# Gesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird (O.ö. Krankenanstaltengesetz- Novelle 1985)

„(4) Die Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf nur bei selbständigen Ambulatorien der Bewilligung. Die Be-willigung ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwi-schen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertre-tung der Ärzte bzw. Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversiche-rungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (§ 339 ASVG.). Liegt kein Einvernehmen vor, so ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf (Abs. 1 lit. a) durch die Landesregierung festgestellt ist. Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Beabsichtigt ein Sozialver-sicherungsträger eine allgemeine Krankenanstalt zu errichten, so hat er dies der Landesregierung anzu-zeigen.

(5) Im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsver-fahren für Ambulatorien eines Krankenversiche-rungsträgers haben die öffentlich-rechtlichen Inter-essenvertretungen der Ärzte und bei Zahnambulato-rien auch die der Dentisten Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. 1950, wenn

„(2) Jede andere geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt sowie die Aufstellung medizini-scher Apparate und technischer Einrichtungen, so-weit hiedurch nicht lediglich bereits bestehende Apparate und Einrichtungen von im wesentlichen gleicher medizinischer und technischer Ausstattung und Wirkungsweise ersetzt werden, ist der Landes-regierung rechtzeitig anzuzeigen; dasselbe gilt sinn-gemäß für die wesentliche Veränderung medizini-scher Apparate und technischer Einrichtungen. Die Landesregierung kann die Veränderung bzw. Auf-stellung binnen drei Monaten, gerechnet vom Ein-gang der Anzeige, untersagen, wenn die Verände-rung bzw. Aufstellung den in den §§3 und 4 festge-legten Grundsätzen widerspricht."

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(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine

fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der

technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten

medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die

medizinischen Apparate und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Er

hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich

aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und

deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter, der Verwalter und der Leiter des Pflegedienstes in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei

seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, und des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, bestellten

Personen zusammenzuarbeiten.

(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der

medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch allen Planungen für Neu-,

Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinischen Apparaten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

(5) Für den Fall der Bestellung mehrerer Technischer Sicherheitsbeauftragter ist anläßlich der Bestellung festzulegen, für welche Gruppen von medizinischen Apparaten und technischen Einrichtungen

jeweils ein bestimmter Technischer Sicherheitsbeauftragter verantwortlich ist."

„(5) Sofern es der Pflegling nicht ausdrücklich un-tersagt, kann von den in der Krankenanstalt tätigen Personen auf Anfragen im Einzelfall Auskunft erteilt werden, ob ein Pflegling in die Krankenanstalt aufge-nommen ist und wo er angetroffen werden kann. Für den Fall, daß der Pflegling diese Auskunftserteilung untersagt, darf auch der Name des Pfleglings außer-halb des Krankenzimmers nicht angebracht werden. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach ande-ren Bestimmungen wird durch diese Bestimmung nicht berührt."

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filmen in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren. Wird eine Krankenanstalt aufgelassen, so sind Vor-merke gemäß Abs. 1 lit. b, c und d, deren Verwah-rungsdauer noch nicht abgelaufen ist, der Landesre-gierung zu übermitteln. Nach Ablauf der Verwah-rungsdauer können solche Vormerke vernichtet wer-den. Verwahrung und Vernichtung haben so zu erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhalts verläßlich ausgeschlossen ist."

„(3) Abschriften von Krankengeschichten und von ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszu-stand von Pfleglingen sind von den Krankenanstal-ten den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Ge-sundheitszustandes für eine Entscheidung oder Ver-fügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, auf Grund eines Ersuchens, in dem das öffentliche Interesse begründet wird, ferner den Sozialversiche-rungsträgern und den Kranken- und Unfallfürsorge-einrichtungen öffentlichen Rechts sowie den einwei-senden oder behandelnden Ärzten und den Krankenanstalten, in deren Behandlung der Betroffene steht, auf Grund eines entsprechenden Ersuchens ohne Verzug kostenlos auszufolgen. Anderen Versiche-rungsträgern sind Abschriften der Krankengeschich-te ihrer Versicherten gegen Kostenersatz auszufol-gen, wenn und soweit dies mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt vertraglich vereinbart ist und der Ver-sicherte im Versicherungsvertrag oder gesondert zugestimmt hat. Personen, auf die sich die Krankenge-schichte bezieht, sind nach Abschluß der Behand-lung (Abs. 2) Abschriften der Krankengeschichte ge-gen Kostenersatz auszufolgen, wenn sie glaubhaft machen, daß die Kenntnis der Krankengeschichte für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Klärung von Rechtsverhältnissen von Be-deutung ist; wird das Ersuchen um Ausfolgung der Abschrift einer Krankengeschichte von einem bevollmächtigten Vertreter solcher Personen gestellt, so ist die Krankengeschichte nur dann auszufolgen, wenn sich die Vollmacht speziell auf diese Ausfolgung be-zieht. Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte sind verpflichtet, bei der Anfertigung von Abschriften der Krankengeschichte mitzuwirken.

(4) Kommt eine Krankenanstalt einem Ersuchen um Ausfolgung der Abschrift einer Krankengeschich-te nicht nach, so entscheidet über die Pflicht zur Aus-folgung der Abschrift auf Antrag die Bezirksverwal-tungsbehörde."

