# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten

# und der Ausstattung gemäß den §§ 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung)

§1

(1)Als angemessene Gesamtbaukosten einschließlich

der Kosten sämtlicher Wandstärken und Oberflächen-

endausführungen werden folgende Höchstsätze je Qua-

dratmeter Nutzfläche festgesetzt:

a) für Eigenheime S 10.690,-

b) für in verdichteter Flachbauweise er-

richtete Gebäude mit höchstens drei

Geschossen, wie insbesondere Atrium-,

Haken-, Ketten-, Reihen-, Terrassen-

häuser u. dgl., mit einer unmittelbaren

Verbindung zwischen Wohnung und

dem zugehörigen Grundstück und ei-

ner Geschoßflächenzahl (§ 2 Abs. 5)

von 0,2 bis 0,9 S 10.910,-

c) für Gebäude mit höchstens vier Ge-

schossen, einer Nutzfläche bis zu

1000 m2 je Stiegenhaus (Erschlie-

ßungssystem) und einer Geschoßflä-

chenzahl von 0,3 bis 1,1 S 10.690,-

d) für sonstige Gebäude mit einer

Nutzfläche

bis 1000 m2S 10.630,-

über 1000 m2 bis 1400 m2S 10.070,-

über 1400 m2 S 9.480,-

e)für Wohnheime S 11.800,-.

(2)Bei Loggien werden die angemessenen Gesamt-

(3) Die jeweils zutreffenden angemessenen Gesamt-baukosten gemäß Abs. 1 erhöhen sich im Falle nachge-wiesener Mehrkosten:

aa) oberflächenbefestigte, nicht asphal-tierte Abstellplätze

(einschließlich Zu-fahrtswege) bis höchstens 12,5 m2 S 370,-

bb) offene Garagen bis höchstens

20 m2 S 2.740,-

cc) Garagen bis höchstens 20 m2 ... S 3.660,-

dd) unterirdische Garagen oder ähn-

liche Garagenanlagen, für die ei-

gene Verkehrsflächen hergestellt

werden müssen, einschließlich Ab-

stell- und Verkehrsflächen bis höch-

stens 30 m2 S 3.660,-

je Quadratmeter Stellplatz;

b)für private Freiräume (§ 2 Abs. 6; ausgenommen

d) bei Wohnungen, die durch besondere Ausstattung,

Gemeinschaftseinrichtungen und technische Maß-

nahmen gemäß der ÖNORM B 1600 und des § 46 der

O.ö. Bauverordnung 1985, LGBl. Nr. 5, den Wohn-

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bedürfnissen von behinderten und alten Menschen entsprechen, um die Kosten dieser Maßnahmen, höchstens jedoch um 10 v. H.;

(4) Treten Erschwernisse gemäß Abs. 3 lit. i und j nur bei einzelnen Gebäudeteilen oder Anlagen auf, so sind der Berechnung der Erhöhung der angemessenen Ge-samtbaukosten lediglich die anteiligen Kosten dieser Ge-bäudeteile oder Anlagen zugrunde zu legen.

(5) Zu den Gesamtbaukosten gehören auch die Baunebenkosten, wie insbesondere die Kosten für die Außenanlagen, die Gebühren und Kosten für die Baukredite sowie die Kosten der Herstellung der Gehsteige und die Anschlußgebühren, jedoch ausschließlich der Grundbeschaffungs-, Abbruchs- und jener Aufschließungskosten, die für die Aufschließung außerhalb des Bauplatzes erforderlich sind, auf der die geförderte Baulichkeit errichtet wird. Die für die Aufschließung innerhalb des Bauplatzes erwachsenen Kosten müssen in einem angemessenen

Verhältnis zu den gesamten Aufschließungskosten stehen.

(6) Die sich gemäß Abs. 1 bis 5 ergebenden angemessenen Gesamtbaukosten erhöhen sich weiters um die Umsatzsteuer, soweit diese vom Förderungswerber nicht

als Vorsteuer (§12 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223) abgezogen werden kann.

(7) Die ab Erteilung der Aufträge bis zum Ablauf der angemessenen Bauzeit auftretenden Veränderungen der

angemessenen Gesamtbaukosten werden im nachgewiesenen Ausmaß nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Bauten und Technik jeweils bekanntgegebenen

Baukostenveränderungen (abgeminderte Werte gemäß

ÖNORM 2111 unter Berücksichtigung der Empfehlungen

des Bundesministeriums für Finanzen) berücksichtigt, sofern die Möglichkeit von Kostenveränderungen zwischen

dem Förderungswerber und dem Bauführer (Unternehmer) vertraglich vereinbart wurde.

§2 Normale Ausstattung

(1) Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 des Gesetzes gilt eine solche, die unter Bedachtnahme auf die hiefür geltenden Rechtsvorschriften und bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muß jedoch nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen.

(2) Auf gegebene oder zu erwartende Luftverunreinigungen, Lärmbelästigungen, Erschütterungen oder sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 23 derO.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, i. d. g. F., ist bei der Situierung und Grundrißgestaltung des Gebäudes

Bedacht zu nehmen. Bestehende oder geplante Betriebe, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Verkehrsflächen (Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnen) in einem Umkreis von 500 m um das geplante Gebäude sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5000 oder größer ersichtlich zu machen. Anstelle des Lageplanes.kann die Kopie eines Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanes mit genauer

Bezeichnung der Betriebs- und Verkehrsflächen vorgelegt werden.

