# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung über

# die Prüfung für den technischen Fachdienst geändert wird

„(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes oder des gehobenen technischen Dienstes sowie erforderlichenfalls auch sonstige in ihrem Fach bewährte und geeignete Personen zu be-stellen. Der Vorsitzende (Stellvertreter) muß Absolvent einer Universität oder Hochschule (Fakultät) techni-scher Richtung, der Prüfer für die Gegenstände des § 5 Abs. 1 Z. 1 und 3 muß rechtskundig sein."

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Possart Landeshauptmann-Stellvertreter

Seite 86

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 9. Stück, Nr. 20, 21 u. 22