Abstand von mindestens 50 cm von brennbaren Stoffen nicht unterschritten werden; solche Einrichtungen müssen mit einer korrosionsbeständigen nichtbrennbaren Aufhängevorrichtung betriebssicher befestigt sein und regelmäßig gereinigt und gewartet werden.

(9)Der Lüftung der Stallung dienende Luftleitungen einschließlich ihrer Isolierung sind, soweit sie außerhalb des Stallraumes liegen und nicht mit einer Brandklappe versehen sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Im Stallraum können solche Luftleitungen auch in Holz ausgeführt werden.

(10)Stalltüren, Stallfenster und Abluftöffnungen von Lüftungsanlagen müssen von Fenstern von Aufenthaltsräumen in Nachbargebäuden mindestens 10 m entfernt

sein. Stallfenster, die von Fenstern von Aufenthaltsräumen desselben landwirtschaftlichen Betriebes weniger als 5 m oder von öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 3 m entfernt sind, müssen geruchsdicht sein, dürfen nicht geöffnet werden, können und dürfen nur der Belichtung dienen. Abluftrohre von mechanischen Stallentlüftungsanlagen sind über die Dachtraufe, mindestens aber

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 51

6 m über das angrenzende unbebaute Gelände, hochzu-führen. Die Abluft darf nur nach oben ausgeblasen werden.

(11) Stallböden, ausgenommen Spaltböden, in deren

Bereich Stalldünger oder Jauche anfällt oder transportiert wird, sowie Jaucherinnen und Flüssigmistkanäle müssen flüssigkeitsdicht ausgeführt werden. In Stallungen für Geflügel, Kaninchen und andere Kleintiere ist kein flüssigkeitsdichter Fußboden erforderlich, wenn eine Verunreinigung von Gewässern nicht zu befürchten ist.

(12) Das Dach von Stallgebäuden muß mit nichtbrennbaren Baustoffen gedeckt sein.

(13) Bei Stallungen mit anschließendem oder darüberliegendem Bergeraum sind die Wände und Decken brandbeständig in Massivbauweise auszuführen. Bergeräume sind Gebäude bzw. Gebäudeteile, in denen leichtbrennbare Stoffe, wie Rauhfutter, Stroh und dergleichen, gelagert werden.

(14) In Stallungen gemäß Abs. 13 sind unter folgenden Voraussetzungen auch Tramdecken zulässig:

§85 Stallungen in Leichtbauweise

(1)Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Stallun-

gen in Leichtbauweise (ohne massive Wände und

Decken) errichtet werden:

a) Die Wände müssen außenseitig eine nichtbrennbare,

mindestens hochbrandhemmende Verkleidung er-

halten.

(2)Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, müssen Stallgebäude in Leichtbauweise von den Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßengrundgrenze, und von anderen Gebäuden mindestens 5 m entfernt oder durch Feuer- bzw. Brandmauern getrennt sein.

(3) Stallungen in Leichtbauweise sind von angrenzen-den Bergeräumen desselben landwirtschaftlichen Betrie-bes wahlweise wie folgt zu trennen:

(1)Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Stallungen auch ganz in Holz errichtet werden:

(2)§ 85 Abs. 3 gilt für Stallgebäude in Holz sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in dieser Bestimmung erwähnten Mindestmaßes von 3 m jeweils das Mindestmaß von 5 m tritt.

Seite 52

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

§87 Offenlaufstallungen

1) Offenlaufstallungen sind Stallungen mit ständig offe-ner Verbindung zu einem angrenzenden Freiauslauf, in denen sich die Tiere, abgesehen von einem vorüberge-henden Festhalten während der Freßzeit, frei bewegen können.

(2) Offenlaufstallungen können auch in Leichtbauweise oder in Holz errichtet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 und 2 bzw. die Bestimmungen des § 86 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß,

daß keine Blitzschutzanlage erforderlich ist.

(3) Auf einer allfälligen Decke über der Stallung dürfen nur Futter- und Streumittel für den Tierbestand der Offenlaufstallung gelagert werden.

(4) Im Falle einer Unterteilung des überdachten Stallteiles in mehrere Stallräume muß jedes Tier bzw. jede Tiergruppe wenigstens eine ständig offene Verbindung zum Freiauslauf haben.

(5) Der Freiauslauf muß so geräumig sein und die Auslauföffnungen müssen so bemessen werden, daß im Brandfall alle Tiere rasch und ungehindert aus dem Gefahrenbereich gelangen können. Ein Verhängen der Auslauföffnungen mit losen Piachen oder mit einem sonstigen, den Auslauf nicht behindernden Wind- oder Kälteschutz ist zulässig.

§88 Landwirtschaftliche Trocknungsanlagen

(1) Trocknungsanlagen, bei denen die Warmluft vom

Rauchgas getrennt erzeugt und abgeleitet wird, müssen den Bestimmungen der §§ 27 bis 29 und des § 31 Abs. 3 und 4 entsprechen.

(2) Gebäude für direkt befeuerte Trocknungsanlagen

müssen von anderen Bauten mindestens 20 m entfernt

oder durch Feuer- bzw. Brandmauern getrennt sein; die Trocknungsanlagen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(3) Direkt befeuerte Trocknungsanlagen mit Ölfeuerung sind innerhalb von Gebäuden nur zulässig, wenn der durch Brandmauern abgetrennte Brandabschnitt 300 m2 nicht überschreitet und für die Feuerstätte sowie für die Öllagerung jeweils ein eigener brandbeständiger Raum vorhanden ist.

(4) Das Verbindungsrohr zwischen der Heizung und

dem Trockner ist bei allen Trocknungsanlagen in der ganzen Länge mit einer mindestens 3 cm starken Wärmeisolierung (wie Steinwolle, Gipsbandagen und dergleichen) zu versehen. Die Rauch- und Verbindungsrohre direkt beheizter Trocknungsanlagen sind von brennbarem Material zu isolieren und - wenn sich die Anlage in einem allseits umschlossenen und nicht ausreichend belüftbaren Raum befindet - über Dach zu führen; sie müssen jedenfalls den Bestimmungen des § 28 entsprechen.

(5) In Räumen, in denen direktbeheizte Trocknungsanlagen aufgestellt sind, dürfen leichtbrennbare Stoffe, wie Rauhfutter, Stroh und dergleichen, nicht gelagert werden. Für die erste Brandbekämpfung sind geeignete Löschvorrichtungen vorzusehen.

(6) Trocknungsanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor jeder Trocknungsperiode von fachkundigen Personen auf ihre Brandsicherheit und Funk-tionsfähigkeit überprüft werden.

