# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Ausmaß der Eigenmittel und die Gewährung

# des Eigenmittelersatzdarlehens

# (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung)

30. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. März 1985 betref-fend das Ausmaß der Eigenmittel und die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens (Eigenmittelersatz-darlehen-Verordnung)

Auf Grund der §§ 29 Abs. 4 und 30 Abs. 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 - WFG 1984, BGBl. Nr. 482, wird verordnet:

§1 Ausmaß der Eigenmittel

(1) Der Förderungswerber hat vor Gewährung einer Förderung Eigenmittel aufzubringen.

(2) Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt:

(3)Bei Gebäuden im Sinn des Abs. 2 Z. 2 ist auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers bzw. des Förderungswerbers bei Eigenheimen die Erbringung einer höheren Eigenmittelleistung zulässig.

§2 Eigenmittelersatzdarlehen

(1) Das Land kann dem zur Leistung von Eigenmitteln Verpflichteten ein Darlehen (Eigenmittelersatzdarlehen) zur Finanzierung des nach § 1 aufzubringenden Ausmaßes der Eigenmittel unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnnutzfläche gewähren, falls dem Verpflichteten die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Familieneinkommen (§ 2 Z. 11 WFG 1984) und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht oder nur zum Teil zumutbar ist. Das zumutbare Ausmaß der Eigenmittel richtet sich für Familien gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 nach den in der Anlage 1 und in den übrigen Fällen (§ 4 Abs. 1 Z. 4 bis 6 und Abs. 2) nach den in der Anlage 2 enthaltenen Tabellen.

(2) Das angemessene Ausmaß an Wohnnutzfläche beträgt für eine Person 50 m2 und erhöht sich für jede weitere

im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2. Bei Jungfamilien (§ 4 Abs. 1 Z. 1) erhöht sich das ange-messene Ausmaß der Wohnnutzfläche um weitere 20 m2.

§3

Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist nicht zu gewähren, wenn

(1) Wird das Eigenmittelersatzdarlehen an

Seite 94

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11. Stück, Nr. 30

(2) Wird das Eigenmittelersatzdarlehen an einen anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gewährt, so beträgt die Darlehenslaufzeit 15 Jahre, die jährliche Verzinsung (im vorhinein) anfänglich 3 v. H. und nach Ablauf von 5 Jahren 5 v. H.

(3) Liegt eine durch außerordentliche und unentrinnbare Aufwendungen verursachte soziale Notstandssituation vor, kann unabhängig vom zumutbaren Eigenmittelanteil ein Eigenmittelersatzdarlehen gemäß Abs. 2 gewährt

werden.

(4) Die Tilgung und die Verzinsung des Darlehens beginnen ein Jahr nach Beginn der Rückzahlung des Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984. Die Annuitäten

sind halbjährlich zu leisten.

§5

(1)Das Eigenmittelersatzdarlehen kann grundbücherlich sichergestellt werden.

(2)Die Zuzählung des Eigenmittelersatzdarlehens kann im Einvernehmen mit dem Förderungswerber auch

an den Empfänger des Förderungsdarlehens erfolgen.

§6 Ansuchen

(1) Das Ansuchen auf Gewährung eines Eigenmitteler-satzdarlehens ist an das Amt der o.ö. Landesregierung zu

richten. Für das Ansuchen ist das hiefür aufgelegte Form-blatt zu verwenden.

(2) Die Einreichung kann frühestens ab der Zusiche-rung des Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984 und hat bis spätestens sechs Monate nach Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung zu erfolgen, bei allfällig früherer Bezugsfertigstellung des Gebäudes bis spätestens sechs Monate nach dieser.

§7

Eigenmittelersatzdarlehen für nachfolgende Wohnungsinhaber Einem nachfolgenden Wohnungsinhaber kann ein Eigenmittelersatzdarlehen bis zur Höhe des gemäß § 30 Abs. 4 Z. 1 WFG 1984 fällig gestellten Betrages nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gewährt werden.

§8 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Neuhauser

Landesrat

Anlagen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11. Stück,

Nr. 30

Seite 95

Anlage 1

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung gemäß § 2 Abs. 1 der

Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung in Schilling

Familieneinkommen pro Monat in S2 Personen3 Personen4

Personen5 Personen6 Personen7 Personen und mehr

unter 10.000------

ab 10.0005.000-----

10.50010.000-----

11.00015.0005.000----

11.50020.00010.000--- --

12.00025.00015.0005.000---

12.50030.00020.00010.000---

13.00035.00025.00015.0005.000--

13.50040.00030.00020.00010.0005.000-

14.00045.00035.00025.00015.00010.0005.000

14.50050.00040.00030.00020.00015.00010.000

15.00055.00045.00035.00025.00020.00015.000

15.50065.00050.00040.00030.00025.00a20.000

16.00075.00055.00045.00035.00030.00025.000

16.50085.00065.00050.00040.00035.00030.000

17.000X75.00055.00045.00040.00035.000

17.500X85.00065.00050.00045.00040.000

18.000XX75.00055.00050.00045.000

18.500X' X85.00065.00055.00050.000

19.000XXX75.00065.00055.000

19.500XXX85.00075.00065.000

20.000XXXX85.00075.000

20.500XXXXX85.000 '

21.000XXXXXX

x Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen - keine

Eigenmittelaufbringung zumutbar

Seite 96

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11.

Stück, Nr. 30

Anlage 2

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung gemäß § 2 Abs. 1 der

Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung in Schilling

Familieneinkommen pro Monat in Schilling1 Person2 Personen

3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen7

Personen und mehr

unter 7.000-------

ab 7.0005.000------

7.50010.0005.000-----

8.00015.00010.000-----

8.50020.00015.000-----

9.00025.00020.000-----

9.50030.00025.0005.000----

10.00035.00030.00010.000----

10.50040.00035.00015.0005.000---

11.00045.00040.00020.00010.000---

11.50050.00045.00025.00015.0005.000--

12.00055.00050.00030.00020.00010.0005.000

-

12.50060.00055.00035.00025.00015.00010.000

5.000

13.00065.00060.00040.00030.00020.00015.000

10.000

13.50070.00065.00045.00035.00025.00020.000

15.000

14.000X70.00050.00040.00030.00025.000

20.000

14.500XX55.00045.00035.00030.00025.000

15.000XX60.00050.00040.00035.00030.000

15.500XX65.00055.00045.00040.00035.000

16.000XX70.00060.00050.00045.00040.000

16.500XX75.00065.00055.00050.00045.000

17.000XX80.00070.00060.00055.00050.000

17.500XX85.00075.00065.00060.00055.000

18.000XXX80.00070.00065.00060.000

18.500XXX85.00075.00070.00065.000

19.000XXXX80.00075.00070.000

19.500XXXX85.00080.00075.000

20.000XXXXX85.00080.000

20.500XXXXXX85.000

21.000XXXXXXX

x Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungwerber zu tragen - keine

Eigenmittelaufbringung zumutbar

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11.

Stück, Nr. 31

Seite 97