# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Gewährung von Wohnbeihilfen

# (Wohnbeihilfen-Verordnung)

30. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. März 1985 betref-fend das Ausmaß der Eigenmittel und die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens (Eigenmittelersatz-darlehen-Verordnung)

Auf Grund der §§ 29 Abs. 4 und 30 Abs. 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 - WFG 1984, BGBl. Nr. 482, wird verordnet:

§1 Ausmaß der Eigenmittel

(1) Der Förderungswerber hat vor Gewährung einer Förderung Eigenmittel aufzubringen.

(2) Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt:

(3)Bei Gebäuden im Sinn des Abs. 2 Z. 2 ist auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers bzw. des Förderungswerbers bei Eigenheimen die Erbringung einer höheren Eigenmittelleistung zulässig.

§2 Eigenmittelersatzdarlehen

(1) Das Land kann dem zur Leistung von Eigenmitteln Verpflichteten ein Darlehen (Eigenmittelersatzdarlehen) zur Finanzierung des nach § 1 aufzubringenden Ausmaßes der Eigenmittel unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnnutzfläche gewähren, falls dem Verpflichteten die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Familieneinkommen (§ 2 Z. 11 WFG 1984) und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht oder nur zum Teil zumutbar ist. Das zumutbare Ausmaß der Eigenmittel richtet sich für Familien gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 nach den in der Anlage 1 und in den übrigen Fällen (§ 4 Abs. 1 Z. 4 bis 6 und Abs. 2) nach den in der Anlage 2 enthaltenen Tabellen.

(2) Das angemessene Ausmaß an Wohnnutzfläche beträgt für eine Person 50 m2 und erhöht sich für jede weitere

im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2. Bei Jungfamilien (§ 4 Abs. 1 Z. 1) erhöht sich das ange-messene Ausmaß der Wohnnutzfläche um weitere 20 m2.

§3

Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist nicht zu gewähren, wenn

(1) Wird das Eigenmittelersatzdarlehen an

Seite 94

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11. Stück, Nr. 30

(2) Wird das Eigenmittelersatzdarlehen an einen anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gewährt, so beträgt die Darlehenslaufzeit 15 Jahre, die jährliche Verzinsung (im vorhinein) anfänglich 3 v. H. und nach Ablauf von 5 Jahren 5 v. H.

(3) Liegt eine durch außerordentliche und unentrinnbare Aufwendungen verursachte soziale Notstandssituation vor, kann unabhängig vom zumutbaren Eigenmittelanteil ein Eigenmittelersatzdarlehen gemäß Abs. 2 gewährt

werden.

(4) Die Tilgung und die Verzinsung des Darlehens beginnen ein Jahr nach Beginn der Rückzahlung des Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984. Die Annuitäten

sind halbjährlich zu leisten.

§5

(1)Das Eigenmittelersatzdarlehen kann grundbücherlich sichergestellt werden.

(2)Die Zuzählung des Eigenmittelersatzdarlehens kann im Einvernehmen mit dem Förderungswerber auch

an den Empfänger des Förderungsdarlehens erfolgen.

§6 Ansuchen

(1) Das Ansuchen auf Gewährung eines Eigenmitteler-satzdarlehens ist an das Amt der o.ö. Landesregierung zu

richten. Für das Ansuchen ist das hiefür aufgelegte Form-blatt zu verwenden.

(2) Die Einreichung kann frühestens ab der Zusiche-rung des Förderungsdarlehens gemäß § 22 WFG 1984 und hat bis spätestens sechs Monate nach Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung zu erfolgen, bei allfällig früherer Bezugsfertigstellung des Gebäudes bis spätestens sechs Monate nach dieser.

§7

Eigenmittelersatzdarlehen für nachfolgende Wohnungsinhaber Einem nachfolgenden Wohnungsinhaber kann ein Eigenmittelersatzdarlehen bis zur Höhe des gemäß § 30 Abs. 4 Z. 1 WFG 1984 fällig gestellten Betrages nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gewährt werden.

§8 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Neuhauser

Landesrat

Anlagen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11. Stück,

Nr. 30

Seite 95

Anlage 1

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung gemäß § 2 Abs. 1 der

Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung in Schilling

Familieneinkommen pro Monat in S2 Personen3 Personen4

Personen5 Personen6 Personen7 Personen und mehr

unter 10.000------

ab 10.0005.000-----

10.50010.000-----

11.00015.0005.000----

11.50020.00010.000--- --

12.00025.00015.0005.000---

12.50030.00020.00010.000---

13.00035.00025.00015.0005.000--

13.50040.00030.00020.00010.0005.000-

14.00045.00035.00025.00015.00010.0005.000

14.50050.00040.00030.00020.00015.00010.000

15.00055.00045.00035.00025.00020.00015.000

15.50065.00050.00040.00030.00025.00a20.000

16.00075.00055.00045.00035.00030.00025.000

16.50085.00065.00050.00040.00035.00030.000

17.000X75.00055.00045.00040.00035.000

17.500X85.00065.00050.00045.00040.000

18.000XX75.00055.00050.00045.000

18.500X' X85.00065.00055.00050.000

19.000XXX75.00065.00055.000

19.500XXX85.00075.00065.000

20.000XXXX85.00075.000

20.500XXXXX85.000 '

21.000XXXXXX

x Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen - keine

Eigenmittelaufbringung zumutbar

Seite 96

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11.