(7) Für nicht ortsgebundene Anlagen zur Erzeugung und Weiterleitung von Warmluft und die dazugehörigen Trocknungsanlagen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

§89 Selchanlagen

(1) Räucherkammern und Räucherschränke mit direkter Raucherzeugung sind nur in Räumen mit mindestens brandhemmenden Wänden und Decken zulässig. Sie

sind jedenfalls unzulässig in nicht ausgebauten Dachräumen, Aufenthaltsräumen jeder Art und im Bereich von Fluchtwegen.

(2) Räucherkammern und Rauchkanäle müssen brandbeständig und rauchdicht sein. Die Tür muß brandhemmend und verriegelbar sein. Seitlich und vor der Tür muß der Fußboden in einer Tiefe von mindestens 60 cm mit einem nichtbrennbaren Belag ausgestattet sein.

(3) Räucherkammern sind gegen den Rauchfang mit in Eisenrahmen gefaßten rauchdurchlässigen Drahtgittern zu sichern und müssen einen stets offenen Rauchabzug besitzen. Absperrschieber sind so einzurichten, daß der Rauchabzug aus der Feuerung stets gewährleistet ist.

(4) Brennbare Bauteile müssen mindestens 20 cm von

den Innenflächen der Räucherkammer entfernt sein.

(5) Räuchertürme müssen mit indirekter Raucherzeugung ausgestattet werden. Die Öffnungen, durch welche der Rauch in den Räucherturm geleitet wird, dürfen nur seitlich und nicht am Boden angebracht werden.

(6)Räucherschränke müssen zur Gänze aus nichtbrennbarem Material hergestellt sein.

§90 Gärsilos

Für Gärsilos sowie für Behälter zur Sammlung der an-fallenden Gärsäfte gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 6 sinngemäß. Behälter zur Sammlung der an-fallenden Gärsäfte sind ausreichend zu dimensionieren. Die für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in den Silo so-wie für die gefahrlose Befüllung und Entleerung des Silos notwendigen Schutzeinrichtungen sind vorzusehen.

§91 Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Bauten

(1) Ergeben sich auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung von Wirtschaftsgebäuden, insbesondere von Stallungen und Sammelanlagen für festen Dünger sowie Jauche- und Güllegruben, zur Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 23 der O.ö. Bauordnung besondere Anforderungen, so hat die Baubehörde im Einzelfall über die Bestimmungen der §§ 36 Abs. 7 und 83 bis 90 hinausgehende Maßnahmen

zur Sicherstellung dieser allgemeinen Erfordernisse vorzuschreiben.

(2) Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen,

insbesondere zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Geruch oder Insekten in überwiegend Wohnzwecken dienenden

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 53

Gebieten oder in der Nähe von Erholungsstätten, Kran-kenanstalten oder öffentlichen Zwecken dienenden Ge-bäuden, kann die Bewilligung von Wirtschaftsgebäuden, insbesondere von Stallungen einschließlich von Stallun-gen für Kleintiere, wie Geflügel und Kaninchen, an zusätzliche Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 gebun-den oder überhaupt versagt werden. Die landwirtschaftli-che Bewirtschaftung bestehender Betriebe darf hiedurch jedoch nicht unmöglich werden.

§92

Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Bauten in isolierter Lage

(1) Ausnahmen oder Erleichterungen von den zwingenden Bestimmungen des I. Hauptstückes sowie der §§ 83 bis 90 hat die Baubehörde im Einzelfall hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe, hinsichtlich der Anforderungen an Wände, Decken, Dachkonstruktionen und Dachdeckungen sowie hinsichtlich der Ausführung von Stiegen bei landwirtschaftlichen Bauten in isolierter Lage, die nicht Wohnzwecken dienen, zu gestatten, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung des landwirtschaftlichen Baues gerechtfertigt ist und durch besondere bauliche Vorkehrungen sichergestellt wird, daß der landwirtschaftliche Bau den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O.ö. Bauordnung

entspricht. Landwirtschaftliche Bauten in isolierter Lage sind solche, die von anderen Bauten und von den Nachbargrenzen mindestens 20 m entfernt sind.

(2) Der Isolierraum muß unbebaut bleiben. Außenliegende Stiegenhäuser, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Schutzräume dürfen jedoch auch im Isolierraum errichtet werden.

6. Abschnitt Sonstige Bauten bestimmter Art §93 Kleinhausbauten

(1)Kleinhausbauten sind Gebäude mit höchstens zwei Geschossen über dem Erdboden und nicht mehr als drei Wohnungen; bei Gebäuden in Hanglage gelten in den Hang reichende Geschosse nicht als solche über dem Erdboden. Kleinhausbauten können auch einen ausgebauten Dachraum haben.

(2)Für Kleinhausbauten gelten folgende besondere

Vorschriften:

nutzbarer Dachraum vorhanden ist, die Deckenunter-sicht eine mindestens brandhemmende Verkleidung und das Dach eine nichtbrennbare Hartdeckung aufweist.

(1) Für Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich Bürozwecken dienen, kann die Baubehörde im Einzelfall Ausnahmen oder Erleichterungen von den zwingenden

Vorschriften des I. Hauptstückes hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe, hinsichtlich der Anforderungen an Wände (ausgenommen Feuermauern), Decken, Dachkonstruktionen und Dachdeckungen, hinsichtlich der Ausführung von Stiegen (mit Ausnahme der Stiegenbreiten) sowie hinsichtlich der Brandabschnitte gestatten, wenn dies auf Grund der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Gebäudes gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O.ö. Bauordnung entspricht.

(2) Büroräume müssen den Anforderungen des § 22 Abs. 1 entsprechen; die Raumgröße ist so zu bemessen, daß pro Benutzer ein Mindestluftraum von 12 m3 vorhanden ist.

§95

Bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen

(1) Gebäude aus Holz, wie Blockhäuser, Holzständer-bauten und

Riegelwandbauten, sind nur zulässig, wenn

Seite 54

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

a) sie von den Nachbargrenzen, ausgenommen der

Straßengrundgrenze einen Mindestabstand von 5 m

und von anderen Gebäuden einen Mindestabstand

von 5 m bzw. von Gebäuden aus Holz einen Mindest-

abstand von 1Om einhalten,

b) sie höchstens zwei Geschosse über dem Erdboden

und einen ausgebauten Dachraum umfassen und

c) der erhöhten Brandgefahr durch die im Einzelfall

jeweils erforderlichen, von der Baubehörde vorzu-

schreibenden Maßnahmen, wie der Unterteilung in

Brandabschnitte oder der Anordnung besonderer

Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen, wirksam

begegnet wird.

Für Gebäude aus Holz, die bestimmungsgemäß Wohn-zwecken dienen, gelten überdies die Bestimmungen des § 93 sinngemäß.

(2) Für Gebäude aus anderen brennbaren Baustoffen,

deren Außenwände aus hochbrandhemmenderi Bauteilen (Widerstandsklasse F 60) ausgeführt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Einschränkung

sinngemäß, daß sie höchstens zwei Geschosse über dem Erdboden aufweisen dürfen und von den Nachbargrenzen und anderen Gebäuden einen Mindestabstand von

4 m einhalten müssen.

