# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Abschnittes der derzeitigen

# B 131 Aschacher Straße als Bezirksstraße im Gebiet

# der Gemeinde Hartkirchen

23. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. Februar 1985 be-treffend die Erklärung eines Abschnittes der der-zeitigen B 131 Aschacher Straße als Bezirksstraße im Gebiet der Gemeinde Hartkirchen

goldene Frauenschuhblüte mit goldenem Stiel und einem goldenen Blatt.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:

§1

(1) Der derzeitige Abschnitt der B 131 Aschacher Straße von km 14,120 (alt) bis km 14,380 (alt) wird als Bezirksstraße, und zwar als Abschnitt der Oed in Bergen-Straße (Bezirksstraße Nr. 1216 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt. Dadurch wird die Oed in Bergen-Straße um 260 m verlängert und beginnt nicht mehr bei km 14,120 (alt) der B 131 Aschacher Straße, sondern bei deren km 14,380 (alt).

(2) Die Erklärung als Bezirksstraße (Abs. 1) wird erst mit der - mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik erfolgenden - Auflassung des im Abs. 1 beschriebenen Abschnittes der B 131 Aschacher Straße als Bundesstraße wirksam.

§2

Im einzelnen ist der Verlauf des neuen Bezirksstraßen-abschnittes (§ 1 Abs. 1) aus dem beim Amt der o.ö. Lan-desregierung und beim Gemeindeamt Hartkirchen auflie-genden Plan, Maßstab 1:2880, zu ersehen.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.