Stück, Nr. 30

Anlage 2

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung gemäß § 2 Abs. 1 der

Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung in Schilling

Familieneinkommen pro Monat in Schilling1 Person2 Personen

3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen7

Personen und mehr

unter 7.000-------

ab 7.0005.000------

7.50010.0005.000-----

8.00015.00010.000-----

8.50020.00015.000-----

9.00025.00020.000-----

9.50030.00025.0005.000----

10.00035.00030.00010.000----

10.50040.00035.00015.0005.000---

11.00045.00040.00020.00010.000---

11.50050.00045.00025.00015.0005.000--

12.00055.00050.00030.00020.00010.0005.000

-

12.50060.00055.00035.00025.00015.00010.000

5.000

13.00065.00060.00040.00030.00020.00015.000

10.000

13.50070.00065.00045.00035.00025.00020.000

15.000

14.000X70.00050.00040.00030.00025.000

20.000

14.500XX55.00045.00035.00030.00025.000

15.000XX60.00050.00040.00035.00030.000

15.500XX65.00055.00045.00040.00035.000

16.000XX70.00060.00050.00045.00040.000

16.500XX75.00065.00055.00050.00045.000

17.000XX80.00070.00060.00055.00050.000

17.500XX85.00075.00065.00060.00055.000

18.000XXX80.00070.00065.00060.000

18.500XXX85.00075.00070.00065.000

19.000XXXX80.00075.00070.000

19.500XXXX85.00080.00075.000

20.000XXXXX85.00080.000

20.500XXXXXX85.000

21.000XXXXXXX

x Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungwerber zu tragen - keine

Eigenmittelaufbringung zumutbar

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11.

Stück, Nr. 31

Seite 97

§1 Wohnbeihilfe

(1)Zum Wohnungsaufwand für Wohnungen,

a) deren Errichtung nach dem Wohnbauförderungsge-

setz 1984 oder unter Zuhilfenahme von Darlehen nach

dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des

Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, dem Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz, dem Wohnbauförderungsge-

setz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, dem Bundes-

Sonderwohnbaugesetz 1983 oder sonst unter über-

wiegender Zuhilfenahme von Bundesmitteln gefördert

wurde,

b) deren Sanierung nach dem Wohnhaussanierungsge-

setz oder Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr.

426/1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 641/1982, gefördert wurde,

wird vom Land Oberösterreich Wohnbeihilfe gewährt.

(2)Wohnungen im Sinn des Abs. 1 sind:

1. Miet- und Genossenschaftswohnungen;

2. Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufan-

wartschaft;

3. zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter

Flachbauweise errichtete Wohnungen;

4. Eigenheime;

5. Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen.

(3)Die Gewährung der Wohnbeihilfe kann beantragen:

1.für nach Abs. 1 lit. a geförderte Wohnungen:

a) der Mieter einer Mietwohnung;

b) der Nutzungsberechtigte einer Genossenschafts-

wohnung, einer Dienst-, Natural- oder Werkswoh-

nung, die nicht auf Grund eines Mietvertrages be-

nützt wird;

c) der Eigentümer (Miteigentümer, Wohnungseigen-

tümer) und der Anwartschaftsberechtigte eines Ei-

genheimes, einer zum Eigentumserwerb bestimm-

ten, in verdichteter Flachbauweise errichteten

Wohnung und einer Eigentumswohnung;

d) der Benutzer der zweiten Wohnung eines Eigen-

heimes (§ 6 Abs. 3 WFG 1984);

2.für nach Abs. 1 lit. b geförderte Wohnungen:

(4) Die Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und deren

Einkommen im Sinn des § 2 Z. 10 WFG 1984 sowie des

angemessenen Ausmaßes an Nutzfläche (§ 4) in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschiedsbetrag

zwischen dem Wohnungsaufwand (§ 2) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 3) ergibt.

(5) Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres durch Bescheid gewährt und wird

monatlich im nachhinein angewiesen. Die Wohnbeihilfe

kann an den Empfänger des Förderungsdarlehens oder

von Zuschüssen gemäß § 21 WSG überwiesen werden,

wenn der Wohnungsaufwand (§ 2) vorübergehend nicht

entrichtet wird.