(3) Auf eingeschossige Nebengebäude mit einer verbauten Grundfläche bis zu 8 m2 (wie Garten- oder Gerätehütten) finden die Mindestabstände gemäß Abs. 1 lit. a keine Anwendung, wenn den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit und den Brandschutz nach § 23 der O.ö. Bauordnung entsprochen wird.

(4) Hölzerne Bauteile müssen gegen Bodenfeuchtig-

keit, Witterungseinflüsse und holzzerstörende Einwirkun-

gen geschützt werden. Hölzerne Bauteile, die durch

Strahlungswärme entzündet werden können, müssen

durch geeignete Verkleidungen geschützt werden.

(5) Für sonstige bewilligungspflichtige bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Für landwirtschaftliche Bauten aus Holz gelten die Abs. 1 bis 3 nur insoweit, als im 5. Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

dachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 der O.ö. Bauordnung im Einzelfall vorzuschreiben.

(2) Zugänge, Lüftungsschächte und andere Öffnungen

müssen gegen das Eindringen von Tagwasser in Bodenschichten geschützt und gegen das Abstürzen von Personen und andere Unglücksfälle gesichert werden.

(3) Stellt sich während oder nach Beendigung der Bauausführung heraus, daß die tatsächliche Beschaffenheit der Bodenverhältnisse den bei Erteilung der Baubewilligung angenommenen Verhältnissen nicht entspricht und ergeben sich Bedenken, daß den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O.ö. Bauordnung nicht entspochen wird, so kann unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG.1950 oder im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 69 dieses Gesetzes die Baubewilligung aufgehoben, eingeschränkt oder an zusätzliche Auflagen oder Bedingungen, wie insbesondere die Vorschreibung von zusätzlichen Schutzvorkehrungen, Versteifungen, Einwölbungen und dergleichen, geknüpft werden.

(4) Nicht Bergbauzwecken dienende Keller, Stollen und ähnliche Einbauten in standfesten Böden dürfen nur von Bauführern mit ausreichenden Fachkenntnissen im Untertagbau ausgeführt werden. Der Bauführer ist verpflichtet, im Untertagbau ständig mindestens einen Vorarbeiter zu beschäftigen, der in diesem Fach geübt und mit der Festigkeit und sonstigen Beschaffenheit der Bodenschichten vertraut ist. Gefahrdrohende Erscheinungen hat der Bauführer unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen. Erforderlichenfalls sind die Bauarbeiten bis zu einer Verfügung der Baubehörde einzustellen.

(5)Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, alle an Kellern, Stollen und ähnlichen Einbauten in standfesten Böden auftretenden Mängel sowie den Bestand von dem Verfügungsberechtigten bisher nicht bekanntgewesenen Anlagen solcher Art der Baubehörde anzuzeigen. Mangelhafte Anlagen dürfen erst nach Beseitigung der Mängel, bisher nicht bekanntgewesene Anlagen dürfen erst nach Erteilung der Bau- und Benützungsbewilligung benützt werden. Beide Arten von Anlagen sind vom Verfügungsberechtigten gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

§ 96

Sandkeller, Stollen und ähnliche

Einbauten in standfesten Böden, soweit sie nicht

Bergbauzwecken dienen

(1) Nicht Bergbauzwecken dienende Sandkeller, Stol-len und ähnliche Einbauten in Sandböden dürfen ent-sprechend der jeweiligen Festigkeit und sonstigen Be-schaffenheit der Bodenschichten in der Regel im Lichten höchstens 6 m breit sein. Scheidewände und Pfeiler aus Sand zwischen den einzelnen Kellern oder Kellerräumen müssen in der Regel mindestens 6 m dick sein; die Mäch-tigkeit der Decke muß wenigstens der halben lichten Wei-te des Kellers entsprechen. In keinem Fall darf die Decke weniger als 1 m stark sein. Die größte lichte Weite ande-rer, nicht Bergbauzwecken dienender Keller, Stollen und ähnlicher Einbauten sowie die geringste Stärke der standfesten Überdeckung, der Scheidewände und der Pfeiler sind von der Baubehörde nach der Festigkeit und sonstigen Beschaffenheit der Bodenschichten unter Be-

§97 Schutzräume; Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Für Schutzräume sowie für Stellplätze für Kraftfahrzeu-ge (Garagen und Abstellplätze) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit, als sich aus den für die-se Bauten bzw. Anlagen geltenden Sondervorschriften nichts anderes ergibt.

III. HAUPTSTÜCK

ÖNORMEN und Technische Richtlinien

§98 ÖNORMEN

Die in der Anlage 1 bezeichneten ÖNORMEN werden für verbindlich

erklärt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück,

Nr. 5

Seite 55

§99 Technische Richtlinien

Die in der Anlage 2 bezeichneten Technischen Richt-linien werden für

verbindlich erklärt.

### V. HAUPTSTUCK {#sec_v_hauptstuck}

Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten

### IV. HAUPTSTUCK {#sec_iv_hauptstuck}

Bauerleichterungen gemäß §25 der 0. ö. Bauordnung

§ 100 Bauerleichterungen

(1)Die Baubehörde kann im Einzelfall für folgende bau-

liche Anlagen Ausnahmen von den zwingenden Bestim-

mungen des I., II., III. Hauptstückes dieser Verordnung

hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe und Bauteile

bezüglich der Anforderung an Wände (einschließlich Feu-

ermauern), Decken und Dachkonstruktionen, der Ausfüh-

rung von Stiegen, der Größe von Brandabschnitten, der

Lage und des Niveaus von Räumen, sowie der Mindest-

größe von Fenstern und Türen gestatten, wenn dies auf

Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Ver-

wendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umge-

bung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und den all-

gemeinen Erfordernissen des § 23 der O.ö. Bauordnung

entsprochen wird:

c) für bauliche Anlagen, die nur vorübergehenden

Zwecken dienen (wie Ausstellungsgebäude, Not-

standsbauten, Tribünen).

(2)Für die Gewährung von Ausnahmen für Zubauten,

(3) Ausnahmen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen jedoch nur

auf Grund von Gutachten geeigneter Sachverständiger und nur insoweit gewährt werden, als dies im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 23 der O.ö. Bauordnung nicht widerspricht.

(4) Werden Ausnahmen nach Abs. 1 lit. c gewährt, so darf die Baubewilligung nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden.

§ 101 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Landesregierung kann über Ansuchen mit Bescheid (Zulassungsbescheid) die Verwendung neuer Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten allgemein (nicht für den Einzelfall) für zulässig erklären.