„(7) Die Rechtsträger der Krankenanstalten wer-den ermächtigt, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten, auch mit-tels automationsunterstützter Datenverarbeitung, durch Vertrag solchen Rechtsträgern zu übertragen, die durch die Landesregierung hiezu entsprechend ihrer Eignung ermächtigt wurden. Für die bei diesen Rechtsträgern beschäftigten Personen besteht die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 10 sinngemäß. Diese Personen sind vom Rechtsträger, bei dem sie beschäftigt sind, auf die Einhaltung dieser Verpflich-tung vor Aufnahme dieser Tätigkeit ausdrücklich hin-zuweisen. Weitergaben von personenbezogenen Da-ten durch Rechtsträger, denen die Speicherung, Ver-arbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur an Ärzte oder Krankenanstalten, in deren Be-handlung der Betroffene steht, und nur, sofern ein Auftrag jener Krankenanstalt vorliegt, die die Kran-kengeschichte angelegt hat, zulässig."

20.Nach § 22 ist folgender § 22 a einzufügen:

"§ 22 a Notkrankenanstalten

(1) Die Landesregierung kann im Falle eines Not-

standes geeignete Liegenschaften samt Einrichtung

zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt

notwendigen Umfang zugunsten des Landes oder ei-

nes anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn

die Ahstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Men-

schen isonst nicht sichergestellt ist und nicht andere

überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Be-

schlagnahme hat die Wirkung, daß die von ihr erfaß-

ten Gegenstände der Verfügung der bisher Berech-

tigten entzogen sind.

(2) Ein Notstand im Sinne des Abs. 1 liegt insbe-

sondere vor

a) in Fällen des Einsatzes des Bundesheeres im

Rahmen der militärischen Landesverteidigung,

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtun-

gen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der de-

mokratischen Freiheiten der Bewohner und zur

Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im

Inneren überhaupt,

b) in Fällen von Elementarereignissen und Un-

glücksfällen außergewöhnlichen Umfanges, in

Fällen von Seuchen, Massenvergiftungen oder

radioaktiven Verstrahlungen.

(3)Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die

Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(4)Der Inhaber einer beschlagnahmten Liegen-

schaft ist vom Land, oder wenn zugunsten eines an-

deren Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von die-

sem für alle dadurch verursachten vermögensrechtli-

chen Nachteile angemessen schadlos zu halten. Die

Entschädigung ist, wenn keine gütliche Übereinkunft

zustande kommt, von der Landesregierung unter

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sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, mit Bescheid festzusetzen. Innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides kann jede der beiden Parteien die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei dem nach der örtlichen Lage der Liegenschaft zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid außer Kraft. Der An-trag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des An-tragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Fal-le gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid festgesetzte Entschädi-gungsbetrag als vereinbart.

(5) Für Krankenanstalten, die im Falle eines Not-standes eingerichtet werden, kann die Landesregie-rung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, soweit die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen oder sonst durch den Notstand bedingten Verhältnisse unmöglich ist."

"(4) In den Fällen des § 27 Abs. 6 werden die Pfle-gegebühren nur für eine Person in Rechnung ge-stellt. Für Begleitpersonen in den Fällen des § 27 Abs. 7 sind als Pflegegebühren 50 v. H. der für die betreffende Krankenanstalt festgesetzten Pflegege-bühr in Rechnung zu stellen."

23.Im § 33 Abs. 5 zweiter Satz hat das Wort "öffentli-

che" zu entfallen.

24. § 34 hat zu lauten:

"§34

Sondergebühren

(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren

eingehoben werden:

a) der Ersatz für die im § 33 Abs. 2 genannten

Aufwendungen, soweit sie von der Krankenan-

stalt getragen wurden;

b) der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Bei-

stand durch eine nicht in der Krankenanstalt an-

gestellte Hebamme;

c) für Pfleglinge, die auf eigenen Wunsch in einem

Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht

werden, ein Zuschlag zur Pflegegebühr zur Ab-

deckung erhöhten Sach- und Personalaufwandes

(Anstaltsgebühr);

d) gegebenenfalls die Gebühr für den Beistand

durch Anstaltshebammen (Hebammengebühr)

für die unter lit. c genannten Pfleglinge.

Weiters darf für ambulante Untersuchungen und Be-handlungen (§ 32)

die Ambulanzgebühr eingehoben werden.

(2) Die Anstaltsgebühr (Abs. 1 lit. c) ist in einem Prozentsatz der

Pflegegebühr zu bemessen.

(3) Die Ambulanzgebühr ist für die ambulante Un-

tersuchung und Behandlung mit Ausnahme der im

§ 33 Abs. 2 genannten Leistungen einzuheben. Wird

eine Person auf Grund des Ergebnisses der ambu-

lanten Untersuchung oder Behandlung am selben

Tag als Pflegling in die Anstalt aufgenommen, so ist

die auf den Aufnahmetag entfallende Ambulanzge-

bühr nicht zu entrichten.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Sonder-

gebühren hat die Landesregierung durch Verord-

nung zu erlassen, wobei die Ambulanzgebühr pau-

schaliert werden kann. Vor Erlassung der Verord-

nung ist den Rechtsträgern der Krankenanstalten,

soweit es die Gebühren gemäß Abs. 1 lit. b und d be-

trifft, auch dem Hebammengremium für Oberöster-

reich, soweit es die Ambulanzgebühren betrifft, auch

der Ärztekammer für Oberösterreich Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

(5) Auf die Anstaltsgebühr (Abs. 1 lit. c) ist § 33

Abs. 5 sinngemäß anzuwenden."

25.Dem § 34 a Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

"Die von der Landesregierung festgelegten Ärzte-honorare sind Höchstsätze, die nicht überschritten werden dürfen."

"(4) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil in der Höhe von 25 v. H. an den festgesetz-ten Ärztehonoraren."

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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Den Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. e letzter Satz (Art. I Z. 8) und gemäß § 8 Abs. 2 (Art. I Z. 10) ist innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu entsprechen.

(3) Art. I Z. 32 tritt erst mit dem Außerkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, LGBl. Nr. 29/1983, bzw. einer diese Vereinbarung ersetzenden Vereinbarung in Kraft.