(6) Eine Wohnbeihilfe wird nur dann gewährt, wenn der Betrag mindestens 30 Schilling monatlich erreicht.

(7) Der Empfänger einer Wohnbeihilfe ist verpflichtet, dem Amt der o.ö. Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben könnten, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden unter Anschluß der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Erfährt die Wohnbeihilfe durch die Änderung eine Erhöhung, so wird die Neubemessung mit dem der Anzeige bzw. Antragstellung folgenden, Kalendermonat wirksam. Die Wohnbeihilfe ist während des Bewilligüngszeitraumes nur dann neu zu bemessen, wenn sich auf Grund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen (Abs. 4) eine Änderung der monatlichen Beihilfe um mindestens 30 Schilling ergibt.

(8) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen, wobei die zu erstattenden Beträge mit 3 v. H. über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr verzinst werden.

i§2

Wohnungsaufwand

(1)Für eine gemäß § 1 Abs. 1 lit. a geförderte Wohnung gelten als Wohnungsaufwand die Kosten, die aus

(2)Bei Eigenheimen sind die im Finanzierungsplan der Zusicherung enthaltenen Hypothekardarlehen zu berücksichtigen und der Berechnung der Annuität die tatsächliche Laufzeit, mindestens jedoch eine Laufzeit von 20 Jahren, soweit es sich nicht um Bausparkassendarlehen handelt, zugrunde zu legen.

Seite 98

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 11. Stück,

Nr. 31

(3)Für eine gemäß § 1 Abs. 1 lit. b geförderte Wohnung

gelten als Wohnungsaufwand die Kosten, die aus

1. dem zur Deckung der geförderten Sanierungskosten

erhöhten Hauptmietzins gemäß Mietrechtsgesetz,

BGBl. Nr. 520/1931, oder

2. dem erhöhten Betrag zur Bildung einer Rückstellung

gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 WGG zuzüglich der Entgelts-

bestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 bis 3 WGG, je-

weils vermehrt um einen allfälligen Erhaltungsbeitrag

und die geförderten Sanierungskosten oder

3. der Tilgung und der Verzinsung der Hypothekardar-

lehen, die noch im Zusammenhang mit den Errich-

tungskosten der Eigenheime und Wohnungen gemäß

§ 29 Abs. 1 WSG stehen, vermehrt um eine allfällige

Rücklage gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz

1975, BGBl. Nr. 417, und die geförderten Sanierungs-

kosten, sowie

4.der nach Z. 1 oder 2 allenfalls anfallenden Umsatzsteuer

entstehen.

(4) Die nach Abs. 3 errechnete Wohnbeihilfe darf jedoch nur bis zu jenem Betrag gewährt werden, der durch die geförderten Sanierungskosten bedingt ist.

(5) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden.

§3 Zumutbarer Wohnungsaufwand

(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt jener Prozentsatz des monatlichen Familieneinkommens, der sich auf Grund der Haushaltsgröße aus der in der Anlage 1 enthaltenen Tabelle ergibt.

(2) Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ferner bei einer Person, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen Kind (§ 2 Z. 9 WFG 1984), für das Familienbeihilfe bezogen wird, sowie bei Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, gilt als zumutbarer Wohnungsaufwand jener Prozentsatz des monatlichen Familieneinkommens, der sich aus der in der Anlage 2 enthaltenen Tabelle ergibt.

(3) Für Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 v. H. im Sinn von § 106 Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972, BGBl. Nr. 440, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, vermindert sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils zwei Prozentpunkte des in der Anlage 1 oder 2 enthaltenen Tabellenwertes.

§4 Angemessene Nutzfläche

Das angemessene Ausmaß der Nutzfläche beträgt für eine Person 50 m2 und erhöht sich für jede weitere im ge-meinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2.

§5 Voraussetzungen

Die Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden: 1. an österreichische Staatsbürger und diesen gleich-gestellte Personen (§ 19 Abs. 3 Z. 1 und 2 WFG 1984; § 25 Abs. 2 Z. 1 und 2 WSG);

(1) Der Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe ist an das Amt der o.ö. Landesregierung zu richten. Für den Antrag ist das hiefür aufgelegte Formblatt zu verwenden.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise über das Familieneinkommen, die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, die Wohnungsaufwandbestätigung, der Staatsbürgerschaftsnachweis (Nachweis der Gleichstellung), gegebenenfalls die Bescheinigung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 106 EStG 1972 sowie die Bestätigung des Finanzamtes über die Anerkennung eines behinderten Kindes im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, anzuschließen. Zur Prüfung des Einkommens können

weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden.

(3) Der Antrag gilt als rechtzeitig eingebracht, wenn er spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres beim Amt der o.ö. Landesregierung eingelangt ist, für das die Wohnbeihilfe beantragt wird.

§7 Erlöschen des Anspruches

Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Wegfall der gesetzlichen

Voraussetzungen, insbesondere aber wenn