(2) Mit der allgemeinen Zulassung wird ausgesprochen, daß ein bestimmter neuer Baustoff (ein bestimmtes neues bauchemisches Mittel), ein bestimmter neuer Bauteil oder eine bestimmte neue Bauart (Zulassungsgegenstand) den für Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten gemäß § 23 der O.ö. Bauordnung geltenden Erfordernissen entspricht.

(3) Neu im Sinne dieses Hauptstückes sind Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten dann, wenn sie von der herkömmlichen Art der Bauausführung erheblich abweichen und für ihre Verwendung im Hinblick auf die Anforderungen des § 23 der O.ö. Bauordnung bestimmte Gütenachweise zu erbringen sind.

(4) Die allgemeine Zulassung befreit die Baubehörde nicht von der Verpflichtung, die Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Einzelfall zu prüfen und die ihr gesetzlich zukommenden Überwachungsaufgaben hinsichtlich des verwendeten Zulassungsgegenstandes wahrzunehmen.

(5) Durch die allgemeine Zulassung erfolgt keine Beurteilung des wirtschaftlichen Wertes des Zulassungsgegenstandes gegenüber anderen Baustoffen (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen und Bauarten und es werden Vorschriften anderer Rechtsgebiete nicht berührt.

§ 102 Ansuchen

(1) Um die allgemeine Zulassung neuer Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten ist vom Erzeuger des Zulassungsgegenstandes, wenn

eine Erzeugung im Inland aber nicht stattfindet, vom Importeur des Zulassungsgegenstandes schriftlich beim Amt der o.ö. Landesregierung anzusuchen.

(2) Das Ansuchen hat zu enthalten:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

für, daß der Zulassungsgegenstand nach den im In-land anerkannten Erfahrungen der technischen Wis-senschaften den Bestimmungen des § 23 der O.ö. Bauordnung entspricht;

(3)Die Landesregierung kann auf den im Abs. 2 lit. d angeführten Nachweis verzichten,

(4)Ansuchen um Änderung von allgemeinen Zulassungen sind wie Ansuchen um Neuzulassung zu behandeln.

§ 103 Zulassungsbescheid

(1) Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen für die Beurteilung des Zulassungsgegenstandes

nicht aus, so kann die Landesregierung die erforderlichen weiteren Unterlagen und Überprüfungen vom Antragsteller verlangen oder mit dessen Zustimmung auf seine Kosten selbst einholen bzw. durchführen lassen.

(2) Die allgemeine Zulassung darf nur ausgesprochen werden, wenn feststeht, daß der Zulassungsgegenstand den Erfordernissen des § 23 der O.ö. Bauordnung entspricht. Im Zulassungsbescheid ist festzulegen, für welchen Verwendungszweck bzw. Anwendungsbereich und

unter welchen Bedingungen und Auflagen die allgemeine Zulassung ausgesprochen wird.

(3) Die allgemeine Zulassung ist entweder für einen bestimmten Zeitraum oder auf Widerruf auszusprechen.

Eine auf Widerruf ausgesprochene allgemeine Zulassung kann jedoch nur widerrufen werden, wenn der Zulassungsinhaber die Bedingungen oder Auflagen des Zulassungsbescheides nicht erfüllt hat oder wenn sich auf Grund neuer Erkenntnisse oder Erfahrungen erst nachträglich herausstellt, daß der Zulassungsgegenstand den Erfordernissen des § 23 der O.ö. Bauordnung nicht bzw. nicht mehr entspricht.

(4) Die allgemeine Zulassung erlischt durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers gegenüber der Landesregierung, durch Zeitablauf oder - bei allgemeinen Zulassungen, die auf Widerruf ausgesprochen

wurden - durch Widerruf.

(5) Die Verlängerung einer für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochenen allgemeinen Zulassung ist über Ansuchen des Zulassungsinhabers von der Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, wenn das Verlängerungsansuchen vor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Zulassung noch gegeben sind.

(6) Die Erteilung und Verlängerung einer allgemeinen Zulassung sowie ihr Erlöschen durch Verzicht oder Widerruf ist auf Kosten des Zulassungsinhabers in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Dem Zulassungsinhaber steht darüberhinaus das Recht zu, den gesamten Wortlaut des Zulassungsbescheides auf eigene Kosten in der Amtlichen Linzer Zeitung kundmachen zu lassen.

(7) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung wirksamen allgemeinen Zulassungen der Landesregierung werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 104

Verpflichtungen des Zulassungsinhabers und des Bauwerbers

(1) Der Zulassungsinhaber ist zur Erfüllung der Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbescheides bei der Erzeugung und beim Vertrieb des Zulassungsgegenstandes verpflichtet.

(2) Der Zulassungsinhaber ist weiters verpflichtet, bei Verwendung des Zulassungsgegenstandes im Einzelfall dem Bauherrn eine Bestätigung darüber auszustellen, daß der gelieferte Zulassungsgegenstand den Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbescheides entspricht.

(3) Der Bauwerber hat die beabsichtigte Verwendung

von Baustoffen (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteilen oder Bauarten, für die eine allgemeine Zulassung erteilt wurde, im Rahmen des Bauplanes (§ 44 O.ö. BauO.) der Baubehörde bekanntzugeben und auf

deren Verlangen die ihm vom Zulassungsinhaber ausgestellte Bestätigung (Abs. 2) vorzuweisen.

VI. HAUPTSTÜCK S c h I u ß'b estimmungen

§ 105 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver-

ordnung der o.ö. Landesregierung vom 15. November

1976, LGBI. Nr. 63/1976 (O.ö. Bauverordnung - O.ö.

BauV.), in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr.

105/1981 außer Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Winetzhammer

Landesrat

Anlagen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück,

Nr. 5

Seite 57

Anlage 1

Verzeichnis der für verbindlich erklärten ÖNORMEN

Nr.Titel:

1. B 3208Mantelsteine; Güteanforderungen und Prüfbestimmungen

2. B 3250 Betondachsteine

3. B 3304 Betonzuschläge aus natürlichem Gestein;

Begriffe, Anforderungen,

Prüfungen, Lieferung und Güteüberwachung

4. B 3307 Transportbeton

5. B 3308 Güteüberwachung der werksmäßigen Herstellung von

Fertigteilen aus

Beton, Stahlbeton und Spannbeton

6. B 3310 Portlandzement, Eisenportlandzement und

Hochofenzement

7. B 3321Teil 2; Gips für Bauzwecke; Anforderungen,

charakteristische Eigen-

schaften und Prüfungen

8. B 3325 Putz- und Mauerbinder

9. B 3360 baulasttragende Bewehrungen (Gitterträger)

10. B 3410 Gipskartonplatten; Arten, Anforderungen,

Prüfungen

11. B 3412 Wandbauplatten aus Gips; Arten, Anforderungen,

Prüfungen

12. B 3421Asbestzement - Dachplatten

13. B 3422 Asbestzement - Wellplatten; Wellprofile 5 und 6 =

,intemat. Profil Nr. 7,

Wellprofil 9 = internat. Profil Nr. 5

14. B 3423 Asbestzement - Tafeln

15. B 3424 Asbestzementplatten für Außenwandverkleidungen

16. B 3480 Gebundene Faserdämmstoffe für den Hochbau;

Anforderungen und

Prüfungen

17.B 3500 Polystyrolschaumstoffe für das Bauwesen;