(3) Wohnungen sowie Wohnheime dürfen nur in Ge-

bäuden mit höchstens vier Geschossen, bei einer ge-

schlossenen Bauweise gemäß § 20 des O.ö. Raum-

ordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, i. d. g. F., in den

Statutarstädten Linz, Steyr und Wels mit höchstens

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sechs Geschossen, gefördert werden. Ausnahmen hie-von kann die Landesregierung erteilen, wenn dies unter Bedachtnahme auf bereits bestehende Verbauungen in der Nachbarschaft zur Schließung von Baulücken u. dgl. im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und ge-ordneten Bebauung erforderlich ist.

(4)Als Geschosse gelten:

(5) Die Geschoßflächenzahl gemäß § 1 Abs. 1 gibt das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes an.

(6) Wohnungen sowie Wohnräume in Wohnheimen sollen der Größe der Wohneinheiten entsprechend mit einem wphnungsbezogenen privaten Freiraum (Loggia,

Terrasse, Balkon oder einer der Wohnungen zugeordneten Freifläche) ausgestattet sein.

(7) Für den Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Abgasschutz des Gebäudes sowie für Kinderspielplätze sind die entsprechenden ÖNORMEN einzuhalten; hinsichtlich des Wärmeschutzes muß bei allen Gebäuden, ausgenommen Garagen, ein Gesamtwärmeschutz erreicht werden, der die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, LGBl. Nr. 64/1980, um mindestens 5 v.H. übersteigt. Hinsichtlich des Schallschutzes ist die ÖNÜRM B 8115, Ausgabedatum 1. Juli 1981, einzuhalten.

(8) Im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls vorzusehen:

1. in Wohnungen die einem zeitgemäßen Wohnstand-ard, der Wohnungs-

und Haushaltsgröße entspre-chende Ausstattung, Ver- und Entsorgung,

Elektroin-stallation und Heizung, wie

a) eine Küche (Kochnische) mit ausreichenden An-

schlußmöglichkeiten und Platz für eine Kochstelle,

ein Spülbecken mit Kalt- und Warmwasser und Ab-

lauf sowie für einen Kühlschrank,

b) ein Baderaum (Badenische) mit ausreichenden

Anschlußmöglichkeiten und Platz für einen Wasch-

tisch, eine Bade- oder Brausewanne (Dusche), je-

weils für Kalt- und Warmwasser und Ablauf,

c) ein Platz für eine Waschmaschine im Baderaum,

in der Küche oder einem anderen hiefür geeigne-

ten Raum mit erforderlichen Anschlußmöglichkei-

ten und Ablauf,

d) eine Anschlußmöglichkeit für Warmwasserberei-

tung in Küche und Baderaum für Speichergeräte,

Durchlauferhitzer, Wärmepumpen, Solaranlagen oder andere

alternative Anlagen, soweit keine zen-trale Warmwasserversorgung

vorhanden ist,

e) ein WC mit Anschlußmöglichkeiten für Schale,

Spülkasten und Handwaschbecken, das bei Woh-

nungen über 50 m2 Nutzfläche (ausschließlich der

Loggia) vom Baderaum baulich zu trennen ist und

einen eigenen Zugang von einem Vorraum haben

muß,

f) Oberflächenausführung (Unterputz) für die Verflie-

sung oder Verkleidung mit einem gleichwertigen

dauerhaften Belag im Baderaum (Badenische)

mindestens in Türhöhe und im WC in einer Höhe

von mindestens 1,5 m; Estriche (Unterböden bzw.

Blindböden) für die Fußböden innerhalb der

Wohnung,

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erreichen sollen; sind die Wohnungen nach Größe und Grundriß für Familien geeignet, müssen dar-über hinaus Kinderspielplätze gemäß § 41 der O.ö. Bauverordnung 1985, LGBl. Nr. 5, errichtet werden,

I) Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen gemäß O.ö. Stellplatzverordnung; bei Gebäuden mit mehr als 50 Wohnungen sollen Abstellflächen für Besucher-Kraftfahrzeuge vorgesehen werden, m) oberflächenbefestigte Zugangswege und Flächen für Teppichklopfstangen und Wäschetrocken-plätze.

(9)Für eine vom Wohnungswerber gewünschte Sonderausführung oder Sonderausstattung, die über die allgemein vorgesehene Ausstattung hinausgeht, hat dieser selbst aufzukommen; diese Kosten dürfen jedoch in den Gesamtbaukosten nicht berücksichtigt werden.

(10)Über die Gestaltung der außerhalb der Gebäude

liegenden Bauteile und Anlagen ist ein Wohnumgebungs-Gestaltungsplan des gesamten Bauplatzes im Maßstab

1:500 oder größer vorzulegen. Der Wohnumgebungs-Gestaltungsplan soll über die Erschließung des Bauplatzes, die Lage und Gestaltung der Kinderspielplätze sowie über die gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfreiflächen, die Baumpflanzungen u. dgl. Auskunft geben.

§3

Umfaßt ein Ansuchen Gebäude, die teils unter § 1 Abs. 1 lit. c, teils unter § 1 Abs. 1 lit. d fallen, so können sich die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß § 1 Abs. 1 je Quadratmeter Nutzfläche aus der Division der Summe der sich nach lit. c und lit. d jeweils ergebenden Gesamtbaukosten durch die Summe der Nutzfläche aller Gebäude errechnen.

§4 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1985 in Kraft.