Partikelschaumstoff; Eigen-

schaften, Anforderungen, Prüfungen

18.B 3850 Brandschutzabschlüsse; einflügelige Drehtüren

und Einstiegluken aus

Stahl oder Holz

19. B 4200 Teil 7; Massivbau; Stahleinlagen

20. B 4258 Spannstähle

21. F 1050Handfeuerlöscher; Begriffsbestimmungen,

Baubestimmungen, Leistung,

Prüfung

22.M 7625 Lüftungstechnische Anlagen;

Brandschutztechnische Anforderungen

Ausgabe:

November1979

August1980

April 1981

September1973

August1980

Juni1980

August1974

April1979

August1976

Dezember1976

Juli1976

Juni1979

Juni1979

Dezember1979

Juni1979

November1981

1981

Jänner

Mai1976

Dezember1980

Oktober1977

November1978

April1978

Seite 58Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

Anlage 2

Verzeichnis der für verbindlich erklärten Technischen Richtlinien

TECHNISCHE RICHTLINIEN FÜR TRAGLUFTHALLEN

des Bundesländerausschusses für die Beurteilung neuer Baustoffe und

Bauweisen (Bauarten)

Ausgabe November 1974

1.Begriffsbestimmungen:

Diese Richtlinien gelten für einschalige Traglufthallen, das sind bauliche Anlagen, deren Umschließung (Wände, Dach) ganz oder zum Teil aus einer flexiblen Hülle besteht, die durch Luft, die in den umschlossenen Raum einge-führt wird und unter Überdruck steht, getragen wird.

3.1 Die Grundfläche für Traglufthallen wird mit 4000 qm begrenzt. Die Scheitelhöhe darf bei allen Typen nicht

mehr als 16,0 m, die effektive Fluchtweglänge nicht mehr als 35,0 m betragen.

3.2 Traglufthallen dürfen verwendet werden zum Zwecke der Lagerung und für sportliche Übungsstätten,

sofern keine feuerpolizeilichen, sicherheitspolizeilichen und

klimatechnischen Bedenken bestehen, und für

den Winterbau.

Bei sportlichen Übungsstätten müssen pro Person mindestens 50 qm Grundfläche zur Verfügung stehen. Über Schwimm- und Reithallen ist ein Traggerüst so anzuordnen, daß ein Absinken der Hülle auf die Wasserfläche oder den Boden mit Sicherheit verhindert wird (Bodenfreiheit bei Bädern mind. 2,00 m; bei Reithallen mind. 3,50 m).

Die Unterbringung von Tribünen mit Zuschauerplätzen ist nicht gestattet. Die Aufstellung von Umkleidekabi-nen, Büffets o. ä. hat außerhalb von Traglufthallen zu erfolgen.

4.Bauvorlagen:

4.1 Zu den Bauvorlagen sind bei Traglufthallen insbesondere

nachstehende Angaben und Nachweise zu erbringen:

4.1.1Art der Nutzung,

Zahl der aufzunehmenden Personen,

Tragluftgebläse, ihre Antriebe und Antriebsenergiequellen,

Beheizung,

Zahl und Abmessungen der Rettungswege,

Elektrische Licht- und Kraftanlagen und Feuerlöscheinrichtungen.

4.1.2Prüfzeugnisse von staatlich autorisierten Versuchsanstalten

über:

Gewicht und Reißfestigkeit des Werkstoffes der Hülle und der Nähte,

Schwerentflammbarkeit des Hüllenwerkstoffes,

Tropfenbildung,

Verqualmung und toxische Schäden bei Brandeinwirkung sowie

Dauerhaftigkeit des Hüllenwerkstoffes.

4.1.3Statischer Nachweis eines Ziviltechnikers der einschlägigen

Fachrichtung über die Beanspruchung

der Hülle und der Nähte,

Verankerung und Fundierung.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang-1985, 3.

Stück, Nr. 5

Seite 59

5. Bauvorschriften:

5.1Standsicherheit:

In der Standsicherheitsberechnung muß nachgewiesen werdeh, daß

(1) die in der Hülle und ihren Befestigungen auftretenden Kräfte mit der erforderlichen Sicherheit aufgenommen werden können;

(2) die Hülle durch die auftretenden Lasten, z. B. Eigengewicht, Schnee- und Windlasten, keine Einbeulungen und Verformungen erfährt, die die Standsicherheit gefährden

oder die sichere Benutzung beeinträchtigen;

(3) die auf die Verankerungen und Gründungskörper wirkenden Kräfte sicher in den Baugrund weitergeleitet werden.

5.2Lastannahmen:

5.2.1 Als ständige Lasten sind das Eigengewicht der Hülle und sonstige dauernd vorhandene Lasten

anzusetzen.

5.2.2 Die Windlastverteilung ist auf Grund von Versuchsergebnissen anzusetzen. Bei Halbzylinderabschnitten mit h/r = 1 und den damit im Zusammenhang stehenden Viertelkugeln können für die Spannungsnachweise vereinfacht folgende Sogkräfte pa der Rechnung

zugrunde gelegt werden (siehe Abb. 1 und 2).

Dabei ist für den Staudruck q der von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik angegebene Wert, mindestens jedoch 130 kp/m2 anzunehmen.

Pa - - 0,9 q

Abb. 1

Vereinfacht angenommene Belastung eines Halbzylinders durch Windsog

Pa = - 0,9 q.

Abb. 2

"Vereinfacht angenommene Belastung einer Viertelkugel durch

Windsog

Seite 60

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück,

Nr. 5

Für die vereinfacht angenommene Windbelastung können Traglufthallen

bis 10 m Höhe berechnet wer-den. Bei Traglufthallen über 10 m Höhe

ist die genaue Windlastverteilung zu berücksichtigen.

Für die Berechnung der Verankerungen und Gründungskörper ist bei der

vereinfachten Berechnung außerdem eine Horizontallast nach innen

wirkend anzusetzen; sie ist, bezogen auf die Längeneinheit, nach

Abb. 3, mit W = 0,6 q/h anzusetzen.

w =t 0,6 q

Abb. 3

Vereinfacht angenommene Belastung für Verankerungen und Grllndungskörper

5.2.3 Bei einer genauen Berechnung sind für den Staudruckbeiwert c die in Abb. 4 aufgetragenen Werte anzusetzen.

-2

\

\

\/

N

O*O*O831OO1XO-V*OIMISO

Abb. 4

Beiv/erte c zur Ermittlung der Wind-belastune; eines zyllr.derföraigen. Kör-pers für die genaue Berechnung

Bei kugelförmigen Traglufthallen muß eine genauere Berechnung durchgeführt werden, wobei die Windbelastung in Fourrierreihe zu entwickeln ist (vgl. z. B. W. Förster und K. H. Schlüßler "Der Membranspannungszustand der windbelasteten Kugelschale" - der Bauingenieur 42 (1967], Heft 1, Seite 21 flgd.).

5.2.4 Für die Schneelast gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 4000,

4. Teil - Berechnung und Ausführung der Tragwerke - Allgemeine Grundlagen - Schnee- und Eislasten.

5.2.5 Alle Ausgänge müssen unabhängig von der

Traglufthallenkonstruktion standsicher ausgebildet

werden. Bei Ein- und Ausfahrten sind Radabweiser anzuordnen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück,

Nr. 5

Seite 61

5.3 Berechnungen:

5.3.1 Der Innendruck muß so groß sein, daß die Standsicherheit und die je nach Art und Nutzung zu fordernde Formbeständigkeit der Hülle auch unter Berücksichtigung der jeweilig ungünstigsten Wind- und Schneebelastung gewährleistet sind (erforderlicher Innendruck). Er

darf jedoch nicht so groß sein, daß er

für die Benutzer gesundheitsgefährdend ist.

5.3.2 Die Berechnung ist unter Berücksichtigung der Systemverformung für Membranen unter Bedachtnahme

auf die Schubfestigkeit des Hüllenwerkstoffes vorzunehmen.

5.3.3 Wird für Zylinder und die damit im Zusammenhang stehenden Viertelkugeln keine genaue Berechnung

durchgeführt (Abschnitt 5.2.2), so können die größten

Beanspruchungen in der Hülle mit folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:

Für Zylinder" (siehe Abt}. 5.)

mal n« = m a x nx -

f 1

Abb. 5

Beanspruchung einer zylinder-fönnlgen Membran

für Viertelkugeln (fliehe Abb. 6)

nax

max

Pk ~ Pa £

Abb. 6

Beanspruchung ei[ner kugelförmigen Membran.

Dabei bedeuten: Pj = Innendruck; pg = Außendruck (Sog, Schnee und Wind, der ungünstigste Wert ist maß-gebend).

Seite 62Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

5.3.4 In den Berechnungen ist auch die Sicherheit gegen Einfaltungen

nachzuweisen. Diese errechnet sich für Traglufthallen

in Zylinderform zu i = p= . r

max nQ in Kugelform zu 3- = P; • r

2 max nD

Hierin bedeutet max np die größte Membrandruckkraft, die sich ohne

Berücksichtigung des Innen-drucks Pj aus allen in diesem Sinne

wirkenden Belastungen errechnet.

Die Sicherheit muß folgende Werte haben:

für Zylinder und damit im Zusammenhang stehende

Viertelkugeln0 ä 2,0

für Kugelnft = 1,2

5.3.5 Der Innendruck Pj ist so zu ermitteln, daß die Standsicherheit der Traglufthalle gewährleistet ist. Es dürfen bei zylinderförmigen Traglufthallen mit h/r = 1 und bei maximaler Hallenhöhe von 10 m jedoch nachstehende Werte nicht unterschritten werden:

min Pj = 30 kp/m2 bei Hallenhöhe 8,0 m 10,0 m

min Pj = 25 kp/m2 bei Hallenhöhe 3,5 m § 8,0 m

min Pj = 15 kp/m2 bei Hallenhöhe § 3,5 m und bei einer

Grundfläche bis höchstens 200 qm

5.4Hülle:

5.4.1 Die Hülle muß dauerhaft und witterungsbeständig sein. Dies gilt auch für die Verbindung der Hüllenbahnen.

5.4.2 Der Hüllenwerkstoff muß schwerentflammbar sein, darf bei Brandeinwirkung nicht tropfen, nicht verqualmen und keine gesundheitsschädlichen Beeinträchtigungen von Personen hervorrufen.

5.4.3 Die erforderliche Reißfestigkeit der Hüllenbahnen und der Nähte richtet sich nach der errechneten

größten Membrankraft. Dabei ist für die Hüllenbahnen ein Sicherheitsfaktor gegen Reißen von mindestens 5 und für die Nähte von mindestens 3,5 zugrunde zu legen. Die Reißfestigkeit muß in Anlehnung an DIN 53354 - Prüfung von Kunstleder; Zugversuche an Gewer-bekunstleder - geprüft sein. Hüllenbahnen, bei denen die Prüfung nach DIN 53354 eine auf den Mittelwert bezogene Standard-Abweichung von 20 % oder mehr ergibt, dürfen nicht verwendet werden.

5.4.4 An der Hülle dürfen keine Gegenstände oder Einrichtungen (z.B. Beleuchtungskörper) angebracht

werden. Ausgenommen sind notwendige Lüftungs- und Sicherheitsvorrichtungen sowie Schläuche

zum Berieseln der Hülle.

5.4.5 Durch die Hülle geführte Bauteile (z. B. Tür- und Schleusenteile, Leitungen, Kanäle, Schächte

usw.) dürfen die Beweglichkeit der Hülle nicht derart

beeinträchtigen, daß die Standsicherheit gefährdet

ist.

5.4.6 Einbauten und Einrichtungen müssen von der Hülle einen Abstand von mindestens !/io des Halbmessers der Traglufthalle, mindestens jedoch von 1,00 m einhalten.

5.4.7 Werden Traglufthallen teilweise von festen Wänden mit verglasten Flächen umschlossen, so müssen

die Wände und Verglasungen die auftretenden Beanspruchungen (z. B. den Innendruck) aufnehmen

können. Die Verglasungen müssen bruchsicher sein (z. B. Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz).

5.5Gebläse- und Heizanlagen:

5.5.1 Zur Erzeugung des erforderlichen Innendruckes (Abschnitt 5.3) müssen für den Dauerbetrieb geeig-nete Gebläseanlagen vorhanden sein. Sie müssen so ausgelegt (Kennlinie) oder zu steuern sein, daß sie keinen höheren Innendruck erzeugen, als nach der Standsicherheitsberechnung zulässig ist.

Der erforderliche Innendruck kann von Hand oder durch selbsttätige Einrichtungen der Wind- und Schneebelastung angepaßt werden. Der Innendruck darf jedoch die Werte des Punktes 5.3.5 nicht unterschreiten.

5.5.2 Eine Beheizung der Traglufthalle darf nur durch Gebläseluft erfolgen. Diese Bestimmungen gelten

auch für Baulichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Widmungszweck der Traglufthalle stehen.

5.5.3 Heiz- und Gebläseanlagen einschließlich der Antriebseinrichtungen müssen außerhalb der Traglufthalle gegen Witterungseinflüsse und Blitzschlag geschützt aufgestellt werden. Wände und Decken von

Räumen, in denen solche Anlagen untergebracht werden, müssen brandbeständig ausgeführt werden.

5.5.4 Einbauten und Einrichtungen müssen von Öffnungen, aus denen angewärmte Tragluft tritt, einen Abstand nach der Seite und nach oben von mindestens 1,00 m haben.

5.5.5 Traglufthallen müssen mit mindestens zwei Gebläseanlagen ausgestattet sein.

(1)Es muß sichergestellt sein, daß bei Ausfall eines Gebläses automatisch das zweite Gebläse eingeschaltet wird. Jedes Gebläse muß so ausgelegt sein, daß der erforderliche Innendruck erhalten bleibt.

(2)Bei elektrischem Betrieb der Gebläse muß eine Notstromversorgung oder eine andere Art des Antriebs sichergestellt sein.

5.5.6Die Gebläseanlagen sind geräuschmäßig so zu konzipieren bzw. mit entsprechenden Vorrichtungen

zur Schalldämmung und Schalldämpfung so zu versehen, daß an den Grenzen des Grundstückes, auf

dem die Traglufthalle zur Aufstellung gelangen soll, entsprechend der Nutzung der angrenzenden

Grundstücke folgende Geräuschpegel nicht überschritten werden:

Gebiete (bzw. Nutzungen und Grenzwerte für Nacht)

Sondergebiet, Krankenhaus- und Erholungsgebiet, Kur- und Fremdenverkehrsgebiet... 35 dB (A)

Wohngebiete in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet

(mit sehr geringem Verkehrslärm; Wohnstraßen) 40 dB (A)

Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und

forstwirtschaftlicher Betriebe mit

Wohnungen 45 dB (A)

Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltung, Wohnungen), Gebiet

für Betriebe

ohne Lärmemission 50 dB (A)

Gebiete für Betriebe mit geringer Lärmemission 55 dB (A)

Industriegebiet 70 dB (A)

5.6Warnanlagen:

Traglufthallen müssen Einrichtungen haben, durch die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung oder bei Betriebsstörungen der Gebläseanlagen oder bei unzulässigen Änderungen des Innendruckes die Aufsichts-personen verständigt und die Benutzer akustisch gewarnt werden.

5.7Schleusen:

Bei Hauptein- und -ausgängen sowie bei Ein- und Ausfahrten sind Schleusen entsprechender Größe, jedoch mit mindestens 1,5 m Breite bzw. 3,2 m Breite und im Hinblick auf die Radabweiser anzuordnen. Bei Spezialfahrzeugen ist die Breite entsprechend den Erfordernissen (Radabweiser) auszulegen. Türen und Tore sind so auszubilden, daß sie jederzeit leicht zu öffnen sind. Bei mechanischem Antrieb ist auch für eine Handbetätigung Vorsorge zu treffen.

5.8Rettungswege:

5.8.1 Jede Traglufthalle muß wenigstens zwei günstig gelegene, voneinander möglichst weit entfernte

Ausgänge haben, die so verteilt sind, daß sie leicht und gefahrlos

erreicht werden können und von keiner Stelle weiter als 35,0 m entfernt sind.

5.8.2 Jede Traglufthalle muß mindestens einen Ausgang haben, der die Rettung von Menschen mit Krankenwagen ermöglicht. Wenn es nach der Art der Nutzung erforderlich ist, müssen Traglufthallen in der Nähe von Schleusen unmittelbar ins Freie führende Ausgänge haben,

Türen in diesen Ausgängen müssen nach außen aufschlagen.

Seite 64Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3.

Stück, Nr. 5

5.8.3 Notausgänge müssen mindestens 0,80 m breit sein. Sie sind deutlich zu kennzeichnen und es sind entsprechende Hinweisschilder anzubringen.

5.9 Entlüftungen:

Jede Traglufthalle hat je nach Umfang, Größe und Verwendungszweck eine entsprechende Anzahl von Entlüf-tungsöffnungen, jedoch mindestens zwei, zu erhalten, so daß ein wirksamer Luftwechsel in allen Teilen der Halle gewährleistet wird.

5.10 Beleuchtung und elektrische Anlagen:

Die Beleuchtung muß elektrisch sein. Beleuchtung und elektrische Antriebe für Gebläse sind getrennt an eige-ne Stromkreise anzuschließen.

Alle Ausgänge sind mit einer vom allgemeinen Stromnetz unabhängigen Notbeleuchtung auszustatten (z. B. Batterieleuchte) - siehe auch Punkt 5.4.4.

5.11 Feuerlöscheinrichtungen:

5.11.1 Für Räume, in denen Gebläseanlagen einschließlich ihrer Antriebsvorrichtungen oder Anlagen

zum Erwärmen der Tragluft untergebracht sind, müssen Feuerlöscher - je Raum ein Löscher - von

mindestens 12 kg Füllmenge gemäß ÖNORM F 1050 vorhanden sein.

5.11.2 Es erscheint zweckmäßig, in der Nähe der Traglufthalle einen Hydranten zur Aufstellung zu

bringen, soferne eine Wasserversorgungsleitung zur Verfügung steht.

5.11.3 Weitere Feuerlöscheinrichtungen bzw. Brandmeldeanlagen können für Traglufthallen nach Art der Nutzung im Baugenehmigungsverfahren gefordert werden.

6. Betriebsvorschriften:

6.1 Die Gebläseanlagen müssen in dem nach Abschnitt 5.5 erforderlichen Umfang während der ganzen Aufstellungsdauer der Traglufthalle in Betrieb gehalten werden.

6.2 Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der erforderliche Innendruck vorhanden ist und der jeweiligen Wind- und Schneebelastung angepaßt wird.

6.3 Wenn der Betriebsdruck unzulässige Werte erreicht, ist die Traglufthalle sofort von Personen zu räumen.

Darüber hinaus ist durch Anschlag darauf hinzuweisen, daß bei Ertönen des akustischen Warnsignals (siehe Punkt 5.6) alle Personen die Traglufthalle sofort zu verlassen haben.

6.4 Die Fluchtwege und die Ausgänge in der Traglufthalle sind durch Beschilderung kenntlich zu machen und

dürfen niemals verstellt werden.

6.5 In Traglufthallen und Schleusen ist das Rauchen sowie das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten. Dieses Verbot ist deutlich sichtbar anzuschlagen.

6.6 Bei Erteilung der Benützungsbewilligung sind eine für die Wartung und den Betrieb der Anlagen verantwortliche Person und deren Stellvertreter namhaft zu machen.

6.7 Die Antriebe und das Notstromaggregat sind in vierteljährlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit

zu'überprüfen. Die Prüfergebnisse sind in einem Kontrollbuch festzuhalten.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück, Nr. 5

Seite 65

INHALTSÜBERSICHT

### I. HAUPTSTUCK {#sec_i_hauptstuck}

### I. HAUPTSTUCK {#sec_i_hauptstuck_2}

«751

«752

«753

«754

«755

«756

«757

«758

§9

«7510

«7511

«7512

«7513

«7514

§15

«7516

«7517

«7518

«7519

«7320

«7521

«7522

«7523

«7524

«7325

§26

«7527

«7527a

«7528

§29

«7530

«7531

«7532

«7533

«7534

«7535

«7536

«7537

«7538

«7539

«7540

«7541

«7342

«7543

«7544

§45

«7546

«7547

«7548

«7549

«7550

Allgemeine Bauvorschriften

Anwendungsbereich

Äußere Gestaltung; Einfügung in das

Orts- und Landschaftsbild

Baustoffe, Bauteile und Bauarten

Fundierung und Tragfähigkeit

Isolierung und Widerstandsfähigkeit

Brandschutz

Wärmeschutz

Schallschutz

Außenwände

Innenwände

Stiegenhauswände

Feuer- und Brandmauern

Decken

Fußböden

Stiegen, Gänge und Hausflure

Dächer und Dachdeckungen

Verputz und Verkleidung

Geländer und Brüstungen

Höfe; Licht- und Luftschächte

Lage und Niveau der Räume

Räume im Dachraum

Raumhöhe

Größe von Wohnungen und einzelnen

Wohnräumen

Türen ^

Fenster; Belichtung und Belüftung

Brennstofflagerräume

Heizungsanlagen und Feuerstätten

Energiesparende Maßnahmen bei der

Beheizung von Gebäuden

Verbindungsstücke

Rauchfänge

Notrauchfänge

Lüftungs- und Klimaanlagen

Abwurfschächte und Müllsammelanlagen

Bäder- und Klosettanlagen

Abstellräume, Waschküchen und

Trockenräume

Wasserversorgung

Abwasserbeseitigung

Versorgungs- und Entsorgungsleitungen

Elektrotechnische Einrichtungen

Blitzschutzanlagen

Aufzüge

Kinderspielplätze

Grünflächen, Erholungsflächen

Einfriedungen

Nebengebäude

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

Behindertengerechte Gestaltung von baulichen

Anlagen

Abbruch von baulichen Anlagen

Veränderung der Höhenlage

Bauausführung

Baulärm

Besondere Bauvorschriften § 51 Anwendungsbereich

1.Abschnitt

Hochhäuser

§52Allgemeine Bestimmungen für Hochhäuser

§53Baukonstruktion der Hochhäuser

§54Stiegen und Gänge in Hochhäusern

§55Strom- und Wasserversorgung sowie

Beheizung von Hochhäusern

§56Aufzüge in Hochhäusern

§57Brandschutzmaßnahmen in Hochhäusern

§58Sonderbestimmugen für Hochhäuser

2.Abschnitt

Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 59 Allgemeine Bestimmungen für Bauten für

größere Menschenansammlungen § 60 Baukonstruktion der Bauten

für

größere Menschenansammlungen § 61 Stiegen und Gänge in Bauten

für

größere Menschenansammlungen § 62 Ausgänge in Bauten für

größere Menschenansammlungen § 63 Höfe in Bauten für

größere Menschenansammlungen § 64 Beleuchtung, Belüftung und

Beheizung in

Bauten für größere Menschenansammlungen § 65 Klosettanlagen in

Bauten für

größere Menschenansammlungen § 66 Kleiderablagen in Bauten für

größere Menschenansammlungen § 67 Sitz- und Stehplätze in

Bauten für

größere Menschenansammlungen § 68 Brandschutzmaßnahmen in

Bauten für

größere Menschenansammlungen § 69 Sonderbestimmungen für Bauten

für

größere Menschenansammlungen § 69a Sonderbestimmungen für Bauten

(Räume)

für Menschenansammlungen unter 120 bzw.

240 Personen

3.Abschnitt

Geschäftsbauten

§ 70 Allgemeine Bestimmungen für

Geschäftsbauten

§ 71 Baukonstruktion der Geschäftsbauten § 72

Brandabschnitte in Geschäftsbauten § 73 Ausgänge, Stiegen und

Gänge

in Geschäftsbauten § 74 Verkehrswege in Verkaufsräumen von

Geschäftsbauten

Seite 66

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 3. Stück,

Nr. 5

§ 75 Lüftungsanlagen und Klimaanlagen

in Geschäftsbauten

§ 76 Türen und Fenster in Geschäftsbauten § 77

Verkaufsstände in Geschäftsbauten § 78 Dekorationsmaterial in

Geschäftsbauten § 79 Besondere Brandschutzmaßnahmen

für Verkaufsräume in Geschäftsbauten § 80 Sonderbestimmungen

für Geschäftsbauten

4.Abschnitt

Betriebsbauten

§ 81 Allgemeine Bestimmungen für Betriebsbauten § 82

Sonderbestimmungen für Betriebsbauten in isolierter Lage

5.Abschnitt

Landwirtschaftliche Bauten

III.HAUPTSTÜCK

ÖNORMEN und Technische Richtlinien

§ 98 ÖNORMEN

§ 99 Technische Richtlinien

IV. HAUPTSTÜCK

Bauerleichterungen gemäß § 25 der O. ö. Bauordnung

§ 100 Bauerleichterungen

§83Allgemeine Bestimmungen für

landwirtschaftliche Bauten

§84Stallungen

§85Stallungen in Leichtbauweise

§86Stallungen in Holz

§87Offenlaufstallungen

§88Landwirtschaftliche Trocknungsanlagen

§89Selchanlagen

«7390Gärsilos

§91Sonderbestimmungen für

landwirtschaftliche Bauten

§92Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche

Bauten in isolierte Lage

6. Abschnitt

Sonstige Bauten bestimmter Art

§93Kleinhausbauten

§94Bürobauten

§95Bauliche Anlagen aus Holz und anderen

brennbaren Baustoffen § 96 Sandkeller, Stollen und ähnliche

Einbauten

in standfesten Böden, soweit sie nicht

Bergbauzwecken dienen § 97 Schutzräume; Stellplätze für

Kraftfahrzeuge

V. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten

§ 101 Allgemeine Bestimmungen § 102 Ansuchen § 103

Zulassungsbescheid § 104 Verpflichtungen des Zulassungsinhabers

und des Bauwerbers

VI. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen § 105 Inkrafttreten

Anlage 1 Verzeichnis der für verbindlich erklärten ÖNORMEN Anlage 2

Verzeichnis der für verbindlich erklärten Technischen Richtlinien